{"id":"bgbl2-1994-49-3","kind":"bgbl2","year":1994,"number":49,"date":"1994-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/49#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_49.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 8. März 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Bulgarien","law_date":"1994-07-10T00:00:00Z","page":2753,"pdf_page":5,"num_pages":204,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                 2753\nGesetz\nzu dem Europa-Abkommen vom 8. März 1993\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nsowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Bulgarien\nVom 7. Oktober 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 8. März 1993 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Re-\npublik Bulgarien andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag enthaltenen\nErklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefügten Erklärun-\ngen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten\nErklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 124 Abs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 7. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","2754                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nEuropa-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\n---\nund Bulgarien andererseits\nInhaltsverzeichnis\nArtikel\nPräambel\nTitel I     Politischer Dialog                                     2- 5\nTitel II    Allgemeine Grundsätze                                  6- 7\nTitel III   Freier Warenverkehr                                         8\nKapitel I   Gewerbliche Waren                                      9- 18\nKapitel II Landwirtschaft                                         19- 22\nKapitel III Fischerei                                             23- 24\nKapitel IV Gemeinsame Bestimmungen                                25- 37\nTitel IV    Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht,\nDienstleistungsverkehr\nKapitel I   Freizügigkeit der Arbeitnehmer                        38- 44\nKapitel II Niederlassungsrecht                                    45- 55\nKapitel III Dienstleistungsverkehr                                56- 58\nKapitel IV Allgemeine Bestimmungen                                     59\nTitel V     Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb und sonstige\nwirtschaftliche Bestimmungen, Angleichung der\nRechtsvorschriften\nKapitel I   laufende Zahlungen und Kapitalverkehr                 60- 63\nKapitel II Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen   64- 68\nKapitel III Angleichung der Rechtsvorschriften                    69- 71\nTitel VI    Wirtschaftliche Zusammenarbeit                        72- 97\nTitel VII   Kulturelle Zusammenarbeit                                  98\nTitel VIII  finanzielle Zusammenarbeit                            99-104\nTitel IX    Institutionelle, allgemeine und Schlußbestlmmungen   105-125","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                         2755\nDas Königreich Belgien,                                                eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer\ndas Königreich Dänemark,                                           Mitgliedstaaten sowie Bulgariens zur Rechtsstaatlichkeit und zur\nAchtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheiten-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                    rechte sowie zur vollen Verwirklichung auch aller anderen Grund-\ndie Griechische Republik,                                          sätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Schlußdo-\ndas Königreich Spanien,                                            kumente der Folgekonferenzen von Wien und Madrid, der Charta\ndie Französische Republik,                                         von Paris für ein neues Europa und der Gesamteuropäischen\nEnergiecharta,\nIrland,\ndie Italienische Republik,                                              willens, bessere Kontakte zwischen ihren Bürgern und den\nfreien Informations- und Gedankenaustausch zu fördern, wie von\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nden Vertragsparteien im Rahmen der KSZE vereinbart,\ndas Königreich der Niederlande,\ndie Portugiesische Republik,                                            eingedenk der Bedeutung dieses Abkommens für den Aufbau\nund die Stärkung eines auf Zusammenarbeit beruhenden Sy-\ndas Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,       stems der Stabilität in Europa, in dem die Gemeinschaft einen der\nEckpfeiler bildet,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der           in der Überzeugung, daß ein Zusammenhang hergestellt wer-\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags    den sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,                    einerseits und der tatsächlichen Weiterführung der politischen,\nwirtschaftlichen und rechtlichen Reformen in Bulgarien anderer-\nnachstehend \"Mitgliedstaaten\" genannt, und                     seits sowie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammenar-\nbeit und die tatsächliche- Annäherung der Systeme der Vertrags-\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-       parteien, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlußfolge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge-         rungen der KSZE-Konferenz von Bonn,\nmeinschaft,\nin dem Wunsch, zur Stärkung und Vollendung der Assoziation\nnachstehend \"die Gemeinschaft\" genannt,                        einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und interna-\ntionale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen,\neinerseits,\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, um-\nfangreiche Unterstützung bei der Vollendung des Übergangs Bul-\nund die Republik Bulgarien,\ngariens zu einer Marktwirtschaft zu leisten und Bulgarien zu\nhelfen, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturan-\nnachstehend \"Bulgarien\" genannt,\npassung zu bewältigen,\nandererseits,\nunter Berücksichtigung ferner der Bereitschaft der Gemein-\nschaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaftli-\neingedenk der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwi-      che, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger\nschen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Bulgarien        Basis zu schaffen,\nsowie der den Vertragsparteien gemeinsamen Werte,\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Bulgariens\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Bulgarien diese    für den freien Handel und insbesondere für die Beachtung der\nBindungen stärken und auf der Grundlage der beiderseitigen         Grundsätze des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,\nInteressen und der Gegenseitigkeit enge und dauerhafte Bezie-\nhungen aufnehmen wollen, die die Teilnahme Bulgariens an dem           unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefäl-\neuropäischen Integrationsprozeß ermöglichen würden, womit die      les zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und in Anerken-\nBeziehungen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergan-      nung der Tatsache, daß die Ziele dieser Assoziation durch geeig-\ngenheit, vor allem mit dem am 8. Mai 1990 unterzeichneten          nete Bestimmungen dieses Abkommens verwirklicht werden soll-\nAbkommen über den Handel und die handelspolitische und wirt-       ten,\nschaftliche Zusammenarbeit, hergestellt wurden,\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für\nin Anbetracht der Gelegenheiten für Beziehungen einer neuen    ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung\nQualität, die sich mit der Entwicklung der Demokratie in Bulgarien von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umgestal-\nbieten,                                                            tung und die technische Modernisierung der bulgarischen Wirt-\nschaft unerläßlich sind,\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-\ngliedstaaten sowie Bulgariens für die Stärkung der politischen und    in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen\nwirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der As- und einen Informationsaustausch zu entwickeln,\nsoziation bilden,\nin der Erkenntnis, daß Bulgarien letztlich die Mitgliedschaft in\nin Anerkennung sowohl des grundlegenden Charakters des         der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Assoziation nach Auf-\ndemokratischen Wandels in Bulgarien, der sich auf friedlichem      fassung der Vertragsparteien Bulgarien bei der Verwirklichung\nWege vollzieht und der auf den Aufbau einer neuen Staats- und      dieses Ziels helfen wird,\nWirtschaftsordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und\nder Achtung der Menschenrechte, des politischen Pluralismus           sind wie folgt übereingekommen:\nund eines pluralistischen Mehrparteiensystems mit freien und\ndemokratischen Wahlen sowie auf die Schaffung der notwendigen\nArtikel 1\nrechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Entwick-\nlung einer Marktwirtschaft gerichtet ist, als auch der Notwendig-     (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-\nkeit, diesen Prozeß mit Hilfe der Gemeinschaft fortzusetzen und    seits und Bulgarien andererseits wird eine Assoziation gegrün-\nzu vollenden,                                                      det.","2756                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(2) Ziel dieser Assoziation ist es,                                                             Artikel 4\n-    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen        Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog\nden Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger       werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\npolitischer Beziehungen ermöglicht;                               eingeführt:\n- schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft         - Tagungen auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Di-\nund Bulgarien zu errichten, die im wesentlichen den gesamten         rektoren) zwischen bulgarischen Beamten einerseits und der\nHandel untereinander umfaßt;                                         Präsidentschaft des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nund der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ande-\n- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbe-\nziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördem und so\nrerseits;                                                        ....\ndie dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand      - volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-\nin Bulgarien zu begünstigen;                                         tragsparteien einschließlich geeigneter bilateraler und multila-\nteraler Kontakte, z. B. im Rahmen der UNO, der KSZE-Konfe-\n- eine Grundlage für die wirtschaftliche, finanzielle, kulturelle und\nrenzen und anderer multilateraler Foren;\nsoziale Zusammenarbeit zu schaffen sowie für die Hilfe, die die\nGemeinschaft Bulgarien gew~hrt;                                    - Aufnahme Bulgariens in die Gruppe der Länder, die regelmäßig\nüber die Im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammen-\n- die Bestrebungen Bulgariens zur Entwicklung seiner Wirtschaft\narbeit behandelten Fragen unterrichtet werden, und Informa-\nund zur Vollendung des Übergangs zu einer Marktwirtschaft zu\nunterstützen;                                                        tionsaustausch zur Erreichung der in Artikel 2 genannten\nZiele;\n- einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration Bul-\n- alle anderen Mittel, die zur Festigung, Entwicklung und Intensi-\ngariens in die Gemeinschaft zu bieten. Zu diesem Zweck wer-\nvierung des politischen Dialogs beitragen können.\nden unter Beachtung der marktwirtschaftlichen Mechanismen\nneue Regeln, Politiken und Praktiken eingeführt werden und\nwird Bulgarien auf die Erfüllung der ,hierzu notwendigen Vor-                                   Artikel 5\naussetzungen hinarbeiten;\nDer politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im\n- geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der As-         Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses ge-\nsoziation einzusetzen.                                             führt.\nTitel II\nTitel 1\nAllgemeine Grundsätze\nPolitischer Dialog\nArtikel 6\nArtikel 2\nDie Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-\nZwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-        schenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und In der\nscher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-    Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, ist die\nren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-       Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien\nschen der Gemeinschaft und Bulgarien, unterstützt den politi-         und wesentlicher Bestandteil dieser Assoziation.\nschen und wirtschaftlichen Wandel in Bulgarien und trägt zur\nHerstellung neuer Solidaritätsbeziehungen und zur Schaffung\nneuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog und                                     Artikel 7\ndie Zusammenarbeit, beruhend auf gemeinsamen Werten und                 (1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens\nBestrebungen,                                                         zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von\n- erleichtern die volle Integration Bulgariens in die Gemeinschaft    grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt\ndemokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an         mit dem Inkrafttreten des Abkommens.\ndie Gemeinschaft. Die wirtschaftliche Annäherung gemäß die-          (2) Der Assoziationsrat - in dem Bewußtsein, daß die Grundsät-\nsem Abkommen wird zu mehr politischer Konvergenz führen;          ze der Marktwirtschaft für diese Assoziation wesentlich sind -\n- ermöglichen ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine         prüft auf der Grundlage der in der Präambel festgelegten Grund-\nstärkere Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fra-       sätze regelmäßig die Durchführung des Abkommens und die\ngen, insbesondere in solchen Angelegenheiten, die erhebliche      Fortschritte Bulgariens bei der Einführung der Marktwirtschaft.\nFolgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben            (3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt\nkönnen;                                                           der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der\n- geben den Vertragsparteien die Möglichkeit, den Standpunkt          zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die\nund die Interessen der anderen Vertragspartei in ihrem jeweili-   zweite Stufe geltenden Durchführungsmaßnahmen zu entschei-\ngen Entscheidungsprozeß zu berücksichtigen; ·                     den. Dabei berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2\ngenannten Prüfung.\n- tragen zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien\nin Sicherheitsfragen bei und begünstigen Sicherheit und Stabi-      (4) Die In den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Stufen gelten\nlität in ganz Europa.                                             nicht für Titel III.\nArtikel 3\nTltel III\n(1) Zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates und\ndem Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemein-\nFreier Warenverkehr\nschaften einerseits und dem Präsidenten der Republik Bulgarien\nandererseits finden geeignete Treffen statt.                                                       Artikel 8\n(2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assozia-       (1) Die Gemeinschaft und Bulgarien errichten innerhalb einer\ntionsrat statt. Dieser ist allgemein für alle Fragen zuständig, die   Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab dem Inkrafttreten\ndie Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen.                         des Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen dieses","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                         2757\nAbkommens und den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und                                           Artikel 11\nHandelsabkommens -schrittweise eine Freihandelszone.\n(1) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang IV aufgeführ-\n(2) Für die Einreihung der Waren, die in die Gemeinschaft          ten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des\neingeführt werden, gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die          lnkrafttretens des Abkommens abgeschafft.\nEinreihung der Waren, die nach Bulgarien eingeführt werden, gilt\n(2) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang V aufgeführten\nder bulgarische Zolltarif.\nUrsprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach fol-\n(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in    gendem Zeitplan gesenkt:\ndiesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen\n- Ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder\nvorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor dem Inkraft-\nZollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\ntreten des Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird.\n- Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder\n(4) Werden nach dem Inkrafttreten des Abkommens Zollsen-\nZollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nkungen erga omnes vorgenommen, vor allem Zollsenkungen auf-\ngrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Runde      - Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden die\nim Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten                 noch verbleibenden Zölle abgeschafft.\nZollsätze ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Senkungen           (3) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang VI aufgeführ-\nan die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.           ten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach\n(5) Die Gemeinschaft und Bulgarien teilen einander ihre jeweili-  folgendem Zeitplan gesenkt:\ngen Ausgangszollsätze mit.                                   ·\n- Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\n- Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder\nKapitel 1\nZollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nGewerbliche Waren\n- Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dem Abkommens wird\njeder Zollsatz auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nArtikel 9\n- Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ur-\njeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nsprungswaren der Gemeinschaft und Bulgariens, die unter die\nKapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Aus-      - Acht Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder\nnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.                                 Zollsatz auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\n(2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in den Artikeln 16  - Neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden\nund 17 genannten Waren.                                                    die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.\n(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Bulgariens für\nArtikel 10                               Ursprungswaren der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher\nWirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt, mit\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren           Ausnahme derjenigen für die in Anhang VII aufgeführten Ur-\nBulgariens, die nicht in den Anhängen lla, llb und III aufgeführt     sprungswaren der Gemeinschaft, die nach dem in diesem Anhang\nsind, werden bei Inkrafttreten des Abkommens abgeschafft.             vorgesehenen Zeitplan beseitigt werden.\n(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren\nBulgariens, die in Anhang lla aufgeführt sind, werden schrittweise\nnach folgendem Zeitplan abgeschafft:                                                               Artikel 12\n- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens wird jeder               Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten\nZollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.             auch für die Finanzzölle.\n- Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkom-\nmens werden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.                                          Artikel 13\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang llb aufge-           Die Gemeinschaft schafft für ihre Einfuhren aus Bulgarien alle\nführten Ursprungswaren Bulgariens werden vom Zeitpunkt des            Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzöllt:, bei Inkrafttreten\nlnkrafttretens des Abkommens an durch jährliche Senkungen des         des Abkommens ab.\nAusgangszollsatzes um 20 v. H. verringert, so daß sie bis zum\nBulgarien schafft für seine Einfuhren aus der Gemeinschaft alle\nEnde des vierten Jahres nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens\nAbgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle bei Inkrafttreten\ndes Abkommens vollständig abgeschafft sind.\ndes Abkommens ab, mit Ausnahme derjenigen auf die in Anhang\n(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Bulga-       VIII aufgeführten Waren, die nach dem in diesem Anhang vorge-\nriens werden die Einfuhrzölle im Rahmen jährlicher Gemein-            sehen Zeitplan abgeschafft werden.\nschaftszollkontingente oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß den\nim genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise auf-\ngestockt werden, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden                                      Artikel 14\nWaren spätestens am Ende des fünften Jahres vollständig abge-            (1) Die Gemeinschaft und Bulgarien schaffen untereinander\nschafft sind.                                                        schrittweise spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach\nGleichzeitig werden die Einfuhrzölle, die gelten, wenn ein Kontin-   dem Inkrafttreten des Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben\ngent ausgeschöpft worden ist oder wenn die Erhebung von Ein-         gleicher Wirkung ab.\nfuhrzöllen für unter einen Plafond fallende Waren wiedereinge-           (2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber Bulga-\nführt wird, vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an        rien und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von der Gemein-\ndurch jährliche Senkungen des Ausgangszollsatzes um 15 v. H.         schaft bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.\nschrittweise abgeschafft. Bis zum Ende des fünften Jahres wer-\n(3) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber der\nden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.\nGemeinschaft und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von\n(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-           Bulgarien bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt, mit Ausnah-\nschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeit-           me derjenigen für die in Anhang IX aufgeführten Waren, die\npunkt des lnkrafttretens des Abkommens für Ursprungswaren            spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttre-\nBulgariens beseitigt.                                                ten des Abkommens beseitigt werden.","2758                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 15                              Grundlage der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit und im Ein-\nklang mit den dort festgelegten Bedingungen.\nJede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel\nmit der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 1Ound       (5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit\n11 vorgesehen zu senken, falls Ihre wirtschaftliche Gesamtlage       landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-\nund die Lage des betreffenden WirtschaftSzweigs dies zulassen.       lichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der\nGemeinschaft, der Bestimmungen über die Agrarpolitik Bulga-\nDer Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-\nriens, der Bedeutung der Landwirtschaft für die bulgarische Wirt-\nsprechen.\nschaft und der Folgen der multilateralen Handelsverhandlungen\nim Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\nArtikel 16\n(GATT) prüfen die Gemeinschaft und Bulgarien im Assoziations-\nProtokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten   rat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit\nTextilwaren.                                                         und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die gegenseitige Ein-\nräumung weiterer Zugeständnisse. .\nArtikel 17\nProtokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den                                     Artikel 22\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für              Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer Ver-\nKohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.                               tragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 21 gelten,\nwegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste\nArtikel 18                              Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorru-\nfen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonsti-\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\ngen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Arti-\ndie Gemeinschaft bei den Abgaben auf die In Anhang X aufgeführ-\nkels 31, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete\nten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien eine landwirtschaftli-\nLösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffe-\nche Komponente beibehält.\nne Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig\n(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß     erachtet.\nBulgarien bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführten\nErzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft eine landwirt-\nschaftliche Komponente einführt.                                                                    Kapitel III\nFischerei\nKapitel II                                                        Artikel 23\nLandwirtschaft                               Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-\nnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und In Bulgarien, die\nArtikel 19                              unter die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die gemeinsame\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaft-   Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallen.\nliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Bul-\ngarien.                                                                                            Artikel 24\n(2) Unter „landwirtschaftlichen Erzeugnissen\" sind die Erzeug-        Artikel 21 Absatz 5 gilt sinngemäß für Fischereierzeugnisse.\nnisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten\nNomenklatur und des bulgarischen Zolltarifs fallen, und die\nErzeugnisse, die in Anhang I aufgeführt sind, nicht aber Fischerei-                                 Kapitel IV\nerzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung\nGemeinsame Bestimmungen\n(EWG) Nr. 3687/91.\nArtikel 25\nArtikel 20\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten\nProtokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort     Warenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3\naufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.         nichts anderes bestimmt ist.\nArtikel 21                                                            Artikel 26\n(1) Die Gemeinschaft beseitigt zum Zeitpunkt des lnkrafttretens      (1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an wer-\ndes Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für           den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien weder\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, die      neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung\naufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates in der          eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.\nzum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gültigen Fas-\n(2) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an wer-\nsung noch gelten.\nden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien weder\n(2) Für die in Anhang XI aufgeführten landwirtschaftlichen Er-   neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder\nzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien gelten vom Zeitpunkt des         Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden\nlnkrafttretens des Abkommens an die gesenkten Abschöpfungen          restriktiver gestaltet.\nim Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente oder die gesenkten\n(3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 21 be-\nZölle unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.\nschränken die Absätze 1 und 2 in keiner Weise die Fortsetzung\n(3) Die in Anhang Xlla aufgeführten landwirtschaftlichen Er-      der Agrarpolitik Bulgariens bzw. der Gemeinschaft oder die Ein-\nzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft sind bei der Einfuhr      führung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politiken.\nnach Bulgarien von mengenmäßigen Beschränkungen befreit.\n· Die in Anhang Xllb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse                                  Artikel 27\nmit Ursprung in der Gemeinschaft unterfiegen den in diesem              (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-\nAnhang festgesetzten mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen.            tiken interner steuerficher Art an, die unmltteibar oder mittelbar die\n(4) Die Gemeinschaft und Bulgarien gewähren einander die in       Erzeugnisse der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen\nden Anhängen XIII und XIV aufgeführten Zugeständnisse auf der        Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                         2759\n(2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt  - den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nwerden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt            konkurrierender Waren im Gebiet einer Vertragspartei ein er-\nwerden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder           heblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder\nmittelbar erhobenen Abgaben.\n- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder\nSchwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine\nArtikel 28                                  schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer\n( 1) Das Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von           Region bewirken könnten,\nZollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen           so können die Gemeinschaft und Bulgarien je nachdem, welche\nnicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Ab-        Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und nach\nkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.             den Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen treffen.\n(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Ver-\ntragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zoll-                                  Artikel 32\nunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen\nwichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handels-          Führt die Beachtung der in den Artikeln 14 und 26 enthaltenen\npolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden      Bestimmungen\ninsbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemein-     i)   zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, demgegenüber die\nschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen              ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen- •\nverankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Bul-           mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-\ngariens Rechnung getragen wird.                                           men gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\nii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr\nArtikel 29                                   einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus-\nBefristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 26          führende Vertragspartei wesentlichen Ware\nAbsatz 1 können von Bulgarien in Form höherer Zollsätze einge-      und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die\nführt werden.                                                       ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann\nDiese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte         diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den\nWirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung       Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen treffen. Diese\nbefinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins-     Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei-\nbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.                  tigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht\nlänger rechtfertigen.\nDie mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Bulgariens\nauf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes\nnicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemein-                                      Artikel 33\nschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der             Die Mitgliedstaaten und Bulgarien formen alle staatlichen Han-\nEinfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf           delsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften\n15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerb-     Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskrimi-\nlichen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres,       nierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen\nfür das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.                   den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Bulgariens aus-\nDiese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Asso-       geschlossen ist. Der Assoziationsrat wird über die zur Erreichung\nziationsrat keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten späte-    dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.\nstens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.\nKeine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt                                       Artikel 34\nwerden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengen-            (1) Legt die Gemeinschaft oder Bulgarien für die Einfuhren von\nmäßigen Beschränkungen oder Abgaben bzw. Maßnahmen glei-            Waren, die die in Artikel 31 genannten Schwierigkeiten hervorru-\ncher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen           fen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informa-\nsind.                                                               tionen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so\nBulgarien unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Aus-        teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.\nnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der        (2) Die Gemeinschaft bzw. Bulgarien stellt in den Fällen der\nGemeinschaft finden vor der Anwendung derartiger Regelungen         Artikel 30, 31und 32 vor Einführung der dort vorgesehenen Maß-\nKonsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die        nahmen oder in den FAiien des Absatzes 3 Buchstabe d dem\nbetreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der Einführung derarti-   Assoziationsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen An-\nger Regelungen übermittelt Bulgarien dem Assoziationsrat einen      gaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien an-\nZeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführ-    nehmbare Lösung zu ermöglichen.\nten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß die Abschaffung dieser Zölle\nin gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einfüh-    Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren\nrung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan      des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.\nbeschließen.                                                        Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich\nmitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstel-\nArtikel 30                             lung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen-\nstand regelmäßiger Konsultationen.\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-\npartei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen         (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\nZoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit        a) Bezüglich des Artikels 31 wird der Assoziationsrat mit der\nden Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von                  Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort\nArtikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter               beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen\nden Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 34\nBeschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.\ngeeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\nHat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei\ninnerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des Assozia-\nArtikel 31\ntionsrates keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten\nWird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen             gefaßt oder wurde keine andere zufriedenstellende Lösung\nBedingungen eingeführt, daß                                              erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete","2760                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nMaßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maß-          - haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-\nnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen         haften Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftigten\nSchwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.             Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis\nb) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat über den         dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mit-\nDumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführen-       gliedstaates; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und\nden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wur-      Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von\nde innerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des              Artikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts anderes be-\nstimmen.\nAssoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine\nandere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einfüh-    (2) Bulgarien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-\nrende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.              gungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige\nc) Bezüglich des Artikels 32 wird der Assoziationsrat mit der       eines Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäf-\nPrüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort      tigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem\nbeschriebenen Lage ergeben.                                    Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in\nAbsatz 1 vorgesehen.\nDer Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur\nBehebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er innerhalb von\n· Artikel 39\ndreißig Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt,\nso kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnah-          (1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen\nmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.             Sicherheit für Arbeitnehmer bulgarischer Staatsangehörigkeit, die\nim Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, und\nd) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges\nfür deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind,\nEingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung\nund vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun-\noder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Bulgarien,\ngen und Modalitäten\nje nachdem, welche Vertragspartei betroffen Ist, in den FAiien\nder Artikel 30, 31 und 32 unverzüglich die zur Abhilfe unbe-   - werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-\ndingt erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen tref-         staaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.\nfen; der Assoziationsrat wird hiervon unverzüglich unterrich-      Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-\ntet.                                                               nenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Fami-\nlienangehörigen zusammengerechnet;\nArtikel 35\n- können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei\nProtokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung        Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn\nder in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen.                    diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-\nursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten\nArtikel 36                                 Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des\nDas Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten          Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten\noder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öf-            geltenden Sätzen frei transferiert werden;\nfentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der  - erhalten die fraglichen Arbeitnehmer Familienzulagen für ihre\nGesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflan-              vorgenannten Familienangehörigen.\nzen, der erschöpfbaren natürlichen Ressourcen, des nationalen\n(2) Bulgarien gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehö-\nKulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-\nrige eines Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig be-\nschem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen\nschätigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienan-\nEigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen\ngehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zwei-\nbetreffend Gold und Silber entgegen.\nten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung ent-\nDiese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein           spricht.\nMittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte\nBeschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar-                                       Artikel 40\nstellen.\n(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-\nArtikel 37                             mungen zur Erreichung des in Artikel 39 niedergelegten Ziels\nfest.\nProtokotl Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel\nzwischen Bulgarien einerseits und Spanien und Portugal ande-           (2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-\nrerseits.                                                           menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-\ntungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1\ngenannten Bestimmungen bietet.\nTitel IV\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer,                                                    Artikel 41\nNiederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr                     Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen Bestim-\nmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-\nKapitel 1                            ralen Abkommen zwischen Bulgarien und den Mitgliedstaaten\nergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer                   bulgarischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der\nMitgliedstaaten vorsehen.\nArtikel 38\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden\nArtikel 42\nBedingungen und Modalitäten\n(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mit-\n- wird den Arbeitnehmern bulgarischer Staatsangehörigkeit, die\ngliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der\nim Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind,\nEinhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeit-\neine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedin-\nnehmer\ngungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der\nStaatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber         - sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur\nden eigenen Staatsangehörigen bewirkt;                              Beschäftigung für bulgarische Arbeitnehmer, die die Mitglied-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                           2761\nstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehal-                Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Ar-\nten und nach Möglichkeit verbessert werden;                               beitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht\ndas Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen\n- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß\nVertragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten\nähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.\nnicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbstän-\n(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbes-               dige Tätigkeit ausüben;\nserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Be-\nii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und\nrufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften\nAusübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung\nund Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der\nund Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-\nArbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-\nsungen und Agenturen;\nschaft.\nb) bedeutet .Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Ge-\nArtikel 43                                 sellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrol-\nliert wird;\nDer Assoziationsrat prüft während der in Artikel 7 genannten\nzweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege    c) umfassen .Erwerbstätigkeiten\" insbesondere gewerbliche Tä-\nzur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und berück-          tigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkei-\nsichtigt dabei insbesondere die soziale und wlrtsch~ftliche Lage in      ten und freiberufliche Tätigkeiten.\nBulgarien sowie die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft.       (6) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 2 Ziffer 1\nDer Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.                  genannten Übergangszeiten regelmäßig die Möglichkeit für eine\nbeschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung in den in den\nArtikel 44                            Anhängen XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweigen und für\ndie Einbeziehung der in Anhang XVd aufgeführten Bereiche und\nZur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräftepo-\nAngelegenheiten in den Geltungsbereich des Absatzes 2 Ziffer 1.\ntentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Bulgarien\nDiese Anhänge können durch Beschluß des Assoziationsrates\nleistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines an-\ngeändert werden.\ngemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Bulgarien, wie in\nArtikel 89 vorgesehen.                                              Nach Ablauf der in Absatz 2 Ziffer i genannten Übergangszeiten\nkann der Assoziationsrat ausnahmsweise und falls erforderlich\nauf Antrag Bulgariens beschließen, die Ausnahmeregelung für\nKapitel II                           bestimmte in den Anhängen XVb und XVc aufgeführte Bereiche\nund Angelegenheiten für einen begrenzten Zeitraum zu verlän-\nNiederlassungsrecht\ngem.\nArtikel 45\nArtikel 46\n(1) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten des Abkom-\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und mit Ausnahme der in\nmens an für die Niederlassung bulgarischer Gesellschaften und\nAnhang XVb aufgeführten .Finanzdienstleistungen kann jede Ver-\nStaatsangehöriger und für die Geschäftstätigkeit der in Ihrem\ntragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell-\nGebiet niedergelassenen bulgarischen Gesellschaften und\nschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren,\nStaatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist\nsoweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehöri-\nals die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsan-\ngen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesell-\ngehörigen, mit Ausnahme der in Anhang XVa aufgeführten Be-\nschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.\nreiche.\n(2) Hinsichtlich der in Anhang XVb aufgeführten Finanzdienst-\n(2) Bulgarien gewährt vom Inkrafttreten des Abkommens an\nleistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Ver-\ni)   für die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehöri-   tragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der\ngen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger        Währungspolitik der Vertragsparteien oder aus aufsichtsrechtli-\ngünstig ist als die Behandlung seiner eigenen Staatsangehöri-  chen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren,\ngen und Gesellschaften, mit Ausnahme der in den Anhängen       Kontoinhabern, Versicherungsnehmem oder von Personen, ge-\nXVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweige und Bereiche,       genüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandge-\nfür die die lnländerbehandlung spätestens bis zum Ende der in  schäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsy-\nArtikel 7 genannten Übergangszeit gewährt wird;                stems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften\nund Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den\nii) für die Geschäftstätigkeit der in Bulgarien niedergelassenen\neigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachtei-\nGesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine\nligen.\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung\nseiner eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen.\nArtikel 47\n(3) Absatz 2 gilt nicht für die In Anhang XVd aufgeführten\nUm Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri-\nBereiche.\ngen Bulgariens die Aufnahme und Ausübung reglementierter Be-\n(4) Bulgarien erläßt während der in Absatz 2 Ziffer i genannten  rufstätigkeiten in Bulgarien bzw. in der Gemeinschaft zu erleich-\nÜbergangszeit keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die          tern, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen\nhinsichtlich Niederlassung der Gesellschaften und Staatsangehö-     Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er\nrigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Benachteiligung        kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergrei-\ngegenüber seinen eigenen Gesellschaften und Staatsangehöri-         fen.\ngen bewirken.\nArtikel 48\n(5) Im Sinne dieses Abkommens\nArtikel 46 schließt nicht aus, daß die eine Vertragspartei für die\na) bedeutet „Niederlassung\"\nNiederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen\n1)  im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme      und Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei,\nund Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf    die Im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine\nGründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere         Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-\nvon Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die scher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen\nAusübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ge-       und Agenturen und den Zweigniederlassungen und Agenturen der\nschäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfaßt nicht die   in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der","2762                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nFinanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-          iii) dürfen nur die Niederlassungen betreffen, die In Bulgarien\nrechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über         nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet wer-\ndas unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen             den sollen, und dürfen keine Benachteiligung der Geschäfts-\nrechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in            tätigkeit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Ge-\nAnhang XVb aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichts-              meinschaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnah-\nrechtlichen Gründen ergibt.                                                 me bereits in Bulgarien niedergelassen waren, gegenüber den\nbulgarischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen bewir-\nken.\nArtikel 49\nDer Assoziationsrat kann ausnahmsweise und falls erforderlich\n(1) Als „Gesellschaft der Gemeinschaft\" bzw. ,.bulgarische Ge-    auf Antrag Bulgariens beschließen, die unter Ziffer I genannte\nsellschaft\" im Sinne dieses Abkommens gilt eine Gesellschaft          Frist für einen bestimmten Wirtschaftszweig für einen begrenzten\noder eine Firma, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\nZeitraum zu verlängern, der die Dauer der in Artikel 7 genannten\nstaates bzw. Bulgariens gegründet wurde und ihren satzungsmä-\nÜbergangszeit nicht überschreiten darf.\nßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptnieder1assung im\nGebiet der Gemeinschaft bzw. Bulgariens hat. Hat die nach den         Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen ge-\nRechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Bulgariens gegrün-      währt Bulgarien, soweit möglich, den Gesellschaften und Staats-\ndete Gesellschaft oder Firma nur ihren satzungsmäßigen Sitz im        angehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung, in kei-\nGebiet der Gemeinschaft bzw. Bulgariens, so müssen ihre Ge-           nem Fall aber eine weniger günstige Behandlung als den Gesell-\nschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung          schaften oder Staatsangehörigen aus einem Drittland.\nmit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bzw. Bulgariens          Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Bulgarien den\naufweisen.                                                            Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der\n(2) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen Mitteilung der von Bulgarien geplanten konkreten Maßnahmen an\nSeeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrtsgesellschaften        den Assoziationsrat in Kraft, sofern kein nicht wiedergutzuma-\nder Mitgliedstaaten bzw. Bulgariens, die außerhalb der Gemein-        chender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich\nschaft bzw. Bulgariens niedergelassen sind und von Staatsange-        macht. In diesem Fall konsultiert Bulgarien den Assoziationsrat\nhörigen eines Mitgliedstaates bzw. Bulgariens kontrolliert werden,    unverzüglich nach ihrer Einführung.\nwenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Bulgarien gemäß     Bulgarien kann derartige Maßnahmen nach Ablauf des fünften\nden jeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.            Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens bzw. für die in den\n(3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft bzw. Bulgariens Im     Anhängen XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweige nach\nSinne dieses Abkommens gilt jede natürliche Person, die die           Ablauf der In Artikel 7 genannten Übergangszeit nur mit Zustim-\nStaatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten bzw. Bulgariens         mung des Assoziationsrates und unter den von diesem festgeleg•\nbesitzt.                                                              ten Bedingungen einführen.\n(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus,\ndaß jede Vertragspartei affe notwendigen Maßnahmen ergreift,                                        Artikel 52\num zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den .Zugang\n(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver-\nvon DrittJändem zu ihrem Markt mittels der Bestimmungen dieses\nkehr sowie den Seekabotageverkehr.\nAbkommens umgangen werden.\n(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung\nder Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in\nArtikel 50                               den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.\nAls .Finanzdienstleistungen• im Sinne dieses Abkommens gel-\nten die In Anhang XVb aufgeführten Tätigkeiten. Der Assozia-\nArtikel 53\ntionsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XVb erweitern\noder indem.                                                               ( 1) Unbeschadet des Kapitels I sind die Begünstigten der von\nBulgarien bzw. der Gemeinschaft zugestandenen Niederlas-\nsungsrechte berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvor-\nArtikel 51\nschriften des Aufnahmelandes im Gebiet Bulgariens bzw. der\nBulgarien kann während der ersten fünf Jahre nach dem Zeit-       Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochter-\npunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens bzw. für die in den         gesellschaften beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörig-\nAnhängen XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweige während           keit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. Bulgariens be-\nder in Artikel 7 genannten Übergangszeit Maßnahmen einführen,         sitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes\ndie von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Niederlas-          Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich\nsung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemein-             von diesen Begünstigten oder Ihren Tochtergesellschaften be-\nschaft abweichen, wenn bestimmte Industrien                           schäftigt wird. Die Aufenthatts- und Arbeitserlaubnisse für dieses\nPersonal gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.\n- eine Umstrukturierung durchführen oder\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begün-\n- ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere\nstigten der Niederlassungsrechte, nachstehend „Organisation\"\nschwerwiegende soziale Probleme in Bulgarien hervorrufen,\ngenannt, sind\noder\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Or-\neinen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten\nganisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich\nMarktanteils der bulgarischen Gesellschaften oder Staatsange-\nvon dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren\nhörigen in einem bestimmten Wirtschafts- oder Industriezweig\nKompetenzen gehören:\nin Bulgarien erfahren oder\n-    die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder\n- sich In Bulgarien erst im Aufbau befinden.\nUnterabteilung der Organisation;\nDerartige Maßnahmen:\n-    die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\ni) treten spätestens zwei Jahre nach Ablauf des fünften Jahres                 aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und\nnach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens                     Verwaltungskräfte;\naußer Kraft und\n-    die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\nii) müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaf-                  oder zur Emp(ehlung der Einstellung und Entlassung oder\nfen, und                                                                   sonstiger Personalentscheidungen;","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                        2763\nb) Beschäftigte einer Organisation mit hohen oder ungewöhnli-                Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der anderen\nchen                                                                   Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird. Nichtkon-\nferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im\n-    Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die\nWettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren\nspezifische technische Kenntnisse erfordern;\nWettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.\n-    Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Ver-\nb) Die Vertragsparteien treten ein für den freien Wettbewerb als\nfahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind.\neinen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und\nZu diesen Beschäftigten dürfen auch Angehörige zulassungs-             flüssigen Massengütern.\npflichtiger Berufe gehören.\n2. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 1\nDieses Personal muß von der betreffenden Organisation minde-\na) dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen\nstens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation einge-\nmit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen aufneh-\nstellt worden sein.\nmen, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist,\ndaß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspar-\nArtikel 54                                   tei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und\n(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die            nach dem betreffenden Drittland hätten;\naus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund-          b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\nheit gerechtfertigt sind.                                                   gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-\n(2) Es gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspar-      kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\ntei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befug-        c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nnisse verbunden sind.                                                       mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\ntechnischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkun-\nArtikel 55                                   gen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungs-\nfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.\nDieses Kapitel und Kapitel III gelten auch für Gesellschaften,\ndie von bulgarischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen und         3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Ver-\nvon Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft             tragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise Libe-\ngemeinsam kontrolliert werden oder sich in deren ausschließ-           ralisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährleisten, wer-\nlichem Miteigentum befinden.                                           den die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luft-\nund im Landverkehr Gegenstand gesonderter Verkehrsabkom-\nmen sein, die nach dem inkrafttreten dieses Abkommens zwi-\nschen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.\nKapitel III\n4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Nummer 3 ergreifen die\nDienstleistungsverkehr                        Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem\nzwischen der Gemeinschaft und Bulgarien                  Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens restrikti-\nver oder diskriminierender sind.\nArtikel 56\n5. während der Übergangszeit gleicht Bulgarien seine Rechtsvor-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\nschriften einschließlich der administrativen, technischen und son-\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der\nstigen Bestimmungen an die geltenden Rechtsvorschriften der\nEntwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\nGemeinschaft im Luft- und im Landverkehr insoweit an, als dies\ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die\nder Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Ver-\nErbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder\ntragsparteien dienlich ist und den Personen- und Güterverkehr\nStaatsangehörige der Gemeinschaft oder Bulgariens zu erlauben,\nerleichtert.\ndie in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungs-\nempfängers niedergelassen sind.                                        6. parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli-\nchung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie die\n(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung\nnotwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienst-\nund vorbehaltlich des Artikels 59 Absatz 1 gestatten die Vertrags-\nleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden\nparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen,\nkönnen.\ndie die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer\nals Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 53\nAbsatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Per-                                       Artikel 58\nsonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen            Für die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt\nder Gemeinschaft oder Bulgariens sind und um vorübergehende            Artikel 54.\nEinreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstlei-\nstungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern\ndiese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt sind oder                                       Kapitel IV\nselbst Dienstleistungen erbringen.                                                           Allgemeine Bestimmungen\n(3) Der Assoziationsrat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur\nschrittweisen Durchführung von Absatz 1.                                                            Artikel 59\n(1) Für die Zwecke des Titels IV werden die Vertragsparteien\nArtikel 57                               durch keine Bestimmung des Abkommens daran gehindert, ihre\nRechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufent-\nFür die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Ge-\nhalt. Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung\nmeinschaft und Bulgarien gelten anstelle des Artikels 56 die           von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen\nfolgenden Bestimmungen:\nanzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch die\n1. Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich      die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des\ndie Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs          Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert wer-\nzum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis wirksam             den. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung von Arti-\nanzuwenden.                                                            kel 54.\na) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und                (2) Die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Titels IV\nPflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für      werden durch Beschluß des Assoziationsrates zur Berücksichti-","2764                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\ngung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstlei-            gariens einführen und die bestehenden Vorschriften nicht ver-\nstungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um               schärfen.\ninsbesondere sicherzustellen, das keine Vertragspartei der ande-\n(3) Die Absätze 1 und 2 hindern Bulgarien nicht daran, die\nren Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkom-\nAuslandsinvestitionen bulgarischer Staatsangehöriger und Ge-\nmens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig ist als die\nsellschaften Beschränkungen zu unterwerfen. Die Liguidierung\nBehandlung, die aufgrund eines künftigen GATS-Übereinkom-\noder Repatriierung von Investitionen in Bulgarien und etwaiger\nmens gewährt wird.\ndaraus resultierender Gewinne bleiben hiervon jedoch unbe-\nBis zum Beitritt Bulgariens zu einem künftigen GATS-Überein-         rührt.\nkommen und unbeschadet etwaiger Beschlüsse des Assozia-\n(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den\ntionsrates                                                           Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien zur\ni)    gewährt die Gemeinschaft den Gesellschaften und Staatsan-     Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.\ngehörigen Bulgariens eine Behandlung, die nicht weniger\ngünstig ist als die Behandlung, die aufgrund eines künftigen                                Artikel 62\nGATS-Übereinkommens den Gesellschaften und Staatsan-\ngehörigen der übrigen Mitglieder des GATS-Übereinkom-              (1) Während der fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttre-\nmens gewährt wird;                                            tens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnah-\nmen, um die erforder1ichen Voraussetzungen für die weitere\nii)    gewährt Bulgarien den Gesellschaften und Staatsangehöri-      schrittweise Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft\ngen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger       über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.\ngünstig ist als die Behandlung, die Bulgarien den Gesell-\nschaften und Staatsangehörigen von Drittländern gewährt.           (2) Am Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des\nAbkommens prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die\n(3) Für die Dauer der in Artikel 7 genannten Übergangszeit gilt  volle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über\nals mit Titel IV und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar,   den Kapitalverkehr.\ndaß gemäß Kapitel II des Titels IV in Bulgarien niedergelassene\nGesellschaften und Staatsangehörige der Gemeinschaft von öf-\nfentlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, die Bulgarien im                                       Artikel 63\nöffentlichen Bildungswesen, im Gesundheitswesen sowie im so-              Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der bulgarischen\nzialen und kulturellen Bereich gewährt.                              Währung im Sinne von Artikel VIII des Übereinkommens über den\nInternationalen Währungsfonds darf Bulgarien im Geltungsbe-\nreich dieses Kapitels und unbeschadet des Artikels 65 in Ausnah-\nmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang\nTitel V                               mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darle-\nZahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb                     hen anwenden, soweit solche Beschränkungen Bulgarien für die\nGewährung derartiger Dar1ehen aufer1egt werden und entspre-\nund sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,\nchend dem Status Bulgariens im IWF zulässig sind.\nAngleichung der Rechtsvorschriften\nBulgarien wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskriminie-\nrenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich\nKapitel 1\nvon diesem Abkommen abgewichen. Bulgarien unterrichtet den\nlaufende Zahlungen und Kapitalverkehr                 Assoziationsrat unverzüglich von der Einführung und allen Ände-\nrungen dieser Maßnahmen.\nArtikel 60\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzah-\nlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die                                    Kapitel 11\ndiesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien                                       Wettbewerb\nWaren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwi-                      und sonstige wirtschafttiche Bestimmungen\nschen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Ab-\nkommens hergestellt worden sind.                                                                  Artikel 64\n( 1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und\nArtikel 61                             Bulgarien beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funk-\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten    tionieren des Abkommens unvereinbar\ndie Mitgliedstaaten beziehungsweise Bulgarien vom Inkrafttreten        i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\ndes Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang                 Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte\nmit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechts-           Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung\nvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investi-              oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-\ntionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II des Titels IV           ken;\ngetätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser\nii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nInvestitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder Bulgariens oder auf\nUnbeschadet der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie                 einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\nKapitalverkehr und diese Liquidation oder Repatriierung bis zum             Unternehmen;\nEnde der in Artikel 7 genannten ersten Stufe für alle Investitionen\niii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung be-\nim Zusammenhang mit der Niederlassung von Staatsangehörigen\nstimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbe-\nder Gemeinschaft gewährleistet, die sich in Bulgarien mit einer\nwerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.\nselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Kapitel II des Titels IV\nniederlassen.                                                             (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel\nstehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten\nArtikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nvom Inkrafttreten dieses Abkommens an bzw. Bulgarien nach\nschen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.\nAblauf des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens keine neuen devisenrechttichen Beschränkungen des Kapi-              (3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach dem\ntalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zah-           Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluß die erforderlichen\nlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und But-          Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                       2765\n(4)                                                                  ziehungsweise Bulgarien unter den Voraussetzungen des Allge-\na) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver-           meinen Zoll- und Handelsabkommens restriktive Maßnahmen\ntragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach dem       einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die\nInkrafttreten des Abkommens alle von Bulgarien gewährten          von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der\nstaatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache be-      Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hin-\nurteilt werden, daß Bulgarien den Gebieten der Gemeinschaft       ausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Bulgarien\nnach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Grün-        unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichge-              (3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in\nstellt wird. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichti-   Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung\ngung der wirtschaftlichen Lage Bulgariens, ob dieser Zeitraum     der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen\num weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.                 daraus resultierender Einnahmen.\nb) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-\nArtikel 66\nchen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-\ntragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag         Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-\nund die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über      men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen\ndie Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag der einen Vertrags-     wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr\npartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimm-   nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an die\nte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.                             Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die\n(5) Hinsichtlich der in Kapitel II und III des Titels III genannten\nGrundsätze des Sehfußdokumentes des Bonner Treffens im Rah-\nErzeugnisse\nmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Euro-\n- findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;                          pa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit der\nUnternehmer, beachtet werden.\n- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1\nZiffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-\nA rti ke 1 67\nschaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufge-              (1) Bulgarien wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerb-\nstellt hat, Insbesondere nach den Kriterien der Verordnung         lichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am\n(EWG) Nr. 26/1962 des Rates.                                       Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens\nein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemein-\n(6) Wenn die Gemeinschaft oder Bulgarien der Auffassung sind,\nschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durch-\ndaß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist\nsetzung dieser Rechte.\nund\n(2) Innerhalb der gleichen Zeit beantragt Bulgarien den Beitritt\n- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht\nzu dem Münchner Übereinkommen über die Erteilung europäi-\nin angemessener Weise geregelt ist, und\nscher Patente vom 5. Oktober 1973 und wird auch allen anderen\n- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem          in Anhang XVI Absatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkom-\nInteresse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen       men über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und\nWirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes        kommerziellem Eigentum beitreten, denen die Mitgliedstaaten\neine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen          angehören oder die von ihnen de facto angewandt werden.\ndroht,\nArtikel 68\nkönnen sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig\nArbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen                 (1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentli-\ngeeignete Maßnahmen treffen.                                           chen Auftragswesens auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung\nund der Gegenseitigkeit, insbesondere im Kontext des GATT, als\nSind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so\nein anstrebenswertes Ziel.\nkönnen derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das\nAllgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang              (2) Bulgarischen Gesellschaften im Sinne von Artikel 49 wird\nmit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen            Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft gemäß\nZoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen            den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter Bedingungen\nInstrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausge-           gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die\nhandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung             Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nfinden.                                                                mens gewährt werden.\n(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die ge-         Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 49 wird\nmäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien            spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit\nInformationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-        Zugang zu den Vergabeverfahren in Bulgarien unter Bedingungen\nschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-              gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die\nnisses.                                                                bulgarischen Gesellschaften gewährt werden.\n(8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die    Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Kapitel II des Ti-\nGründung der Europäischen .Gemeinschaft für Kohle und Stahl            tels IV in Bulgarien in Form von Tochtergesellschaften im Sinne\nfallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.        von Artikel 45 und in Formen im Sinne von Artikel 55 niedergelas-\nsen sind, haben vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang\nzu den Vergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger\nArtikel 65\ngünstig sind als die Bedingungen, die bulgarischen Gesellschaf-\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maß-      ten gewährt werden. Gesellschaften der Gemeinschaft, die in\nnahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren für           Bulgarien in Form von Zweigniederlassungen und Agenturen im\nZahlungsbilanzzwecke einzuführen. Sollte eine Vertragspartei           Sinne von Artikel 45 niedergelassen sind, werden diese Bedin-\ndennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen         gungen spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Über-\nVertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhe-      gangszeit eingeräumt.\nbung vor.\nDer Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Bul-\n(2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-     garien vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften aus der\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten         Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Bulgarien\nder Gemeinschaft oder Bulgariens können die Gemeinschaft be-           gewähren kann.","2766                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung . von                                     Artikel 73\nDienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien wie\nIndustrielle Zusammenarbeit\nauch für Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit\nder Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 38 bis 59.       (1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes\ngefördert werden:\nKapitel III                            - die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteilig-\nten in der Gemeinschaft und in Bulgarien, vor allem zur Stär-\nAngleichung der Rechtsvorschriften                      kung des Privatsektors;\nArtikel 69                              - die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen Bul-\ngariens sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur\nDie Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der             Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie, die den\nbestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Bulgariens an das           Übergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft\nGemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt-          unter Bedingungen bewirken, die den Schutz der Umwelt ge-\nschaftliche Integration Bulgariens in die Gemeinschaft darstellt.        währleisten;\nBulgarien wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschrif-\nten schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.        - die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige; in diesem\nZusammenhang wird der Assoziationsrat mit besonderer Auf-\nmerksamkeit die Probleme der Kohle- und Stahlindustrie und\nArtikel 70                                  der Umstellung der Rüstungsindustrie prüfen;\nDie Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere\n- die Gründung von Unternehmen in potentiellen Wachstumsbe-\nfolgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,\nreichen, insbesondere Leichtindustrie, Verbrauchsgüter und\nRechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Ei-\nmarktbezogene Dienstleistungen;\ngentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienst-\nleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und des         - Transfer von Technologie und Know-how.\nLebens von Menschen, Tteren und Pflanzen, Verbraucherschutz,            (2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich-\nindirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Rechts-       tigen die von Bulgarien aufgestellten Prioritäten. Die Initiativen\nund Verwaltungsvorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und      sollten vor allem darauf abzielen, geeignete Rahmenbedingungen\nUmwelt.                                                              für Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu\nverbessern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für\nArtikel 71\nUnternehmen zu fördern, und umfassen, soweit angebracht, tech-\nDie Gemeinschaft leistet Bulgarien technische Hilfe bei der       nische Hilfe.\nDurchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem\ngehören:                                                                                           Artikel 74\n- Austausch von Sachverständigen;                                       Investitionsförderung und Investitionsschutz\n- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, vor allem über ein-        (1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Aufrechterhaltung und\nschlägige Rechtsvorschriften;                                    - falls notwendig - Verbesserung eines günstigen Klimas für die\n- Veranstaltung von Seminaren;                                       Vornahme und den Schutz Inländischer und ausländischer Privat-\ninvestitionen, die für den Wiederaufbau und die Entwicklung von\n- Ausbildungsmaßnahmen;                                              Wirtschaft und Industrie in Bulgarien wesentlich sind. Die Zusam-\n- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-         menarbeit zielt ferner darauf ab, Auslandsinvestitionen und die\nrechts.                                                         Privatisierung in Bulgarien zu begünstigen und zu fördern.\n(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:\nTitel VI                               - Abschluß von lnvestitionsförderungs- und Investitionsschutz-\nabkommen durch die Mitgliedstaaten und Bulgarien, soweit\nWirtschaftliche Zusammenarbeit                           angebracht;\n- Abschluß von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den\nArtikel 72                                  Mitgliedstaaten und Bulgarien, soweit angebracht;\n(1) Die Gemeinschaft und Bulgarien entwickeln eine wirtschaftli- - Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapital-\nche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zur Entwicklung Bulgariens              transfer;\nund dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zusammen-\n- Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infra-\narbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf einer\nstruktur;\nmöglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien\nstärken.                                                             - Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im\nRahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen\n(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung\nund anderen Veranstaltungen;\nder wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Bulgariens vorbe-\nreitet und auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwick-     - Austausch von Informationen über Rechts- und Verwaltungs-\nlung aufbauen. Sie sollten ferner sicherstellen, daß die Umweltbe-      vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbe-\nlange von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfor-        reich.\ndernissen einer harmonischen Sozialentwicklung Rechnung tra-\n(3) Bulgarien beachtet die Bestimmungen über die handelsbe-\ngen.\nzogenen Aspekte von Investitionsmaßnahmen (TRIMs), sobald\n(3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem     diese im Rahmen des GATT verabschiedet worden sind.\nauf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche\nWirtschaft, einschließlich Investitionen, Agrar- und Ernährungs-\nArtikel 75\nwirtschaft, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Regionalent-\nwicklung und Fremdenverkehr konzentrieren.                                           Agrar- und Industrienormen\nund Konformitätsprüfung\n(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die\ndie Zusammenarbeit der Länder Mittel- und Osteuropas im Hin-           (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die\nblick auf eine harmonische Entwicklung der Region stärken kön-      Unterschiede im Bereich der Normung und der Konformitätsprü-\nnen.                                                                fung zu verringern.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                        2767\n(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes        und privaten Sektor, vor allem in noch zu bestimmenden priori-\nangestrebt werden:                                                    tären Bereichen;\n- Förderung der Übernahme der technischen Vorschriften der         - Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit\nGemeinschaft und der europäischen Normen und Konformi-            zwischen Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von Lehr-\ntätsprüfungsverfahren;                                            kräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;\nAbschluß von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in         - Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-\ndiesen Bereichen, soweit angebracht;                               dien an geeigneten Lehranstalten;\nFörderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme Bulga-       - gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen;\nriens an den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENE-\n- Förderung der Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen und\nLEC, ETSI, EOTC);\nder bulgarischen Sprache;\n- Unterstützung Bulgariens im Rahmen der europäischen Meß-\n- Ausbildung vom Übersetzern und Dolmetschern und Förde-\nund Prüfprogramme;\nrung der Übernahme der Sprachnormen und der Terminologie\n- Förderung des Austauschs von Informationen über Technik              der Gemeinschaft.\nund Methodik im Bereich der Qualitätskontrolle und des Ferti-\ngungsprozesses.\nArtikel 78\n(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Bulgarien tech-\nAgrar- und Ernährungswirtschaft\nnische Hilfe.\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die\nArtikel 76                              Modernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technik                       Agrar- und Ernährungswirtschaft in Bulgarien. Insbesondere geht\nes um:\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit\nin der Forschung und technischen Entwicklung zu fördern. Fol-      - die Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Ver-\ngenden Maßnahmen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:               triebsnetze, von Lagerungs- und Vermarktungstechniken\nusw.;\n- Austausch von Informationen über die jeweilige Politik im Be-\nreich von Wissenschaft und Technik;                            - die Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum\n(Verkehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);\n- Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi-\nnare und Workshops);                                           - die Verbesserung der Raumordnung, einschließlich der Be-\nbauungs- und Stadtplanung;\n- gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissenschaft-\nlichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und      - Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete\nKnow-how;                                                          Methoden und Produkte; Ausbildung und Überwachung des\nEinsatzes von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit\n- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher               Produktionsmitteln;\nund Fachleute beider Seiten;\n- die Umstrukturierung, Entwicklung und Modernisierung der\n- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer              Verarbeitungsbetriebe und ihrer Vermarktungstechniken;\nTechniken begünstigenden Umfelds und angemessener\nSchutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;       - die Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;\nTeilnahme Bulgariens an Gemeinschaftsprogrammen gemäß          - die Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Land-\nAbsatz 3.                                                          wirtschaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere\nzwischen den Privatsektoren der Gemeinschaft und Bulga-\nSoweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.                    riens;\n(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die   - die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesund-\nEntwicklung der Zusammenarbeit fest.                                   heit von Tieren und Pflanzen sowie der gesunden Nahrungs-\n(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der             mittel (insbesondere Bestrahlungf, einschließlich der veterinär-\nGemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird             rechtlichen Vorschriften und Kontrollen sowie der pflanzen-\ndurch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den von jeder         schutzrechtlichen Vorschriften, mit dem Ziel einer schrittweisen\nVertragspartei angenommenen Verfahren ausgehandelt und ge-             Angleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstüt-\nschlossen werden.                                                      zung von Ausbildungsmaßnahmen und der Durchführung von\nKontrollen;\nArtikel 77                             - die Entwicklung ökologisch reiner Regionen, Technologien und\nAllgemeine und berufliche Bildung                           Anbauprodukte;\n(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die harmonische Entwick-    - die Entwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammenar-\nlung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus der              beit bei Qualitätssicherungssystemen, die mit den Gemein-\nallgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in Bulga-      schaftsmodellen vereinbar sind;\nrien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor und unter  - Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Bulga-\nBerücksichtigung der Prioritäten Bulgariens. Es werden institutio-     rien;\nnelle Rahmen und Pläne für die Zusammenarbeit entwickelt (zu-\nnächst mit der Europäischen Stiftung für Berufsausbildung nach     - Informationsaustausch über Agrarpolitik und Agrarrecht.\nderen Gründung und mit der Beteiligung Bulgariens an TEMPUS).         (2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-\nDie Beteiligung Bulgariens an anderen Gemeinschaftsprogram-        bracht, technische Hilfe.\nmen wird in diesem Zusammenh~ng gleichfalls erwogen.\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf                                   Artikel 79\nfolgende Bereiche:\nEnergie\n- Reform des Systems der allgemeinen und beruflichen BHdung\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Gesamteuro-\nin Bulgarien;\npäischen Energiecharta im Hinblick auf die schrittweise Integra-\n- Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung,       tion der Energiemärkte in Europa nach marktwirtschaftlichen\neinschließlich Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen  Grundsätzen zusammen.","2768                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt u. a., soweit angebracht, tech-    - die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschrei-\nnische Hilfe in folgenden Bereichen:                                   tenden Luft- und Wasserverschmutzung;\n- Ausformulierung und Planung der Energiepolitik unter Berück-      - die nachhaltige, wirksame und umweltverträgliche Energiege-\nsichtigung ihrer langfristigen Aspekte;                            winnung und -nutzung; die Sicherheit von Industrieanlagen;\n- Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;                      - die Bewirtschaftung der Wasserressourcen von Grenzwasser-\nläufen, einschließlich der grenzüberschreitenden Wasserläufe,\n- Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energie-\ngemäß den Grundsätzen des Völkerrechts, Insbesondere ge-\nnutzung;\nmäß dem Übereinkommen über den Schutz und d~ Nutzung\n- Entwicklung der Energieressourcen;                                   grenzüberschreitender Wasserläufe und lntemationaler Seen;\n- Verbesserung der Verteilung sowie Verbesserung und Diversi-       - die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Che-\nfizierung der Versorgung;                                          mikalien;\nUmweltauswirkungen der Energieerzeugung und des Ener-           - die Wasserqualität, insbesondere der grenzüberschreitenden\ngieverbrauchs;                                                     Wasserläufe (einschließlich Donau und Schwarzes Meer);\n- Kernenergiesektor,                                                - die wirksame Verhinderung und Verringerung der Wasserver-\n- stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich Erleichte-       schmutzung, vor allem von Trinkwasserquellen;\nrung des Transitverkehrs von Gas und Strom;                     - die Verringerung, das Recycling und die saubere Entsorgung\n- Strom- und Gasversorgung, auch unter Berücksichtigung der            von Abfällen;\nMöglichkeit des Verbunds von Versorgungsnetzen;                 - die Durchführung des Basler Übereinkommens;\n- Modemisierung der Energieinfrastrukturen;                         - die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; die Bo-\n- Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammenar-               denverschlechterung durch Versalzung und Übersäuerung;\nbeit zwischen Untemehmen dieses Sektors;                        - den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und Tierwelt; die\n- Transfer von Technologie und Know-how.                               Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts der Na-\ntur;\n- die Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-\nArtikel 80                                 planung;\nNukleare Sicherheit                            - die Bewirtschaftung der Küstengebiete;\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ein sicherheitstechnisch unbe-   - den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\ndenklicher Einsatz der Kemenergie.\n- die globale Klimaveränderung und ihre Verhütung;\n(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf folgende\nBereiche:                                                           - Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;\n- Verbesserung der Betriebssicherheit der bulgarischen Kern-        - die Durchführung regionaler intemationaler Programme, u. a.\nkraftwerke;                                                         für das Donau-Becken und das Schwarze Meer.\n- Evaluierung der Möglichkeiten für eine Nachrüstung der Kern-         (3) Die Zusammenarbeit erfolgt Insbesondere in folgender\nkraftwerke mit WWER-440-Reaktoren;                              Form:\n- Verbesserung der Ausbildung des Verwaltungs- und Betriebs-        - Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf\npersonals kemtechnischer Anlagen;                                   dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien;\n- Optimierung der bulgarischen Rechts- und Verwaltungsvor-          - Ausbildungsprogramme;\nschriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der Sicher- - Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über\nheitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel;                          Normen und Methodik (Gemeinschaftsnonnen);\n- nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophenma-       - Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, nach Möglichkeit auch\nnagement im Nuklearsektor,                                          bei der Durchführung gemeinsamer Programme auf lntematio-\n- Strahlenschutz einschließlich Überwachung der Strahlenbela-           naler Ebene, vor allem Im Zusammenhang mit der Bewirt-\nstung der Umwelt;                                                   schaftung, dem Schutz und der Qualität des Wassers grenz-\nüberschreitender Wasserläufe; Zusammenarbeit Im Rahmen\n- Probleme des Brennstoffzyklus und sichere Verwahrung von              der Europäischen Umweltagentur nach deren Gründung;\nspaltbarem Material;\n- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-\n- Entsorgung radioaktiver Abfälle;                                      fragen und Klimaveränderungen;\n- Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken;                     - Studien über die Umweltbelastung;\n- Dekontaminierung.                                                 - Verbesserung der Bewirtschaftung der Umwelt, u. a. der Was-\n(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und         serwirtschaft.\nErfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß Artikel 76            (4) Protokoll Nr. 8 enthält die Bestimmungen für die Bewirt-\nein.                                                                 schaftung, den Schutz und die Qualität des Wassers grenzüber-\nschreitender Wasserläufe.\nArtikel 81\nArtikel 82\nUmwelt\nVerkehr\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nmenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Ge-              (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zu-\nsundheit, die sie zur Priorität erhoben haben.                      sammenarbeit, um Bulgarien folgendes zu ermöglichen:\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft:                                 - Umstrukturierung und Modemisierung des Verkehrswesens;\n- die wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; In-           - Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des\nformationssysteme über den Stand der Umweltverschmut-               Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-\nzung;                                                               strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                        2769\nErleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch Bul-    - Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen\ngarien auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und im kom-          wirtschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie\nbinierten Verkehr;                                                   und Planung, Beschaffungsgrundsätze.\n- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Ge-\nmeinschaft vergleichbar sind.                                                               Artikel 84\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:                                        Banken, Versicherungen\nund andere Finanzdienstleistungen\n- Programme für die Ausbildung· in Wirtschaft, Recht und T ech-\nnik;                                                                (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen,\neinen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank- und\n- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch.\nVersicherungswesens und der Finanzdienstleistungen in Bulga-\n(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:                  rien zu schaffen und zu entwickeln.\n- Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Lockerung der       (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:\nTransitbedingungen;\n- die Verbesserung wirksamer Verfahren für Rechnungswesen\n- Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen, einschließlich            und Rechnungsprüfung in Bulgarien unter Anlehnung an die\nZusammenarbeit zwjschen den zuständigen nationalen Be-               Normen der Europäischen Gemeinschaften;\nhörden;\n- die Stärkung und Umstrukturierung des Bank- und Finanzsy-\n- Ausbau des Straßennetzes und Modernisierung von Straßen,              stems;\nBinnenschiffahrtsstraßen, Eisenbahnlinien, Einrichtungen für\n- die Verbesserung und Harmonisierung der Aufsichts- und Ge-\nden kombinierten Verkehr, Häfen und Flughäfen auf wichtigen\nschäftsregeln für Banken und Finanzdienstleistungen;\nStrecken von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen\nVerbindungen;                                                    - die Ausarbeitung von terminologischen Glossaren;\n- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;          - den Austausch von Informationen vor aJlem über geplante\nRechtsvorschriften;\n- Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den\nGemeinschaftsnormen, vor allem im kombinierten Verkehr           - die Ausarbeitung und Übersetzung der Rechtsvorschriften der\nSchiene/Straße, im sonstigen kombinierten Verkehr und im             Gemeinschaft und Bulgariens.\nGüterumschlag;                                                      (3) Zu diesem Zweck schließt die Zusammenarbeit auch techni-\n- Entwicklung einer schlüssigen Verkehrspolitik, die mit der Ver-   sche Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen ein.\nkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist;\n- Förderung gemeinsamer Programme in Technik und For-                                          Artikel 85\nschung gemäß Artikel 76.                                                         Zusammenarbeit im Bereich\nder Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle\nArtikel 83\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, in\nPost- und Telekommunikationsdienste                         der bulgarischen Verwaltung wirksame Systeme für die Finanz-\n(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam-      kontrolle und die Rechnungsprüfung gemäß den Methoden und\nmenarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbe-       Verfahren der Gemeinschaft zu entwickeln.\nsondere folgende Maßnahmen ein:                                        (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:\n- Informationsaustausch über die Politik im Bereich der Post-           den Austausch einschlägige~ Informationen über die Rech-\nund Telekommunikationsdienste;                                       nungsprüfungssysteme;\n- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie           die Vereinheitlichung der Unterlagen für die Rechnungsprü-\nVeranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen               fung;\nfür Sachverständige beider Seiten;\n- Ausbildungsmaßnahmen und Beratertätigkeit.\n- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;\n(3) Zu diesem Zweck wird die Gemeinschaft, soweit ange-\n- Transfer von Technologie und Know-how zu allen Aspekten der       bracht, technische Hilfe leisten.\nPost- und Telekommunikationsdienste;\n- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständi-                                     Artikel 86\ngen Einrichtungen beider Seiten;\nWährungspolitik\n-  Einführung europäischer Normen, Kennzeichnungssysteme\nAuf Antrag der bulgarischen Behörden leistet die Gemeinschaft\nund Harmonisierungskonzepte;\ntechnische Hilfe, um die Maßnahmen Bulgariens zur Einführung\n-  Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrich-     der vollen Konvertierbarkeit des Lew und zur schrittweisen Annä-\ntungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen.               herung seiner Politik an die Politik des Europäischen Währungs-\n(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden          systems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller Informa-\nvorrangigen Bereiche:                                               tionsaustausch über die Grundsätze und das Funktionieren des\nEuropäischen Währungssystems.\n-  Entwicklung und Durchführung einer marktgerechten Politik im\nBereich der Post- und Telekommunikationsdienste in Bulga-\nrien, sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Ver-                                Artikel 87\nfahren;\nGeldwäsche\n- Modernisierung des bulgarischen Telekommunikationsnetzes\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen Rahmen für die Zu-\nund seine Einbeziehung in die europäischen und internationa-\nsammenarbeit, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum\nlen Netze;\nWaschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus\n- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisatio-            Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.\nnen;\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\n- Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Ver-       und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\nwaltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;         . Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft · und","2no                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\neinschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-      - Erleichterung des Fremdenverkehrs und, soweit angemessen,\ncial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig        Vereinfachung der Förmlichkeiten für Besuche von Touristen;\nsind.\n- Unterstützung Bulgariens bei der Privatisierung des Fremden-\nverkehrssektors sowie bei der Ausarbeitung wirksamer staatli-\nArtikel 88                                  cher und privatwirtschaftlicher Strategien für die Schaffung\nRegionalentwicklung                                optimaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Finanzie-\nrungsmechanismen für seine Weiterentwicklung;\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.                - Intensivierung des Informationsflusses durch internationale\nNetze, Datenbanken usw.;\n(2) Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen vorgesehen:\n- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und\n- Bereitstellung von Informationen für die nationalen, regionalen       Seminare;\nund lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raum-\nordnungspolitik und, soweit angebracht, Hilfe bei der Ausarbei- - Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen wie\ntung dieser Politik;                                                grenzüberschreitende Projekte, Städtepartnerschaften usw.;\n- gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im            - Meinungsaustausch und geeigneter Austausch von Informatio-\nBereich der Wirtschaftsentwicklung;                                 nen über wichtige Themen von gemeinsamem Interesse im\nFremdenverkehr.\n- Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung von Grenz-\ngebieten zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien;\n- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für                                     Artikel 91\nZusammenarbeit und Hilfe;                                                   Kleine und mittlere Unternehmen\n- Austausch von Beamten und Sachverständigen;                         (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\n- technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Ent-       Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen, vor allem der\nwicklung benachteiligter Gebiete;                               Privatwirtschaft, und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der\nGemeinschaft und Bulgarien.\n- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah-\nrungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich         (2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis-\nSeminaren.                                                      sen in folgenden Bereichen:\n- Verbesserung, soweit angemessen, der rechtlichen, admini-\nArtikel 89                                 strativen, technischen, steuerlichen und finanziellen Voraus-\nsetzungen für die Gründung und Erweiterung von KMU sowie\nZusammenarbeit Im sozialen Bereich                            für grenzübergreifende Zusammenarbeit;\n(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit        - Bereitstellung der von den KMU benötigten untemehmensspe-\nzielt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ab auf           zifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften,\ndie Verbesserung des Niveaus von Gesundheitsschutz und                  Rechnungswesen, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) und\nSicherheit am Arbeitsplatz unter Zugrundelegung des Schutz-             Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen er-\nniveaus in der Gemeinschaft; diese Zusammenarbeit umfaßt ins-           bringen;\nbesondere:\nHerstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern In\n- technische Hilfe;                                                     der Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unter-\nAustausch von Sachverständigen;                                     richtung der KMU und der Förderung der grenzübergreifenden\nZusammenarbeit (z. B. Business Cooperation Network (BC-\n- Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;\nNET), Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.).\n- Information und administrative oder sonstige einschlägige Un-\n(3) Die Zusammenarbeit schließt auch technische Hilfe ein,\nterstützung für Unternehmen sowie Ausbildungsmaßnahmen;\ninsbesondere für die Schaffung einer geeigneten institutionellen\n- Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen.                  Grundlage für die KMU in den Bereichen Finanzen, Ausbildung,\nBeratung, Technologie und Marketing auf nationaler und regiona-\n(2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-\nler Ebene.\nmenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf folgen-\ndes:\n- Organisation des Arbeitsmarktes;                                                              Artikel 92\n- Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste;                           Information und audiovisueller Sektor\n- Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungs-              (1) Die Gemeinschaft und Bulgarien treffen geeignete Maßnah-\nprogrammen;                                                     men zur Förderung eines wirksamen Informationsaustauschs.\n- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte.                Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die\nGemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformatio-\nDie Zusammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnah-       nen für interessierte Kreise in Bulgarien vermitteln; dazu gehört\nmen wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige      nach Möglichkeit auch der Zugang zu den Datenbanken der\nsowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.                      Gemeinschaft.\n(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit     (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-\nzwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche-       suellen Industrie in Europa zusammen. Insbesondere kann sich\nrungssystem in Bulgarien an das neue wirtschaftliche und soziale   der audiovisuelle Sektor in Bulgarien an den Aktionen beteiligen,\nUmfeld anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachver-    die von der Gemeinschaft im Rahmen des MEDIA-Programms\nständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.            durchgeführt werden; dabei sind die Verfahren, die von den für die\nVerwaltung der jeweiligen Aktion zuständigen Gremien festgelegt\nArtikel 90                              werden, sowie die Bestimmungen der Entscheidung des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1990 zur\nFremdenverkehr\nFestlegung des Programms zu beachten. Die Gemeinschaft wird\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-      die Teilnahme des audiovisuellen Sektors Bulgariens an den\nmenarbeit insbesondere durch folgende Maßnahmen:                   geeigneten EUREKA-Programmen begünstigen.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994\nDie Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Regle-    - Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung\nmentierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsen-                und Überwachung der Wirtschaftsreform;\ndungen, die technischen Normen Im audiovisuellen Bereich und\n- Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Da-\ndie Förderung der europäischen audiovisuellen Technik koordi-\nten für die Privatwirtschaft;\nnieren und, soweit angebracht, harmonisieren.\n- Gewährleistung des Datenschutzes,\nDie Zusammenarbeit kann u. a. den Austausch von Programmen,\nStipendien, Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten und andere        - Austausch statistischer Informationen.\nMedienfachleute einschließen.                                          (3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische\nHilfe geleistet.\nArtikel 93                                                            Artikel 96\nVerbraucherschutz                                              Wirtschaftswissenschaften\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die        (1) Die Gemeinschaft und Bulgarien erleichtern den wirtschaftli-\nvolle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Bulgariens mit     chen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammenar-\ndem der Gemeinschaft zu erreichen.                                  beit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte\n(2) Zu diesem Zwecl( umfaßt die Zusammenarbeit im Rahmen         ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und Durchführung\nder bestehenden Möglichkeiten:                                      der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.\n- den Austausch von Informationen und Sachverständigen,                (2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Bulgarien\n- den Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaften,                 - Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-\nschaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-\n- Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe.\nschen;\n- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse\nArtikel 94                                   einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der\nInstrumente für deren Durchführung analysieren;\nZoll\n(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung    - insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammen-\naller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem          arbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE-Pro-\nHandel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der             gramm) eine ausgedehnte Zusammenarbeit zwischen Wirt-\nZollregelung Bulgariens an die der Gemeinschaft zu sorgen, um           schaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirtschaft in\nder Gemeinschaft und in Bulgarien fördern, um den Transfer\ndamit die in diesem Abkommen geplanten Liberalisierungsmaß-\nvon Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu\nnahmen zu erteichtern.\nbeschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:              Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.\n- Informationsaustausch;\n- Entwicklung einer angemessenen Infrastruktur an den Grenz-                                     Artikel 97\nübergangsstellen zwischen den Vertragsparteien;                                               Drogen\n- Einführung des Einheitspapiers und der Kombinierten Nomen-           (1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die\nklatur in Bulgarien;                                            Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur\n- Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren        Verhinderung der Versorgung und des widerrechtlichen Handels\nder Gemeinschaft und Bulgariens;                                mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur\nBekämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte.\n- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterver-\nkehr;                                                              (2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen\nMethoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele ein-\n- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika;\nschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Ak-\n- Unterstützung der Einführung moderner Zollinformationssy-         tionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusam-\nsteme.                                                          menarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maß-\nSoweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.                 nahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren.\n(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit              (3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\ngemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 97             schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, Insbesondere in fol-\nwird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbe-       genden Bereichen:\nhörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 6 geregelt.     - Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;\n- Schaffung oder Stärkung von Einrichtungen und Informations-\nzentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren;\nArtikel 95\n- Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen zur Be-\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik\nkämpfung des widerrechtlichen Handels mit Drogen;\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-\n- Personalausbildung und Forschung;\nlung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und\nrechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und - Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangs-\nÜberwachung des Reformprozesses und zur Entwicklung von                 stoffen und anderen wichtigen chemischen Substanzen zur\nPrivatunternehmen in Bulgarien benötigt werden.                         widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psy-\nchotropen Substanzen durch Einführung geeigneter Normen,\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, vor allem in fol-\ndie denjenigen gleichwertig sind, die von der Gemeinschaft und\ngenden Bereichen:\nanderen zuständigen internationalen Gremien, insbesondere\n- Ausbau des statistischen Dienstes Bulgariens;                         der Chemical Action Task Force (CATF), verabschiedet wor-\nAngleichung an die international (und insbesondere in der           den sind.\nGemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassi-             Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche\nfikationen;                                                         einbeziehen.","2772                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nTitel VII                            - Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-\ntierbarkeit der bulgarischen Währung einzuführen und auf-\nKulturelle Zusammenarbeit                             rechtzuerhalten;\nArtikel 98                             - die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirtschaft-\nliche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich Zah-\nUnter Berücksichtigung der Feierlichen ErklArung zur Europäi-\nlungsbilanzhilfe.\nschen Union wird die kulturelle Zusammenarbeit gefördert, begün-\nstigt und erleichtert. Soweit angebracht, werden die von der Ge-       (2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Bulgarien der G-24,\nmeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durch-     soweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die\ngeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf Bulga-       Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft\nrien ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von gemeinsamem        vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß\nInteresse entwickelt. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere       Bulgarien an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine\nfolgendes betreffen:                                               rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht\nwird.\n- Austausch von nichtkommerziellen Kunstwerken und von\nKünstlern;                                                          (3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe\nund die Erfüllung der von Bulgarien im Zusammenhang mit dieser\n- Filmproduktion und Filmwirtschaft unter Berücksichtigung der\nHilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.\nZusammenarbeit im audiovisuellen Sektor gemäß Artikel 92;\n- Übersetzung literarischer Werke;                                                             Artikel 103\n- Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen        Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend\nDenkmälern und Stätten (architektonisches und kulturelles Er-   dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Bulgariens\nbe);                                                            sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahme-\n- Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Täti-        kapazität der bulgarischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität\ngen;                                                            sowie der Erzielung von Fortschritten bei der Einführung der\nMarktwirtschaft und der Umstrukturierung In Bulgarien.\n- europabezogene Kulturveranstaltungen.\nArtikel 104\nIm Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\nTitel VIII                            sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-\nfinanzielle Zusammenarbeit                        schaft eng koordiniert werden mit den BeitrAgen aus anderen\nQuellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder,\nArtikel 99                             einschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, Ins-\nbesondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische\nmit den Artikeln 100, 101, 103 und 104 und unbeschadet des\nBan!( für Wiederaufbau und Entwicklung.\nArtikels 102 erhält Bulgarien vorübergehend Finanzhilfe von der\nGemeinschaft in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließ-\nlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 18\nTitel IX\nder Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umgestaltung Bul-\ngariens zu beschleunigen und Bulgarien bei der Bewältigung der                               Institutionelle,\nwirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu                  allgemeine und SchluBbestlmmungen\nunterstützen.\nArtikel 105\nArtikel 100                                Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung\nDiese Finanzhilfe                                               dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal\njährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies\n- wird entweder im Rahmen des PHARE-Programms gemäß der            erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-\nVerordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in der geänderten        men ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen\nFassung auf Mehrjahresbasis oder eines neuen Mehrjahres-        Fragen von gemeinsamem Interesse.\nfinanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach\nKonsultationen mit Bulgarien und unter Berücksichtigung der\nArtikel 106\nArtikel 103 und 104 festgelegt wird;\n(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\n- umfaßt das (die) Darlehen der Europäischen Investitionsbank\nder Europäischen Gemeinschaften und Mitglledem der Kommis-\nbis zum Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung; nach Kon-\nsion der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mit-\nsultationen mit Bulgarien wird die Gemeinschaft den Höchstbe-\ngliedern der Regierung Bulgariens andererseits.\ntrag und den Zeitraum für die Gewährung von Darlehen der\nEuropäischen Investitionsbank an Bulgarien festlegen.              (2) Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maß-\ngabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.\nArtikel 101                                (3) Der Assoziationsrat legt seine Geschäftsordnung fest.\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft         (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden      glied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mit-\nVertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-  glied der Regierung Bulgariens nach Maßgabe der Geschäfts-\nten den Assoziationsrat.                                           ordnung.\n(5) Soweit angebracht, wird die EIB bei Fragen ihres Zuständig-\nArtikel 102                             keitsbereichs als Beobachter an den Arbeiten des Assoziations-\n(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-     rats teilnehmen.\ngung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Bulgariens\nArtikel 107\nund in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisatio-\nnen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend          Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin\nFinanzhilfe zu gewähren, um                                        vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994\nzu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-          (3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuß\nlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durch-       führt abwechselnd das Europäische Parlament und das bulgari-\nführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh-          sche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nlungen abgeben. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assozia-\ntionsrats werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich\nausgearbeitet.                                                                                      Artikel 113\nDer Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Asso-\nArtikel 108                               ziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung\ndieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß\n(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat\ndie erbetenen Informationen.\nmit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung\ndieses Abkommens befassen.                                             Der Parlamentarische Assoziationsausschuß wird über die Be-\nschlüsse des Assoziationsrates unterrichtet.\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß\nbeilegen.                                                              Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen\nan den Assoziationsrat richten.\n(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die\nzur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-\nderlich sind.                                                                                       Artikel 114\n(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-          Im Geltungsbereich dieses Abkommens verpflichten sich die\nden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie     Vertragsparteien, dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische\neinen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung ge-\nbinnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.         genüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerich-\nFür die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft            te und Verwaltungsbehörden in der Gemeinschaft und diejenigen\nund die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.                Bulgariens anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre\nDer Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.             Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, ge-\nwerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nJede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des\nSchiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.                                                 Artikel 115\nKeine Bestimmung des Abkommens hindert eine Vertragspartei\ndaran, alle Maßnahmen zu ergreifen,\n. Artikel 109\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\n(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben           mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-\nvon einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der               teressen widerspricht;\nMitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit-\nglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer-          b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nseits und Vertreter der Regierung Bulgariens andererseits ange-             und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nhören, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte han-                  behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\ndelt.                                                                       diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\nsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise            Waren nicht beeinträchtigen;\nund Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch\ndie Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.            c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\nFalle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-               chen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,\ntlonsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-             eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung\nausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 107.                    oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen\nzur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen\nSicherheit für notwendig erachtet.\nArtikel 110\nDer Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgrup-\npen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-                                     Artikel 116\nstützen.                                                                  (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam-         unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen:\nmensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger          - bewirken die von Bulgarien gegenüber der Gemeinschaft ange-\nAusschüsse oder Arbeitsgruppen fest.                                       wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den\nMitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-\nschaften oder Firmen;\nArtikel 111\n- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Bulgarien ange-\nEs wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß einge-               wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen bul-\nsetzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des bulgarischen              garischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Fir-\nParlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Mei-                   men.\nnungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän-\nden, die er selbst festlegt.                                             (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\neinschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen\nanzuwenden, di.e sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\nArtikel 112                               gleichartigen Situation befinden.\n(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß besteht aus\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Ab-                                         Artikel 117\ngeordneten des bulgarischen Parlaments andererseits.\nFür Ursprungswaren Bulgariens gilt bei der Einfuhr in die Ge-\n(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß legt seine Ge-        meinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaa-\nschäftsordnung fest.                                                   ten einander gewähren.","2774                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nDie Behandlung, die Bulgarien gemäß Titel IV und Kapitel I des                                      Artikel 122\nTitels V gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\ndie Mitgliedstaaten einander gewähren.\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-\ntrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nArtikel 118                               Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-    Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Republik Bulgarien\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem        andererseits.\nAbkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des\nAbkommens erreicht werden.                                                                          Artikel 123\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere            Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nVertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht             scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.            derländischer, portugiesischer, spanischer und bulgarischer Spra-\nAbgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor        che abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nErgreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-            ist.\ndienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-\ntion, um eine für .die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu\nArtikel 124\nfinden.\nDieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das\neigenen Verfahren genehmigt.\nFunktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-\nnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und         Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nsind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-        Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander\nsultationen im Assoziationsrat.                                       den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert\nhaben.\nDieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 8. Mai\nArtikel 119                               1990 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-\nschaft und Bulgarien über Handel und handelspolitische und\nsonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-\nwirtschaftliche Zusammenarbeit.\nmens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen\naufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-\nren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits gewährt                                   Artikel 125\nwerden, mit Ausnahme der Bereiche, die in die Zuständigkeit der          Werden vor dem Abschluß der für das Inkrafttreten dieses\nGemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der          Abkommens erfordertichen Verfahren die Bestimmungen einiger\nMitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer            Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über\nZuständigkeit.                                                        den Warenverkehr, im Jahre 1993 durch ein Interimsabkommen\nzwischen der Gemeinschaft und Bulgarien In Kraft gesetzt, so\nkommen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umstän-\nArtikel 120                               den für Titel III, die Artikel 64 und 67 dieses Abkommens und die\nDie Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 und die Anhänge I bis Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 unter ,,Zeitpunkt des lnkrafttre-\nXVI sind Bestandteil dieses Abkommens.                                tens des Abkommens\" zu verstehen ist:\n- der Zeitpunkt des lnkrafttretens des Interimsabkommens für die\nzu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Verpflichtungen und\nArtikel 121                               - der 1. Januar 1993 für die nach dem Inkrafttreten des Abkom-\nDieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.                  mens wirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksam-\nwerden unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung\nfestgelegt ist.\nan die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\nsechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.           Bei Inkrafttreten nach dem 1. Januar gilt Protokoll Nr. 7.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994\nVerzeichnis der Anhänge\nArt. 9 und 19           Bestimmung der Begriffe „gewerbliche Waren\" und\n,,landwirtschaftliche Erzeugnisse\"\nIla  Art. 10 Abs. 2          Zollzugeständnisse der Gemeinschaft\nIlb  Art. 10 Abs. 2          Zollzugeständnisse der Gemeinschaft\nIII  Art. 10 Abs. 3          Zollzugeständnisse der Gemeinschaft\nIV   Art. 11 Abs. 1          Zollzugeständnisse Bulgariens\nV    Art. 11 Abs. 2          Zollzugeständnisse Bulgariens\nVJ   Art. 11 Abs. 3          Zollzugeständnisse Bulgariens\nVII  Art. 11 Abs. 4          Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Bulgariens\nVIII Art. 13                 Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Bulgariens\nIX   Art. 14 Abs. 3          Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen Bulgariens\nX    Art. 18                 landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Kapitel 25 bis 97 KN)\nXI   Art. 21 Abs. 2          Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse\nXII  Art. 21 Abs. 3          Zugeständnisse Bulgariens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n{mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen)\nXIII Art. 21 Abs. 4          Sonderzugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche\nErzeugnisse\nXIV  Art. 21 Abs. 4          Sonderzugeständnisse Bulgariens für landwirtSchaftliche Erzeugnisse\nXVa  Art. 45                 Rechtsakte über das Grundeigentum\nXVb  Art. 45, 46, 48, 50, 51 Niederlassungsrecht: ,,Finanzielle Dienstleistungen\"\nXVc  Art. 45, 51             Niederlassungsrecht: ,,Bereiche, die für einen begrenzten Zeitraum von\nder Inländerbehandlung ausgeschlossen werden können\"\nXVd  Art. 45                 Niederlassungsrecht: ,.Ausgeschlossene Bereiche\"\nXVI  Art. 67                 Geistiges Eigentum","2776                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang I\nListe der in Artikel 9 und 19 genannten Waren bzw. Erzeugnisse\nKN-Code                                          Warenbezeichnung\nex 3502 00 00         Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:\nex 3502 10 00         - Eieralbuminum:\n- - anderes:\n3502 10 91         - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 10 99         - - - anderes\nex 3502 90 00         - andere:\n- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin:\n- - - Molkenproteine (Lactalbumin):\n3502 90 51         - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen Pulver usw.)\n3502 90 59         - - - - andere\n45010000           Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Kork-\nmehl\n5201 00 00         Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n53010000           Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs\n(einschließlich Garnabfälle und Reisspinnstoff)\n5302 00 00         Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und\nAbfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994    2777\nAnhang Ila\nKN-Code\n1991\n2501 00 31                                               7202 19 00\n2501 00 51                                               7202 30 00\n25010091                                                 7202 4110\n25010099                                                 7202 41 90\n2503 90 00                                               7202 49 10\n2511 20 00                                               7202 49 50\n2513 19 00                                               7202 49 90\n2513 29 00                                               7202 50 00\n2516 12 10                                               7202 70 00\n2516 22 10                                               7202 80 00\n2516 90 10                                               7202 91 00\n2518 20 00                                               7202 92 00\n2518 30 00                                               7202 93 00\n2526 20 00                                               7202 99 30\n2530 40 00                                               7202 99 80\n2804 61 00                                               7601\n2804 69 00                                               7602 00 19\n280511 00\n280519 00                                                7801\n2805 21 00\n2805 22 00                                               7903\n28053010\n2805 30 90                                               8101 10 00\n28054010                                                 8101 9110\n2818 20 00                                               8101 91 90\n2818 30 00                                               8102 10 00\nex 2844 30 11 Cermets, roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott 8102 9110\n28443019                                                 8102 91 90\nex 2844 30 51 Cermets, roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott 8103 10 10\n8103 10 90\n320120 00                                                8104 11 00\n320130 00                                                8104 19 00\n32019010                                                 8107 10 00\nex 32019090   andere pflanzliche Auszüge                    8108 10 10\n8108 10 90\n4104 10 91                                               8109 10 10\n41051191                                                 810910 90\n410511 99                                                81100011\n410512 10                                                81100019\n4105 12 90                                               81110011\n4105 19 10                                               81110019\n4105 19 90                                               8112 20 31\n41061190                                                 8112 20 39\n410612 00                                                8112 30 10\n4106 19 00                                               811240 11\n41071010                                                 811240 19\n4107 29 10                                               8112 91 10\n4107 90 10                                               8112 91 31\n8112 91 39\n4403 10 10                                               8112 91 90\n8113 00 10\nAnhang Ilb\nKN-Code\n1991\n7202 21 10\n7202 21 90\n7202 29 00\n79010000","2778              Bundesgesetzblatt, Jahrgang_ 1994, Teil II\nAnhang III\nAusgangszoll-        Ausgangszoll-\nkontingcnt            plafonds\nKN-Codc                             (') (')              (') (')\n(in 1 000 ECU)       (in 1 000 ECU)\n(1)                               (2)                  (3)\n2836 20 00                                                                3 969\n2836 30 00\n2905 31 00                                           4 167\n2918 14 00                                                                    386\n2933 90 10                                                                   211\n2936 27 00                                                                    985\n3102 10 10                                               419\n3102 10 91                                               580\n3102 21 00\n3102 29 10\n3102 29 90\n3102 50 90\n3102 60 00\n3102 70 00\n3102 90 00\n3102 30 10                                           1 125\n3102 30 90\n310240 10                                                                 2 541\n31'02 40 90\n3102 80 00                                           2 840\n3105                                                                      5 072\n6403                                                                      4 410\n6911                                                                       1 764\n(') Sind diese Kontingente ausgeschöpft worden, so werden nach Maßgabe des Ab-\nkommens Einfuhrzölle erhoben.\n(') Für Einfuhren, die diese Plafonds überschreiten, kann die Gemeinschaft nach Maßgabe\ndes Abkommens die Erhebung von Einfuhrzöllen wiedereinführen.\n(') Diese Beträge werden vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an um\njährlich 20 v. H. aufgestockt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2779\nAnhang IV\n25010010                                26140000\n25010020\n25010030                                26151000\n25010040                                26159000\n25010090\n26161000\n25020000                                26169000\n25031000                                26171000\n25039000                               26179000\n25041000                               27050000\n25049010                               27073000\n25049090\n27090000\n25083000\n27111100\n25101000                               27111200\n27111300\n25102000                               27112100\n27112900\n25111010\n25111020                               27121010\n25111090                                27129090\n25112010                                27131200\n25112020\n25112090                                27160000\n25120000                                28020000\n25132110                                28030000\n25132120\n28091000\n25132910\n25132920                                28112100\n28112200\n25191000                                28112940\n25199000\n28121000\n25240010\n25240090                               28129000\n25251000                               28152000\n25252000\n25253000                               28201000\n28209000\n25261000\n25262000                               28272000\n28273400\n25270000                               28273500\n28273920\n25281000                               28273990\n25289000                               28275100\n28275900\n26012000                                28276000\n26040000                                28299010\n28299090\n26050000\n28331100\n26060000                                28331900\n26090000                                28332200\n28334000\n26100000\n28342910\n26110000                                28342990\n26122000                                28352900\n26131000                                28401100\n26139000                                28401900","--~ --·--···--·-·- ------\n2780             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n28402000                              29152300\n28403000                              29152400\n29152900\n28416010                              29153100\n29153200\n28443010                              29153300\n29153400\n28470000                              29153500\n29156000\n29021100                              29157000\n29021900                              29159000\n29024100                              29161100\n29024200                              29161200\n29024300                              29161900\n29024400                              29163100\n29025000                              29163200\n29163300\n29031200                              29163900\n29031300\n29032200                              29171100\n29032300                              29171200\n29032900                              29173100\n29173200\n29041010                              29173300\n29173600\n29051110\n29051120                              29181710\n29051200                              29181720\n29051400                              29181910\n29051500                              29181920\n29051600                              29181990\n29051910                              29182110\n- 29051990                              29182120\n29052100                              29182200\n29052200                              29182310\n29183000\n29062900\n29211100\n29071120                              29211200\n29071200                              29211900\n29071300                              29212200\n29071400                              29212900\n29071500                              29214300\n29071900                              29214400\n29072100                              29214500\n29072200                              29214900\n29072300                              29215100\n29072900                              29215900\n29073000\n29221300\n29091100                              29224100\n29091900                              29224910\n29092000                              29224920\n29093000                              29224990\n29225010\n29101000                              29225090\n29102000\n29231000\n29121100                              29239090\n29122100\n29124100                              29241010\n29124200                              29241090\n29124900\n29125000                              29251100\n29126000                              29251900\n29252090\n29141200\n29141300                              29269000\n29141900\n29142300                              29270000\n29143000\n29144100                              29280000\n29144900\n29146100                              29299000\n29146900\n29147000                              29301000\n29302000\n29152100                              29303000\n29152200                              29304000","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2781\n29310091                              30064011\n30064020\n29321100                              30065000\n29321200                              30066010\n29321300                              30066020\n29321900                              31031000\n29322100                              31032010\n29322900                              31032090\n29329011                              31039000\n29329019\n31041000\n29331100                              31042000\n29332100\n29332900                              31053000\n29333100                              31054000\n29335100                              31055100\n29335910                              31055900\n29336100                               31056000\n29336910                               31059020\n29336920\n29336990                               32029000\n29337900\n29339090                               32050000\n29341000                               32061000\n29342000                               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Oktober 1994 2783\n45011000                              54031000\n45019010                              54032000\n45019090                              54033200\n54033300\n45020010                              54033900\n45020090                              54034100\n54034200\n45039010                              54034900\n45039090\n54041000\n45041000                              54049000\n45049000\n54050000\n47010000\n47020000                              55020000\n48023000                              55031000\n48024000                              55033000\n48026000                              55034000\n55039000\n48053000\n48054000                              55041000\n48055000                              55049000\n48057000\n48058000                              55061000\n55062000\n48102100                              55063000\n55069000\n48131000\n48132000                              55093200\n48139010                              55095100\n55095200\n48162000                              55095300\n48163000                              55095900\n48169000                              55096100\n55099100\n49011000                              55099200\n49019100                              55099900\n49019900\n49021000                              55101100\n49029000                              55101200\n55102000\n49030000                              55103000\n55109000\n49040000\n55152900\n49070000\n56011000\n49090000\n56041000\n50050000                              56042000\n51013000                              56050000\n51052100                              56090000\n51052900\n57023900\n51081000                              57025900\n51082000                              57029900\n52010000                              58109100\n52021000                              59022000\n52029100                              59029000\n52030000\n59031000\n52061500                              59032000\n52062400                              59039000\n52062500\n59069900\n52091900\n52093900                              59100011\n52094200                              59100019\n52095900                              59100091\n59100099\n52111900\n52114200                              59111000","2784       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n59112000                         71039100\n59113100                         71039900\n59113200\n59114000                         71041000\n59119000                         71042010\n71049010\n63072000\n71081100\n64011000                         71081210\n71081290\n64023000                         71081300\n71082010\n64061000                         71082090\n64062000\n64069100                         71101100\n64069900                         71101900\n71102100\n65010000                         71102900\n71103100\n65020000                         71103900\n71104100\n65061000                         71104900\n68051000                         71151010\n68052000                         71151090\n68053000                         71159000\n68061000                      ex 72281000\n68062000                                  - - anderer (KN):\n68069000                         72281050 - - - geschmiedet (KN)\n72281090 - - - anderer (KN)\n69031010\n69031090                      ex 72282000\n69032010                                  - - anderer (KN):\n69032090                         72282050 - - - geschmiedet (KN)\n72282080 - - - anderer (KN)\n69091100\n69091900                         72284000\n72285000\n70021000\n70022000                      ex 72286000\n70023110                         72286090 - - anderer (KN)\n70023190\n70023210                      ex 72287000\n70023290                                  - - andere (KN):\n70023910                                  - - - andere (KN):\n70023990                         72287091 - - - - nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt\n(KN)\n70060010                         72287099 - - - - andere (KN)\n70060090\n74011000\n70071100\n70071900                         74012000\n70072100\n70072900                         74072210\n75052200\n70111000\n70112000                         75061000\n70119000                         75062000\n70120000                         78050000\n70140010                         79040000\n70151000                         80030010\n70159010                         80030090\n70159020\n70159090                         80040000\n70171000                         80051000\n70172000                         80052000\n70179000\n80060000\n70182000\n80070000\n71021000\n71023100                         81019300\n71023900\n81029200\n71031000                         81029300","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2785\n81029900                               84472000\n84479000\n81039000\n84481100\n82130000                               84481910\n84481990\n84061100                               84482000\n84061910                               84483100\n84061990                               84483200\n84069000                               84483300\n84483900\n84072100                               84484100\n84082000                               84484200\n84484900\n84099100                               84485100\n84099110                               84485900\n84099910\n84490000\n84196000\n84199010                               84513000\n84514010\n84301010                               84514020\n84301020                               84515000\n84303100                               84519000\n84303900\n84304100                               84522100\n84304900                               84522900\n84305000                               84524000\n84306100                               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Oktober 1994 2787\n90031100                               90223000\n90031900                               90229000\n90039000\n90230000\n90041000\n90274000\n90063000                                90278010\n90064000                                90278090\n90279000\n90081000\n90083000                                90303900\n90084000                                90304000\n90089000                               90308100\n90308900\n90109000                               90309000\n90111000                               90311000\n90112000                               90313000\n90118000                               90314000\n90119000                               90318000\n90319000\n90121000\n90129000                                92091000\n92092000\n90142000                                92093000\n90149000                                92099100\n92099200\n90151000                                92099300\n90152000                                92099400\n901S3000                               92099900\n90154000\n90158000                               93051000\n901S9000                               93052900\n93059010\n90183200\n94011000\n90211900\n90212100                               95071000\n90212900                               95072000\n90213000                               95073000\n90214000                               95079000\n90215000\n90219000                               96121000\n96122000\n90221100\n90221900                               96141000\n90222100                               96142000\n90222900                               96149000","2788        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang V\n25082000                          28251000\n28252000\n25131100                          28253000\n25131900                          28254000\n28255000\n27060000                          28256000\n28257000\n27100020                          28258000\n27100030                          28259010\n28259020\n27111400                          28259030\n28259040\n27121090                          28259050\n27122010                          28259060\n27122090                          28259070\n28259090\n27131100\n28271000\n28012000                          28273100\n28013000                          28273200\n28273600\n28041000                          28273700\n28042100                          28273800\n28044000                          28274100\n28047000                          28274911\n28274912\n28054000\n28302000\n28062000                          28303000\n28309000\n28070011\n28070012                          28311000\n28070020                          28319000\n28080011                          28322000\n28080012                          28323000\n28092090                          26332100\n28332400\n28100010                          28332500\n28100021                          28332600\n28100022                          28332700\n28332900\n28111100                          28333000\n28111910\n28111920                          28342100\n28111930                          28342200\n28111940\n28111950                          28351000\n28111960                          28353100\n28111970                          28353900\n28111980\n28111990                          2.8361000\n28112910                          28366000\n28112920                          28367000\n28112930                          28369100\n28112990                          28369200\n28369300\n28151100                          28369900\n28153000\n28392000\n28181000                          28399000\n28182000\n28183000                         28411000\n28412000\n28191000                         28414000\n28199010                         28415000\n28199020                         28416090\n28417000\n28211000                         28418000\n28212000                         28419000\n28220000                         28421000","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2789\n28431000                              29096020\n28432100                              29096090\n28432900\n28433000                              29103000\n28439010                              29109000\n28439020\n29110000\n28444010\n29121200\n28481000                              29121300\n28489000                              29121900\n29122910\n28500000                              29122990\n29123000\n28510010\n28510020                              29130010\n28510030                              29130020\n29130030\n29011000                              29130040\n29012100                              29130050\n29012200                              29130090\n29012300\n29012400                              29142100\n29012900                              29142200\n29142900\n29022000\n29023000                              29151100\n29026000                              29151200\n29027000                              29151300\n29029000                              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Jahrgang 1994, Teil II\n29222100                         33012600\n29222200\n29222910                         34029010\n29222920                         34029091\n29223000                         34029099\n29224210\n29224290                         34041000\n34042000\n29232000                         34049010\n29239010                         34049090\n29239020\n34051000\n29242100                         34052010\n29242910                         34052090\n29242990                         34053000\n29252010                         34070010\n34070020\n29291000                         34070030\n29309000                         35011000\n29310099                         35030010\n29329020                         35071000\n29329031                         35079000\n29329032\n29329039                         37011010\n29329040                         37011020\n29329050                         37012000\n29329090                         37013010\n37013020\n29392900                         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Oktober 1994 2791\n38070090                                         39206200\n39206300\n38101000                                         39206900\n38109000                                         39207100\n39207200\n38111100                                         39207300\n38111900                                         39207900\n38119000                                         39209100\n39209200\n38172000                                         39209300\n39209400\n38233000                                         39209900\n38234000\n38235000                                         39234000\n38239010\n39261000\n39039000\n40024100\n39046100\n39046900                                         40052000\n39049000                                         40059100\n40059900\n39051100\n39051910                                         40061000\n39051990                                         40069000\n39052000\n39059000                                         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Oktober 1994 2793\n52062200                               55151900\n52062300                               55152100\n52063100                               55159100\n52063300\n52063400                               55169200\n52063500\n52064100                               56012100\n52064400                               56012900\n52064500                               56013000\n52079000                               56021000\n56022100\n53031000                               56022900\n53039000                               56029000\n53041000                               56049000\n53049000\n56060000\n53051100\n53051900                               56071000\n53052100                               56072100\n53052900                               56072900\n53059100                               56073000\n53059900                               56074100\n56074900\n53071000                               56075000\n53072000                               56079000\n53081000                               56081100\n53082000                               56081900\n53083000                               56089000\n53089010\n53089090                               57022000\n53101000                               58062000\n54011010                               58071000\n54012010\n58090000\n54021000\n54022000                               58101000\n54023100                               58109200\n54023200\n54024100                               58109900\n54024200\n54024300                               58110000\n54024900\n54025100                               59011000\n54025200                               59019000\n54025900\n54026100                               59050000\n54026200\n54026900                               59061000\n59069100\n54033100\n59070010\n55011000                               59070020\n55012000                               59070090\n55013000\n55019000                               59080000\n55032000                               59090010\n59090090\n55051000\n55052000                               60023000\n60024110\n55070000                               60024190\n60024910\n55081000                               60024990\n60029110\n55091100                               60029190\n55091200                               60029210\n55092100                               60029310\n55092200                               60029910\n55093100                               60029990\n55094100\n55094200                               61032300\n55121900                               61041900\n61043900\n55132100                               61046300","2794        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n61059000                         70031120\n70031190\n61072900                         70031910\n61079100                         70031920\n61079200\n61079900                         70041010\n70041020\n61081900                         70041090\n61089900\n70051010\n61099010                         70051020\n70051090\n61122010                         70052110\n70052120\n61159900                         70052190\n70052910\n62029900                         70052920\n70052990\n62031200\n70091000\n72072900                         70099100\n62079200                         70099200\n62091000                         70140090\n62099000\n70189000\n62111210\n62112010                         70200000\n62123000                         71051000\n62129000                         71059000\n62143000                         72023000\n62144000                         72024100\n62149000                         72024900\n72025000\n62160010                         72026000\n72027000\n63011000                         72028000\n63014000                         72029100\n63019000                         72029200\n72029300\n63022200                      ex 72029900\n63022900                                  - - - Ferrophosphor:\n·63023900                         72029919 ---- mit einem Phosphorgehalt von 15 GHT\n63024000                                           oder mehr (KN)\n72029930 - - - Ferrosilicummagnesium (KN)\n63029300                         72029980 - - - andere (KN)\n63053900                      ex 72089000\n63059000                         72089090 - - andere {KN)\n63061100                      ex 72102000\n63061200                         72102090 - - andere (KN)\n63061900\n63063100                      ex 72103100\n63063900                         72103190 - - - andere (KN)\n63064100\n63064900                      ex 72103900\n63069100                         72103990 - - - andere (KN)\n63069900\nex 72105000\n63071000                         72105090 - - andere (KN)\n63079000\nex 72106000\n63080000                         72106090 - - andere (KN)\n63090000                      ex 72113000\n- - mit einer Breite von 500 mm\n63101000                                       oder weniger (KN):\n63109000                                  - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von\nweniger als 0,25 GHT (KN)\n68121000                         72113031 - - - - Elektrobänder (KN)\n68122000\n68123000                      ex 72124000\n68124000                                  - - - mit einer Breite von 500 mm\n68125000                                         oder weniger (KN):\n68126000                         72124095 - - - - mit Chromoxid oder mit\nChrom und Chromoxid überzogen,\n70031110                                           lackiert (KN)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                   2795\nex 72125000                                                   ex 72209000\n- - mit einer Breite von mehr                                  - - mit einer Breite von mehr\nals 500 mm (KN):                                               als 500 mm (KN):\n72125010 - - - versilbert, vergoldet, platiniert              72209019 - - - andere (KN)\noder emailliert (KN)                                      - - mit einer Breite von 500 mm\n- - - verbleit (KN)                                                 oder weniger (KN):\n72125039 - - mit einer Breite von mehr                                  - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich\nals 500 mm (KN):                                                 plattiert (KN):\n- - - - andere (KN)                                  72209039 - - - - andere (KN)\n72125059 - - - - andere (KN)                                  72209090 - - - andere (KN)\n- - mit einer Breite von 500 mm\noder weniger (KN):                              72222000\n72125071 - - - verzinnt und bedruckt (KN)                  ex 72223000\n72125073 - - - mit Chromoxid oder mit Chrom                             - - anderer (KN):\nund Chromoxid überzogen                                 --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT\n72125075 - - - verkupfert (KN)                                                 oder mehr (KN):\n72125085 - - - verbleit (KN)                                  72223051  - - - - geschmiedet (KN)\n72125091 - - - verchromt oder vernickelt (CN)                 72223059  - - - - anderer (KN)\n- - - mit Aluminium überzogen (KN):                            - - - mit einem Nickelgehalt von weniger\n72125093 - - - - mit Aluminium-Zink-Legierungen                                als 2,5 GHT (KN):\nüberzogen (CN)                              72223091  - - - - geschmiedet (KN)\n72125097 - - - - andere (KN)                                  72223099  - - - - anderer (KN)\n72125098 - - - andere (KN)\nex 72224000\n72151000                                                                - - andere (KN):\n- - - andere (KN):\n72166000                                                                - - - - nur kalthergestellt oder nur\nkaltferti~estellt (KN):\nex 72171100                                                      72224091 - - - - - aus flac Gewalzten Ereugnissen\n- - - mit einer größten Querschnittsabmessung                             hergestel t (KN)\nvon 0,8 mm oder mehr (KN):                    72224093 - - - - - andere (KN)\n72171191 - - - - mit vom Walzen herrührenden                  72224099 - - - - andere (KN)\nEinschnitten, Rippen (Wülsten),             72230000\nVertiefungen oder Erhöhungen (KN)\n72171199 - - - - anderer (KN)                              ex 72249000\nex 72171200                                                                - - mit quadratischem oder rechteckigem\n72171210 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung                       Querschnitt (KN):\nvon weniger als 0,8 mm (KN)                   72249019  - - - vorgeschmiedet (KN)\nex 72171900                                                                - - andere (KN):\n72171910 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung                  - - - vorgeschmiedet (KN):\nvon weniger als 0,8 mm (KN)                   72249091  - - - - mit rundem oder vielckigem\nQuerschnitt (KN)\nex 72189000                                                      72249099  - - - - andere (KN)\n- - mit quadratischem oder rechteckigem              72249099  - - - - andere (KN)\nQuerschnitt (KN):\n- - - - mit einer Breite von weniger              ex 72252000\nals dem Zweifachen der Dicke, mit                     - - andere (KN):\neinem Nickelgehalt von (KN):                72252090 - - - andere (KN)\n72189030 ----- weniger als 2,5 GHT (KN)\n- - anderes (KN):                                 ex 72259000\n- - - vorgeschmiedet (KN):                           72259090 - - andere (KN)\n72189091 - - - - mit rundem oder vieleckigem\nQuerschnitt (KN)                         ex 72261000\n72189099 - - - - anderes (KN)                                           - - andere (KN):\n- - - mit einer Breite von 500 mm\nex 72199000                                                                       oder weniger (KN):\n- - andere (KN):                                     72261091 - - - - kornorientiert (KN)\n72199091 --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT               72261099 - - - - nicht kornorientiert (KN)\noder mehr (KN)\n72199099 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger          ex 72262000\nals 2,5 GHT (KN)                                        - - nur kaltgewalzt (KN):\n72262039 - - - mit einer Breite von 500 mm\nex 72202000                                                                       oder weniger (KN)\n- - mit einer Breite von mehr                                  - - andere (KN):\nals 500 mm (KN):                                          - - - mit einer Breite von mehr\n--- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr,                               als 500 mm (KN):\nmit einem Nickelgehalt von (KN):              72262059 - - - - andere (KN)\n- - - mit einer Breite von mehr\n72202031 - - - - 2,5 GHT oder mehr (KN)                                        als 500 mm (KN):\n72202039 ---- weniger als 2,5 GHT (KN)                                 - - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich\n- - - mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm,                             plattiert (KN):\njedoch weniger als 3 mm, mit einem            72262079 - - - - - andere (KN)\nNickelgehalt von:                             72262090 - - - - :\\Jldere (KN)\nex 72269200\n72202051 - - - - 2,5 GHT oder mehr (KN)                                 - - - mit einer Breite von 500 mm\n72202059 - - - - weniger als 2,5 GHT                                           oder weniger (KN):\n- - - mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger,      72269291 - - - - mit einem Gehalt an Silicium von\nmit einem Nickelgehalt von (KN):                                 weniger als 0,6 GHT und an Aluminium\n72202091 - - - - 2,5 GHT oder mehr (KN)                                          von 0,3 bis 1 GHT (KN)\n72202099 - - - - weniger als 2,5 GHT (KN)                     72269299 - - - - andere (KN)","2796                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nex 72269900                                                      ex 73101000 - mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern\n- - - mit einer Breite von mehr                                     oder mehr (KN)\nals 500 mm (KN):                                 73101010 - - - ortsfest (bulgarischer Zolltarif)\n72269919 - - - - andere (KN)                                     73101020 - - - nicht ortsfest (bulgarischer Zolltarif)\n- - - mit einer Breite von 500 mm                                - - andere (bulgarischer Zolltarif):\noder weniger (KN):                            ex 73102900 - - andere (KN)\n- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich       73102910 - - - Fässer, Trommeln und ähnliche Behälter,\nplattiert (KN):                                                von der für den Transport von Milch\n72269939 - - - - - andere (KN)                                                   verwendeten Art (bulgarischer Zolltarif)\n72269990 - - - - andere (KN)                                     73102990 - - - andere (bulgarischer Zolltarif)\n72291000                                                         73110000\n72292000\n72299000                                                         73121000\n73129000\nex 73021000\n73021010 - - Stromschienen mit einem Leiter aus                  73141100\nNichteisenmetall (KN)                              73141900\n73023000                                                         73142000\n73143000\nex 73024000\n73144100\n73024090 - - andere (KN)\n73144200\nex 73029000\n73144900\n73029030 - - Klemmplatten, Spurplatten und                       73145000\nSpurstangen (KN)\n73029090 - - andere (KN)                                         73151200\n73151900\n73030000                                                         73152000\n73158100\nex 73041000                                                         73158200\n73041010 - - mit einem äußeren Durchmesser von                   73158900\n168,3 mm oder weniger (KN) (Bulgarien)             73159000\n73041030 - - mit einem äußeren Durchmesser von\nmehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (KN)             ex 73160000\n73041090 - - mit einem äußeren Durchmesser von                   73160010 - - - Schiffsanker (bulfarischer ZolJtarif)\nmehr als 406,4 mm (CN)                             73160090 - - - andere (bulgarisc er ZolJtarif)\n73043100\n73043900                                                         73191000\n73044100                                                         73192000\n73044900                                                         73193000\n73045100                                                         73199000\n73045900\n73049000                                                         73202000\n- andere (bulgarischer Zolltarif)                                -  andere (bulgarischer Zolltarif)\nex 73059000 - andere (KN):                                       ex 73209000 -  andere (KN):\n73059010 - - - Rohre für Hochdrucksysteme, mit                   73209010 - - Spiralflachfedern (KN)\nkreisförmigem inneren und äußeren                73209090 - - andere (KN)\nQuerschnitt oder ohne, von der für\nWasserkraftwerke verwendeten Art                 73239100\n(bulgarischer Zolltarif)                         73239200\n73059090 - - - andere (bulgarischer Zolltarif)\nex 73241000\nex 73061000                                                         73241010 - - für zivile Luftfahrzeuge (KN)\n- - längsnahtgeschweißt, mit einem äußeren              73241090 - - andere (KN)\nDurchmesser von (KN):                           ex 73249010\n73061011 - - - 168,3 mm oder weniger (KN)                        73249010 - - hygienische Artikel, ausgenommen\n73061019 - - - mehr als 168,3 mm bis                                           Teile davon, für zivile Luftfahrzeuge\n(bulgarischer Zolltarif)\n406,4 mm (KN)\n73249090\n73062000\n73063000                                                      ex 73262000\n73064000                                                         73262010 - - für zivile Luftfahrzeuge (KN)\n73065000\n73066000                                                         75021000\n73069000                                                         75022000\n75030000\nex 73082000\n73082010 - Türme (bulgarischer Zolltarif)                        75040000\n73082090 - Gittermaste (bulgarischer Zolltarif)\n75051110\nex 73090000                                                         75051121\n73090011 - - - - Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und            75051129\nähnliche Behälter (bulgarischer Zolltarif)     75051210\n73090019 - - - - andere (bulgarischer Zolltarif)                 75051221\n73090020 - - - nicht ortsfest, von der für Transport             75051229\noder Verpackung verwendeten Art                  75052100\n(bulgarischer Zolltarif)\n75071100\n- mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern             75071200\noder mehr (bulgarischer Zolltarif):                  75072000","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2797\n75090010                               84651000\n75090090                               84659500\n76031000                               84669200\n76032000\n84679200\n. 76090000                               84679900\n76129010                               84688010\n76129020                               84688090\n78030010                               84711000\n78030090\n84721000\n78041100                               84722000\n84723000\n82122000                               84729090\n82129000\n84734090\n83112000\n83113000                               84741000\n83119000                               84743200\n84743900\n84022000                               84748000\n84749000\n84151000\n84158100                               84761100\n84158200                               84761900\n84159000                               84769000\n84201000                               84798910\n84209100                               84798920\n84209900                               84798930\n84798990\n84271000                               84799010\n84272000                               84799090\n84279000\n84859010\n84284000                               84859090\n84285000\n84286000                               85093000\n84289000\n85102000\n84291100                               85109010\n84291900                               85109099\n84292000\n84293000                               85329000\n84294010\n84295210                               85399000\n84295220\n84295910                               85447000\n84295920\n85452000\n84306200\n86069120\n84341000\n84349000                               87031000\n87032110\n84401000                               87032120\n84409000                               87032191\n87032199\n84412000                               87032210\n84413000                               87032220\n84414000                               87032291\n84418000                               87032299\n87032310\n84423000                               87032320\n87032391\n84451100                               87032399\n87032410\n84461000                               87032420\n87032491\n84511000                               87032499\n84518000                               87033110\n87033120\n84521000                               87033191\n84523000                               87033199\n87033210\n84632000                               87033220","2798       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n87033291                         91019110\n87033299                         91019120\n87033310                         91019190\n87033320                         91019910\n87033391                         91019920\n87033399                         91019990\n87039010\n87039020                         91021100\n87039091                         91021200\n87039099                         91021900\n91022100\n87041000                         91022900\n87042100                         91029110\n87042200                         91029120\n87042300                         91029190\n87043100\n87043200                         91029910\n87049000                         91029920\n91029990\n90012000\n90015000                         91031000\n91039000\n90021100\n90021900                         91040000\n90022000\n90029000                         91051100\n91051900\n90049000                         91052100\n91052900\n90061000                         91059100\n90062000                         91059900\n90065100\n90065200                         91061000\n90065300                         91062000\n90065900                         91069000\n90066100\n90066200                         91070000\n90066900\n90069100                         91081100\n90069900                         91081200\n91081900\n90071100                         91082000\n90071900                         91089100\n90072100                         91089900\n90072900\n90079100                         91091100\n90079200                         91091910\n91091990\n90082000                         91099010\n91099090\n90101000\n90102000                         91101100\n90103000                         91101200\n91101900\n90131000                         91109000\n90132000\n90138010                         91111000\n90138090                         91112000\n90139000\n?1118000\n90141000                         91119000\n90148000\n91121000\n90183900                         91128000\n91129000\n90241000\n90248000                         91141000\n90249000                         91142000\n91143000\n90251100                         91144000\n90259000                         91149000\n90272000                         92011000\n90273000                         92012000\n90275000                         92019000\n90281000                         92030000\n90282000\n90283000                         96170000\n90289000\n96180000\n91011100\n91011200                         97011000\n91011900                         97019000\n91012100\n91012900                         97040000","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                              . 2799\nAnhang-VI\n25051000                               26180000\n25059000                           ex 26190000\n- andere (KN):\n25061000                               26190091 - - Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von\n25062100                                             Eisen oder Mangan (KN)\n25062900                               26190093 - - Schlacken, geeignet zur Gewinnung von\nTitanoxid (KN)\n25070000                               26190095 -- Abfälle, geeignet zur.Gewinnung von\n25081000                                             Vanadium (KN)\n' 25084000                               26190099 - - andere (KN)\n25085000\n25086000                               26201100\n25087000                               26201900\n26202000\n25090000                               26203000\n26204000\n25140000                               26205000\n26209000\n25151100\n25151200                               26210000\n25152000\n27030000\n25161100\n25161200                           ex 27040000\n25162100                               27040011 - - zum Herstellen von\n25162200                                             Elektroden (KN)\n25169000                               27040090 - andere (KN)\n25171000\n25172000                               27071000\n25173000                               27072000\n25174100                               27074000\n25174900                               27075000\n27076000\n25181000                               27079100\n25182000                               27079900\n25183000\n27081000\n25201000                               27082000\n25202010\n25202090                               27100010\n27100040\n25210010                               27100050\n25210090                               27100060\n25221000                               27111900\n25222000\n25223000\n27129010\n25231000\n25232100                              \"27132000\n25232910                               27139000\n25232920\n25232930                               27141000\n25233000                               27149000\n25239000\n27150010\n25291000                               27150090\n25292100\n25292200                               28011000\n25293000\n28042900\n25301000                               28043000\n25302000                               280-45000\n25303000                               28046100\n25304000                               28046900\n25309000\n28048000\n26020000                               28049000\n26030000                               28051100\n28051900\n26070000                               28052100\n28052200\n26080000                               28053000\n26121000                               28061000","iaoo           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n28080020                           28441010\n28441090\n28092010                           28-142000\n28443020\n28112300                           28443090\n28+44090\n28131000 •                         28445000\n28139010\n28139090                           28451000\n28459000            3\n28141000\n28142000                           28461000\n28469000\n28151200\n28491000           \"'·\n28161000                           28492000\n28162000                           28499000\n28163000\n28510040\n· 28170000                -          28510090\n28230000                           29031400\n29031500\n28241000                           29032100\n28242000\n28249000                           29041090\n28261100                           29051300\n28261200                           29051700\n28261900                           29053100\n28262000\n28263000                           29061100\n28269000\n29141100\n28273300                           29145000\n28273910\n28274921                           29161300\n28274922                           29161400\n28274990\n29181300\n28281000\n28289000                           29261000\n29262000\n28291100\n28291900                           29310011\n29310019\n28301000\n29331900\n28321000                           29333900\n29334000\n28332300                           29335990\n29337100\n28341000                           29339010\n28352100                           29350010\n28352200\n28352300                           29362300\n28352400                           29362400\n28352500                           29362600\n28352600                           29362900\n2~362000                           29391020\n28363000                           29391090\n28364000                           29392190\n28365000\n30019010\n28371100\n28371900\n28372000\n30019090\n30021010\n•\n30021020\n28380000                           30021090\n30022000\n28391100                           30023100\n28391900                           30029010\n30029090\n28413000\n30032000\n28429010                           30033100\n28429020                           30033900\n28429090                           30034000","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2801\n30039000                                33012500\n30041000                                33030000\n30042000\n30043100                                33041000\n30043900                                33042000\n30044000                                33043000\n3004500Q                                33049100\n30049000                                33049900\n30051000                                33051000\n30059010                                33052000\n30059090                                33053000\n-                                          33059000\n·-\n30061000\n30064019                                33061000\n33069000\n31010010\n31010090                                33071000\n33072000\n31021000                                33073000\n31022100                                33074100\n31022910                                33074900\n31022990                                33079000\n31023000\n31024000                                34011110\n31025010       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Oktober 1994 2803\n42010000                                 44181000\n44182000\n42021100                                 44183000\n42021200                                 44194000\n42021900                                 44185000\n42022100                                 44189010\n42022200                                 44189090\n42022900\n42023100                                 44201000\n42023200                                 44209010\n42023900                                 44209090\n42029100                                44211000\n...   42029200                                 44219010\n42029900                                 44219090\n42031000                                 47031100\n- 42032100                                 47031900\n42032900                                -47032100\n42033000                                 47032900\n4203-4000\n47041100\n42050000                                 47041900\n47042100\n43021910                                 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Jahrgang 1994, Teil II\n48119000                         52054500\n48120000                         52062100\n52063200\n48139090                         52064200\n52064300\n48141000\n48142000                         52071000\n48143000\n48149010                         52081100\n48149090                         52081200\n52081300\n48150000                         52081900\n52082100\n48181000                         52082200\n48182000\n52082300\n48183000\n48184000                         52082900\n48185000                         52083100\n48189000                         52083200\n52083300\n48191000                         52083900\n48192000                         52084100\n48193000                         52084200\n48194000                         52084300\n48195000                         52084900\n48196000                         52085100\n52085200\n48201000                         52085300\n48202000                         52085900\n48203000\n48204000                         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Oktober 1994 2805\n52121300                              55113000\n52121400\n52121500                              55121100\n52122100                              55122100\n52122200                              55122900\n52122300                              55129100\n52122400                              55129900\n52122500\n55131100\n53011000                              55131200\n53012100                              55131300\n53012900                              55131900\n53013000                              55132200\n-.                                       55132300\n53021000                              55132900\n53029000                              55133100\n55133200\n53061000                              55133300\n53062000                              55133900\n55134100\n53091100                              55134200\n53091900                              55134300\n53092100                              55134900\n53092900\n55141100\n53109000                              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Oktober 1994 2807\n61109000                               62042300\n62042900\n61111000                               62043100\n61112000                               62043200\n61113000                               62043300\n61119000                               62043900\n62044100\n61121100                               62044200\n61121200                               62044300\n61121900                               62044400\n61122090                               62044900\n61123100                               62045100\n61123900                               62045200\n61124100                               62045300\n61124900                               62045900\n62046100\n61130000                               62046200\n62046300\n61141000                               62046900\n61142000\n61143000                               62051000\n61149000                               62052000\n62053000\n61151100                               62059000\n61151200\n61151900                      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68042110\n64029100                         68042190\n64029900                         68042210\n68042290\n64031100                         68042310\n64031900                         68042390\n64032000                         68043000\n64033000\n64034000                         68071000\n64035100                         68079000\n64035900\n64039100                         68080000\n64039900\n68091100\n64041100                         68091900\n64041900                         68099000\n64042000\n68101100\n64051000                         68101900\n64052000                         68102000\n64059010                         68109100\n64059090                         68109900\n65030010                         68111000","·····---··- ------------------\nNr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2809\n68112000                               70032090\n68113000                               70033010\n68119000                               70033090\n68127000                               70049010\n68129000                               70049020\n70049090\n68131000\n68139000                               70053010\n70053090\n68141000\n68149000                               70080000\n68151000                               70101000\n68152000                               70109010\n68159100                               70109090\n68159900\n70131010\n69010010                               70131090\n69010090                               70132100\n70132900\n69021010                               70133100\n69021090                               70133200\n69022010                               70133900\n69022090                               70139100\n69029010                               70139900\n69029090\n70161000\n69039010                               70169010\n69039020                               70169090\n69039090\n70181000\n69041000\n69049000                               70191000\n70192000\n69051000                               70193100\n69059000                               70193200\n70193900\n69060000                               70199000\n69071010                               71011000\n69071020                               71012100\n69071090                               71012200\n69079010                               71022100\n69079020                               71022900\n69079090\n71042090\n69081010                               71049090\n69081020\n69081090                               71061010\n69089010                               71061020\n68099020                               71069110\n69089090                               71069120\n71069210\n69099011                               71069220\n69099019\n69099021                               71070000\n69099029\n71090000\n69101000\n69109010                               71110000\n69109090\n71121000\n69111000                               71122000\n69119000                               71129000\n69120000                               71131100\n71131900\n69131000                               71132000\n69139000\n71141100\n69141000                               71141900\n69149010                               71142000\n69149090\n71161010\n70010010                               71161020\n70010090                               71161091\n71161092\n70031990                               71161099\n70032010                               71162011","2810                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n71162012                                                         72114991 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von\n71162019                                                                           0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger\n71162091                                                                           als 0,6 GHT (KN)\n71162092                                                         72114999 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von\n71162093                                                                           0,6 GHT oder mehr (KN)\n71162099                                                     ex 72119000\n- - mit einer Breite von mehr\n71171100                                                                        als 500 mm (KN):\n71171900                                                         72119019 - - - andere (KN)\n71179000                                                         72119090 - - mit einer Breite von 500 mm\noder weniger (KN)\n71181000\n71189000                                                     ex 72121000\n- - andere (KN):\n72021900                                                                   - - - mit einer Breite von mehr\n72022100                                                                           als 500 mm (KN):\n72022900                                                         72121093 - - - - andere (KN)\n72121099 - - - mit einer B'reite von 500 mm\n72051000                                                                           oder weniger (KN)\n72052100                                                     ex  72122100\n72052900                                                                   - - - mit einer Breite von mehr\nals 500 mm (KN):\nex 72071100                                                          72122119 - - - - andere (KN)\n72071190 - - - vorgeschmiedet (KN)                               72122190 - - - mit einer Breite von 500 mm\nex 72071200                                                                            oder weniger (KN)\n72071290 - - - vorgeschmiedet (KN)                           ex  72122900\nex 72071900                                                                    - - - mit einer Breite von mehr\n- - - mit rundem oder vieleckigem                                         als 500 mm (KN):\nQuerschnitt (KN):                                72122919 - - - - andere (KN)\n- - - - warm vorgewalzt oder                            72122990 - - - mit einer Breite von 500 mm\nstranggegossen (KN)                                              oder weniger (KN)\n72071919 - - - - vorgeschmiedet (KN)                         ex  72123000\nex 72072000                                                                    - - - mit einer Breite von mehr\n- - mit quadratischem Querschnitt oder                                    als 500 mm (KN):\nmit rechteckigem Querschnitt und einer             72123019 - - - - andere (KN)\nBreite von weniger als dem Zweifachen              72123090 - - - mit einer Breite von 500 mm\nder Dicke (KN):                                                      oder weniger (KN)\n72072019 - - - vorgeschmiedet (KN)                           ex  72124000\n- - anderes, mit rechteckigem (nicht                              - - andere (KN):\n- - - mit einer Breite von mehr\nquadratischem) Querschnitt und einer\nals 500 mm (KN):\nBreite von weniger als dem Zweifachen\n72124093 - - - - andere (KN)\nder Dicke (KN):\n- - - mit einer Breite von 500 mm\n72072039 - - - vorgeschmiedet (KN)\noder weniger (KN)\n72072059 - - - vorgeschmiedet (KN)\n72124098 - - - - andere (KN)\nex  72126000\nex 72099000                                                                    - - mit einer Breite von mehr\n72099090 - - andere (KN)                                                         als 500 mm (KN):\n72126019 - - - andere (KN)\nex 72101100\n- - mit einer Breite von SOO mm\n72101190 - - - andere (KN)                                                       oder weniger (KN):\nex 72101200                                                                     - - - nur oberflächenbearbeitet (KN):\n72101290 - - - andere (KN)                                        72126093 - - - - andere (KN)\nex  72104100                                                          72126099 - - - andere (KN)\n72104190 - - - andere (KN)\nex 72104900                                                           72141000\n72104990 - - - andere (KN)\nex  72107000                                                          72152000\n72107090 - - andere (KN)                                          72153000\n72154000\nex 72113000                                                       ex 72159000\n- - mit einer Breite von 500 mm                          72159090 - anderer (KN)\noder weniger (KN):\n- - - mit einem Kohlenstoffgehalt von                ex 72169000\nweniger als 0,25 GHT (KN):                                  - - andere (KN):\n72113039 - - - - andere (KN)                                      72169050 - - - geschmiedet (KN)\n72113050 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von                    72169060 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder\n0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger                                  warmstranggepreßt (KN)\nals 0,6 GHT (KN)                                            - - - kalthergestellt oder kaltfertiggestellt\n72113090 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von                                      (KN):\n0,6 GHT oder mehr (KN)                            72169091 - - - - profilierte Bleche (KN)\nex 72114100                                                                     - - - - andere (KN):\n- - - mit einer Breite von 500 mm                                  - - - - - aus flachgewalzten Erzeugnissen\noder weniger (KN):                                                      hergestellt (KN):\n- - - - andere (KN):                                               - - - - - - verzinkt, mit einer Dicke von\n72114195 - - - - - Elektrobänder (KN)                                                     (KN):\n72114199 - - - - - andere (KN)                                    72169093 - - - - - - - weniger als 2,5 mm (KN)\nex 72114900                                                          72169095 ------- 2,5 mm oder mehr (KN)\n- - - mit einer Breite von 500 mm                        72169097 ------ andere (KN)\noder weniger (KN):                                72169098 - - - - - andere (KN)","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                 2811\nex 72171100                                                      73170000\n72171110 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung\nvon weniger als 0,8 mm {KN)                    73181100\nex 72171200                                                      73181200\n72171290 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung        73181300\nvon 0,8 mm oder mehr {KN)                      73181400\n72171300                                                      73181500\nex 72171900                                                      73181600\n72171990 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung        73181900\nvon 0,8 mm oder mehr {KN)                      73182100\n72172100                                                      73182200\n72172200                                                      73182300\n72172300                                                      73182400\n72172900                                                      73182900\n72173100\n72173200                                                      73201000\n72173300\n72173900                                                      73211100\n73211200\n73012000                                                      73211300\n- - (bulgarischer Zolltarif)\nex 73218100  -- (KN):\nex 73041000\n73218110 - - - Heizöfen {bulgarischer Zolltarif)\n73041010 - - mit einem äußeren Durchmesser von\n73218110 - - - mit eigener Abgasführung (KN)\n168,3 mm oder weniger {bulgarischer\n73218190 - - - andere (KN)\nZolltarif)                                               - - (bulgarischer Zolltarif)\n73042000                                                  ex 73218200  -- (KN):\n73218210 - - - Heizöfen {bulgarischer Zolltarif)\n73051100                                                      73218210 - - - mit eigener Abgasführung (KN)\n73051200                                                      73218290 - - - andere (KN)\n73051900                                                               - -  (bulgarischer Zolltarif):\n73052000                                                  ex 73218300 -- (KN)\n- längsnahtgeschweißt (bulgarischer Zolltarif):      73218310 - - - Heizöfen (bulgarischer Zolltarif)\nex 73053100 - - längsnahtgeschweißt (KN)                         73218390 - - - andere (bulgarischer Zolltarif)\n73053110 - - - Rohre für Hochdrucksysteme, mit                73219000\nkreisförmigem inneren und äußeren\nQuerschnitt oder ohne, von der für             73221100\nWasserkraftwerke verwendeten Art               73221900\n(bulgarischer Zolltarif)                       73229000\n73053190 - - - andere {bulgarischer Zolltarif)\n- - - (bulgarischer Zolltarif)                       73231000\nex 73053900 - - andere {KN)                                      73239300\n73053910 - - - Rohre für Hochdrucksysteme, mit                73239400\nkreisförmigem inneren und äußeren              73239900\nQuerschnitt oder ohne, von der für\nWasserkraftwerke verwendeten Art               73242100\n(bulgarischer Zolltarif)                       73242900\n73053990 - - - andere (bulgarischer Zolltarif)                         - andere, einschließlich Teile\nex 73061000                                                                  (bulgarischer Zolltarif):\n73061090 - - spiralnahtgeschweißt (KN)                        73249000 - (KN)\nex 73249010 - - andere hygienische Artikel\n73071100                                                                    (bulgarischer Zolltarif)\n73071900\n73072100                                                     .73251000\n73072200                                                      73259100\n73072300                                                  ex 73259900\n73072900                                                      73259910 - - - aus verformbarem Gußeisen (KN)\n73079100                                                      73259990 - - - andere (KN)\n73079200\n73079300                                                      73261100\n73079900                                                  ex 73261900\n73261910 - - - freiformgeschmiedet (KN)\n73261990 - - - andere (KN)\n73081000\nex 73262000\n73083000\n- - andere (KN):\n- (bulgarischer Zolltarif)\n73262030 - - - Vogelkäfige und ähnliche Kleinkäfige (KN)\nex 73084000 - (KN)\n73262050 - - - Körbe (KN)\n73084010 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial             73262090 - - - andere (KN)\n(bulgarischer Zolltarif)                          73269000 - andere (KN)\n73084090 - andere (bulgarischer Zolltarif)\n73089000                                                      74020010\n74020020\n73102100 - - Dosen, die durch Schweißen, Löten oder\nFalzen verschlossen werden {KN)                 74031100\n74031200\nex 73130000                                                      74031300\n73130010 - - - Stacheldraht (bulgarischer Zolltarif)          74031900\n73130090 - - - anderer (bulgarischer Zolltarif)               74032100\n74032200\n73151100                                                      74032300","2812       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n74032900                         76041000\n76042100\n74040000                         76042900\n74050000                         76051100\n76051900\n74061000                         76052100\n74062000                         76052900\n74071010                         76061100\n74071021                         76061200\n74071029                         76069100\n74072110                         76069200\n74072121\n74072129                         76071100\n74072221                         76071900\n74072229                         76072000\n74072910\n74072921                         76081000\n74072929                         76082000\n74081100                         76101000\n74081900                         76109010\n74082100                         76109090\n74082200\n74082900                         76110000\n74091100                         76121000\n74091900\n74092100                         76130000\n74092900\n74093100                         76141000\n74093900                         76149000\n74094000\n74099000                         76151000\n74101100                         76152000\n74101200\n74102100                         76161000\n74102200                         76169000\n74111000                         78011000\n74112100                         78019100\n74112200                         78019900\n74112900\n78020000\n74121000\n74122000                         78041900\n78042000\n74130000\n78060000\n74141000\n74149010                         79011100\n74149090                         79011200\n79012000\n74151000\n74152100                         79020000\n74152900\n74153100                         79031000\n74153200                         79039000\n74153900\n79050000\n74160000\n79060000\n74170000\n79071000\n74181000                         79079000\n74182000\n80011000\n74191000                         80012000\n74199100\n74199900                         80020000\n75011000                         81011000\n75012000                         81019100\n81019200\n76011000                         81019900\n76012000\n81021000\n76020000                         81029100","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2813\n81031000                               82076000\n82077000\n81041100                               82078000\n81041900                               82079000\n81042000\n81043000                               82081000\n81049000                               82082000\n82083000\n81051000                               82084000\n81059000                               82089000\n81060000                               82090000\n81071000                               82100000\n81079000\n82111000\n81081000                               82119100\n81089000                               82119200\n82119300\n81091000                               82119400\n81099000\n82121000\n81100000\n82141000\n81110000                               82142000\n82149000\n81121100\n81121900                               82151010\n81122000                               82151020\n81123000                               82151030\n81124000                               82152000\n81129100                     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Oktober 1994 2815\n84239000                               84369900\n84241000                               84371010\n84242010                               84371020\n84242090                               84378000\n84243000                               84379010\n84248100                               84379090\n84248900\n84249000                               84381000\n84382000\n84251100                               84383000\n84251900                               84384000\n84252000                               84385000\n84253100                               84386000\n84253900                               84388010\n84254100                               84388040\n84254200                               84388090\n84254900                               84389010\n84389090\n84261100\n84261200                               84411010\n84261900\n84262000                               84411090\n84263000                               84419010\n84264100                               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Oktober 1994 2817\n85053000                               85191000\n85059010                               85192100\n85192900\n85061100                               85193100\n85193900\n85071000                               85194000\n85072000                               85199100\n85073000                               85199910\n85074000                               85199990\n85078000\n85201000\n85081000                               85203100\n85082000                               85203900\n85088000                               85209010\n85209090\n85092000\n85094000                               85211000\n85098000                               85219000\n85099000\n85231100\n85111000                               85231200\n85112000                               85231300\n85113000                               85232000\n85114000                               85239000\n85115000\n85118000                               85241000\n85242100\n85121000                               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         85333100\n85189090                               85333900","2818        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n85334000                          86080010\n85339000                          86080020\n86080030\n85340000\n86090010\n85351000                          86090020\n85352100                          86090090\n85352900\n85353000                          87011000\n85354000                          87012000\n85359000                          87013000\n85361000                          87019000\n85362000\n85363000                          87021010\n853M100                           87021090\n85364900                          87029010\n85365000                          87029090\n85366100\n85366900                          87051000\n85369000                          87054000\n87059000\n85371000\n85372000                          87091100\n87091900\n85381000                          87099000\n85389000\n87100000\n85391000\n85392100                          87111000\n85392200 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Oktober 1994 2819\n89039100                               90301000\n89039200                               90302000\n89039900                               90303100\n89040000                               90312000\n89051000                               90321010\n89052000                               90321090\n89059000                               90322010\n90322090\n89060000                               90328100\n90328910\n89071000                               90328990\n89079000                               90329000\n89080000                               90330000\n90014000                               91131000\n91132000\n90051000                               91139000\n90058010\n90058090                               92021000\n90059000                               92029000\n90091100                               92041010\n90091200                               92041090\n90092100                               92042000\n90092200\n90093000                               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93063000\n90258010                                93069000\n90258090\n93070000\n90261010\n90261090                                94012000\n90262010                                94013000\n90262090                                94014000\n90268010                                94015000\n90268090                                94016100\n90269000                                94016900\n94017100\n90271010                                94017900\n90271090                                94018000\n94019000\n90291010\n90291090                                94021000\n90292010                                94029000\n90292091\n90292099                                94031000\n90299000                                94032000","--- -----------------\n2820       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n94033000                         95080000\n94034000\n94035000                         96011000\n94036000                         96019000\n94037000\n94038000                         96020000\n94039000\n96031000\n94041000                         96032100\n96032910\n94042100                         96032990\n94042900                         96033010\n94043000                         96033090\n94049000                         96034010\n96034090\n94051000                         96035000\n94052000                         96039010\n94053000                         96039020\n94054000                         96039090\n95055000\n94056000                         96040000\n94059100\n94059200                         96050000\n94059900\n96061000\n94060000                         96062100\n96062200\n96062900\n95010000                         96063000\n95021010                         96071100\n95021020                         96071900\n95021090                         96072000\n95029100\n95029900                         96081000\n96082000\n95031000                         96083100\n95032010                         96083900\n95032090                         96084000\n95033010                         96085000\n95033090                         96086000\n95034110                         96089110\n95034190                         96089121\n96089122\n95034910                         96089129\n95034990                         96089130\n95035010                         96089900\n95035090\n95036000                         96091010\n95037000                         96091090\n95038000                         96092000\n95039010                         96099010\n95039090                         96099090\n95041000                         96100000\n95042000\n95043000                         96110011\n95044000                         96110019\n95049000                         96110090\n96131000\n95051000                         96132010\n95059000                         96132090\n96133010\n95061100                         96133090\n95061200                         96138010\n95061900                         96138090\n95062100                         96139000\n95062900\n95063100                         96151100\n95063200                         96151900\n95063900                         96159000\n95064010\n95064020                         96161010\n95065100                         96161090\n95065900                         96162000\n95066100                         97020000\n95066200\n95066900                         97030000\n95067000\n95069100                         97050000\n95069910\n95069990                         97060000","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                 2821\nAnhang VII\nbetreffend Artikel 11 Absatz 4\nBulgarien schafft bis zum Ende der Übergangszeit das Einfuhrverbot für Kraftfahrzeuge ab, die mindestens\nzehn Jahre alt sind {berechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Zulassung} und unter die nachstehenden Codes des\nbulgarischen Zolltarifs fallen:\n8703 2110\n8703 2210\n8703 2310\n8703 24 10\n8703 31 10\n8703 32 10\n8703 33 10\n87039010\nAnhang VIII\nbetreffend Artikel 13\nBulgarien schafft für seine Einfuhren aus der Gemeinschaft seine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhr-\nzöllen nach folgendem Zeitplan ab:\n-   spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Einfuhrsteuer in Höhe von 10 v. H. auf\nKraftfahrzeuge mit einem Hubraum von 2 500 cm> und mehr, die unter die nachstehenden Codes des\nbulgarischen Zolltarifs fallen:\n8703 23 10\n8703 24 10\nDiese Steuer wird schrittweise nach folgendem Zeitplan abgeschafft:\n-    Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens wird die Steuer auf 8 v. H. gesenkt.\n-    Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird die Steuer auf 4 v. H. gesenkt.\n-    Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird die noch verbleibende Steuer abgeschafft.\n-   spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Einfuhrsteuer in Höhe von 5 v. H. auf\nRiech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, die unter die nachstehenden Codes des bulgarischen Zolltarifs\nfallen:\n3304\n3305\n3306\n3307\n-   bis zum 1.1.1995 wird die Gebühr für die Zollabfertigung in Höhe von 0,5 v. H. so umgeformt, daß sie den\nbei der Zollabfertigung tatsächlich geleisteten Diensten entspricht.","2822                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang IX\nbetreffend Artikel 14 Absatz 3\n1. Bulgarien beseitigt bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens die nichtautoma-\ntische Lizenzerteilung für die Ausfuhr von Waren, die unter die nachstehenden Codes des bulgarischen\nZolltarifs fallen:\nAbfälle und Schrott, aus Eisenmetallen\n7204 10 00\n7204 21 00\n7204 29 00\n7204 30 00\n7204 41 00\n7204 49 00\nAbfälle und Schrott, aus Nichteisenmetallen\n7404 00 00\n7503 00 00\n7602 00 00\n7802 00 00\n7902 00 00\n8002 00 00\nBulgarien behält sich das Recht vor, innerhalb der Fünfjahresfrist die nichtautomatische Lizenzerteilung\ndurch eine Ausfuhrsteuer zu ersetzen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 abgeschafft wird.\n2. Bulgarien ersetzt spätestens am 1. 1. 1994 die Ausfuhrplafonds für rohe Häute von Rindern, Schafen und\nZiegen sowie für Leder von Schweinen, die unter die nachstehenden Codes des bulgarischen Zolltarifs\nfallen:\n41010000\n4102 00 00\n4103 10 00\n4103 90 00\n4107 00 00\ndurch Ausfuhrsteuern, die bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß\nArtikel 14 Absatz 1 abgeschafft werden.\nAnhang X\nIn Artikel 18 genannte Erzeugnisse\nKN-Code                                             Warenbezeichnung\n2905 43 00              Mannitol\n2905 44 00              D-Glucitol (Sorbit)\nex 3505 10 00              Dextrine und andere Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken\nder Unterposition 3505 10 50\n3505 20 00              Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen und anderen modifizierten Stärken\n3809 10 00              Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage von Stärke oder\nStärkederivaten\n3823 60 00              Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                                     2823\nAnhang Xla\nListe der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Erzeugnisse 1)\nDie Abschöpfungen auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden um 50 v. H. gesenkt.\nKN-Code                                 Warenbezeichnung\nJahr 1           Jahr 2            Jahr 3             Jahr 4            Jahr 5\nMenge             Menge             Menge              M_enge            Menge\n0207 1051           Enten, ...                                                             110              120                130                140               150\n02071055\n02071059\n0207 2311\n0207 2319\nex 0207 3955             Teile von Enten, entbeint, frisch, gekühlt oder\nex 0207 4315             gefroren\nex 0207 3973             Brüste und Teile davon, von Enten, nicht ent-\nex 0207 4353             beint, frisch, gekühlt oder gefroren\nex 0207 3977             Schenkel und Teile davon, von Enten, nicht\nex 0207 4363             entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren\n0207 1071           Gänse, ...                                                             450              491               532                573                614\n0207 1079\n0207 2351\n0207 2359\n0207 3953\n0207 4311\n0207 3961\n0207 4323\nex 0207 3965             Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, von\nex 0207 4331             Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren\nex 0207 3967             Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder\nex 0207 4341             Flügelspitzen von Gänsen, frisch, gekühlt oder\ngefroren\n0207 3971\n0207 4351\n0207 3975\n0207 4361\nex 0207 3981             Gänserümpfe, frisch, gekühlt oder gefroren\nex 0207 4371\nex 0207 3985             Schlachtnebenerzeugnisse (ausgenommen Le-\nex 0207 4390             her) von Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen\ndieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden. so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden\nWarenbezeichnung festzulegen.","2824                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang Xlb\nListe der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Erzeugnisse 1)\nKN-Code                             Warenbezeichnung                            Zoll%\n01011910  Pferde, lebend, zum Schlachten 2)                                      Frei\n01011990  Andere                                                                  12\n02031190  Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als von  Frei\n0203 1290 Hausschweinen\n02031990\n0203 2190\n0203 2290\n0203 2990\n02061099  Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gekühlt oder gefroren von Rin-      2\n0206 2100 dern\n0206 2999\n0206 8091 von Fferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln                            s\n0206 9091\n0207 3100 Fettlebern von Gänsen oder Enten                                      Frei))\n0207 5010\n0208 1010 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von       7\nHauskaninchen\n0208 1090 Andere als Hauskaninchen                                               Frei\n0208 2000 Von Froschschenkeln\n0208 9010 Von Haustauben                                                           5\n0208 9030 Von Wild (ausgenommen Kaninchen und Hasen)                             Frei\n0208 9090 Andere                                                                 Frei\n0409 0000 Natürlicher Honig                                                       25\n0602 4090 Rosen, veredelt                                                           6\n0602 9930 Bäume und Sträucher (ausgenommen Bäume, Sträucher und Büsche von        12\n0602 9945 genießbaren Früchten oder Nüssen und Forstgehölze), andere lebende\n0602 9949 Pflanzen, bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen\n0602 9959 Yuccas und Kakteen, nicht in Töpfe, Kübel, ... gepflanzt)\nex 0602 9970\n0602 9991\nex 0602 9999\n0603 9000 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder        7\nZierzwecken ...\nex 06041090  Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile ohne Blüten ...       7\n0604 9110 frisch\n0604 9190\nex 06041090  Nur getrocknet                                                            2\n0604 9910\n0707 0019 Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober)               16\nex 0709 3000 Auberginen, vom 1. Januar bis 31. März                                    9\nex 0709 4000 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, vom 1. Januar bis 3 l. März        9\n0709 5130 Pfifferlinge                                                           Frei\n07096099  Früchte der Gattung .Pimenta•                                             5\nex 07099090  Anderes, ausgenommen Petersilie, vom 1. Januar bis 31. März               9\n0710 8059 Früchte der Gattungen „Capsicum• oder „Pimenta\", ausgenommen              5\nGemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                        2825\nKN~Code                             Warenbezeichnung                            Zoll%\n0711 4000 Gurken und Cornichons                                                  12\n0711 9010 Früchte der Gattungen .Capsicum• oder .Pimenta•, ausgenommen            5\nGemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack\n0712 2000 Speisezwiebeln, getrocknet                                              8\nex 0712 3000 Pilze, ausgenommen Zuchtpilze                                           6\nex 0712 9090 Meerrettich (Cochlearia armoracia)                                     Frei\nTrockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert ...\n07131090  Andere                                                                  2\nex 0713 2090 Kichererbsen der Art .Cicer arietenum•, nicht zur Aussaat               Frei\n0713 3190\n0713 3290 Azukibohnen (Phaseolus oder Vigna angolaris), nicht zur Aussaat         Frei\n0713 3390\n0713 3990\n0713 5090 Puffbohnen (Dicke Bohnen), pferdebohnen und Ackerbohnen, nicht          3\nzur Aussaat\nex 0713 9090 Andere Hülsenfrüchte, getrocknet\nex 08071010  Wassermelonen, vom 1. November bis 30. April                            6,5\nex 0809 2010 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Mai bis 15. Juli        11 ·>\nex 0809 2090 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April     11\n08094090  Schlehen                                                                7\n-\n08102010  Himbeeren 5)                                                            9\n0810 3010 Schwarze Johannisbeeren, frisch 5)                                      9\n0810 3030 Rote Johannisbeeren, frisch 5)                                          9\n0810 4090 Andere Beeren 5)                                                        s\n5\n0811 1090 Erdbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln        )     13\n0811 2031 Himbeeren 5)                                                           14\n0811 2059 Brombeeren 5)                                                           8\n08112090  Andere Beeren                                                           6\n0811 9050 Heidelbeeren                                                            7\nex 0811 9090 Quitten                                                                10\n0813 1000 Aprikosen, getrocknet                                                   5,5\n0904 2090 Früchte der Gattungen .Capsicum• oder .Pimenta\"', gemahlen oder         4\nsonst zerkleinert\nex 1106 3090 Mehl, Grieß und Pulver von Eßkastanien                                  7,5\n1211 1000 Süßholzwurzeln                                                          Frei\n1212 3000 Steine und Kerne von Aprikosen, pfirsichen oder PElaumen                Frei","2826                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nKN-Code                                                Warenbezeichnung                                                Zoll%\n1602 2010           Fleisch~ Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder                                    11\nhaltbar gemacht\nLebern von Gänsen oder Enten\n2001 9020            Früchte der Gattung „Capsicum•, ausgenommen Gemüsepaprika und                                           5\nPaprika ohne brennenden Geschmack\n2005 9010           Früchte der Gattung „Capsicum•                                                                          5\n2007 9910           Pflaumenmus und Pflaumenpaste')                                                                        24\n2007 9931           Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten von Kirschen, mit                                      25\neinem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT\n2007 9939           Mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT. Früchte der Positionen                                      8\nund Unterpositionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen und\nAnanas) 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10, 0810 40 50,\n0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80\nex 2007 9959              Mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT. Früchte der                                           8\nPositionen und Unterpositionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Fei-\ngen und Ananas) 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 08104010,\n0810 40 50, 0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80\nex 2007 9990               Andere                                                                                                  8\nFrüchte der Positionen und Unterpositionen 0801, 0803, 0804 (ausge-\nnommen Feigen und Ananas) 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90,\n0810 40 10, 0810 40 50, 0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und\n0810 90 80\n2008 6061            Sauerkirschen, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließun-                                   18\ngen mit einem Gewicht des Inhalts von einem kg oder weniger\n2009 7030            Apfelsaft, mit einer Dichte von 1,33 g/cm, bei 20° C                                                  12\n2009 7093\n2009 7099\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur richtungsweisend,\nwobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn cx-KN-Codcs angegeben werden, so ist das\nPräferemsystem in Anwendung des KN-Codcs zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.\n') Die Zulassung zu diesem KN-Code erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.\n') Es wird keine Abschöpfung (AGR) erhoben.\n') Geltender Mindestzollsatz: 2,2 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang.\n') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                 2827\nAnhang Xlla\nbetreffend Artikel 21 Absatz 3\nBulgarien beseitigt ab dem Inkrafttreten des Abkommens seine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für\nnachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft:\nEinfuhrkontingente für den Zeitraum 1. 11. bis 31. 5. für:\nex   0702 0000      Tomaten aus Gewächshäusern\nex   0707 0000      Gurken aus Gewächshäusern\nAnhang Xllb\nIn Artikel 21 Absatz 3\nErzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft,\nfür die Bulgarien bis zu den angegebenen Mengen automatisch Einfuhrlizenzen erteilt.\nCode                                  Warenbezeichnung                                Ausgangsmenge\n2401                 Tabak                                                                        6 000 t\n0805.10.10           Orangen                                                                     15 320 t\n0805.20.00           Mandarinen                                                                     100 t\n0803.00.00           Bananen                                                                        200 t\n2105.00.00           Speiseeis                                                                       10 t\nWeitere Mengen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft können im Rahmen der bulgarischen\nGlobalkontingente für die betreffenden Erzeugnisse und unter den für diese Kontingente geltenden Bedingungen\nnach Bulgarien eingeführt werden.","2828                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XIII a\nListe der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse 1)\nFür die Menge~ die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten KN-Codes, mit Ausnahme der Codes 0104 und 0204, eingeführt werden,\nwerden die Zölle und Abschöpfungen im ersten Jahr um 20 v. H., im zweiten Jahr um 40 v. H. und in den darauffolgenden Jahren um 60 v. H.\ngesenkt.\nKN-Code                                                                                  Jahr 1             Jahr 2            Jahr 3           Jahr 4             Jahrs\nWarenbezeichnung                                Menge              Menge             Menge            Menge              Menge\nTonnen            Tonnen            Tonnen            Tonnen             Tonnen\n0201                   Fleisch von Rinde~ frisch, gekühlt oder gefro-                         140                150               160              170                180\n0202                   ren\n2 4\n01041090               Schafe und Ziegen, lebend          ) )                               2200              2400              2600              2 800              3000\n0104 2010\n0104 2090\n0204                   Fleisch von Schafen oder Ziegen 2) 5)                                1375              1500              1625              1750               1875\n02031110               Fleisch von Hausschweinen')                                            150                160               180              190                200\n0203 2955\n0207 2110              .Hühner 70 v.H.•                                                     1150              1250               1350             1450               1550\n0207 2190              .Hühner 65 v.H.•\nex 0406 90·                 Weißkäse aus Kuhmilch, in Salzlake                                   2000              2 000             2000              2000               2000\nKashkaval Vitosha aus Kuhmilch\nex 0408 9110                Vogeleier, getrocknet 6 )                                              210                230               250              270                290\n0408 9910              Andere Vogeleier, nicht in der Schale\n1_0019099             Weichweizen                                                          1600               1 750             1900             2050               2200\n1008 2000             Hirse                                                                1000               1100              1200             1300               1400\n-\n2309 9031             Zubereitungen von der zur Fütterung verwende-                        2 050             2240               2430             2 620              2 800\n2309 9041             ten Art\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend. wobei für das Präferenzsystem im Rahmen\ndieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. WeM ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der enuprechenden\nWarenbezeichnung fesuulegen.\n') Es gelten die Bedingungen des Abkommens zwischen der Europäischen Winschaftsgemeimchaft und der Republik Bulgarien über den Handel im Schaf- und Ziegensektor von 1982,\ngeändert durch das Abkommen von 1990, mit Ausnahme: der in Absatz l des Abkommem von 1982 genannten Erzeugnisse und der in Absatz 2 des Abkommens von 1982 genaMtcn\nMengen, die durch die Erzeugoiae bzw. Mengen dieses Anhangs zu enetzen sind.\n') Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.\n') Die Umwandlung begrenzter Mengen ist zulässig.\n') Erhält Bulgarien in einem bestimmten Jahr Finanzhilfe der Gemeinschah im Rahmen von Dreiecksgeschäften für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in Linder, denen eine G-24-Hilfe gewährt\nwird, so verringert sich das Kontingent für dieses Erzeugnis um den Betrag der in dem betreffenden Jahr derart unterstützten Ausfuhren. Das Kontingent darf jedoch nicht weniger als\nl 2SO Tonnen betragen.\n') In Trockeneiäquivalent (1 kg Flüssigei = 0,26 kg Trockenei).","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                            2829\nAnhang XIII b\nListe der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse 1)\nJahr 1          Jahr 2          Jahr 3           Jahr 4            Jahr 5\nKN-Code                   Warenbezeichnung            Menge      Zoll Menge      Zoll Menge      Zoll  Menge      Zoll  Menge       Zoll\nToMen     in%   Tonnen    in%   ToMCn     in%    ToMen     in%    ToMen      in%\n0603 1013  Blumen, geschnitten, frisch                   130    16       140    12       150      8       160      8       170       8\n06031051                                                        13,6            10,2              6,8              6,8               6,8\n0603 1053                                                       13,6            10,2              6,8              6,8               6,8\n06031055                                                        13,6            10,2              6,8              6,8               6,8\n07019051   Kartoffeln                                  1 800    12     1960       9    2120       6    2 280       6     2240        6\n0701 9059                                                       16,8            12,6              8,4              8,4               8,4\n0701 9090                                                       14,4            10,8              7,2              7,2               7,2\n0702 0010  Tomaten 2)                                    620      9,9    650      8,8    680      7,7     710      7,7     740       7,7\n0702 0090  Tomaten 7)                                           16,2            14,4            12,6             12,6              12,6\n0703 1019  Speisezwiebeln                                220      9,6    240      7,2    260      4,8     280      4,8     300       -4,8\n0703 2000  Knoblauch                                     500      9,6    540      7,2    590      4,8     640      4,8     680       4,8\n0707 0011  Gurken                                        630    12,8     690      9,6    750      6,-4    810      6,-4    870       6,-4\n0707 0090  Cornichons                                           12,8              9,6             6,-4             6,4               6,4\n0709 6010  Gemüsepaprika oder Paprika ohne bren-         750      7,2    820      5,4    890      3,6     960      3,6   1030        3,6\nnenden Geschmack, frisch\n0710 2100  Erbsen, gefroren                              270    14,4     290    10,8     320      7,2     340      7,2     370       7,2\n0710 2200  Bohnen, gefroren                                     14,4             10,8             7,2              7,2               7,2\n0710 2900  Anderes, gefroren                                    14,4            10,8              7,2              7,2               7,2\n0710 8090  Anderes Gemüse, gefroren                      410    14,4     450     10,8    490      7,2     520      7,2     560       7,2\nex 0711 9040  Pilze 12)                                   1150     10,8   1 180      9,6  1240       8,4   1300       8,4   1 360       8,4\n2003 1020\n2003 1030\n0713 4090  Linsen, andere                                220      1,6    240      1,2    260      0,8     280      0,8     300       0,8\n0802 3100  Walnüsse in der Schale                        330      6,4    360      4,8    390      3,2     420      3,2     -450      3,2\n0802 3200  Walnüsse ohne Schale                                   6,4             4,8             3,2              3,2               3,2\n0806 1019  Tafeltrauben, vom 15. Juli bis 31. Oktober    290    17,6     320     13,2    350      8,8     380      8,8     410       8,8\n0806 10',9 andere Weintrauben, vom 15. Juli bis 31.             17,6             13,2             8,8              8,8               8,8\nOktober\n0808 1010  Mostäpfel 11 )                                630      7,2    690      5,4    750      3,6     810      3,6     870       3,6\n0808 1091  Andere Äpfel')                                       11,2              8,4             5,6              5,6               5,6\n0808 2010  Birnen\")                                    1 800      7,2  1 960      5,4  2130       3,6   2290       3,6   2450        3,6\n0808 2039  Birnen 2)                                            10,4              7,8             5,2              5,2               5,2\n0808 2090  Quitten                                       150      7,2    160      5,4    180      3,6     190      3,6     200       3,6\n0809 1000  Aprikosen                                     110    20       120    15       130    10        140     10       150      10\n0809 3000  Pfirsiche                                     400    17,6     436    13,2     473      8,8     509      8,8     545       8,8\n0809 4011  Pflaumen 6 )                                4230     12     4 610      9    4990       6     5 370      6     5 750       6\n0809 4019  Pflaumen                                      990      6,4  1 080      4,8  1 170      3,2   1 260      3,2   1350        3,2","2830                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nJahr 1              Jahr 2            Jahr 3            Jahr 4                Jahr S\nKN-Code                            Warenbezeichnung                       Menge      Zoll     Menge      Zoll   Menge      Zoll   Menge       Zoll      Menge      Zoll\nTonnen     in%      Tonnen     in%    Tonnen     in%    Tonnen       in%      Tonnen     in%\n0810 1010         Erdbeeren 6 ) 10)                                       1530       12,8      1670       9,6   1 810       6,4   1950          6,4     2090        6,4\n10\n0810 1090         Erdbeeren )                                                        11,2                 8,4               4.~                 4,8                 4,8\n0812 1000         Kirschen                                                   665      8,8        725      6,6     785       4,4      845        4,4       905       4,4\n0812 9010         Aprikosen, vorläufig haltbar gemacht                        75     12,8         82      9,6      89       6,4       %         6,4       103       6,4\n0813 4080         Andere Früchte, getrocknet                                 450      4,8        490      3,6     530       2,4      570        2,4       610       2,4\n1210 1000         Hopfen (Blütenzapfen)                                      220      7,2        240      5,4     260       3,6      280        3,6       300       3,6\n1210 2000\n1209 2100         Samen, Früchte und Sporen                                  800      4          870      3       950       2      l 020        2       1090        2\n1209 2210                                                                             3,2                 2,4               1,6                 1,6                 1,6\n1209 2590                                                                             3,2                 2,4               1,6                 1,6                 1,6\n1209 2911                                                                             3,2                 2,4               1,6                 1,6                 1,6\n1209 2990                                                                             4                   3                 2                   2                   2\n1209 9190                                                                             5,6                 4,2               2,8                 2,8                 2,8\n1209 9999                                                                             5,6                 4,2               2,8                 2,8                 2,8\n1501 0011         Schweineschmalz und anderes Schwei-                     3480        2,4      3 800      1,8   4120        1,2   4430          1,2     4750        1,2\nnefett, zu industriellen Zwecken\n1512 1191         Sonnenblumenöl                                             250      8          270      6       290       4        310        4         330       4\n1602 3111         Fleisch von T ruthühnem, haltbar gemacht                   150     13,6        164     10,2   177,3       6,8   190,91        6,8    204,55       6,8\n1602 3919         Andere                                                             13,6                10,2               6,8                 6,8                 6,8\n2001 1000         Gurken, haltbar gemacht                                  1 750     17,6      1 910     13,2   2 070       8,8   2230          8,8     2390        8,8\n2002 1010         Tomaten, zubereitet                                     6 520      16,2      6 830     14,4   7140       12,6    7450       12,6      7760       12,6\n2002 1090                                                                            16,2                14,4              12,6                12,6                12,6\n2002 9010         Tomaten, zubereitet                                     6 790      16,2      7110      14,4   7 430      12,6    7750        12,6     8 070      12,6\n2002 9030                                                                            16,2                14,4              12,6                12,6                12,6\n2002 9090                                                                            16,2                14,4              12,6                12,6                12,6\n2007 9933         Konfitüren von Erdbeeren')                                  85     24           92     18        99      12        106       12         113      12\n2008 5071         Aprikosen, haltbar gemacht•)                               270 \" 19,2          290     14,4     310       9,6      330        9,6       350       9,6\n2008 5079                                                                            19,2                14,4               9,6                 9,6                 9,6\n2008 5091                                                                           13,6                10,2               6,8                 6,8                 6,8\n2008 6069        Kirschen, haltbar gemacht•)                                 66     19,2         72     14,4       78      9,6       84        9,6         92      9,6\n2008 7079        Pfirsiche, haltbar gemacht                                 390     17,6        430     13,2     470       8,8      510        8,8       550       8,8\n9\n2008 8070        Erdbeeren, haltbar gemacht )                               380     19,2        415     14,4     450       9,6      485        9,6       520       9,6\n2008 9955        Pflaumen, haltbar gemacht•)                                130     19,2        140     14,4     150       9,6      160        9,6       170       9,6\n2009 7019        Apfelsaft                                                2 830     33,6      3090      25,2   3 350      16,8    3 710       16,8     4070       16,8\n24011060         Tabak                                                    6000      11,5      6000       9     6000        5,5    6000         5,5     60&         5,5\n24011070                                                                            11,5                 9                 5,5                 5,5                 5,5\n24012060                                                                            11,5                 9                 5,5                 5,5                 5,5\n24012070                                                                            11,5                 9                 5,5                 5,5                 5,5\n') Unbeschadet der Vonchrihen für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wonlaut der Warenbezeichnung nur richnmgsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen\ndieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden\nW arenbeuichnung festzulegen.\n') Geltender Mindestzollsatz: 2 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Geltender Mindestzollsatz: 2,4 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n•) Geltender Mindestzollsatz: 2,3 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Geltender Mindestzollsatz: 1,4 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n•) Geltender Mindestzollsatz: J ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Geltender Mindestzollsatz: J,5 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Zusatzzoll Zucker (AD S/Z). gilt zusätzlich zum vertragsgemäßen Zollsatz.\n') Zusatzzoll Zucker (2 AD S/Z). gilt zusätzlich zum venragsgemäßen Zollsatz.\n'°} Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse im Anhang zu Anhang XIb.\n11\n) Geltender Minsteszollsatz: 0,45 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n\") Für diese KN-Codes gilt die Einfuhrregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                     2831\nAnhang zu den Anhängen XI b und XIII b\nMindesteinfuhr-Preisvereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung\n1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Erzeugnisse festgelegt:\nKN-Codes\n0810 10 10   Erdbeeren, vom 1. Mai bis 31. Juli\n0810 10 90   Erdbeeren, vom 1. August bis 30. April\n0810 20 10   Himbeeren\n0810 30 10   Schwarze Johannisbeeren\n0810 30 30   Rote Johannisbeeren\n08ti 20 31   Himbeeren\nDie Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Bulgarien unter Berücksichtigung\nder Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft festge-\nlegt.\n2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:\n-   In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen unter\nZiffer tgenannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Mindest-\neinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.\n-   In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Absatz t\ngenannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 v. H. des Mindest-\neinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während des Zeitraums eingeführten Mengen nicht\nweniger als 4 v. H. der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.\n3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzustellen,\ndaß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Bulgarien eingeführten Erzeugnisses\neingehalten wird.","2832                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XIVa\nListe der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse')\nFür die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Positionen des bulgarischen Zolltarifs eingeführt werden, werden die\nZölle und Abgaben gleicher Wirkung\n- im ersten Jahr um 10 v. H.,\n- im zweiten Jahr um 20 v. H. und\n- in den darauffolgenden Jahren um 30 v. H.\ngesenkt.\nCode des                                                          Jahr 1     Jahr 2        Jahr 3         Jahr 4        Jahr 5\nBulgarischen                      Warenbezeichnung                  Menge      Menge        Menge           Menge         Menge\nZolltarifs                                                        Tonnen    Tonnen        Tonnen          Tonnen       Tonnen\n040610 00       Frischkäse                                           2 000     2 000         2000             2000         2 000\n04062000        Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform\n0406 3000       Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulver-\nex\nform; andere: mit einem Fettgehalt von 36 GHT\noder weniger und mit einem Fettgehalt im Trok-\nkenstoff von 48 GHT oder weniger\n04064000        Käse mit Schimmelbildung im Teig\nAndere Käse (nicht zur Verarbeitung):\nex 04069090         - Edamer\n- Feta vom Schaf oder Büffel, in Behältern, die\nSalzlake enthalten, oder in Beutel aus Schaf-\noder Ziegenfell\n- Feta, anderer\n- Kcfalo-Tyri\n- andere: mit einem Fettgehalt von 40 GHT\noder weniger und einem Wassergehalt in der\nfettfreien Käsemasse von 47 GHT oder we-\nniger: Fiore Sardo, Pecorino\n- andere: mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder\nweniger und mit einem Wassergehalt in der\nfettfreien Käsemasse von mehr als 47 bis\n72 GHT: Provolone, Asiago, Caciocavallo,\nMontasio, Regusano, Danbo, Fontal, Fontina,\nFynbo, Gouda, Havarti, Maribo, Samso, Can-\ntal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double\nGloucester, Blarney, Colby, Monterey, Kefa-\nlograviera, Kasseri, Brie, Camembert\n070110 00      Pflanzkartoffeln                                        276       290           304             318           332\n080110 00      Kokosnüsse                                               31        32             34              35            37\n080212         Mandeln ohne Schale\n· 0803 00        Bananen, frisch oder getrocknet                         130      136            143             150          156\n0805 20         Mandarinen (einschließlich Tangerinen und               50        52            55              57            60\nSatsumas); Klementinen, Wilkings und ähnliche\nKreuzungen von Zitrusfrüchten\n0805 30 00      Zitronen                                            9000       9450          9900           10 350       10 800\n0901 21 00      Kaffee, gerostet, nicht entkoffeiniert                 476       500           523             547          571\n090122 00       Kaffee, geröstet, entkoffeiniert\n0902 30 00      Schwarzer Tee (fermentiert)\n0902 40 00      Schwarzer Tee\n090411          rfeffer der Gattung .Piper•, getrocknet\n0908 30 00      Kardamomen\n0910 10 00      Ingwer\n0910 30 00      Kurkuma\n1209 21 00      Samen von Luzernen (Alfalfa)                            55        58            60              63            66\n1209 91         Samen von Gemüsen                                       32        34            35              37            38","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                                         2833\nCode des                                                                                   Jahr 1            Jahr 2            Jahr 3            Jahr 4             Jahr 5\nBulgarischen                             Warenbezeichnung                                    Menge             Menge             Menge             Menge              Menge\nZolltarifs                                                                                Tonnen            Tonnen            Tonnen            Tonnen              Tonnen\n1513 11 00          Kokosöl (Kopraöl), roh                                                       46               48                 51                  53                55\n1514 90 00         Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senfsaatöl                                     49               51                 54                  56                59\n1515 30            Rizinusöl und seine Fraktionen                                                 10         10                      11                  11                12\n2008 20             Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht                                        2                2                 2                   2                 2\n23012000             Mehl und Pellets                                                         6 636             6969              7300                7 631             7963\n2303 10            Rückstände von der Stärkegewinnung und ähn-                                   369             387               406                 424               443\nliehe Rückstände\n2304 00 00           Ölkuchen und andere feste Rückstände                                        341              358               375                 392               409\n2401 10 00          Tabak                                                                     6000              6000              6000               6000               6000\n24012000\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung des Bulgarischen Zolltarifs (BZT) ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen\ndieses Anhangs die BZT-Codes maßgebend sind. Wenn ex BZT-Codes angegeben sind, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des BZT-Codes zusammen mit der entsprechenden\nWarenbezeichnung festzulegen.","2834                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XIVb\nListe der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse     1\n)\nFür die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Positionen des Bulgarischen Zolltarifs eingeführt werden, werden die\nZölle und Abgaben gleicher Wirkung\n- im ersten Jahr um 5 v.H.,\n- im zweiten Jahr um 10 v.H. und\n- in den darauffolgenden Jahren um 15 v.H.\ngesenkt.\nCode des                                                       Jahr l       Jahr 2        Jahr 3         Jahr 4        Jahr 5\nBulgarischen                    Warenbezeichnung                  Menge        Menge        Menge           Menge         Menge\nZolltarifs                                                    Tonnen       Tonnen        Tonnen          Tonnen       Tonnen\n0102 10 00      Reinrassige Zuchtrinder                            1290         1290           1290          1290          1290\n0105 11 00      Hausgeflügel, lebend. Geflügel der Spezies            29           30             32            33            35\n.,Gallus domesticus\"\nex 0202 20          Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile,       8 149        8149           8149          8149          8149\n.                Vorderviertel, zusammen oder getrennt\nex 0202 20          Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile,\nHinterviertel, zusammen oder getrennt\n0402 10 00      Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder     2 400        2 400          2400          2400          2400\nin anderer fester Form, mit einem Milchfettge-\nhalt von 1,5 GHT oder weniger\n0402 21 00     Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder       550          550            550           550           550\nin anderer fester Form, mit einem Milchfettge-\nhalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von\nZucker oder anderen Süßmitteln\nex 0805 10 00       Orangen (nur vom 16. Oktober bis 31. März)        11 000       12 000       13 000          14 000        15 000\n0806 20 00     Weintrauben, getrocknet                               10           10             11            11            12\nex 080710 00       Wassennelonen (ausgenommen andere Melonen)           141          148            155           162           169\n0809 30 00     Pfirsiche                                            400          400            400           400           400\n1006 30 00     Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener   2 880        2 880          2 880         2 880         2 880\nReis\n1503 00 00     Schmalzstearin, Oleostearin, Talgöl                   17            18            19            20            20\n1507 10 00     Sojaöl, roh                                        1 587        1 666          1 746         1 825         1904\n1509 10 00      Olivenöl: nicht behandelt                           400          400            400           400           400\n1509 90 00      Anderes\n1602 49 00      Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut,        750          787            825           862           900\n1602 50 00     anders zubereitet oder haltbar gemacht, von\nRindern: andere\n17019900       Zucker: andere                                   18 240       19 152        20 064         20 976        21 888\n2002 10 00      Tomaten, ganz oder in Stücken:                      750          750            750           750           750\nandere","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                                         2835\nCode des                                                                                   Jahr 1            Jahr 2            Jahr 3             Jahr 4            Jahr 5\nBulgarischen                             Warenbezeichnung                                    Menge             Menge             Menge             Menge              Menge\nZolltarifs                                                                                Tonnen            Tonnen            Tonnen            Tonnen              Tonnen\n2005 70 00          Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht                                   4 142             4 349             4 556              4 763             4 970\n2009 11 00          Orangensaft, gefroren                                                         215              225               235                245               255\n2009 19 00          Orangensaft, nicht gefroren\n2009 20 00         Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits                                         188              197               207                216               227\n2009 30 00          Saft aus anderen Zitrusfrüchten\n(ausgenommen Mischungen)\n2009 40 00          Ananassaft\n2009 90 00           Mischungen von Säften\n2009 60 00         Traubensaft                                                                   321              337               353                369               385\n2309 90 00          Zubereitungen: andere                                                    12 752           12 752             12 752            12 752             12 752\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung des Bulgarischen Zolltarifs (BZT) ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen\ndieses Anhangs die BZT-Codes maßgebend sind. Wenn ex BZT-Codes angegeben sind, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des BZT-Codes zusammen mit der entsprechenden\nWarenbezeichnung festzulegen.","2836                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XVa\nRechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvor-\nschriften bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.\nAnhang XVb\nFinanzdienstleistungen\nDefinitionen:\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienst-\nleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen\nfolgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung)\ni)   Lebensversicherung\nii) Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Folgerückversicherung\n3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertreter-\ntätigkeiten\n4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Ver-\nsicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienstleistungen.\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kund-\nschaft;\n2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem Verbraucherkredite, Hypothe-\nkarkredite, Factoring und Handelsfinanzierung;\n3. Finanzierungs-Leasing;\n4.  Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Zah-\nlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks;\n5. Bürgschaften und Kreditzusagen;\n6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem\nFreiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:\na) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of\nDeposit) usw.);\nb) Fremdwährungen;\nc) abgeleitete Produkte einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte\nund Optionen;\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich Produkte wie Swaps, Zinsaus-\ngleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.;\ne) übertragbare Wertpapiere;\nf) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich Edelme-\ntalle;\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme\nund Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder\nprivat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emis-\nsionen;\n8. Betätigung als Finanzmakler (money broker);\n9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles,\nalle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds\nsowie Depotverwahrungs- und T reuhanddepotdienstleistungen;","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                            2837\n10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and dearing services)\nim Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Pro-\ndukten und anderen verkehrsfähigen Instrumenten;\n11. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienst-\nleistungen im Zusammenhang mit allen in Nummer 1 bis 10 dieses Anhangs aufge-\nführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung,\nder Anlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, der Beratung bei Übernahmen\nund Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmens-\nstrategie;\n12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verar-\nbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer\nvon Finanzdienstleistungen.\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der\nGeld- und Währungspolitik ausgeübt werden;\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen\nOrganen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft\nübernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von\nFinanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen\nausgeübt werden können;\nc) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen\nRuhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern\nvon Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen\nausgeübt werden können.\nAnhang XVc\nI. Erwerb von Beteiligungen, die eine Mehrheit bei der Annahme von Entscheidungen\ngewährleisten oder die Annahme von Entscheidungen blockieren in Gesellschaften, die\nWaffen, Munition oder militärische Ausrüstungen herstellen oder damit handeln, sowie\nim Bank- und Versicherungswesen, der Prospektion, Entwicklung oder Nutzung natürli-\ncher Ressourcen im Küstenmeer, auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen\nWirtschaftszone.\nII. Rechtsvertretung vor Gerichten oder Rechtsbeistand ohne Rechtsberatung in Geschäfts-\nfragen.\nIII. Veranstaltung von Glücksspielen, Lotterien usw.\nAnhang XVd\n1. Erwerb von Grundstücken.\nII. Erwerb von Wohngebäuden, abgesehen in dem Fall, in dem die Baurechte erworben\nwurden, oder über ein nach dem Gesetz zulässiges Verfahren.\nIII. Eigentum an Immobilien in bestimmten geographischen Gebieten gemäß Artikel 5\nAbsatz 3.3 des bulgarischen Gesetzes über die Wirtschaftstätigkeit von Ausländern und\nden Schutz von Auslandsinvestitionen.","2838                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XVI\n1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 67 Absatz 2 die folgenden multilate-\nralen Übereinkommen betrifft:                                   •\n-   Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n(Madrid 1989);\n-   Internationales Abkommen ijber den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (unterzeichnet in Rom am 26. Oktober\n1961).\n2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 2 auf andere multilaterale\nübereinkommen anwendbar ist, insbesondere auf das GATI-TRIPS-Übereinkommen\n(handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum).\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus\nden folgenden multilateralen Übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung einräumen:\n-   Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung vom 24. Juli 1971);\n-   Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n-   Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n-   Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-\norganismen für die Zwecke von Patentverfahren (unterzeichnet in Budapest 1977,\ngeändert 1980);\n-   Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und geändert 1984).\n4. Vor dem Ende der ersten Stufe wird Bulgarien seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nmit den materiellen Bestimmungen des Abkommens von Nizza über die internationale\nKlassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer\nFassung von 1977, geändert 1979) in Einklang bringen.\n5. Für die Zwecke von Absatz 3 dieses Anhangs sowie Artikel 76 Absatz 1 über das geistige\nEigentum sind Vertragsparteien: Bulgarien, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und\ndie Mitgliedstaaten, und zwar jeweils soweit sie für die Fragen des gewerblichen, geistigen\nund kommerziellen Eigentums zuständig sind, das unter diese übereinkommen oder unter\nArtikel 76 Absatz 1 fällt.\n6. Die Bestimmungen dieses Anhangs und des Artikels 76 Absatz 1 über das geistige\nEigentum gelten unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften und\nihrer Mitgliedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                     2839\nVerzeichnis der Protokolle\nProtokoll Nr. 1      Textilwaren und Bekleidung\nProtokoll Nr. 2      EG KS-Erzeugnisse\nProtokoll Nr. 3      Handelsbestimmungen für nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags\nfallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nProtokoll Nr. 4      Ursprungsregeln\nP.rotokoll Nr. 5     Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Bulgarien und Spanien\nbzw. Portugal\nProtokoll Nr. 6      Amtshilfe im Zollbereich\nProtokoll Nr. 7      Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen\nProtokoll Nr. 8      Grenzüberschreitende Wasserläufe","2840                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. t\nüber Textilwaren und Bekleidung\nzum Europa-Abkommen (,,Abkommen\")\nArtikel 1                                angewendete Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien\nüber den Handel mit Textilwaren, geändert durch den am\nDieses Protokoll gilt für Textilwaren und Bekleidung (nachste-\n21. November 1991 in Brüssel paraphierten Briefwechsel und durch\nhend .Textilwaren• genannt), die wie folgt definiert sind:\nden am 18. Dezember 1992 in Brüssel paraphierten Briefwechsel,\n-     soweit es um Mengenvereinbarungen geht, die Textilwaren des      geregelt. Die Vertragsparteien kommen überein, das vorgenannte\nAnhangs I zu dem am 11. Juni 1986 paraphierten und seit dem      bilaterale Abkommen über den Handel mit Textilwaren nötigenfalls\n1. Januar 1987 vorläufig angewendeten Abkommen zwischen          zu ändern, um der Politik der Gemeinschaft im Textilbereich nach\nder Gemeinschaft und Bulgarien über den Handel mit Textil-       dem 1. Januar 1993 Rechnung zu tragen.\nwaren, geändert durch den am 21. November 1991 in Brüssel        Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 26 Absatz 2 und\nparaphierten Briefwechsel und durch den am 18. Dezember 1992     Artikel 31 des Abkommens während der Geltungsdauer des vorge-\nin Brüssel paraphierten Briefwechsel;                            nannten bilateralen Abkommens über den Handel mit Textilwaren\n-     soweit es um zolltarifliche Aspekte geht, die Textilwaren des    auf Textilwaren mit Ursprung in Bulgarien, die in die Gemeinschaft\nAbschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenkla-     ausgeführt werden, keine Anwendung finden.\ntur der Gemeinschaft bzw. des bulgarischen Zolltarifs.              (2) Bulgarien und die Gemeinschah verpflichten sich hiermit, so\nbald wie möglich ein neues Protokoll über Mengenvereinbarungen\nArtikel 2                               und andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit ihrem\n{1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Textilwaren des Ab-      Textilwarenhandel auszuhandeln und dabei der künftigen Regelung\nschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur mit       für den internationalen Textilwarenhandel Rechnung zu tragen,\nUrsprung in Bulgarien im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden wie         über die in den multilateralen Verhandlungen in Genf noch beraten\nfolgt gesenkt, um am Ende eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem      wird. Die Modalitäten und der Zeitplan für den Abbau nichnarifärer\nZeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ihre vollständige Ab-       Handelshemmnisse werden in dem neuen Protokoll festgelegt. Der\nschaffung zu erreichen:                                                betreffende Zeitraum ist halb so lang wie der in den Verhandlungen\nder Uruguay-Runde beschlossene Integrationszeitraum und beginnt\n-     bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Aus-        am 1. Januar 1994; er endet frühestens fünf Jahre nach dem t. Januar\ngangszollsatzes;                                                 1993 bzw. nach dem Inkrafttreten des Abkommens, falls dieser\n-     zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszoll-  Zeitpunkt später liegt Das neue Protokoll tritt mit dem Ablauf des\nsatzes;                                                          in Absatz 1 genannten Abkommens über den Handel mit Textilwa-\nren in Kraft.\n-     zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszoll-\nsatzes;                                                            (3) Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Textilwaren-\nhandels zwischen den Vertragsparteien, des Marktzugangs, den\n-      zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszoll- Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft in Bulgarien erhal-\nsatzes;                                                         ten, sowie der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen\n-      zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszoll- der Uruguay-Runde wird in dem neuen Protokoll eine wesentliche\nsatzes;                                                         Verbesserung der für Einfuhren in die Gemeinschaft geltenden\nRegelung bezüglich des Einfuhrniveaus, der Steigerungsraten, der\n-      zu Beginn des siebten Jahres werden die noch verbleibenden      Flexibilität bei mengenmäßigen Beschränkungen und der Beseiti-\nRestzölle abgeschafft.                                          gung bestimmter mengenmäßiger Beschränkungen nach einer Ein-\n(2) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf Textilwaren des Abschnitts     zelfallprüfung vorgesehen. Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 2\nXI (Kapitel 50 bis 63) des bulgarischen Zolltarifs mit Ursprung in    und des Artikels 31 des Abkommens wird das neue Protokoll ferner\nder Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden gemäß           einen besonderen Schutzmechanismus für Textilwaren enthalten.\nArtikel 11 des Abkommens schrittweise abgeschafft.                    Dieser Mechanismus darf insgesamt nicht restriktiver sein als der\nSchutzmechanismus des in Absatz 1 genannten Textilabkommens.\n(3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Veredelungserzeug-\nnisse mit Ursprung in Bulgarien im Sinne des Protokolls Nr. 4, die        ( 4) Die mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen glei-\nin Bulgarien aus einem Veredelungsverkehr gemäß der Verordnung        cher Wirkung für nach Bulgarien eingeführte Textilwaren aus der\n(EWG) Nr. 636/82 des Rates hervorgegangen sind, werden zum             Gemeinschaft werden innerhalb des gleichen Zeitraums beseitigt,\nZeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.               der für die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und\nMaßnahmen gleicher Wirkung für in die Gemeinschaft eingeführte\n(4) Für den Handel mit Textilwaren zwischen den Vertragspar-       bulgarische Textilwaren vorgesehen ist.\nteien gelten die Artikel 12 und 13 des Abkommens.\nArtikel 4\nArtikel 3\nSofern in diesem Abkommen und den Protokollen nichts anderes\n(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an und bis      bestimmt ist, werden vom Inkrafttreten des Abkommens an keine\nzum Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Protokolls werden         neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher\nMengenvereinbarungen und andere damit verbundene Fragen im            Wirkung eingeführt. Auf keinen Fall werden im Textilwarenhandel\nZusammenhang mit Textilwaren mit Ursprung in Bulgarien, die in        zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien nach dem Ende der in\ndie Gemeinschaft ausgeführt werden, weiterhin durch das am            Artikel 7 des Abkommens genannten Übergangszeit nichttarifäre\n11. Juni 1986 paraphierte und seit dem 1. Januar 1987 vorläufig       Hemmnisse angewandt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                          2841\nProtokoll Nr. 2\nüber EGKS-Erzeugnisse\nzum Europa-Abkommen (,,das Abkommen\")\nArtikel 1                              fuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der einen Ver-\nDieses Protokoll gilt für die in Anhang I zu diesem Protokoll     tragspartei zur Folge, daß den inländischen Herstellern gleichartiger\naufgeführten Erzeugnisse.                                            Erzeugnisse im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden\nzugefügt wird oder droht oder daß schwerwiegende Störungen ihrer\nStahlmärkte verursacht werden oder drohen, so treten die beiden\nKapitel I                             Vertragsparteien angesichts der besonderen Empfindlichkeit der\nStahlmärkte unverzüglich in Konsultationen ein, um eine angemessene\nEG KS-Stahlerzeugnisse                         Lösung zu finden. Bis dahin darf die einführende Vertrags-\npartei, falls außergewöhnliche Umstände ein sofortiges Eingreifen\nArtikel 2                               erfordern, in Abweichung von den Bestimmungen des Abkommens,\ninsbesondere von den Artikeln 31 und 34, unverzüglich und im\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Stahlerzeugnisse       Einklang mit ihren internationalen und multilateralen Verpflichtun-\nmit Ursprung in Bulgarien werden schrittweise nach folgendem         gen die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen mengenmäßigen oder\nZeitplan abgeschafft:                                                sonstigen Maßnahmen treffen.\nt. Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\n2. Weitere Senkungen auf 60 v. H., 40 v. H., 20 v. H. und 0 v. H.                                   Kapitel II\ndes Ausgangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten, dritten,                        EG KS-Kohleerzeugnisse\nvierten beziehungsweise fünften Jahres nach dem Inkrafttreten\ndes Abkommens.\nArtikel 6\nArtikel 3                                   Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EG KS-Kohleerzeugnisse\n(1) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang II zu diesem    mit Ursprung in Bulgarien werden schrittweise nach folgendem\nProtokoU aufgeführten EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der      Zeitplan abgeschafft:\nGemeinschaft werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ab-         1. Am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Aus-\nkommens abgeschafft.                                                       gangszollsatzes gesenkt.\n(2) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang III zu diesem   2. Am 31. Dezember 1995 werden die noch verbleibenden Zölle\nProtokoll aufgeführten EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der           abgeschafft.\nGemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan ge-\nsenkt:\nArtikel 7\n-    Ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;               Die Einfuhrzölle Bulgariens auf EGKS-Kohleerzeugnisse mit\nUrsprung in der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des lnkraft-\n-    drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder      tretens des Artikels 11 des Abkommens abgeschafft.\nZollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n-     Die Zölle auf die in Anhang II zu diesem Protokoll aufgeführten\n-    fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden die            Erzeugnisse werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Ab-\nverbleibenden Zöl1e abgeschafft.                                      kommens abgeschafft.\n(3) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang IV zu diesem    -     Die Zölle auf die in Anhang IV zu diesem Protokoll aufgeführ-\nProtokoll aufgeführten EGKS-Stah1erzeugnisse mit Ursprung in der           ten Erzeugnisse werden schrittweise nach Maßgabe des Arti-\nGemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan ge-\nsenkt:                                                                     kels 11 Absatz 3 des Abkommens gesenkt.\n-    Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder                                     Artikel 8\nZollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maß-\n-    fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder      nahmen gleicher Wirkung der Gemeinschaft für EG KS-Kohleer-\nZollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;           zeugnisse mit Ursprung in Bulgarien werden spätestens ein Jahr\nsechs Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder     nach dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt; hiervon ausge-\nZollsatz auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;           nommen sind die für die Erzeugnisse und Regionen in Anhang V\n-    sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder    geltenden Beschränkungen, die spätestens vier Jahre nach dem In-\nZollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;           krafttreten des Abkommens beseitigt werden.\n-    acht Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder          (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maß-\nZollsatz auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;           nahmen gleicher Wirkung Bulgariens für EGKS-Kohleerzeugnisse\nmit Ursprung in der Gemeinschaft werden vom Inkrafttreten des\n-    neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden die      Abkommens an beseitigt.\nnoch verbleibenden Zölle abgeschafft.\nArtikel 4                                                             Kapitel III\n(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-\nschaft für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und\nGemeinsame Vorschriften\ndie Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des In-\nkrafttretens des Abkommens beseitigt.                                                               Artikel 9\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Bulgariens für            (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein-\nEGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die       schaft und Bulgarien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsge-\nMaßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des lnkraft-         mäßen funktionieren des Abkommens unvereinbar\ntretens des Abkommens beseitigt.\n1.   alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Zusammen-\narbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unternehmens-\nArtikel 5                                      vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen\nHaben in dem Zeitraum, in dem gemäß Artikel 9 Absatz 4                   von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder\nausnahmsweise staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen, Ein-              Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;","2842                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nu. die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung           formationen, unter anderem über Höhe, Intensität und Zweck der\nim gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Bulgariens oder           Beihilfen und über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans\neinem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Un-         austauschen.\nternehmen;\n(6) Wenn die Gemeinschaft oder Bulgarien der Auffassung ist,\n111.  staatliche Beihilfen gleich welcher Art mit Ausnahme der Bei-        daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1, ergänzt durch\nhilfen, die aufgrund des EGKS-Vertrags zulässig sind.               Absatz 4, unvereinbar und\n(2) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel        -   in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen\nstehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-            nicht angemessen geregelt ist, oder\nkeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der EGKS, den\n-   wenn bei Fehlen derartiger Durchführungsbestimmungen diese\nArtikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags und den Rechtsvorschriften\nVerhaltensweise die Interessen der anderen Vertragspartei be-\nüber die staatlichen Beihilfen sowie dem abgeleiteten Recht erge-\neinträchtigt oder ihrem inländischen Wirtschaftszweig einen\nben.                                                                           erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht, kann die\n(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttre-        betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, sofern im Wege\nten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmun-                   der Konsultation binnen 30 Tagen nach Eingang des offiziellen\ngen zu den Absätzen 1 und 2.                                                   Antrags keine Lösung gefunden wird.\n(4) Die Vertragsparteien erkennen an, daß Bulgarien während der       -   Sind Verhaltensweisen unvereinbar mit Absatz 1 Ziffer iii, so\nersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens ab-                     können derartige geeignete Maßnahmen nur nach den Verfahren\nweichend von Absatz 1 Ziffer III für EGKS-Stahlerzeugnisse aus-                und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Han-\nnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren                  delsabkommens und aller anderen einschlägigen Instrumente\nkann, sofern                                                                   eingeführt werden, die im Rahmen des GATI ausgehandelt\nwurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.\n-      das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstruk-\nturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Fir-\nmen unter normalen Marktbedingungen führt und                                                      Artikel 10\n-      Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung                Die Artikel 12, 13 und 14 des Abkommens gelten auch für den\ndieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die                Handel der Vertragsparteien mit EGKS-Erzeugnissen.\nBeihilfen schrittweise gesenkt werden;\n-      das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Ratio-                                         Artikel 11\nnalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Bulga-\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß zu den vom Asso-\nrien einhergeht.\nziationsrat einzusetzenden Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe\n(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-          gehört, in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert\nchen Beihilfen, indem sie uneingeschränkt und kontinuierlich In-               wird.\nSchreiben der Bulgarischen Regierung an die Gemeinschaft\nDie Regierung Bulgariens erklärt, daß sie sich nicht auf die Bestimmungen des Protokolls\nNr. 2 über EGKS-Erzeugnisse, insbesondere nicht auf Artikel 9, berufen wird, um die\nVereinbarkeit der von der Kohleindustrie der Gemeinschaft mit den Elektrizitätsgesellschaften\nund der Stahlindustrie der Gemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen zur Sicherstellung des\nKohleabsatzes der Gemeinschaft mit diesem Protokoll in Frage zu stellen.","- - ----------------------------\nNr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994            2843\nAnhang I\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der EG KS-Kohle- und Stahlerzeugnisse\n2601 11 00                           7207 20 55                   7209 14 90\n2601 12 00                           7207 20 57                   7209 21 00\n7207 20 71                   7209 22 10\n2602 00 00                                                        7209 22 90\n7208 11 00                   7209 23 10\n2619 00 10                           7208 12 10                   7209 23 90\n7208 12 91                   7209 24 10\n2701 11 00                           7208 12 95                   7209 24 91\n2701 11-90                           7208 12 98                   7209 24 99\n2701 12 10                           7208 13 10                   7209 31 00\n270112 90                            7208 13 91                   7209 32 10\n2701 19 00                           7208 13 95                   7209 32 90\n27012000                             7208 13 98                   7209 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10\n72014000                                                          7210 12 19\n7208 24 91\n7210 20 10\n7208 24 99\n7202 11 20                                                        7210 31 10\n7208 31 00\n7202 11 80                                                        7210 39 10\n7208 32 10\n72029911                                                          7210 4110\n7208 32 30\n7210 49 10\n7208 32 51\n7203 10 00                                                        7210 50 10\n7208 32 59\n7203 90 00                                                        7210 60 11\n7208 32 91                   7210 60 19\n7208 32 99                   7210 70 31\n7204 10 00\n7208 33 10                   7210 70 39\n7204 21 00\n7208 33 91                   7210 90 31\n7204 29 00\n7208 33 99                   7210 90 33\n7204 30 00\n7204 41 10                           7208 34 10                   7210 90 35\n720441 91                            7208 34 9.0                  7210 90 39\n7204 41 99                           7208 35 10                   7210 90 90\n7204 49 10                           7208 35 90\n7204 49 30                           7208 41 00                   7211 11 00\n7204 49 91                           7208 42 10                   7211 12 10\n7204 49 99                           7208 42 30                   7211 12 90\n7204 50 10                           7208 42 51                   7211 19 10\n7204 50 90                           7208 42 59                   72111991\n7208 42 91                   72111999\n7206 10 00                           7208 42 99                   7211 21 00\n7206 90 00                           7208 43 10                   7211 22 10\n7208 43 91                   7211 22 90\n7207 11 11                           7208 43 99                   7211 29 10\n7207 11 19                           7208 44 10                   7211 29 91\n7207 12 11                           7208 44 90                   7211 29 99\n7207 12 19                           7208 45 10                   72113010\n7207 19 11                           7208 45 90                   72114110\n7207 19 15                           7208 90 10                   7211 41 91\n7207 19 31                                                        7211 49 10\n7207 20 11                           720911 00                    7211 90 11\n7207 20 15                           7209 12 10\n7207 20 17                           7209 12 90                   7212 10 10\n7207 20 31                           7209 13 10                   7212 10 91\n7207 20 33                           7209 13 90                   7212 21 11\n7207 20 51                           7209 14 10                   7212 29 11","2844            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n7212 30 11                  7219 1110                7225 10 10\n72124010                    721911 90                7225 10 91\n7212 40 91                  7219 12 10               7225 10 99\n7212 50 31                  721912 90                7225 20 10\n7212 50 51                  7219 13 10               7225 20 30\n72126011                    721913 90                7225 30 00\n7212 60 91                  721914 10                72254010\n721914 90                7225 40 30\n721310 00                   7219 2111                7225 40 50\n7213 20 00                  7219 2119                7225 40 70\n7213 31 00                  7219 21 90               722540 90\n7213 39 00                  7219 22 10               72255010\n7213 41 00                  7219 22 90               7225 50 90\n7213 49 00                  7219 23 10               7225 90 1,0\n72135010                    7219 23 90\n7213 50 90                  7219 24 10               7226 10 10\n7219 24 90               722610 30\n72142000                    7219 31 10               7226 20 10\n7214 30 00                  7219 31 90               7226 20 31\n72144010                    7219 32 10               7226 20 51\n721440 91                   7219 32 90               7226 20 71\n72144099                    7219 33 10               7226 9110\n7214 50 10                 7219 33 90                7226 9190\n7214 50 91                  7219 3410                7226 92 10\n7214 50 99                  7219 34 90               7226 9911\n7214 60 00                  7219 35 10               7226 99 31\n72193590\n7215 90 10                  7219 9011                722710 00\n7219 90 19               7227 20 00\n721610 00                                            72279010\n7216 21 00                  7220 11 00               7227 90 30\n7216 22 00                  722012 00                7227 90 80\n7216 31 11                  72202010\n7216 31 19                  7220 9011                7228 10 10\n7216 31 91                  7220 90 31               722810 30\n7216 31 99                                           7228 20 11\n7216 32 11                  7221 00 10               72282019\n7216 32 19                  72210090                 7228 20 30\n7216 32 91                                           7228 3010\n7216 32 99                  7222 10 11               7228 30 30\n7216 33 10                  7222 10 19               7228 30 80\n7216 33 90                 7222 10 51                7228 60 10\n7216 40 10                  7222 10 59               7228 7010\n7216 40 90                  7222 10 99               7228 70 31\n7216 50 10                  7222 3010                7228 80 10\n7216 50 90                  72224011                 7228 80 90\n7216 90 10                  72224019\n7222 40 30               7301 10 00\n7218 10 00\n7218 9011                   722410 00                7302 10 31\n7218 9013                   7224 90 01               7302 10 39\n7218 90 15                 7224 90 09                7302 10 90\n7218 90 19                 7224 90 15                7302 20 00\n7218 90 50                  7224 90 30               7302 40 10\n7302 90 10","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                    2845\nAnhang II\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der in den Artikeln 3 Absatz 1 und 7\ndes Protokolls Nr. 2 genannten EGKS-Kohle- und -Stahlerzeugnisse\n2602 0000   Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich manganhaltige Eisenerze und ihre Konzentrate,\nmit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz\nex 7201 1000   - Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger.\n7201 1011   --- mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger\n7201 1019   - - - mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT\n72011030    -- mit einem Mangangehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT\n7201 1090   -- mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT\nex 7201 3000   - Roheisen, legiert:\n7201 3010   -- mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT\n72014000    - Spiegeleisen\nex 7208 2400   - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 2410   - - - zum Wiederauswalzen\n--- andere:\n7208 2491   - - - - gebeizt\n7208 2499   ---- andere\n7208 3100   - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm\noder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster\nex 7208 3300   -- andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:\n7208 3310 - - - - mit Oberflächenmuster\n- - - andere, mit einer Breite von:\n7208 3391   - - - - 2 050 mm oder mehr\nex 7208 3500   - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 3590   - - - mit einer Dicke von weniger als 2 mm\n7208 4100   - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm\noder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster\nex 7208 4200   - - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm:\n7208 4210   - - - mit Oberflächenmuster\nex 7208 4400   - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:\n7208 4410   - - - mit Oberflächenmuster\nex 7208 4500   - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 4510   - - - mit einer Dicke von 2 mm oder mehr\nex 7208 9000   - andere:\n7208 9010   - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 72091200    - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n72091210    - - - Elektrobleche\nex 72091300    - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n72091310    - - - Elektrobleche\nex 72091400    - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n72091410    - - - Elektrobleche\n72091490    --- andere\nex 7209 4300   - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n72094310    - - - Elektrobleche\nex 7209 4400   - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n7209 4410   - - - Elektrobleche\nex 7210 2000   - verbleit, einschließlich T ernblech oder -band:\n7210 2010   - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 7210 3100   - - aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa\noder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa:\n7201 3110   - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n4","2846                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nex 7210 3900  -- andere:\n7210 3910 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 7218 9000  -   andere:\n-  - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:\n-  - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:\n-  - - - mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke, mit einem Nickelgehalt\nvon\n7218 9050 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\nex 7219 1100  - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm:\n72191110  - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7219 1190 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\nex 7219 1200  - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:\n7219 1210 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7219 1290 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\nex 72191300   - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:\n7219 1310 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n72191390  - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\nex 7219 1400  - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n72191410  - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\nex 7222 3000  - anderer Stabstahl:\n7222 3010 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert\nex 7222 4000  - Profile:\n- - nur warmgewalzt,' nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:\n7222 4011 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7222 4019 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\n-- andere:\n7222 4030 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert\n7224 1000 - Rohblöcke (Ingots} und andere Rohformen\nex 7224 9000  - andere:\n- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:\n- - - - mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:\n7224 9001 - - - - - aus Schnellarbeitsstahl\n7224 9009 ----- andere\n7224 9015 ---- andere\n-- andere:\n7224 9030 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\nex 7225 1000  - aus Silicium-Elektrostahl:\n7225 1010 - - warmgewalzt\nex 7225 5000  - andere, nur kaltgewalzt:\n7225 5010 - - mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 0,6 G HT und an Aluminium von 0,3 bis\n1 GHT\n7225 5090 -- andere\nex 7225 9000  - andere:\n7225 9010 - - nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert} oder nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten\nex 7226 1000  - aus Silicium-Elektrostahl:\n7226 1010 - - nur warmgewalzt\n-- andere:\n7226 1030 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\nex 7226 2000 - aus Schnellarbeitsstahl\n- - nur kaltgewalzt\n7226 2031 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n-- andere:\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7226 2051  - - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:\n- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:\n7226 2071  - - - - - warmgewalzt, nur plattiert","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                2847\nex 7226 9100 - - nur wanngewalzt:\n7266-9110 - - - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr\nex 7226 9200 - - nur kaltgewalzt:\n7226 9210 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\nex 7226 9900 -- andere:\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:\n- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:\n7226 9931 - - - - - warmgewalzt, nur plattiert\n72271000  - aus Schnellarbeitsstahl\n7227 2000 - aus Mangan-Silicium-Stahl\nex 7227 9000 - anderer:\n7227 9010 - - mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne daß ein anderes Element den in der\nAnmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht\n7227 9030 - - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von weniger als 0,35 GIIT, an Mangan von 0,5 bis 1,2\nGHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT\nex 72281000  - Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl:\n7228 1010 - - nur wanngewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt\n-- anderer:\n7228 1030 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert\nex 7228 2000 - Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl:\n- - nur wanngewalzt, nur wanngezogen oder nur warmstranggepreßt:\n7228 2011 - - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt\n7228 2019 --- anderer\n-- anderer:\n7228 2030 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert\nex 7228 3000 - anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur wannstranggepreßt:\n7228 3010 - - mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr\n7228 3030 - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt\n7228 3080 -- anderer\nex 7228 6000 - anderer Stabstahl:\n7228 6010 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert\nex 7228 7000 - Profile:\n7228 7010 - - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt\n-- anderer:\n7228 7031 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert\n--- andere\n7228 8000 -  Hohlbohrerstäbe (Bulgarien)\nex 7228 8010 -  Hohlbohrerstäbe (KN):\n7228 8090 - - aus legiertem Stahl\n7228 8090 - - andere (Bulgarien)\n- - aus nichtlegiertem Stahl (KN)\nex 73021000  - Schienen\n-- andere:\n--- neu:\n7302 1031 - - - - mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je m\n7302 1039 - - - - mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je m\n7302 1090 - - - gebraucht\n7302 2000 - Bahnschwellen\nex 7302 4000 - Laschen und Unterlagsplatten:\n7302 4010 -- gewalzt\nex 7302 9000 - andere:\n7302 9010 - - Leitschienen","2848                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang III\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2\ngenannten EGKS-Kohle- und -Stahlerzeugnisse\nex 7202 9900 -- andere:\n- - - Ferrophosphor:\n7202 9911 ---- mit einem Phosphorgehalt von mehr als 3, jedoch weniger als 15 GHT\n7206 9000 - andere\n7208 1100 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm\nex 7208 1400 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 1410 - - - zum Wiederauswalzen\n--- andere:\n7208 1491 - - - - gebeizt:\n72081499  - - - - - andere\nex 7208 2100 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm:\n7208 2110 - - - mit Oberflächenmuster\n7208 2190 --- andere\nex 7208 3200 - - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm:\n7208 3210 - - - mit Oberflächenmuster\n- - - andere, mit einer Dicke von:\n7208 3230 ---- mehr als 20 mm\n- - - - mehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:\n7208 3251 ----- 2 050 mm oder mehr\n7208 3259 - - - - - weniger als 2 050 mm\n---- mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:\n7208 3291 ----- 2 050 mm oder mehr\n7208 3299 - - - - - weniger als 2 050 mm\nex 7208 3300 -- andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis zu 10 mm:\n- - - andere, mit einer Breite von:\n7208 3399 - - - - weniger als 2 050 mm\nex 7208 3400 - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:\n7208 3410 - - - mit Oberflächenmuster\n7208 3490 --- andere\nex 7208 3500 - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 3510 - - - mit einer Dicke von 2 mm oder mehr\nex 7208 4200 -- andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm:\n- - - andere, mit einer Dicke von:\n7208 4230 ---- mehr als 20 mm\n- - - - mehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:\n7208 4251 ----- 2 050 mm- oder mehr\n7208 4259 - - - - - weniger als 2 050 mm\n---- mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:\n7208 4291 ----- 2 050 mm oder mehr\n7208 4299 - - - - - weniger als 2 050 mm\nex 7208 4300 - - andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:\n7208 4310 - - - mit Oberflächenmuster\n- - - andere, mit einer Breite von:\n7208 4391 ---- 2 050 mm oder mehr\n7208 4399 - - - - weniger als 2 050 mm\nex 7208 4400 -- andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:\n7208 4490 --- andere\nex 7208 4500 - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 4590 - - - mit einer Dicke von weniger als 2 mm\nex 7209 2200 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 2210 - - - Elektrobleche\nex 7209 2300 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 2310 - - - Elektrobleche","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                   2849\nex 7209 2400 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n72092410  - - - Elektrobleche\n--- andere:\n7209 2491 - - - - mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm\n7209 2499 - - - - mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm\nex 7209 3200 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 3210 - - - Elektrobleche\nex 7209 3300 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 3310 - - - Elektrobleche\nex 7209 3400 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n7209 3410 - - - Elektrobleche\n7209 3490 --- andere\n7209 4100 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\nex 7209 4200 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 4210 - - - Elektrobleche\nex 7209 4400 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n7209 4490 --- andere\nex 7209 9000 - andere\n7209 9010 - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 7210 5000 - mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid überzogen:\n7210 5010 - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 7210 6000 - mit Aluminium überzogen:\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnit-\nten:\n7210 6011 - - - mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen\n7210 6019 --- andere\nex 7212 5000 - anders überzogen:\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm:\n- - - verbleit:\n7212 5031 - - - - nur oberflächenbearbeitet\n--- andere:\n7212 5051 - - - - nur oberflächenbearbeitet\n7213 2000 - aus Automatenstahl\n7213 3100 - mit kreisförmigem Durchschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm\n7218 1000 - Rohblöcke (Ingots} und andere Rohformen\nex 7218 9000 -  andere:\n- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:\n- - - wann vorgewalzt oder stranggegossen:\n- - - - mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke, mit einem Nickelgehalt\nvon:\n7218 9011 - - - - - 2,5 GHT oder mehr\n7218 9013 - - - - - weniger als 2,5 GHT\n- - - - andere, mit einem Nickelgehalt von:\n7218 9015 - - - - - 2,5 GHT oder mehr\n7218 9019 - - - - - weniger als 2,5 GHT\nex 72191400  - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7219 1490 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\nex 7219 2100 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm:\n72192111  ---- mehr als 13 mm\n7219 2119 ---- mehr als 10 mm bis 13 mm\n7219 2190 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\nex 7219 2200 - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:\n7219 2210 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7219 2290 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\nex 7219 2300 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:\n7219 2310 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7219 2390 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\nex 7219 2400 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7219 2410 - - - mit eine~ Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7219 2490 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT","2850                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nex 7219 3100  - - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr:\n7219 3110 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7219 3190 --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\nex 7219 3200  - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:\n7219 3210 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7219 3290 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\nex 7219 3300  - - mit einer Dicke von mehr als l mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7219 3310 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7219 3390 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\nex 7219 3400  - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7219 3410 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7219 3490 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\nex 7219 3500  - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n7219 3510 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7219 3590 --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\nex 7219 9000  - andere:\n- - nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert} oder nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten:\n7219 9011 --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7219 9019 --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\n72201100  - - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr\n7220 1200 - - mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm\nex 7220 2000  - nur kaltgewalzt:\n7220 2010 - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\nex 7220 9000  -   andere:\n-  - mit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7220 9011 -  - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n-  - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:\n-  - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:\n7220 9031 -  - - - warmgewalzt, nur plattiert\nex 7222 1000  - Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:\n- - mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem\nNickelgehalt von:\n7222 1011 - - - 2,5 GHT oder mehr\n7222 1019 - - - weniger als 2,5 GHT\n- - anderer, mit einem Nickelgehalt von:\n- - - 2,5 GHT oder mehr:\n7222 1051 - - - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt\n7222 1059 - - - - anderer\n7222 1099 --- 2,5 GHT\nex 7225 1000  -   aus Silizium-Elektrostahl:\n-  - kaltgewalzt\n7225 1091 -  - - kornorientiert\n72251099  -  - - nicht kornorientiert\nex 7225 2000  - aus Schnellarbeitsstahl:\n7225 2010 - - nur gewalzt\n-- andere:\n7225 2030 - - - nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert} oder nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten\n7225 3000 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)\nex 7225 4000  - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils}:\n7225 4010 - - mit einer Dicke von 20 mm\n7225 4030 - - mit einer Dicke von mehr als 15 mm bis 20 mm\n7225 4050 -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 15 mm\n7225 4070 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm\n7225 4090  - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nex 7226 2000  - aus Schnellarbeitsstahl:\n7226 2010  - - nur warmgewalzt\nex 7226 9100  - - nur warmgewalzt:\n7226 9190  - - - mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm\nex 7226 9200  - - nur kaltgewalzt:\n7226 9210  - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994  2851\nex 7226 9900 - andere:\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n7226 9911 - - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\nex 7227 9000 - anderer:\n7227 9080 -- anderer","2852                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang IV\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der in den Artikeln 3 Absatz 3 und 7\ndes Protokolls Nr. 2 genannten EGKS-Kohle- und -Stahlerzeugnisse\n2601 1100  - - nicht agglomeriert\n2601 1200  - - agglomeriert\nex 2619 0000  Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und\nStahlherstellung:\n2619 0010  - Hochofenstaub (Gichtstaub)\nex 27011100   - - Anthrazit:\n2701 1110  - - - mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 10 RHT oder weniger (bezogen auf die\ntrockene, mineralstofffreie Substanz)\n2701 1190  --- andere\nex 2701 1200  - - bitumenhaltige Steinkohle:\n2701 1210  - - - Kokskohle\n2701 1290  --- andere\n27011900   - - andere Steinkohle\n2701 2000  - Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe\n2702 1000  - Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert\n2702 2000  - Braunkohle, agglomeriert\nex 2704 0000  Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retorten-\nkohle:\n- Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle:\n2704 0019  -- anderer\n2704 0030  - Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle\n7201 2000  - Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT\nex 7201 3000  - Roheisen, legiert:\n7201 3090  -- anderes\nex 7202 1100  - - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT:\n7202 1120  - - - mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als\n65GHT\n7202 1180  --- anderes\n7203 1000  - durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse\n7203 9000  - andere\n7204 1000  - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen\n7204 2100  - - aus nichtrostendem Stahl\n7204 2900  -- andere\n7204 3000  - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen und Stahl\nex 7204 4100  - - Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder\nSchneidabfälle, auch paketiert:\n7204 4110  - - - Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne\n- - - Stanz- oder Schneidabfälle:\n7204 4191  - - - - paketiert\n7204 4199  ---- andere\nex 7204 4900  -- andere:\n7204 4910  - - - geschreddert\n--- andere:\n7204 4930  - - - - paketiert\n- - - - andere:\n7204 4991  - - - - - weder sortiert noch klassiert\n7204 4999  ----- andere\nex 7204 5000  - Abfallblöcke:\n7204 5010  - - aus legiertem Stahl\n7204 5090  -- andere\n7206 1000  - Rohblöcke (Ingots)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                               2853\nex 72071100  - - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von\nweniger als dem Zweifachen der Dicke:\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:\n7207 1111 - - - - aus Automatenstahl\n7207 1119 - - - - anderes\nex 72071200  - -  anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:\n7207 1211 - - - - mit einer Dicke von 50 mm oder mehr\n7207 1219 - - - - mit einer Dicke von weniger als 50 mm\nex 72071900  -- anderes:\n- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:\n- - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:\n7207 1911 - - - - - aus Automatenstahl\n72071915  - - - - - anderes\n- - - vorprofiliert:\n7207 1931 - - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\nex 7207 2000 - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von\nweniger als dem Zweifachen der Dicke:\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:\n72072011  - - - - aus Automatenstahl\n- - - - anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:\n7207 2015 ----- 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n7207 2017 ----- 0,6 GHT oder mehr\n- - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:\n7207 2031 - - - - mit einer Dicke von 50 mm oder mehr\n7207 2033 - - - - mit einer Dicke von weniger als 50 mm\n- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen:\n7207 2051 - - - - aus Automatenstahl\n- - - - anderes:\n7207 2055 - - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als\n0,6 GHT\n7207 2057 - - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr\nex 7207 2000 - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:\n- - vorprofiliert:\n7207 2071 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\nex 72081200  -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:\n7208 1210 - - - zum Wiederauswalzen\n--- andere:\n7208 1291 - - - - mit Oberflächenmuster\n- - - - andere:\n72081295  ----- gebeizt\n7208 1298 ----- andere\nex 72081300  - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:\n7208 1310 - - - zum Wiederauswalzen\n--- andere:\n7208 1391 - - - - mit Oberflächenmuster\n- - - - andere:\n7208 1395 ----- gebeizt\n7208 1398 ----- andere\nex 7208 2200 -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:\n7208 2210 - - - zum Wiederauswalzen\n--- andere:\n7208 2291 - - - - mit Oberflächenmuster\n- - - - andere:\n7208 2295 ----- gebeizt\n7208 2298 ----- andere\nex 7208 2300 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:\n7208 2310 - - - zum Wiederauswalzen\n--- andere:\n7208 2391 - - - - mit Oberflächenmuster\n- - - - andere:\n7208 2395 ----- gebeizt\n7208 2398 ----- andere\n7209 1100 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\nex 7209 1200 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 1290 --- andere","2854                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nex 72091300   - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n72091390  --- andere\n7209 2100 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\nex 7209 2200  - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 2290 --- andere\nex 7209 2300  - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 2390 --- andere\n7209 3100 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\nex 7209 3200  - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 3290 --- andere\nex 7209 3300  - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 3390 - - - andere\nex 7209 4200  - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 4290 --- andere\nex 7209 4300  - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 4390 --- andere\nex 72101100   - - mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr:\n72101110  - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 7210 1200  - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n7210 1211 - - - - Weißbleche\n7210 1219 ---- andere\nex 7210 4100  -- gewellt:\n7210 4110 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 7210 4900  -- andere:\n7210 4910 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anden als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nex 7210 7000  - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen:\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n7210 7031 - - - Weißbleche und mit Chromoxid oder Chrom und Chromoxid überzogene Erzeugnisse,\nlackiert\n7210 7039 --- andere\nex 7210 9000  - andere:\n-- andere:\n- - - nur oberflächenbearbeitet (einschließlich lackiert) oder nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten:\n7210 9031 - - - - plattiert\n7210 9033 - - - - verzinkt und bedruckt\n7210 9035 - - - - vernickelt oder verchromt\n7210 9039 ---- andere\n7210 9090 - -- andere\n7211 1100 - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm\nund einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster\nex 7211 1200  - - andere, mit eine Dicke von 4,75 mm oder mehr:\n7211 1210 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n7211 1290 - - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\nex 72111900   -- andere:\n7211 1910 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:\n7211 1991 - - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm\n7211 1999 - - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n7211 2100 - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm\nund einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster\nex 7211 2200  - - andere, mit eine Dicke von 4,75 mm oder mehr:\n7211 2210  - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n7211 2290 - - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                  2855\nex 7211 2900 -- andere:\n7211 2910 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:\n7211 2991 - - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm\n72112999  - - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nex 7211 3000 - nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von\n275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von\n355 MPA:\n7211 3010 - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\nex 7211 4100 -- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:\n7211 4110 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:\n7211 4191 ---- in Rollen (Coils), zum Herstellen von Weißblechen oder -bändern\nex 7211 4900 -- andere:\n7211 4910 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\nex 72119000  - andere:\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7211 9011 - - - nur oberflächenbearbeitet\nex 7212 1000 - verzinkt:\n7212 1010 - - Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet\n-- andere:\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 1091 - - - - nur oberflächenbearbeitet\nex 7212 2100 - - aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von\n275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von\n355 MPA:\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 2111 - - - - nur oberflächenbearbeitet\nex 7212 2900 -- andere:\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7211 2911 - - - - nur oberflächenbearbeitet\nex 7212 3000 - anders verzinkt:\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n7212 3011 - - - nur oberflächenbearbeitet\nex 7212 4000 - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen:\n7212 4010 -- Weißbleche und -bänder, nur lackiert\n-- andere:\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 4091 - - - - nur oberflächenbearbeitet\nex 7212 6000 -  plattiert\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 6011 - - - nur oberflächenbearbeitet\n- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:\n- - - nur oberflächenbearbeitet:\n7212 6091 - - - - warmgewalzt, nur plattiert\n7213 1000 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Er-\nhöhungen\n7213 3900 -- anderer\n7213 4100 - - mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm\n7213 4900 -- anderer\nex 7213 5000 - anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr:\n7213 5010 -- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT bis 0,75 GHT\n7213 5090 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT\n7214 2000 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Er-\nhöhungen oder nach dem Walzen verwunden\n7214 3000 - aus Automatenstahl\nex 7214 4000 -  anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:\n7214 4010 - - mit rechteckigem {nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt\n- - anderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:\n7214 4091 - - - 80 mm oder mehr\n7214 4099 - - - weniger als 80 mm","2856                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nex 7214 5000 - anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als\n0,6 GHT:\n7214 5010 - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt\n- - anderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:\n7214 5091 - - - 80 mm oder mehr\n7214 5099 - - - weniger als 80 mm\n7214 6000 - anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr\nex 7215 9000 - anderer:\n7215 9010 - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert\n7216 1000 - U-, 1- oder H-Profile, nur wanngewalzt, nur wanngezogen oder nur warmstranggepreßt,\nmit einer Höhe von weniger als 80 mm\n7216 2100 - - L-Profile\n7216 2200 - - T-Profile\nex 7216 3100 - - V-Profile:\n- - - mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm:\n72163111  - - - - mit parallelen Flanschflächen\n7216 3119 ---- andere\n- - - mit einer Höhe von mehr als 220 mm:\n7216 3191 - - - - mit parallelen Flanschflächen\n7216 3199 ---- andere\nex 7216 3200 - - !-Profile:\n- - - mit einer Höhe   von 80 mm bis 220 mm:\n7216 3211 - - - - mit parallelen Flanschflächen\n7216 3219 ---- andere\n- - - mit einer Höhe   von mehr als 220 mm:\n7216 3291 - - - - mit parallelen Flanschflächen\n7216 3299 ---- andere\nex 7216 3300 - - H-Profile:\n7216 3310 - - - mit einer Höhe von 80 mm bis 180 mm\n7216 3390 --- mit einer Höhe von mehr als 180 mm\nex 7216 4000 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit\neiner Höhe von 80 mm oder mehr:\n7216 4010 - - L-Profile\n7216 4090 - - T-Profile\nex 7216 5000 - andere Profile,. nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:\n7216 5010 - - mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm paßt\n7216 5090 -- andere\nex 7216 9000 - andere:\n7216 9010 - - warmgewalzt, warmgezogen oder wannstranggepreßt, nur plattiert\nex 7221 0000 Walzdraht aus nichtrostendem Stahl:\n7221 0010 - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n7221 0090 - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\n7301 1000 - Spundwanderzeugnisse","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994         2857\nAnhang V\nzu Protokoll Nr. 2\nErzeugnisse und Regionen, die in Artikel 8 des Protokolls Nr. 2\nüber ECKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind\nErzeugnisse\n260111 00\n260112 00\n2602 00 00\n2619 00 10\n2701 11 00\n270111 90\n270112 10\n270112 90\n2701 19 00\n270120 00\n2702 10 00\n2702 20 00\n27040019\n2704 00 30\nRegionen\nAlle Regionen\n- der Bundesrepublik Deutschland,\n- des Königreichs Spanien.","2858                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 3\nüber den Handel mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags\nfallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Bulgarien und der Gemeinschaft\nArtikel 1                                                             Artikel 3\n(1) Die Gemeinschaft gewährt für die landwirtschaftlichen Verar-      (1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an besei-\nbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien die in Anhang I         tigt die Gemeinschaft die nichtlandwirtschaftliche Komponente der\naufgeführten Zollzugeständnisse. Im Fall der unter Anhang II fal-     Abgaben schrittweise nach dem in Anhang I festgelegten Zeitplan.\nlenden Waren gewährt die Gemeinschaft die Ermäßigung der be-          Soweit angebracht, wird keine mengenmaßige Beschränkung an-\nweglichen Teilbeträge jedoch nur bis zu den von ihr festgelegten      gewandt\nMengen.                                                                  (2) Die Gemeinschaft wendet auf Einfuhren aus Bulgarien eine\n(2) Bulgarien gewährt im Laufe des Jahres 1996 für die in Anhang   gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgesetzte landwirt-\nIII aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit    schaftliche Komponente an.\nUrsprung in der Gemeinschaft die gemäß diesem ProtokolJ festge-       a) Für die Waren, für die Anhang I einen beweglichen Teilbetrag\nlegten Zollzugeständnisse.                                                 (MOB) vorsieht, gilt der bewegliche Teilbetrag, der gegenüber\n(3) Der Assoziationsrat kann                                            Drittländern angewandt wird.\n-    das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt-   b) Für die Waren, für die Anhang I einen ermäßigten beweglichen\nschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern;                      Teilbetrag (MOBR) vorsieht, wird dieser so berechnet, daß die\nAusgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die eine Ermäßi-\n-    die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse          gung der Abschöpfung gewährt wird, 1993 um 20 v. H., 1994\nerhöhen, für die nach diesem Protokoll Zugeständnisse gewährt         um 40 v. H. und ab 1995 um 60 v. H. verringert werden. Der\nwerden.                                                               Ausgangsbetrag für die übrigen Grunderzeugnisse um 10 v. H.,\n20 v. H. bzw. 30 v. H. verringert\n(4) Der Assoziationsrat kann die in Absatz 1 vorgesehenen Zoll-\nzugeständnisse durch Ausgleichsbeträge ohne mengenmäßige Be-               Diese Verringerung des beweglichen Teilbetrags wird nur bis\nschränkung ersetzen, die auf den Preisunterschieden basieren, wel-          zur Höhe der in Anhang II festgelegten Zollkontingente ge-\nche auf den Märkten der Gemeinschaft und Bulgariens für die in den         währt; für die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten,\nlandwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen dieses Protokolls           wird der gegenüber Drittländern geltende bewegliche Teilbetrag\ntatsächlich enthaltenen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse fest-        wiedereingeführt.\ngestellt werden. Der Assoziationsrat erstellt das Verzeichnis der        (3) Für Waren, die in den Anhang I aufgenommern werden,\nWaren, auf die diese Beträge zu erheben sind, und das Verzeichnis     werden die beweglichen Teilbeträge im Verfahren des Artikels 1\nder Grunderzeugnisse; er erläßt dazu allgemeine Durchführungs-        Absatz 3 durch ermäßigte bewegliche Teilbeträge ersetzt, falls diese\nvorschriften.                                                         gelten, und gemäß Absatz 2, falls diese Waren in den Anhang III\naufgenommen werden.\nArtikel 2\nArtikel 4\nIm Sinne der nachstehenden Artikel gelten als\n(1) Bulgarien senkt die Einfuhrabgaben auf die in Anhang III\n-    • Waren• die unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftli-  aufgeführten Waren schrittweise nach dem vom Assoziationsrat\nchen Verarbeitungserzeugnisse;                                   festgelegten Zeitplan. Diese Verringerung wird 1996 eingeleitet und\n-    .landwirtschaftliche Komponente• der Teil der Abschöpfungen      bis zum 1. Januar 2000 abgeschlossen.\nbzw. Zölle, der den Mengen der in den Waren enthaltenen              (2) Bulgarien erhebt auf die in Anhang III aufgeführten Waren\nlandwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht und von den Abga-    vom Inkrafttreten des Abkommens an bis zum 31. Dezember 1996\nben abgezogen wird, die im Fall der Einfuhr in unverändertem     die Abgaben, die am 28. Februar 1993 gelten. Bewirken die Refor-\nZustand für diese Erzeugnisse gelten;                             men der bulgarischen Agrarpolitik jedoch eine Erhöhung der lalld-\n-    .nichtlandwirtschaftliche Komponente• der Teil der Abschöp-      wirtschaftlichen Komponente, so setzt Bulgarien den Assoziations-\nfungen bzw. Zölle, der der Differenz zwischen der landwirt-       rat davon in Kenntnis, der eine entsprechende Erhöhung der betref-\nfenden Abgabe genehmigen kann.\nschaftlichen Komponente und den Abgaben insgesamt ent-\nspricht;                                                             (3) Die ab 1. Januar 2000 geltenden Ah2aben auf die Mengen der\nlandwirtschaftlichen Erzeugnisse, die für aie Verarbeitung der Wa-\n-    .Grunderzeugnisse• die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die      ren benötigt werden, dürfen nicht die Höhe der Abgaben auf die in\nim Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 zur HersteUung         diesen Waren enthaltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse über-\nder Waren verwendet wurden oder so behandelt werden;             steigen.\n-    .Ausgangsbetrag• der für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 6\nder Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 berechnete Betrag, der bei                                   Artikel 5\nder Ermittlung des beweglichen Teilbetrags für eine bestimmte        Die Verringerung der beweglichen Teilbeträge gemäß Artikel 3\nWare gemäß dieser Verordnung zugrunde gelegt wird.                gilt erst ab 1. Mai 1993.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                              2859\nAnhang I\nzu Protokoll Nr. 3\nEinfuhrzollsätze der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Bulgarien\nZollsatz\nKN-Code                   Warenbezeichnung                                                                  anwendbar\nAusgangs-               nach einem endgültiger\nInkrafttreten                          nach ...\nzollsatz                   Jahr     Zollsatz\nJahren'-·)\n(1)                           (2)                            (3)         (4)           (5)       (6)         (7)\n0403        Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm,\nJoghurt, Kefir und andere fermentierte oder\ngesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch\neingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten,\nNüssen oder Kakao:\n0403 10     - Joghurt:\n0403 10 51  - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch-      13+MOB     6,5+MOB        0+MOB      0+MOB           1\nbis 99      ten, Nüssen oder Kakao\n0403 90     - andere:\n0403 90 71  - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch-      13+MOB     6,5+MOB        O+MOB      0+MOB           1\nbis 99      ten, Nüssen oder Kakao\n0710        Gemüse, auch in Wasser oder Dampf ge-\nkocht, gefroren:\n0710 40     - Zuckermais                                      3+MOB       0+MOB        0+MOB      0+MOB           0\n0711        Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B.          3+MOB       0+MOB        0+MOB      0+MOB           0\ndurch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem\nSalz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig\nkonservierend wirkende Stoffe zugesetzt\nsind), zum unmittelbaren Genuß nicht ge-\neignet:\n0711 90     - anderes Gemüse; Mischungen von Gemü-\nsen:\n-- Gemüse:\n07119030    - - - Zuckermais                                  3+MOB       0+MOB        0+MOB      0+MOB           0\n1302        Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, Pektin-\nstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und\nandere Schleime und Verdickungsstoffe von\nPflanzen, auch modifiziert:\n1302 11     - - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:\n1302 12     - von Süßholzwurzeln                                  5           3             2         0           3\n130213      - - von Hopfen                                        5         2,9           2,9        2,9          0\n1302 20     - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: •\n1302 20 10  -- trocken:\nex 13022010    --- Pektate                                          12          12            8,9       8,9          1\n1302 20 90  -- andere:\nex 1302 20 90  --- Pektate                                           7         6,5           6,5        6,5          0\n1517        Margarine; genießbare Mischungen und Zu-\nbereitungen von tierischen oder pflanzlichen\nFetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-\nschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,\nausgenommen genießbare Fette und Öle so-\nwie deren Fraktionen der Position 1516:\n151710      - ~argarine, ausgenommen flüssige Marga-\nnne:\n1517 10 10  - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als       13+MOB     13+MOB         0+MOB      0+MOB           1\n10 bis 15 GHT","2860                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                            (2)                        (3)         (4)       (5)     (6)  (7)\n1517 90     - andere:\n1517 90 10  - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als     13+MOB      13+MOB     0+MOB   0+MOB   1\n10 bis 15 GHT\n151912      -- Ölsäure                                         3           0         0       0    0\n1519 20     - technische Fettalkohole                          5          3,3       3,3     3,3   0\n1704        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-\nlieh weiße Schokolade):\n1704 10     - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:\n170410 11   - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-        2+MOB      0+MOBR    0+MOBR  0+MOBR   0\nbis 19      schließlich Invertzucker als Saccharose    MAX23       MAX21    MAX21   MAX21\nberechnet) von weniger als 60 GHT\n1704 10 91  - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-        2+MOB      0+MOBR    0+MOBR  0+MOBR   0\nbis 99      schließlich Invertzucker als Saccharose    MAX 18      MAX 16   MAX 16  MAX 16\nberechnet) von 60 GHT oder mehr\n- andere:\n1704 90 10  - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an             9           9         9       9    0\nSaccharose von mehr als 10 GHT, ohne\nZusatz anderer Stoffe\n1704 90 30  - - weiße Schokolade                            4+MOB       2+MOB     0+MOB   0+MOB   1\nMAX27+     MAX 27+    MAX27+  MAX 27+\nADS/Z       ADS/Z     ADS/Z   ADS/Z\n1704 90 51  -- andere:                                      6+MOB       3+MOB     0+MOB   O+MOB   1\nbis 99                                                MAX 27+    MAX 27+    MAX 27+ MAX27+\nADS/Z       AD S/Z    ADS/Z   ADS/Z\n1803        Kakaomasse, auch entfettet                        11          8,8       6,6      0    4\n1804        Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                 8          6,4       4,8      0    4\n1805        Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder            9          7,2       5,4      0    4\nanderen Süßmitteln\n1806        Schokolade und andere kakaohaltige Le-\nbensmittelzubereitungen:\n180610      - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln:\n180610 10   - - keine Saccharose enthaltend oder mit ei-\nnem Gehalt an Saccharose (einschließlich\nInvertzucker als Saccharose berechnet)\noder lsoglucose (als Saccharose berech-\nnet) von weniger als 65 GHT:\n- - - keine Saccharose enthaltend oder mit\neinem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder Isoglucose (als Saccha-\nrose berechnet) von weniger als 5 GHf:\n- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-        3           0         0       0    0\nzuckert\n---- andere                                       10           5         0       0    1\n--- andere:\n- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-     3+MOB       0+MOB     0+MOB   0+MOB   0\nzuckert\n---- andere                                    10+MOB       5+MOB     0+MOB   0+MOB   l\n1806 10 30  -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder Isoglucose (als Saccharo-\nse berechnet) von 65 GHT oder mehr,\njedoch weniger als 80 GHT:","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994               2861\n(1)                             (2)                        (3)         (4)         (5}     (6)  (7)\n- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-     3+MOB       0+MOB       0+MOB   0+MOB    0\nzuckert\n- -- andere                                   3+MOB       0+MOB       0+MOB   0+MOB    0\n1806 10 90    - - mit einem Gehalt an Saccharose {ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder lsoglucose (als Saccha-\nrose berechnet) von 80 GHT oder\nmehr:\n- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-     3+MOB       0+MOB       0+MOB   0+MOB    0\nzuckert\n--- andere                                   10 + MOB     5+MOB       0+MOB   0+MOB    1\n1806 20       - Anäere Zubereitungen in Blöcken, Stangen\noder Riegeln mit einem Gewicht von mehr\nals 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als\nPulverf Granulat oder in ähnlicher Form,\nin Behältnissen oder unmittelbaren Um-\nschließungen mit einem Inhalt von mehr\nals 2 kg:\n1806 20 10    - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von       9+MOB     4,5+MOBR    0+MOBR   0+MOBR    1\n31 GHT oder mehr oder mit einem Ge-     MAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nsamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett  ADS/Z       ADS/Z       ADS/Z    ADS/Z\nvon 31 GHT oder mehr\n1806 20 30    - - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter     9+MOB      4,5+MOB     0+MOB    0+MOB\nund Milchfett von 25 GHT oder mehr,     MAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\njedoch weniger als 31 GHT                ADS/Z       AD S/Z      ADS/Z    ADS/Z\n-- andere:\n1806 20 50    - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von     9+MOB      4,5+MOB     0+MOB    0+MOB    1\n18 GHT oder mehr                      MAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nAD S/Z      AD S/Z      AD S/Z   ADS/Z\n1806 20 70    - - - ,,chocolate-milk-crumb\" genannte Zu-   19+MOB     12,7+ MOB   6,3 +MOB  0+MOB    2\nbereitungen\n1806 20 95    --- andere:                                   9+MOB      4,5+MOB     0+MOB    0+MOB    1\nMAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nADS/Z       ADS/Z       ADS/Z    AD SIZ\n- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder\nRiegeln:\n1806 31       -- gefüllt                                    9+MOB     4,5+MOBR    0+MOBR   0+MOBR    1\nMAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nADS/Z       ADS/Z       ADS/Z    ADS/Z\n1806 32 10    - - nicht gefüllt                             9+MOB     4,5+MOBR    0+MOBR   O+MOBR    1\nbis 90                                                MAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+-\nADS/Z       AD S/Z      ADS/Z    ADS/Z\n1806 90       - andere:\n1806 90 11    - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse      9+MOB     4,5+MOBR    0+MOBR   0+MOBR    1\nbis 39                                                MAX 27+     MAX27+      MAX 27+ MAX 27+\nAD S/Z      ADS/Z       ADS/Z    ADS/Z\n1806 90 50    - - kakaoha1tige Zuckerwaren und entspre-     9+MOB     4,5+MOBR    0+MOBR   0+MOBR    1\nchende kakaohaltige Zubereitungen auf   MAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nder Grundlage von Zuckeraustauschstof-   ADS/Z       ADS/Z       ADS/Z    ADS/Z\nfen\n1806 90 60    - - kakaohaltige Brotaufstriche:\n- - - in unmittelbaren Umschließungen mit    12+MOB      6+MOBR     0+MOBR   0+MOBR    1\neinem Inhalt von 1 kg oder weniger    MAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nADS/Z       ADS/Z       AD S/Z   ADS/Z\n--- andere                                   12+MOB      6+MOBR     0+MOBR   0+MOBR    1\nMAX 27+     MAX27+      MAX 27+ MAX 27+\nAD S/Z      AD S/Z      AD S/Z   AD S/Z\n'","2862                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                            (2)                          (3)        (4)        (5)     (6)  (7)\n1806 90 70  - - kakaohaltige Zubereitungen zum Her-         12 + MOB   6+MOBR     0+MOBR   0+MOBR\nstellen von Getränken                      MAX 27+     MAX27+    MAX 27+  MAX 27+\nADS/Z       ADS/Z      ADS/Z    ADS/Z\n1806 90 90  - - andere:                                     12 +MOB    6+MOBR     0+MOBR   0+MOBR\nMAX 27+     MAX 27+   MAX27+   MAX27+\nAD S/Z      AD S/Z     AD S/Z   ADS/Z\n1901        Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus\nMehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit emem\nGehalt an Kakaopulver von weniger als\n50 GHT, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus\nWaren der Positionen 0401 bis 0404, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem Ge-\nhal~ an Kakaopulver von weniger als\n10 GHT, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen:\n1901 10     - Zubereitungen zur Ernährung von Kin-          0+MOB      0+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   0\ndern, in Aufmachungen für den Einzelver-\nkauf\n1901 20     - Mischungen und Teig, zum Herstellen von       0+MOB       0+MOB      0+MOB    0+MOB   0\nBackwaren der Position 1905\n1901 90     - andere:\n- - Malzextrakt:\n19019011    - - - mit einem Gehalt an Trockenstoff von       8+MOB      4+MOB      0+MOB    0+MOB\n90 GHT oder mehr\n19019019    --- anderer                                     8+MOB       4+MOB      0+MOB    0+MOB\n19019090    -- andere:\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage von            0          0          0       0\nMehl aus Hülsenfrüchten, in Form von\nin der Sonne getrockneter Scheiben aus\nTeig (sog. ,.Papad\")\n--- andere                                       0+MOB     0+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   0\n1902        Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit\nFleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer\nWeise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni,\nNudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-\nloni; Couscous, auch zubereitet:\n- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt\nnoch in anderer Weise zubereitet:\n1902 11     - - Eier enthaltend                             12+MOB      6+MOB      0+MOB    0+MOB\n1902 19     -- andere                                       12+MOB     6+MOBR     0+MOBR   0+MOBR\n1902 20     - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in\nanderer Weise zubereitet):\n1902 20 91  -- andere                                       13+MOB      6+MOB      0+MOB    0+MOB\nbis 99\n1902 30     - andere Teigwaren                              l0+MOB      S+MOB      0+MOB    0+MOB\n1902 40     - Couscous\n1902 40 10  - - nicht zubereitet                            12+MOB      6+MOB      0+MOB    0+MOB\n1902 40 90  -- anderer                                      10 + MOB    5+MOB      0+MOB    0+MOB\n1903        T apiokasago und Sago aus anderen Stärken,\nm Form von Flocken, Graupen, Perlen,\nKrümeln und dergleichen:\n- T apiokasago- und Sagoaustauschstoffe aus     10 + MOB    5+MOB      0+MOB    0+MOB\nKartoffeln oder anderen Stärken\n- anderer                                        2+MOB      0+MOB      0+MOB    0+MOB   0","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                2863\n(1)                          (2)                          (3)        (4)        (5)      (6)  (7)\n1904       Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten\nvon Getreide oder Getreideerzeugnissen her-\ngestellt (z. B. Com Flakes); Getreidekörner,\nausgenommen Mais, vorgekocht oder in an-\nderer Weise zubereitet:\n1904 10    - Lebensmittel, durch Aufblähen oder            0+MOB    0+MOBR      0+MOBR   0+MOBR    0\nRösten von Getreide oder Getreideerzeug-\nnissen hergestellt\n1904 90    - andere:\n-- Reis                                         3+MOB     0+MOB       0+MOB    0+MOB    0\n-- andere                                       2+MOB     0+MOB       0+MOB    0+MOB    0\n1905       Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere\nOblatenkapseln von der für Arzneiwaren\nverwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete\nTeigblätter aus Mehl oder Stärke und ähn-\nliehe Waren:\n1905 10    - Knäckebrot                                    0+MOB      0+MOB      0+MOB    0+MOB    0\nMAX 24+    MAX 24+     MAX 24+  MAX 24+\nADD/Z      AD S/Z      AD S/Z   AD S/Z\n1905 20    - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Wa-         0+MOB     0+MOB       0+MOB    0+MOB    0\nren\n1905 30    - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;\nWaffeln:\n1905 30 11                                                13+MOB   6,5+MOBR     0+MOBR   0+MOBR    1\nbis 59                                                 MAX 35+   MAX 35+     MAX 35+  MAX 35 +\nund 99                                                  ADS/Z      ADS/Z       AD S/Z   AD S/Z\n- - andere:\n- - - Waffeln:\n1905 30 91 - - - - gesalzen, auch gefüllt                13+MOBR   6,5 + MOBR   0+MOBR   0+MOBR    1\nMAX 30+   MAX 30+     MAX 30+  MAX 30+\nADF/M     ADF/M       ADF/M    ADF/M\n1905 40    - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche       14 + MOB   7+MOB       0+MOB    0+MOB    1\ngeröstete Waren\n1905 90    - andere:\n1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen)                  0+MOB    0+MOBR      0+MOBR   0+MOBR    0\nMAX 20+   MAX 20+     MAX 20+  MAX 20+\nADF/M     ADF/M       ADF/M    ADF/M\n1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der für     0+MOBR     0+MOBR      0+MOBR   0+MOBR    0\nArzneiwaren verwendeten Art, Siegel-\noblaten, getrocknete Teigblätter aus\nMehl oder Stärke und ähnliche Waren\n-- andere:\n1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern,        4+MOB    2+MOBR      0+MOBR   0+MOBR    l\nKäse oder Früchten, auch mit einem\nGehalt an Zuckern oder Fetten, bczo-\ngen auf den Trockenstoff, von jeweils\nS GHT oder weniger\n1905 90 40 - - - Waffein mit einem Wassergehalt von       13+MOB   6,5+MOBR     0+MOBR   0+MOBR    l\nmehr als 10 GHT                         MAX 30+   MAX 30+     MAX 30+  MAX 30+\nADF/M     ADF/M       ADF/M    ADF/M\n19059045   - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck; ex-     13+MOB   6,5+MOBR     0+MOBR   0+MOBR    1\nund 55        trudierte und expandierte Erzeugnisse,  MAX 30+  MAX 27,5 +   MAX 17+  MAX 19+\ngesalzen oder aromatisiert               ADF/M     ADF/M       ADF/M    ADF/M\n--- andere:\n1905 90 60 ---- gesüßt                                    13+MOB   6,5+MOBR     0+MOBR   0+MOBR    1\nMAX 35+   MAX 35+     MAX 35+  MAX 35+\nADS/Z      AD S/Z      ADS/Z    ADS/Z\n1905 90 90 ---- andere                                    13+MOB   6,5+MOBR     0+MOBR   0+MOBR    1\nMAX 30+   MAX 30+     MAX 30+  MAX 30+\nADF/M     ADF/M       ADF/M    ADF/M","2864                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                         (3)          (4)     (S)   (6) (7)\n'?001      Gemüse, Früchte und andere genießbare\nPflanzenteile, mit Essig zubereitet oder halt-\nbar gemacht\n2001 90    - andere:\n20019030   - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)       3+MOB        0+MOB    0+MOB 0+MOB  0\n20019040   - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnli-      13+MOB      6,5+MOB    0+MOB 0+MOB  1\nche genießbare Pflanzenteile, mit einem\nStärkegehalt von 5 GHT oder mehr\n2004       Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder\nhaltbar gemacht, gefroren:\n2004 10    - Kartoffeln:\n2004 10 91 -- andere:\n- - - in Form von Mehl, Grieß oder Flok-       11 + MOB    5,5+MOB    0+MOB 0+MOB\nken\n2005       Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder\nhaltbar gemacht, nicht gefroren:\n2005 20    - Kartoffein:\n2005 20 10 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken       11 +MOB     5,5+MOB    0+MOB 0+MOB  1\n2005 80    - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)       3+MOB        0+MOB    0+MOB 0+MOB  0\n2008       Früchte und andere genießbare Pflanzenteile,\nin anderer Weise zubereitet oder haltbar\ngemacht, auch mit Zusatz von Zucker, ande-\nren Süßmitteln oder Alkohol, anderweit we-\nder genannt noch inbegriffen:\n- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Sa-\nmen, auch miteinander vermischt:\n2008 11    - - Erdnüsse:\n2008 11 10 - - - Erdnußmark                                   20          14,1     8,2   8,2\n- andere, einschließlich Mischungen, ausge-\nnommen Mischungen der Unterposition\n2008 19:\n2008 91    - - Palmherzen                                      7            7       7     7   0\n2008 9_9   - - andere:\n- - - ohne Zusatz von Alkohol:\n- - - - ohne Zusatz von Zucker:\n2008 99 85 - - - - - Mais, ausgenommen Zuckermais          3+MOB        0+MOB    0+MOB 0+MOB  0\n(Zea mays var. saccharata)\n2008 99 91 - - - - - Yamswurzeln, Süßkartoffein und       13 + MOB    6,5 + MOB  0+MOB 0+MOB\nähnliche genießbare Pflanzenteile,\nmit einem Stärkegehalt von 5 GHT\noder mehr\n2101       Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nKaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen\nauf der Grundlage dieser Waren oder auf der\nGrundlage von Kaffee, Tee oder Mate; gerö-\nstete Zichorien und andere geröstete Kaffee-\nmittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-\nzentrate hieraus:\n2101 10    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nKaffee und Zubereitungen auf der Grund-\nlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzen-\ntrate oder auf der Grundlage von Kaffee:\n- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate:\n2101 10 11 - - - mit einem Gehalt an aus Kaffee stam-\nmender Trockenmasse von 95 GHT\noder mehr:","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994            2865\n(1)                            (2)                        (3)        (4)       (5)    (6) (7)\n- - - - Auszüge, gewonnen durch Verdamp-          9          6,4       6,4    6,4  0\nfung aus geröstetem Kaffee, in Pul-\nverform, Körnern, Körnchen, T ablet-\nten oder in ähnlicher fester Form\n- - - - Essenzen aus Kaffee                       9          6,4       6,4    6,4  0\n---- andere                                     18           6,4       6,4    6,4  0\n2101 10 19  -- - andere:\n- - - - Essenzen aus Kaffee                       9          6,4       6,4    6,4  0\n---- andere                                     18         12,2        6,4    6,4  1\n- - Zubereitungen:\n2101 10 91  - - - Kein Milchfett, Milchprotein und keine    18         12,9        7,7    7,7  1\n·Saccharose, Isoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milch-\nprotein, 5 GHT Saccharose oder Iso-\nglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke\nenthaltend\n210110 99   --- andere                                    i3+MOB   6,5+MOBR     0+MOBR 0+MOBR  1\n2101 20     - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nTee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszüge, Essenzen und\nKonzentrate oder auf der Grundlage von\nTee oder Mate:\n21012010    - - Kein Milchfett, Milchprotein und keine\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder Glu-\ncose enthaltend, oder weniger als 1,5\nGHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein,\n5 GHT Saccharose oder lsoglucose, 5\nGHT Glucose oder Stärke enthaltend\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage von          0         0         0      0    0\nTee oder Mate\n--- andere                                         6         4,4       4,4    4,4  0\n2101 20 90  -- andere                                     13+MOB    6,5+MOB      0+MOB  0+MOB  1\n2101 30     - geröstete Zichorienwurzeln und andere ge-\nröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Es-\nsenzen und Konzentrate hieraus:\n- - geröstete Zichorienwurzeln und andere\ngeröstete Kaffeemittel:\n21013011    - - - geröstete Zichorienwurzeln                 18         12,9       7,7    7,7  1\n21013019    --- andere                                     2+MOB     0+MOB       O+MOB  O+MOB  0\n- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\ngerösteten Zichorienwurzeln oder aus\nanderen gerösteten Kaffeemitteln:\n2101 30 91  - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln           22         15,3        8,6    8,6  l\n21013099    --- andere                                     2+MOB     0+MOB       0+MOB  0+MOB  0\n2102        Hefen (lebend oder nicht lebend); andere\nEinzeller-Mikroorganismen, nicht lebend\n(ausgenommen Vaccine der Position 3002);\nzubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 10     Hefen, lebend:\n2102 10 10  - - ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)         8          8        7,4    7,4  1\n2102 10 31  - - Backhefen                                 4+MOB     2+MOBR      0+MOBR 0+MOBR  1\nbis 39\n2102 10 90  -- andere                                        10        10          8,8    6    2\n2102 20     - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-\nMikroorganismen, nicht lebend:\n- - Hefen, nicht lebend:","2866                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                          (3)         (4)       (5)       (6) (7)\n2102 20 11 - - - in Form von Tabletten, Würfeln oder         13           6         4        3     2\nähnlichen Aufmachungen, oder in un-\nmittelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von 1 kg oder we-\nniger\n2102 20 19 --- andere                                          8          4         4        4     0\n90 -- andere\n2102 30    - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform        9,5         6         3        3\n2103       Zubereitungen zum Herstellen von Würz-\nsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-\nmengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch\nzubereitet, und Senf:\n2103 10    - Sojasoße:\n- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle            12           8,2       4,4      4,4   1\n-- andere                                          5           4,4       4,4      4,4   0\n2103 20    - Tomatenketchup und andere Tomaten-\nsoßen:\n- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von\n.\n16           6         6        6     0\nTomatenmark\n-- andere                                         16         11,5        7       ·7\n2103 30    - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 30 90 - - Senf {einschließlich zubereitetes Senf-        7           7         6,5      6,5\nmehl)\n2103 90    - andere:\n2103 90 90 -- andere:\n- - - T~maten enthaltend:\n- - - - auf der Grundlage von Tomaten-             7           5,9       5,9      5,9   0\nketchup\n---- andere                                       12          10         5,9      5,9\n--- andere:\n- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle        12          10         5,9      5,9   1\n---- andere                                        5           5         5        5     0\n2104       Zubereitungen zum Herstellen von Suppen\noder Brühen; Suppen und Brühen; zusam-\nmengesetzte homogenisierte Lebensmittel-\nzubereitungen:\n2104 10    - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen\noder Brühen; Suppen und Brühen:\n- - Tomaten enthaltend                            11          10         7        7\n-- andere                                         11          10         7        7\n2104 20    - zusammengesetzte homogenisierte        Le-      17          12,8       8,6      8,6\nbensmittelzubereitungen\n2105       Speiseeis, auch kakaohaltig                    12 +MOB    6+MOBR     0+MOBR   0+MOBR\nMAX 27+     MAX27+     MAX 27+  MAX 27+\nAD S/Z     AD S/Z     AD S/Z   AD S/Z\n2106       Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n2106 10    - Eiweißkonzentrate und texturierte Ei-\nweißstoffe:\n2106 10 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine        20          14,1       8,2      8,2\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchpro-\ntein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:\n2106 10 90 -- andere                                      13 + MOB  6,5 + MOBR  0 + MOBR 0 + MOBR","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                           2867\n(1)                           (2)                           (3)           (4)         (5)         (6)     (7)\n2106 90     - andere:\n2106 90 10  - - ,,Käsefondue\" genannte Zubereitungen       13 +MOB      6,5+MOB       0+ MOB       0+ MOB\nMAX           MAX         MAX          MAX\n35 ECU/       30 ECU/     25 ECU/      25 ECU/\n100 kg/netto 100 kg/netto 100 kg/netto 100 kg/netto\n2106 90 91  -- andere:\n- - - kein Milchfett, Milchprotein und keine\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milch-\nprotein, 5 GHT Saccharose oder lso-\nglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke\nenthaltend:\nex 21069091    - - - - Proteinhydrolysate; Hefeautolysate          20          12,2          4,4         4,4\nex 2106 90 91  - --- andere                                        20          12,2          4,4         4,4\n2106 90 99  -- - andere:                                   13 + MOB    6,5 + MOBR    0 + MOBR     0 + MOBR\n2202        Wasser, einschließlich Mineralwasser und\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aroma-\nstoffen, und andere nichtalkoholhaltige Ge-\ntränke, ausgenommen Frucht- und Gemüse-\nsäfte der Position 200~\n2202 10     - Wasser, einschließlich Mineralwasser und          15            6           3           3\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln oder Aro-\nmastoffen\n2202 90     - andere:\n2202 90 10  - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401\nbis 0404 und keine Fette aus Erzeugnis-\nsen der Positionen 0401 bis 0404 enthal-\ntend:\nex 2202 90 10  - - - Zucker enthaltend (Saccharose oder            15            6           3           0\nInvertzucker)\n-- - andere                                         15            6           6           6        0\n2202 90 91  - - andere                                      8+MOB       4+MOBR       0+MOBR       0+MOBR       1\nbis 99\n2203        Bier aus Malz                                       14           14          10            7       3\n2205        Wermutwein und andere Weine aus frischen\nWeintrauben, mit Pflanzen oder anderen\nStoffen aromatisiert:\n2205 10     - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1\noder weniger:\n2205 10 10  - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt        17ECU/hl    13,6 ECU/hl 10,2 ECU/hl     8 ECU/hl    3\nvon 18 % Volumen oder weniger\n- - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt       1,4ECU/%      1,1 ECU/%        0,8           0       3\nvon mehr als 18 % Volumen                   voVhl +      voVhl +      vol/hl +\n10 ECU/hl     8 ECU/hl     5 ECU/hl\n2205 90     - andere:\n2205 90 10  - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt        14 ECU/hl   11,2 ECU/hl  8,4 ECU/hl     5 ECU/hl    3\nvon 18 % Volumen oder weniger\n- - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt       1,4 ECU/%    1,1 ECU/%    0,8 ECU/hl         0       3\nvon mehr als 18 % Volumen                    vol/hl       voVhl","2868                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang II\nzu Protokoll Nr. 3\nBei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente\nfür Waren mit Ursprung in Bulgarien\nKN-Code                       Warenbezeichnung                                        Mengen (1000 kg)\n1993       1994          1995          1996         1997\nund danach\n2                                    (1993 X 1,1)  (1993 X 1,2)  (1993 X 1,3) (1993 X 1,4)\n1704       Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße       100        110           120           130          140\nSchokolade)\n1806       Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittel-         300        330           360           390          420\nzubereitungen\n1901 10    - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Auf-         10         11            12            13           14\nmachungen für den Einzelverkauf\n19019090   -- andere                                                  50         55            60            65           70\n1902       Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder   200        220           uo            260          280\nanderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,\nz. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnoc-\nchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet\n1904       Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Ge-         150        165           180           195         210\ntreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B.\nCorn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais,\nvorgekocht oder in anderer Weise zubereitet\n1905       Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblaten-     350         385          420           455          490\nkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,\nSiegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder\nStärke und ähnliche Waren\n2101 10 99 --- andere                                                100        110           120           130          140\n2101 30    - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete           13         14            16            17          18\nKaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzen-\ntrate hieraus\n2102 10    - Hefen, lebend                                            50         55            60            65           70\n2105        Speiseeis, auch kakaohaltig                               50         55            60            65           70\n2106        Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt        300        330           360           390         420\nnoch inbegriffen\n2202       Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen-           10         11            12            13          14\nsäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alko-\nholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Ge-\nmüsesäfte der Position 2009","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994            2869\nAnhang III\nzu Protokoll Nr. 3\nDer Kombinierten Nomenklatur entsprechende Codes\n1302 12 00                         1901 10 00                   2102 20 19\n19019090                     2102 30 00\n1505 90 00\n1902 19 11                   2103 20 00\n1518 00 39                         1902 19 90                   2103 90 90\n1518 00 90\n1904 10 10                   21050010\n151911 00                          1904 10 30                   2105 00 91\n1519 12 00                         1904 10 90                   2105 00 99\n1519 19 10\n19053011                     2106 10 10\n1520 90 00                         1905 30 19                   2106 10 90\n1905 30 30                   2106 90 91\n1704 10 11                         1905 30 51                   2106 90 99\n1704 10 19                         1905 30 59\n1704 10 91                         1905 30 91                   22019000\n1704 10 99                         1905 30 99\n1905 90 10                   22029010\n1805 00 00                         1905 90 20                   2202 90 91\n1905 90 30                   2202 90 95\n1806 20 10                         1905 90 40                   2202 90 99\n1806 31 00                         1905 90 45\n1806 32 10                         1905 90 55                   2203 00 10\n1806 32 90                         1905 90 60                   2203 00 90\n1806 90 11                         1905 90 90\n1806 90 19                                                      2205 10 10\n1806 90 31                         21011011                     2205 10 90\n1806 90 39                         2101 10 99\n1806 90 50\n1806 90 60                         2102 10 31\n1806 90 70                         2102 10 39\n1806 90 90                         2102 20 11","2870                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 4\nüber die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder\n„Ursprungserzeugnisse\" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel I                                 e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,\nf)    Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren\nBestimmung des Begriffs\nSchiffen gewonnene Erzeugnisse,\n,,Erzeugnisse mit Ursprung in\"\noder „Ursprungserzeugnisse\"                         g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den\nunter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden\nsind,\nArtikel 1\nh) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewin-\nUrsprungskriterien                                    nung von Rohstoffen verwendet werden können,\nFür die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet des Arti-            i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit an-\nkels 2 dieses Protokolls                                                      fallen,\n1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft                            j)    Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 vollständig in der           bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.\nGemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind,               (2) Der Begriff „ihre Schiffe• in Absatz 1 Buchstabe f ist nur\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung          anwendbar auf Schiffe,\nanderer als der un!er a) genannten Erzeugnisse hergestellt    -     die in Bulgarien oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft\nworden sind, vorausgesetzt, daß diese im Sinne des Arti-            ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;\nkels 4 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind;\n-     die die Flagge Bulgariens oder eines Mitgliedstaats der Gemein-\n2. als Ursprungserzeugnisse Bulgariens                                        schaft führen;\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 vollständig in Bul-   -     die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen\ngarien gewonnen oder hergestellt worden sind,                       Bulgariens, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer\nb) Erzeugnisse, die in Bulgarien unter Verwendung anderer als           Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder\nder unter a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind,         in Bulgarien gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäfts-\nvorausgesetzt, daß diese in Bulgarien im Sinne des Artikels 4       führer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und\nausreichend be- oder verarbeitet worden sind.                       die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige\nBulgariens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und\nArtikel 2                                      - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital minde-\nBilaterale Kumulierung\nstens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder Bulgarien oder\n(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b gelten                 öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen\nVormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-               dieser Staaten gehört;\nnisse Bulgariens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Ge-\n-     deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Bulgariens oder der\nmeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;\nworden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeit-\nungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3            -     deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen\ndieses Protokolls hinausgehen.                                                Bulgariens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht.\n(2) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b gelten               (3) Die Begriffe „Bulgarien\" und „Gemeinschaft\" umfassen auch\nVormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-          die Hoheitsgewässer Bulgariens und der Mitgliedstaaten der Ge-\nnisse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in          meinschaft.\nBulgarien, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet wor-       Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen\nden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitun-         die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet\ngen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieses        werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Bulga-\nProtokolls hinausgehen.                                                 riens, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.\nArtikel 3\nVollständig gewonnene oder\nArtikel 4\nhergestellte Erzeugnisse\n( 1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2                          In ausreichendem Maße\nBuchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in Bulgarien „voll-                       verarbeitete Erzeugnisse\nständig gewonnen oder hergestellt\":                                         (1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absät-\na) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem             ze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausrei-\nMeeresgrund gewonnen worden sind,                                  chend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine\nandere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne\nb) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,               bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigen-\nc) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind        schaft einzureihen ist.\nund dort aufgezogen wurden,                                        Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel\" und „Posi-\nd) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen         tion\" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen\nworden sind,                                                       der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                           2871\nund Codierung der Waren (im folgenden als „Harmonisiertes Sy-                                        Artikel 5\nstem\" oder HS bezeichnet).                                                                     Neutrale Elemente\nUnter dem Begriff „einreihen\" ist die Einreihung von Erzeugnissen         Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der\noder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.           Gemeinschaft oder Bulgariens handelt, wird der Ursprung von\n(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II       elektrischer Energie, Brennstoffen, Anlagen und Ausrüstung, Ma-\ngenannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Ab-        schinen und Werkzeugen, die zur Herstellung des Erzeugnisses\nsatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraus- verwendet wurden, oder von nicht in die endgültige Zusammenset-\nsetzungen erfüllt werden.                                              zung des Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien nicht geprüft.\na) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ur-\nsprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Bulgarien                                 Artikel 6\nhergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeug\nder aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert\ndem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes          Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen\nder in die Gemeinschaft oder nach Bulgarien eingeführten Dritt-   oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als\nlandswaren entsprechen.                                           Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung\nin deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung\nb) Der Begriff • Wert\"· in der Liste des Anhangs II bedeutet den\ngestellt werden.\nZollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert\nArtikel 7\nnicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten\nfeststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die                        Ware nz u sam men s tc 11 u n gen\nVormaterialien gezahlt wird.\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-\nWenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ur-              schrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeug-\nsprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der obengenann-      nisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, U rsprungser-\nte Unterabsatz sinngemäß.                                         zeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus\nBestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne\nc) Unter dem Begriff .Ab-Werk-Preis\" in der Liste des Anhangs II\nUrsprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungs-\nist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in\nerzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigen-\ndessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchge-\nschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung\nführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten\nVormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben,      nicht überschreitet.\ndie erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das\nhergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.                                                        Artikel 8\nd) Als „Zollwert\" gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in                        Unmittelbare Beförderung\nGenf geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des              (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbe-\nArtikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.          handlung gilt nur für die Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwi-\n(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht        schen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Bulgariens be-\ndarauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be-    fördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Waren\noder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-      mit Ursprung in Bulgarien oder in der Gemeinschaft, die eine\nschaft zu verleihen:                                                   einzige Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als das\nGebiet der Gemeinschaft oder Bulgariens befördert werden, gegebe-\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des          nenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlage-\nTransports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten         rung in diesen Gebieten, sofern die Waren unter der zollamtlichen\n(Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake       Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslan-\noder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen     des geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine\nStoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun-      auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren\ngen);                                                             haben.\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren         (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-\n(einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),            gen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden\nWaschen, Anstreichen, Zerschneiden;                               vorgelegt wird:\nc) i)     Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen-        a) ein einziges in dem Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes\nstellen von Packstücken;                                           Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhr-\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,          land erfolgt ist, oder\nSchachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen  b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte\neinfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufma-                  Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nchung;\n-   genaue Warenbeschreibung,\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichar-\ntigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf             -   Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder\nihren Umschließungen;                                                      der Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten\nSchiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und\ne) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn\nein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem        -    Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der W a-\nProtokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als                 ren im Durchfuhrland, oder,\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Bulgariens zu          c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen\ngelten;                                       •                        beweiskräftigen Unterlagen.\nf)   einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem\nvollständigen Artikel;                                                                         Artikel 9\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-                                  Territoriale Kontinuität\nstaben a bis f genannten Behandlungen;\nDie in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgese-\nh) Schlachten von Tieren.                                              henen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemein-","2872                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nschaft oder in Bulgarien erfüllt werden, es sei denn, daß Artikel 2   In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nzur Anwendung kommt.                                                  nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ur-\nsprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den\nAbgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeug-\nnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus Bulgarien in ein anderes     Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzu-\nbewahren.\nLand ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne\nUrsprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaub-       (6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis\nhaft dargelegt werden,                                                für die Inanspruchnahme der im Abkommen festgelegten Zollpräfe-\n-    daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführ-    renzbehandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats\nten Waren sind und                                              darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderli-\nchen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der\n-     daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerich- Bescheinigung zu prüfen.\ntete Behandlung erfahren haben.\n(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzun-\ngen für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nTitel II                             erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnah-\nmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.\nNachweis der Ursprungseigenschaft                        (8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in\nAbsatz l genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden.\nArtikel 10                              Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld • W arenbe-\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1                          zeichnung• so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines miß-\nbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die\nDer Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im         Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das\nSinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbe-    Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein\nscheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem             waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durch-\nProtokoll erbracht.                                                   zustreichen.\nArtikel 11                                  (9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der\nNormales Verfahren für die                           Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der\nAusstellung von Bescheinigungen                         Bescheinigung anzugeben.\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf                 (10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-\nschriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der        fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden\nVerantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Ver-         des Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausfüh-\ntreter gestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach rers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicherge-\ndem Muster in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll        stellt ist.\nauszufüllen.\nArtikel 12\nDie Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang                           Langzeit-Certificate EUR.1\naufzubewahren.\n(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 10 können die Zollbe-\n(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle         hörden des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nzweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die        ausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf\nAusfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt        die sie sich bezieht, oder ein sogenanntes .LT-Certificate• für den\nwerden kann.                                                          Fall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen\nAusführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums\nEr ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle\nvon höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung\nzusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig er-\ngetätigt werden.\nachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Be-\ntracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besit-           (2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 11 von den Zollbehör-\nzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung  den des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beur-\nund der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die          teilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die\ngenannten Behörden zu dulden.                                         Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des\nLT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder meh-\nDer Ausführer ist verpflichtet, die in diesem Absatz genannten\nrere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß der\nUnterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.\nAusführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, unver-\n(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt         züglich davon unterrichten.\nwerden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung des Abkommens\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des\ndienen soll.\nVerfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrs-\n(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-       bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-\nbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-     dungszeichen versehen sind.\nschaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der\n(4) Das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde\"' der Waren-\nGemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Protokolls\nverkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden\nangesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung\ndes Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.\nEUR.1 wird von den Zollbehörden Bulgariens erteilt, wenn die\nAusfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Bulgariens im Sinne des           (5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist\nArtikels 1 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.       einer der folgenden Vermerke einzutragen:\n(5) Gelten die Kumulierungsregeln des Artikels 2, so dürfen die      'CERTIFICADO LT VALIDO HASTA EL .. .'\nZollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Bulgariens       'LT-CERTIFICATE GYLDIG INDTIL .. .'\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Proto-           'LT-CERTIFICATE GÜLTIG BIS ...'\nkoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren       'IllITOilOIHTIKO LT ll:E'l'ON MEEPI ... '\nals Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angesehen           'LT-CERTIFICATE VALID UNTIL .. .'\nwerden können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrs-       'CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU .. .'\nbescheinigungen EÜR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in Bul-        'CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL .. .'\ngarien befinden.                                                        'LT-CERTIFICAAT GELDIG TOTEN MET .. .'","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                            2873\n'LT-CERTIFICADO VALIDO ATE .. .'                                     bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-\n'LT-CERTIFICAT VALIDEN DO ... '                                      schuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr\n(Datum in arabischen Ziffern).                                       nicht ausgestellt worden ist.\n(6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9     (2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag\ndes LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Pack-\n-    den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich\nstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (1, m3, usw.) einzu-\ndie Warenverkehrsbescheinigung bezieht,\ntragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Be-\nschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifi-        -    bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse\nzieren zu können.                                                            keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.l ausgestellt worden\nist; die Gründe hierfür sind anzugeben.\n(7) Unbeschadet des Artikels 18 muß das LT-Certificate späte-\nstens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich          (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung\nbezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh-      EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob\nrer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats      die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden\nvor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie         Unterlagen übereinstimmen.\ndes LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.                  Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen\n(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so          einen der folgenden Vermerke tragen:\nwird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während           'NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT', 'DELIVRE A POSTE-\nder Geltungsdauer des LT-Certificate durch Rechnungen erbracht,         RIORI', 'RILASCIATO A POSTERIOl\\I', 'AFGEGEVEN A\ndie folgende Voraussetzungen erfüllen:                                  POSTERIORI', 'ISSUED RETROSPECTIVELY', 'UDSTEDT\na) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft              EFfERF0LGENDE', 'E~0ENEK TON Yl:TEP0N', 'EXPE·\noder Bulgariens und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufge-         DIDO A POSTERIORI', 'EMITADO A POSTERIORI', 'ISDA-\nführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen     DENO APOSTERIORI'.\nbeiden Warenarten vorzunehmen;                                        (4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-\nb) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die          merkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.\nbetreffenden Waren ausgestellten LT-Cerfificate und das Ende\nder Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungs-\nland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.                                              Artikel 14\nDie Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rech-                      Ausstellung eines EUR.1-Duplikats\nnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des\nAusführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Proto-           (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-\nkolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im         kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehör-\nWarenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien erfül-        den, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat\nlen.                                                               beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus-\nfuhrpapiere ausfertigen.\nDie Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die\nAngaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die                (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu\nRechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unter-       versehen:\nschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens      'DUPLIKAT', 'DUPLICATA', 'DUPLICATO', 'DUPLICAAT',\nder unterzeichnenden Person, bestätigt werden;                     'DUPLICATE', 'DUPLIKAT', 'ANTirPM>O', 'DUPLICADO',\nc) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung          'SEGUNDA VIA', 'DUBLICAT'.\nmuß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die           (3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-\nWaren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung        merkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.\nbezieht, aufgeführt sind;\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von\nd) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die wäh-         diesem Tage an.\nrend der Geltungsdauer des LT-Certificate, auf das sie sich\nbeziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen könnnen der                                         Artikel 15\nEinfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der\nAusstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.                                 Vereinfachtes Verfahren für die\nAusstellung von Bescheinigungen\n(9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können\nRechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen,              (1) Abweichend von den Artikeln 11, 12 und 14 dieses Protokolls\ndurch Telekommunikations- oder Rechnersysteme ausgestellt und/          kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenver-\noder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zoll-          kehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden\nstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses          Bestimmungen angewandt werden.\nStaates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die            (2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer\neingeführten Waren anerkannt.                                           (nachstehend „ermächtigter Ausführer\" genannt), der häufig Waren\n(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine       ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausge-\ngemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rech-          stellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für\nnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungsei-\nZollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.                        genschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.l unter den Voraussetzungen\n(11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-      des Artikels 11 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle\nten und Bulgariens über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch         des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu\nvon Zolldokumenten bleiben unberührt.                                   gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbe-\nscheinigung EUR. l vorzulegen braucht.\nArtikel 13                                    (3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\nNachträglich ausgestellte                            Absatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde•\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1                             der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\n(1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung· a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zustän-\nEUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich                digen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift","2874                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\neines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunter-   uigung EUR.1 in eine Freizone eingeführt werden, müssen die\nschrift sein darf, oder                                          zuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers eine neue Waren-\nb) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von           verkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstem-      Be- oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht.\npels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Proto-        (3) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrs-\nkolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge-  bescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließ-\ndruck werden.                                                    lich dieses Artikels.\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in das Feld Nr. 7\n(4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des\n„Bemerkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der\nWiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden\nfolgenden Vermerke einzutragen:\ndie in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum\n'PROCEDIMIENTO. SIMPLIFICADO', 'FORENKLET PRO-                        und Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheini-\nCEDURE', 'VEREINFACHTES VERFAHREN', 'ATTAOY-                          gung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.\nl:TEYMENH !\\IAMK.Al:IA', 'SIMPLIFIED PROCEDURE',\n'PROCEDURE SIMPLIFIEE', 'PROCEDURA SIMPLIFICA-\nTA', 'VEREENVOUDIGDE PROCEDURE', 'PROCEDIMEN-                                                       Artikel 17\nTO SIMPLIFICADO', 'OPROSTENA PROCEDURA'.\nGeltungsdauer\n(5) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde• der Waren-              der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nverkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer\ngegebenenfalls zu vervollständigen.                                      (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb ei-\nner Frist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbe-\n(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13    hörden des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt\n„Ersuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung              werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden.\nEUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung dieser\nBescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.                          (2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.t, die den Zollbehör-\nden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorla-\n(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des     gefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbe-\nvereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbe-           handlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer\nscheinigungen EUR.t vorschreiben, die mit einem Unterschei-           Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wer-\ndungszeichen versehen sind.                                           den konnte.\n(8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhr-\nAbsatz 2 insbesondere fest:\nstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden\na) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung       Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.\nvon Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen sind;\nb) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens\nzwei Jahre lang aufzubewahren sind;                                                           Artikel 18\nc) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die nachträgli-                              Ausstellungen\nche Prüfung nach Artikel 27 dieses Protokolls zuständige Be-        (1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Bulgarien zu\nhörde.                                                            einer Ausstellung in einen anderen Staat als Bulgarien oder einen\n(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte War-        Mitgliedstaat der Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung\nenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen aus-          zur Einfuhr nach Bulgarien oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist\nschließen.                                                             das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die\nVoraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ur-\n(10) Die Zollbhehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen     sprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Bulgariens erfüUen und\nBewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie    sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß\nfür erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Be-\nwilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn      a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder\nder ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt            Bulgarien in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausge-\noder diese Gewähr nicht mehr bietet.                                        stellt hat;\n(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die        b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Ge-\nzuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren            meinschaft oder in Bulgarien verkauft oder überlassen hat;\nvon dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um          c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung\ndiesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der                in die Gemeinschaft oder nach Bulgarien in dem Zustand ver-\nWaren eine Kontrolle durchzuführen.                                         sandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden\n{12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermäch-          waren;\ntigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich     d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung\n· erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.                gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung\n(13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-         auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.\nten und Bulgariens über die Zollförmlichkeiten und die Verwen-            (2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung\ndung von Zollpapieren bleiben unberührt.                              EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der\nBescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung\nArtikel 16                                anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über\ndie Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt\nErsetzung von Bescheinigungen                           werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.\n(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\n(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen\nkönnen jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen        öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirt-\nersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die    schaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse\nÜberwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.                    unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltun-\n(2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der         gen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse\nGemeinschaft oder Bulgariens, die mit einer Warenverkehrsbeschei-      in Läden oder Geschäftslokalen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                         2875\nArtikel 19                                   (2) Als Einfuhren nichtkommerziellcr Art gelten solche, die gele-\ngentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum\nVorlage der Bescheinigungen\npersönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden           oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;\ndes Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften      dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch\nvorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen.         durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr\nSie können außerdem verlangen, daß die EinfuhrzoHanmeldung            aus kommerziellen Gründen erfolgt.\ndurch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervor-\nAußerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen\ngeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung\n365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden\ndes Abkommens erfüllen.\nenthaltenen Waren 1.025 ECU nicht überschreiten.\nArtikel 20\nArtikel 25\nEinfuhr in Teilsendungen\nIn ECU ausgedrückte Beträge\nUnbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 dieses ProtokoHs wird ein\n(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in ECU\nzerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des\nausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhr-\nHarmonisierten System~ auf Antrag des ZoHanmelders als ein einzi-\nstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkom-\nges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen\nBehörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen einge-         mens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch\nden Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat\nführt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenver-\nsie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats oder eines\nkehrsbescheinigung für das voHständige Erzeugnis vorgelegt wird.\nanderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Landes in Rech-\nnung gestellt werden.\nArtikel 21\nWird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der\nAufbewahrung von Bescheinigungen                           Gemeinschaft oder Bulgariens in Rechnung gestellt, so erkennt der\nDie Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zoll-        Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.\nbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften          (2) Für die Umrechnung der ECU in Landeswährungen gilt bis\naufbewahrt.                                                           zum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs\nder ECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zweiJahren gilt\nArtikel 22                                der nationale Kurs der ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober\nFormblatt EUR.2                               des dem Zweijahresraum vorangegangenen Jahres gültig ist.\n(1) Unbeschadet des Artikels 10 ist der Nachweis, daß Sendun-\ngen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert                                  Titel III\n5.110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigen-\nschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt              Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nEUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben\nist.                                                                                              Artikel 26\n(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-                              Übermittlung von\nwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter                     Stempelabdrücken und Anschriften\ngemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.\nDie Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Bulgariens übermitteln .\n(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.          einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n(4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt     die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Aus-\nauf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrtstaats aHe zweckdien-      stellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l verwenden.\nlichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.          Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden\nmit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen\n(5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 17, 19 und 21         EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Form-\nsinngemäß.                                                            blätter EUR.2 zuständig sind.\nArtikel 23                                                            Artikel 27\nAbweichungen                                       Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen\nBei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der                     EUR.1 und der Formblätter EUR.2\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.l, dem Formblatt EUR.2 und                ( 1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun-\nden Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfül-        gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise;\nlung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wer-     sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des\nden, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwand- Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments\nfrei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse   oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur-\nbeziehen.                                                             sprung der betreffenden Erzeugnisse haben.\n(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbe-\nArtikel 24\nscheinigungen EUR.l müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats\nAusnahmen vom Ursprungsnachweis                            die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die\n(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\ndiesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang auf-\nPrivatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen        bewahren.\nGepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Wa-             (3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu\nrenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ohne Ausfüllung eines             gewährleisten, leisten Bulgarien und die Mitgliedstaaten der Ge-\nFormblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es        meinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der\nsich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und ange·meldet     Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1,\nwird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom-         einschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 11 Absatz 5, und\nmens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein     der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den\nZweifel bestehen darf.                                                tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.","2876                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n· (4) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhr-    scheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beför-\nstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt       derung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet ver-\nEUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses          bleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behand-\nFormblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaat, zurück, gegebe-     lungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.\nnenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die\neine Untersuchung rechtfertigen.\nDer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt\nEUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Ab-                                          Titel IV\nschrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle be-\nkannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der                            Ceuta und Melilla\nWarenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.\n(5) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang                                  Artikel 30\ndes Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so                            Durchführung des Protoko'lls\nkönnen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachte-\nten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.                      (1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff .Gemeinschaft\"\numfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff .Ursprungserzeugnisse\n(6) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehör-    der Gemeinschaft\" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in\nden des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Er-      diesen Gebieten.\ngebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Waren-\nverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die            (2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Artikel 31 festgeleg-\nErzeugnisse gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenz-  ten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit\nbehandlung erhalten können.                                          Ursprung in Ceuta und Melilla.\nIst bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten ~ach\ndem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Ant-                                        Artikel 31\nwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um                       Besondere Voraussetzungen\nüber die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächli-\nchen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese          (1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmun-\nBehörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präfe-           gen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für\nrenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder         diesen Artikel.\naußergewöhnliche Umstände vor.                                          (2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 8 unmittelbar befördert\n(7) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-    worden sind, gelten\nstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche    1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\nBeanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so ·\nwerden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwe-             a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen\nsen vorgelegt.                                                                oder hergestellt worden sind;\n(8) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-       b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung\nschen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaates                   anderer als der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse\ngemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staates.                           hergestellt worden sind, vorausgesetzt,\n(9) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-\ni) daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses\nben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht                Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind\neingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von                    oder\nder Gemeinschaft oder Bulgarien aus eigener Veranlassung oder auf             ii) daß diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Bulgariens\nErsuchen der anderen Vertragspartei angemessene Ermittlungen                      oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls sind,\nangestellt oder veranlaßt, um solche Zuwiderhandlungen festzustel-                sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden\nlen und zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft                      sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 4\noder Bulgarien die andere Vertragspartei zur Beteiligung an diesen                Absatz 3 hinausgehen;\nErmittlungen auffordern.\n2. als Ursprungszeugnisse Bulgariens\n(10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-\na) Erzeugnisse, die vollständig in Bulgarien gewonnen oder\nben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht            hergestellt worden sind,\neingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungser-\nzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die         b) Erzeugnisse, die in Bulgarien unter Verwendung anderer als\ngegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der                 der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse hergestellt\nVerwaltungen nach diesem Protokoli insbesondere das Prüfungs-                 worden sind, vorausgesetzt,\nverfahren, abgeschlossen worden sind.                                         i) daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 aus-\nDie Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-                    reichend be- oder verarbeitet worden sind oder\nkolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfverfahrens verwei-            ii) daß diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und\ngert werden.                                                                     Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Proto-\nkolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-\nArtikel 28                                           zogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne\nSanktionen                                            des Artikels 4 Absatz 3 hinausgehen.\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schrift-      (3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.\nstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,     (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\num die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.           pflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\ndie Vermerke „Bulgarien• und „Ceuta und Melilla• einzutragen. Bei\nUrsprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ur-\nArtikel 29\nsprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrsbescheinigung\nFreizonen                                EUR.1 einzutragen.\nDie Mitgliedstaaten und Bulgarien treffen alle erforderlichen        (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchfüh-\nMaßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbe-          rung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                        2877\nTitel V                                                       Artikel 34\nSchlußbestimmungen                                               Mineral ö 1erz eu g n iss e\nDie in Anhang VI aufgeführten Erzeugriisse sind vorübergehend\nArtikel 32                              von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die\nZusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für\nÄnderungen des Protokolls\ndiese Erzeugnisse.\nDer Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen\nBulgariens oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Proto-                                  Artikel 35\nkolls, um erforderliche Änderungen und Anpassungen vorzuneh-                                   Anhänge\nmen.\nDie Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\nBei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragspar-\nteien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu                                Artikel 36\nberücksichtigen.\nDurchführung des Protokolls\nDie Gemeinschaft und Bulgarien treffen jeweils für ihren Bereich\ndie zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnah-\nArtikel 33                              men.\nAusschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen                                                 Artikel 37\n(1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\"                     Waren im Durchgangsverkehr\neingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße                        oder im Zollager\nund einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit\nder Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf      Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens\ndem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen         auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in\nwerden könnten.                                                     Bulgarien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung,\ndie Zollager- und Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen\n(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der     angewandt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats in-\nMitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten     nerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich\nder Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-      von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte\nten und andererseits aus von Bulgarien benannten Sachverständi-     Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nach-\ngen.                                                                weis der direkten Beförderung vorgelegt werden.\n5","2878                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nliste der Anhänge zu Protokoll Nr. 4\nAnhang I   Anmerkungen\nAnhang II  Liste der Be- oder Verarbeitungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2\nAnhang III Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nAnhang IV  Muster des Formblatts EUR.2\nAnhang V   Abdruck des Stempels, auf den in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b verwiesen wird\nAnhang VI  Liste der Waren, auf die in Artikel 34 verwiesen wird","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                        2879\nAnhang I\nzu Protokoll Nr. 4\nBemerkungen\nVorbemerkung\nDiese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht\nGegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II, sondern allein der Regel des Wechsels\nder Position gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterliegen.\nBemerkung 1\n1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung,\ndie im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in\nden ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten\nSpalte ein „ex\", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des\nKapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.\n1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt;\ndementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die\nentsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System\nin die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammenge-\nfaßt sind.\n1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position\nanzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die\nentsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.\nBemerkung2\n2.1. Der Begriff „Herstellen\" umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer\nVorgänge. Siehe jedoch die folgende Anmerkung 3.5.\n2.2. Der Begriff „Vormaterial\" umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim\nHerstellen der Ware verwendet werden.\n2.3. Unter dem Begriff „Erzeugnis\" ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es\nzur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.\n2.4. Der Begriff „Waren\" umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.\nBemerkung 3\n3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des\nWechsels der Position gemäß Artikel 4 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des\nWechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.\n3.2. Die gemäß einer Regel in der.Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer\nRegel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft.\n3.3. Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Position\" verwendet werden können, können Vormate-\nrialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen\nBeschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus\nVormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ... •, daß nur Vormaterialien\nderselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus\nSpalte 2 ergibt, verwendet werden können.\n3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des\nWechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat,\nzur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel\nnicht angewendet.                                                                                          ·\nBeispiel:\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus\nvorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft\ngeschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste\nerworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als\nUrsprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in\neinem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den\nbei der Herstellung des Motors verwendeten Vormateralien gerechnet.","2880                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die\nhergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt\nnicht ausreichend im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 ist.\n3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die\nEinreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der\nAllgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende\nEinheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammen-\nstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.\nDaraus ergibt sich, daß\n-    jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige\nPosition eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\n-    bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht\nwerden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;\n-    Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten\nSystems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die\nWaren behandelt werden.\nBemerkung 4\n4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein\ndarüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt ver-\nleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel\nvorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet\nwerden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorgehenden Verarbeitungsstufe\nzulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.\n4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden\nkann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber\nnicht alle verwendet werden.\nBeispiel:\nDie Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische\nMaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen, man kann sowohl die einen wie auch die\nanderen oder beide verwenden.\nBezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Bescbränkung in derselben\nRegel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche\nBeschränkung anzuwenden.\nBeispiel:\nDie Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein\nUrsprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls\nUrsprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betref-\nfenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.\n4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt\nwerden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vorrnaterialien nicht aus, die ihrer Natur\nnach nicht unter diese Regel fallen können.\nBeispiel:\nDie Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten aus-\ndrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die\nnicht aus Getreide hergestellt werden.\nBeispiel:\nBei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;\nobwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von\nVliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem\nVliesstoff liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.\nBezüglich Textilien siehe auch die Anmerkung 7.3.\n4.4~ Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft zwei oder mehr v.H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamt-\nwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v.H.-Sätze niemals\nüberschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen v.H.-Sätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für\ndie sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.\nBemerkung 5\n5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern• bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich\noder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch\nAbfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt,\ngekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                     2881\n5.2. Der Begriff „natürliche Fasern• umfaßt Roßhaar der Positionen 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,\nWolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und\nandere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.\n5.3. Die Begriffe „Spinnmasse•, ,,chemische Materialien• und „Materialien für die Papierherstellung• stehen in\ndieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die\nHerstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden\nkönnen.\n5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern\" bezieht sich auf syntheti-\nsche oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.\nBemerkung 6\n6.1. Bei. Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Anmerkung versehen sind, werden die in der\nSpalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmate-\nrialien nicht angewendet, die zusammengenommen 8 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwen-\ndeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Anmerkungen 6.3 und 6.4).\n6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen\nGrundmaterialien hergestellt sind.\nTextile Grundmaterialien sind\n- Seide,\n- Wolle,\n- grobe Tierhaare,\n- feine Tierhaare,\n- Roßhaar,\n-  BaumwoHe,\n-  Materialien für die Papierherstellung und Papier,\n-  Flachs,\n-  Hanf,\n-  Jute und andere textile Bastfasern,\n-  Sisal und andere textile Agavefasern,\n-  Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,\n-  synthetische Filamente,\n-  synthetische Spinnfasern,\n-  künstliche Spinnfasern.\nBeispiel:\nEin Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern\nder Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ur-\nsprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormateria-\nlien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden.\nBeispiel:\nEin Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus\nGarn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann\nsynthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das\nHerstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,\nverlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes\nverwendet werden.\nBeispiel:\nEin getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus\nBaumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe\nselbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn\ndie verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.\nBeispiel:\nWenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus syntheti-\nschem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene\ntextile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.\nBeispiel:\nEin getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus\nJute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher\nkönnen alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die\nRegel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormateria-\nlien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können\nin dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.","2882                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Polyurethangar-\nnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.\n6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Streifen mit einer\nBreite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder\ngefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\nBemerkung 7\n7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der\nSpalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet\nwerden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert\n8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene\nSpinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet\nsind.\n7.2. Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und\ndeshalb nicht unter die Voraussetzungen der Anmerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten\nBedingungen nicht erfüllen.\n7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör\nohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet\nwerden, wc:il sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.\nBeispiel:\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn\nverwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus,\nweil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.\n7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\n-- ---- ~-~rück;ichtigt 'l'Prf~~\", wenn eine; Prw:entrc~~l gfü,                      ----- -- __","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                             2883\nAnhang II\nzu Protokoll Nr. 4\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nHS-Position                   Warenbezeichnung                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                                           (3)\n0201        Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt                  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nnommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position\n0202\n0202        Fleisch von Rindern, gefroren                             Herstellen a_us V orma~rialien j~der Position, ausge-\nnommen Fleisch von Rindern, fnsch oder gekühlt, der\nPosition 0201\n0206        Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern,          Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nSchweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maul-         nommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205\ntieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefro-\nren\n0210        Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse,          Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ngesalzen, in Salzlake, getrocknet oder gerltuchen;        nommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Po-\nbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtneben-            sitionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern\nerzeugnissen                                              der Position 0207\n0302 bis    Fisch, anderer als lebend                                 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\n0305                                                                 des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen\n0-402,      Milch und Milcherzeugnisse                                Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n0-40-4 bis                                                            nommen Milch oder Rahm der Position 0-401 oder\n0-406                                                                 0-402\n0-403       Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jo-             Herstellen, bei dem\nghun, Kefir und andere fermentierte oder gesäu-\nerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt        -     alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels -4\noder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, an-             Ursprungswaren sein müssen\nderen Sußmitteln, Früchten oder Kakao\n-    verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und Grapefruitslifte) der Posi-\ntion 2009 Ursprungserzeugnisse sind und\n-    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n0-408       Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,       Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausge-\ngetrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, ge-            nommen Vogeleier der Position 0-407\nformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\nex 0502        Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wild-         Reinigen, Desinfizieren, Sonieren und Gleichrichten\nschweinen                                                von Borsten\nex 0506        Knochen und Stirnbeinzapfen, roh                         Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen","2884                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                            (2)                                                  (3)\n0710 bis   Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet          Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren\n0713       werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar Ursprungswaren sein müssen\ngemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und\nex 0711\nex 0710       Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht,      Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais\ngefroren\nex 0711       Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht               Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais\n0811       Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, ge-\nfroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen\nSüßmitteln:\n-   mit Zusatz von Zucker                           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware mcht überschreitet\n-   andere                                          Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nsprungswaren sein müssen\n0812       Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch     Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nSchwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe-     sprungswaren sein müssen\nfeldioxid oder andere vorläufig konservierend wir-\nkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren\nGenuß nicht geeignet\n0813       Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801     Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nbis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten    sprungswaren sein müssen\nFrüchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels\n0814       Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen         Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\n(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren,   sprungswaren sein müssen\ngetrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in\nSalzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von an-\nderen Stoffen eingelegt\nex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, Kleber   Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genieß-\nvon Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren An-.     baren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der\nwendungsvorschriften nachstehend aufgefühn sind     Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müs-\nsen\nex 1106       Mehl und Grieß der getrockneten geschälten Hül-     Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Posi-\nsenfrüchte der Nr. 0713                             tion 0708\n1301       Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi-         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nharze und Balsame                                   materialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-\nPrcises der Ware nicht überschreitet","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                 2885\n( 1)                            (2)                                                  (3)\nex 1302        Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen,         Herstellen aus nichtmodifizierten Schleimen und Ver-\nauch modifiziert                                    dickungsstoffen\n1501       Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflü-\ngelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen:\n-    Knochenfett und Abfallfett                      Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere\nals solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder\naus Knochen der Position 0506\n-    anderes                                         Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtne-\nbenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203\noder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren\nSchlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Posi-\ntion 0207\n1502       Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder\nausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lö-\nsungsmitteln ausgezogen:\n-    Knochenfett und Abfallfett                      Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere\nals solche der Positionen 020 l, 0202, 0204 oder 0206\noder aus Knochen der Position 0506\n-    anderes                                         Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-\nmaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\n1504       Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen\noder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch\nnicht chemisch modifiziert:\n-    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von       Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-\nFischen und Meeressäugetieren                    derer Vormaterialien der Position 1504\n-    andere                                           Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Er-\nzeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 1505       Raffiniertes Lanolin                                  Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505\n1506      Andere tierische Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch mo-\ndifiziert:\n-    feste Fraktionen                                 Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-\n~erer Vc,r,natenalien der Position 1506\n-    andere                                          Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-\nmaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\nex 1507 bis   Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch\n1515      raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n-    feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jo-      Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis\njobaöl                                          1515\n-    andere, ausgenommen:                            Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nmaterialien Ursprungswaren sein müssen\n-   Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrten-\nwachs und Japanwachs\n-    zu technischen oder industriellen Zwecken,\nausgenommen zum Herstellen von Lebens-\nmitteln","2886                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                    (3)\nex 1516      Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie de-      Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und\nren Fraktionen, wiederveresten, auch raffiniert, je-   pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müs-\ndoch nicht weiterverarbeitet                           sen\nex 1517      Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen        Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nÖle der Positionen 1507 bis 1515                       materialien bereits Ursprungswaren sein müssen\nex 1519      Technische Fettalkohole von der Art ktinstlicher       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, cm-\nWachse                                                 schließlich aus Fettsäuren der Position 1519\n1601      Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,          Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nSchlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittel-\nzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeug-\nnisse\n1602      Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders     Herstellen aus Tieren des K,apitels 1\nzubereitet oder haltbar gemacht\n1603      Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstie-     Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 ; alle verwendeten\nren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wasser-       Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen\ntieren                                                 Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein\n1604      Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar        Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ur-\n' und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen              sprungswaren sein müssen\n1605      Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was-      Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere,\nsertiere, zubereitet oder haltbar gemacht              Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ur-\nsprungswaren sein müssen\nex 1701      Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Sac-        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ncharose, fest, aromatisiert oder gefärbt               materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n1702      Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-\ntose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zucker-\nsirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;\nInvertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig\nvermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:\n-   chemische reine Maltose und Fructose               Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, cm-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702\n-   andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n-   andere                                             Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\nUrsprungswaren sein müssen\nex 1703      Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nZucker, aromatisiert oder gefärbt                      materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht ·überschreitet\n1704      Zuckerwaren ohne        Kakaogehalt    (einschließlich Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nweiße Schokolade)                                      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                  2887\n(1)                          (2)                                                  (3)\n1806    Schokolade und _andere kakaohaltige Lebensmittel-   Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nzubereitungen                                      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wen aller anderen verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht überschreitet\n1901     Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,\nGrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an\nKakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-\nver von weniger als 50 GHT, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen\naus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Ge-\nhalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Ka-\nkaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit we-\nder genannt noch inbegriffen:\n-   Malzextrakt                                     Herstellen aus Getreide des Kapitels 10\n-   andere                                          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n1902    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch   Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen\noder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zube-  Hanweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtne-\nreitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, La-     benerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle\nsagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous,     Weichtiere Ursprungswaren sein müssen\nauch zubereitet\n1903    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nForm von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und     nommen aus Kanoffelstärke der Position 1108\ndergleichen\n1904    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von\nGetreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt\n(z.B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen\nMais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:\n-   ohne Zusatz von Kakao:\n-   Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorge-   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nkocht oder in anderer Weise zubereitet     dürfen Zuckermaiskörner oder -kolben, zubereitet\noder haltbar gemacht, der Positionen 2001, 2004 und\n2005 und Zuckermais, auch in Wa~ser oder Dampf ge-\nkocht, gefroren, der Position 0710 nicht verwendet\nwerden\n-   andere                                     Herstellen, bei dem\n-    jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte\n(ausgenommen Mais der An „Zea indurata\" und\nHanweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig\nerzeugt sind und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   mit Zusatz von Kakao                           Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wen al-\nler verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1905    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Obla-  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ntenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten An,     nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11\nSiegeloblaten, getroc~nete Teigblätter aus Mehl\noder Stärke und ähnliche Waren","2888                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                   (3)\n2001     Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzen-         Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Ge-\nteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht        müse Ursprungswaren sein müssen\n2002     Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge-         Herstellen, bei dem alle verwendeten           Tomaten\nmacht                                                   Ursprungsv.aren sein müssen\n2003     Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder halt-    Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüf-\nbar gemacht                                             feln Ursprungswaren sein müssen\n2004 und Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt-        Herstellen,   bei   dem alle     verwendeten    Gemüse\n2005     bar gemacht, auch gefroren                              Ursprungswaren sein müssen\n2006     Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile,        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abge-       materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntopft, glasiert oder kandiert)                          ses der hergestellten Ware nicht überschreitet\n2007     Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse        Herstellen, bei dem der Wert aller nrwendeten Vor-\nund Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch         materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln            ses der Ware nicht überschreitet\n2008     Früchte und andere genießbare Pflanztcile, in an-\nderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder\nAlkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif-\nfen:\n-    Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder       Herstellen, bei dem alle         verwendeten     Früchte\nDampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefro-       Ursprungswaren sein müssen\nren\n-    Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder        Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und\nAlkohol                                            Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen\n0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet\n-    andere                                             Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2009     Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht ge-     Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\ngoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz         eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nvon Zucker oder anderen Süßmitteln                      hen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2101     Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essen-        Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln\nzen und Konzentrate hieraus                             Ursprungswaren sein müssen\nex 2103     -    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen         Herstellen, bei dem alle verwendeten Vorrnaterialien in\nund zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte        eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nWllrzmittel                                        hen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereite-\ntes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden\n-    Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)        Herstellen aus Senfmehl","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                2889\n(1)                          (2)                                                  (3)\nex 210'4    -   Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und      Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nBrühen sowie Zubereitungen dafür                 nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Ge-\nmüsen der Positionen 2002 bis 2005\n-   Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmit-       Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in lo-\ntelzubereitungen                                 ser Schüttung gehören würde, findet Anwendung\nex 2106     Zuckersirupe, aromatisien oder geflrbt               Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n2201     Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches  Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungs-\nMineralwasser und kohlensiurehaltiges Wasser,        ware sein muß\nohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder\nAromastoffen; Eis und Schnee\n2202     Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen-     Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\nsliurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, ande-  eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nren Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere         hen sind. Jedoch darf der Wen aller verwendeten Vor-\nnichtalkoholische Getrlnke, ausgenommen Frucht-      materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nund Gemüseslifte der Position 2009                   ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die\nverwendeten Fruchtslfte (ausgenommen Ananas-, Li-\nmonen-, Limetten- und Grapefruitsähe) der Position\n2009 mo~m1 TJ~p.nmgserzeugnisse sein\nex 2204     Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit    Herstellen aus anderem Traubenmost\nAlkohol angereicherte Weine und Traubenmost,\ndessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unter-\nbunden oder unterbrochen ist (stummgemachter\nTraubenmost)\n2205     Folgende Waren, Weintrauben enthaltend:              Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder\nex 2207,                                                         Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte\nex 2208     Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein-\nund      trauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aroma-\nex 2209     tisien; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergillt;\nBranntwein, Likör und andere Spirituosen; zu-\nsammengesetzte alkoholische Zubereitungen der\nzum Herstellen von Getränken verwendeten An;\nSpeiseessig\nex 2208     Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als       Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der\n50 0/o vol                                           Grundlage von Getreide, dessen Wen 15 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht überschreitet\nex 2303     Rückstlnde von der Maisst1rkegewiOJ1ung (ausge-      Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais\nnommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem       Ursprungsware sein muß\nauf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von\nmehr als 40 GHT\nex 2306     Olivenölkuchen und andere Rückstlnde aus der         Herstellen, bei dem alle          verwendeten    Oliven\nGewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Oli-      Ursprungswaren sein müssen\nvenöl von mehr als 3 Gewichtshundenteilen\n, 2309     Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten An       Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide,\nZucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungs-\nwaren sein müssen\n2'402    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und    Herstellen, bei dem mindestens 70 GlIT des verwende-\nZigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen        ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-\n_baksabfllle der Position 2401 Ursprungswaren sein\nmüssen","2890                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                               (2)                                                    (3)\nex 2403        Rauchtabak                                             Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-\nten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-\nbaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 2504        Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem   Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und\nKohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen                 Mahlen von kristallinem Rohgraphit\nex 2515        Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise ledig-       Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-\nlich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder      ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder· auf\nrechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm         andere Weise\noder weniger\nex 2516        Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere          Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer\nWerkst;eine, durch Sägen oder auf andere Weise le-     Dkke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-\ndiglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder   dere Weise\nrechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm\noder weniger\nex 2518        Dolomit, gebrannt                                      Brennen von nicht gebranntem Dolomit\nex 2519        Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), ge-          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nbrochen in luftdicht verschlossenen Behältnissen;      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\n-~agnesiumoxid, auch rein, au~genommen ~agne-           kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)\ns1a und geschmolzene totgeorannte (ges1n~!?~)          verwendet werden\nMagnesia\nex 2520        Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zube-        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nreitet                                                 materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 2524        Natürliche Asbestfasern                                Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525        Glimmerpulver                                          Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall\nex 2530        Farberden, gebrannt oder gemahlen                      Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 2707        Öle, in de~en die aro!'latischen Besta~dteile g~gen-   Waren des Anhangs VI\nüber den nrchtaromatJschen Bestandteilen gew1chts-\nmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mine-\nralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation\ndes Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren\nDestillation bis 250 °C mindestens 65 RHT überge-\nhen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),\nzur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\n2709        Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bitumi-      Waren des Anhangs VI\nbis         nöse Stoffe; Mineralwachse\n2715\nex Kapitel 28  Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\noder organische V erbindun~en von Edelmetallen,        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nSeltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder         können Vormaterialien derselben Position verwendet\nIsotopen; ausgenommen die Waren, für die unter         werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nden nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833       der hergestellten Ware nicht überschreitet\nbesondere Regeln angeführt sind\nex 2811        Schwefeltrioxid                                        Herstellen aus Schwefeldioxid\nex 2833        Aluminiumsulfate                                       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                2891\n(1)                              (2)                                                  (3)\nex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ntionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932,     können Vormaterialien derselben Position verwendet\n2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind        werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 2901       Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung        Waren des Anhangs VI\nals Krah- oder Heizstoffe\nex 2902       Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene),           Waren des Anhangs VI\nBenzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Krah-\noder Heizstoffe\nex 2905       Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\noder von Ethanol oder Glycerin                       schließlich aus anderen Vormaterialien der Position\n2905: jedoch können Metallalkoholate dieser Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n2915       Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy-     darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-  oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nderivate                                             hergestellten Ware nicht überschreiten\nex 2932       -   Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-,         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nNitro- oder Nitrosoderivate                      darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreiten\n-   Cyclische Acetale und innere Halbacetale und     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nderen Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosode-\nrivate\n2933       Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nals Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze      darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932\noder ~933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreiten\n2934       Andere heterocyclische Verbindungen                  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nWaren, für die unter den nachfolgenden Positionen    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\n3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt       können Vormaterialien derselben Position verwendet\nsind         .                                       werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3002       Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeuti-\nschen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-\nken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen;\nVaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen\n(ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:\n-   Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestand-     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nteilen, die zu therapeutischen oder prophylakti- schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\nschen Zwecken gemischt worden sind, oder un-     jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\ngemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert       verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\noder in Aufmachungen für den Einzelverkauf       Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet","2892                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(l)                                 (2)                                                     (3)\n3002           -   andere:\n(Fortsttz11n1)\n-  menschliches Blut                              Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-  tierisches Blut zu therapeutischen oder pro-   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nphylaktischen Zwecken                          schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-  Blutfraktionen, andere als Antisera, Himo-     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nglobin und Serumglobine                        schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   Hlmoglobin, Blutglobuline und Serumglo-       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nbuline                                         schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                        Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n3003           Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen         Herstellen, bei dem\nund            3002, 3005 oder 3006)\n300•                                                                 -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Vormaterialien der Position 3003\noder 300• verwendet werden, wenn ihr Wen insge-\nsamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 31     Düngemittel; ausgenommen die Waren, fur die un-       Herstellen aus Vormatefialien, die in eine andere Posi-\nter der nachfolgenden Position ex J 105 eine beson-   tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndere Regel angefuhn ist                               können Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3105           Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei         Herstellen, bei dem\noder drei der düngenden Stoffe Stickstoff,\nPhosfhor und Kalium enthaltend; andere Dünge-         -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nmitte ; Erzeugnisse dieses Kapitels in T ableiten         des Ab-Werk-Preises der hergestellten Wire nicht\noder lhnlichen Formen oder in EinzelpackunJen,            überschreitet und\nmit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger,\nausgenommen:                                          -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\n- Natriumnitrat                                           doch können Vormaterialien derselben Position\n- Calciumcyanamid                                         verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\n- Kaliumsulfat                                            Werk-Preises nicht überschreitet\n- Kaliummagnesiumsulfat","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                  2893\n(1)                                         (2)                                                                (3)\nex Kapitel 32          Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre De-                    Herstellen· aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nrivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel;                 tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausge-                     können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnommen die Waren, für die unter den nachfolgen-                    werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nden Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln                   der hergestellten Ware nicht überschreitet\nangefühn sind\nex 3201                Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und an-                    Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur-\ndere Derivate                                                      sprungs\n3205               Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung                    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farb-                    nommen der Positionen 3203 und 3204; jedoch kön-\nlacken (1)                                                         nen Vormaterialien der Position 3205 verwendet wer-\nden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 33          Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-,                  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nKörperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen                   tion als die hergestellte Ware e_inzureihen sind; jedoch\ndie Waren, für die unter der nachfolgenden Posi-                   können Vormaterialien derselben Position verwendet\ntion 3301 eine besondere Regel angefühn ist                        werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3301               Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), ein-                     Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließ-\nschließlich „konkrete\" oder „absolute\" Öle; Resi-                  lich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2)\nnoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten,                      dieser Position; jedoch können Vormaterialien dersel-\nnichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen                       ben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wen\nStoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewon-                   20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnen; tefl)enhaltig~ _Nebenerzeu~nisse aus etheri-                  nicht überschreitet\nschen Ölen; desulhene aromausche Wässer und\nwäßrige Lösungen etherischer Öle\nex Kapitel 34           Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zube-                Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nreitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel,                    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkünstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuh-                      können Vormaterialien derselben Position verwendet\ncreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und                   werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dental                    der hergestellten Ware nicht überschreitet\nWachs\" und Zubereitungen für zahnärztliche\nZwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenom-\nmen die Waren, für die unter den nachfolgenden\nPositionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln an-\ngefuhn sind\nex 3403                 Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bi-                 Waren des Anhangs VI\ntuminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt,\nderen Anteil beträgt weniger als 70 GHT\n3404               Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:\n-    auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen                  Waren des Anhangs VI\noder von Wachsen aus bituminösen Mineralien\noder von paraffinischen Rückständen\n(') Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum F:trben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen\nvon Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n(2) Als Warengruppe gilt jeder Teii der Position, der von den Ubrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.","2894                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                 (2)                                                    (3)\n3404           -   andere                                             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n( Fortsetzung)                                                        nommen aus\n- hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen\nhaben, der Position l 516\n- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter\nKonstitution und technischen Fettalkoholen, die\nden Charakter von Wachsen haben, der Position\n1519\n- Vormaterialien der Position 3404;\njedoch können alle diese Vormaterialien verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware insgesamt nicht überschreitet\nex Kapitel 35     Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; En-    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nzyme; ausgenommen die Waren, für die unter den         tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nnachfolgenden Positionen 3SOS und ex 3507 beson-       können Vormaterialien derselben Position verwendet\ndere Regeln angefuhn sind                              werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3505           Dexuine und andere modifizierte Stllrken (z. B.\nQuellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der\nGrundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen\nmodifizierten Stärken:\n-   Stärkeether und -ester                             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich aus anderen Vormaterialien der Position\n3505\n-   andere                                             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nnommen aus solchen der Position 1108\nex 3507           Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt            Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nnoch inbegriffen                                       materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 36     Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel;       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nZündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht ent-          tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nzündliche Stoffe                                       können Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 37     Erzeugnisse zu photographischen und kinemato-          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ngraphischen Zwecken; ausgenommen die Waren,            tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nfür die unter den nachfolgenden Positionen 3701,       können Vormaterialien derselben Position verwendet\n3702 und 3704 besondere Regeln angefohn sind           werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3701           Lichtempfindliche photographische Platten und          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nPlanfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller An       tion als die Position 3702 einzureihen sind\n(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe);\nlichtempfindliche photographische Sofonbild-Plan-\nfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten\n3702           Lichtempfindliche photo_graphische Filme in Rollen,    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nnicht belichtet, aus Stoffen aller An (ausgenommen     3701 oder 3702 einzureihen sind\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche\nphotographische Sofonbild-Rollfilme, nicht belich-\ntet\n3704           Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen        Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-\nund Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt    nen 3701 bis 3704 einzureihen sind","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                2895\n(1)                              (2)                                                   (3)\nex Kapitel 38  Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nstrie; ausgenommen die Waren, für die unter den       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nnachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex         können Vormaterialien derselben Position verwendet\n3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis       werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\n3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angeführt        der hergestellten Ware nicht überschreitet\nsind\nex 3801        -    Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkol-   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nloider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten für    materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nElektroden                                       stellten Ware nicht überschreitet\n-    Graphit in Form von Pasten, bestehend aus ei-    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nner Mischung von mehr als 30 0/o GHT von         materialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-\nGraphit mit Mineralölen                          Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3803        Tallöl, raffiniert                                    Raffinieren von rohem Tallöl\nex 3805        Sulfatterpentinöl, gereinigt                          Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von\nrohem Sulfatterpentinöl\nex 3806        Harzester                                             Raffinieren von Harzspuren\nex 3807        Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt           Destillieren von Holzteer\n3808        Vmd1ic<lciie Erzeugni!!! <lt!' a:h~mitt~~~ fodu-\nbis         strie:\n3814,\n3818       - Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle         Waren des Anhangs VI\nbi'I            oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-\n3820,            tend, der Position 3811\n3822,\n3823       -    folgende Waren der Position 3823:                Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\n- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\noder Gießereikerne auf der Grundlage von    können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnatürlichen Harzprodukten                   werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht ·überschreitet\n- Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze\nund Esther der Naphtensäuren\n- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position\n2905\n- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche\ndes Ammoniums, der Alkalimetalle oder der\nÄthanolamine; thiopenhaltigc Sulfosluren\nvon Öl aus bituminösen Mineralien und ihre\nSalze\n- Ionenaustauscher\n- absorbierende Zubereitungen (Geter) zum\nVervollständigen des Hochvakuums in elek-\ntrischen Lampen und Röhren\n- nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen\n- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gas-\nreinigungsmassen\n- Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlösli-\nchen Salze; Ester der Sulfonaphtensluren\n- Fuselöle und Dippelöle\n- Mischungen von Salzen mit verschiedenen\nAnionen\n- Kopierpasten auf der Grundlage von Gela-\ntine, auch auf Unterlagen aus Papier oder\nTextilien\n-    andere                                           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","2896                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                        (2)                                                               (3)\nex 3901                 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel\nbis                und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die\n3915               Waren für die unter der nachfolgenden Position\n)907 eine besondere Regel angeführt ist:\n- Additionshomopolymerisationserzeugnisse                         Herstellen, bei dem\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet(')\n-   andere                                                        Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3907                 Copolymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu-                 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntadienstyrolcopolymeren (ABS)                                    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch\nkönnen Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3916                 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, aus-\nbis                genommen für die Waren, für die unter den nach-\n3921               folgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex 3920\nh e ~ Regeln angeführt sind:\n-   Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur       mit         Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-\nOberflächenbearbeitung oder anders als           nur         terialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nquadratisch oder rechteckig zugeschnitten;       an-         der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur       mit\nOberflächer,bearbeitung\n-   andere:\naus Additionshomopolymerisationserzeug-                  Herstellen, bei dem\nnissen                                                  - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wert der ven,.rendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet(')\n-    andere                                                   Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3916                 Profile, Rohre und Schläuche                                      Herstellen, bei dem\nund                                                                                 - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nex 3917                                                                                       des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Posi-\ntion wie die hergestellte Ware einzureihen sind,\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 3920                 Folien und Filme aus lonomeren                                    Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen\nKunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und\nMetacrylsäure teilweise neutralisiert durch metallische\nIonen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist\n1\n( )  Bei Eneugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseiu und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits\nzusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichumäßig überwiegt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                  2897\n( 1)                            (2)                                                  (3)\n3922      Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen                     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis                                                              materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n3926                                                             stellten Ware nicht überschreitet\nex 4001      Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen-         Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk\nkrepp\n4005      Kautschukmischungen (sogenannte Masterbatches),        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nnicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten,    materialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H.\nBlättern oder Streifen                                  des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n4012      Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder            Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ngebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen,           nommen aus solchen der Position 4011 oder 4012\nauswechselbare Überreifen und Feigenbänder,\naus Kauschuk\nex 4017     Waren aus Hartkautschuk                                 Herstellen aus Hartkautschuk\nex 4102      Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart          Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen\n4104      Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position        Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen\nbis       4108 oder 4109                                         aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\n4107                                                             hergestellte Ware einzureihen sind\n4109      Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metalli-    Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107,\nsierte Leder                                           wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 4302     Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge-\nsetzt:\n-    in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen          Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusam-\nmensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten\noder zugerichteten Pclzfeilen\n-    andere                                            Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten\noder zugerichteten Pelzfellen\n4303      Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wa-         Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten\nren, aus Pelzfellen                                    -oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302\nex 4403     Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet        Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom\nSplint befreit\nex 4407     Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,        Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\ngemessen oder geschält, mit einer Dicke von mehr\nals 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt\nex 4408     Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zu-    Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-\nsammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder           ken\nweniger; anderes Holz, in der Längsrichtung ge-\nsägt, gemessen oder geschält, mit einer Dicke von\n6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt\nex 4409     -    Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Par-    Schleifen oder Keilverzinken\nkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer\noder mehrerer Kanten oder Oberflächen profi-\nliert (geke~lt, genutet, gefedert, gefalzt, abge-\nschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher\nWeise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt\n-    Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese     fräsen oder Profilieren\nex 4410     Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holz-        Fräsen oder Profilieren\nbis      friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen,\nex 4413     elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke","2898                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                            (2)                                                  (3)\nex 4415     Kisten, K.istchen, Verschläge, Trommeln und ähnli-    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße\nche Verpackungsmittel, aus Holz                       zugeschnittenen Brettern\nex 4416     Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Bött-       Herstellen aus Faßstäben, auch auf beiden Hauptflä-\ncherwaren und Teile davon, aus Holz                   chen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet\nex 4418     -    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nHolz                                             tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen V..crbundplatten mit Hohlraummittellagen und\nSchindeln (,,shingles\" und „shakes\") verwendet wer-\nden\n-    Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese    Friesen oder Profilieren\nex 4421     Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für      Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus\nSchuhe                                                Holzdraht der Position 4409\n4503    Waren aus Naturkork                                   Herstellen aus Kork der Position 4501\nex 4811     Papier und Pappe, nur liniert oder kariert            Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\ndes Kapitels 47\n4816    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und     Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\nanderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier          des Kapitels 47\n(ausgenommen Waren der Position 4809), vollstän-\ndige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Pa-\npier, auch in Kartons\n4817    Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne      Herstellen, bei dem\nBilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe;      - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nZusammenstellungen solcher Schreibwaren, in               sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nSchachteln, Taschen und ä.hnlichen Behältnissen,          und\naus Papier oder Pappe\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 4818     Toilettenpapier                                       Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\ndes Kapitels 47\nex 4819      Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und an-    Herstellen, bei dem\ndere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zell-     - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasem                sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet              ·\nex 4820     Briefpapierblöcke                                    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 4823     Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese     Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\naus Zellstoffasern, zugeschnitten                    des Kapitels 47\n4909    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glück-        Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nwunschkarten und bedruckte Karten mit GI0ck-          4909 oder 4911 einzureihen sind\nwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch\nillustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen\naller An","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                             2899\n(1)                                      (2)                                                                (3)\n4910               Kalender aller An, bedruckt, einschließlich Blöcke\nvon Abreißkalendern:\n-   Dauerkalender, oder Kalender, deren auswech-                  Herstellen, bei dem\nselbarer Block auf einer Unterlage angebracht                - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht                      sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n-   andere                                                        Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n4909 oder 4911 einzureihen sind\nex 5003               Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare             Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide\nKokons, Gamabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-\npelt oder gekämmt\n5501               Synthetische oder künstliche .Spinnfasern                        Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nbis                                                                                 Spinnmasse\n5507\nex Kapitel 50         Game, Monofile und Nähgarne                                      Herstellen aus(')\nbis                                                                                 - Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder ge-\nKapitel 55                                                                              kämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n- andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch\ngekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\nGewebe:\n- in Verbindung mit Kautschukfäden                                Herstellen aus einfachen Garnen (')\n-    andere                                                       Herstellen aus (1)\n-   Kokosgarnen\n-    natürlichen Fasern\n-    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,.• Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 56         Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfä-              Herstellen aus (')\nden, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-                 -    Kokosgarnen\ntionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Re-                   -    natürlichen Fasern\ngeln angeführt sind\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierherstellung\n(') Wegen der besonderen Vorschrih betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","2900                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(l)                                     (2)                                                               (3)\n5602             Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder\nmit Lagen versehen:\n-   Nadelfilze                                                   Herstellen aus (1)\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;\njedoch können\n-   Monofile aus Polypropylen der Position 5402\n-   Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503\noder 5506 oder\n-   Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen\nTiter von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n-    andere                                                      Herstellen aus (1)\n-   natürlichen Fasern\n-   Spinnfasern aus Kasein oder\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n5604             Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem\nÜberzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Strei-\nfen und dergleichen der Position 5404 oder 5405,\nmit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestri-\nchen, überzogen oder umhüllt:\nKautschukfäden und -kordeln, mit emem                       Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit\nÜberzug aus Spinnstoffen                                    einem Überzug aus Spinnstoffen\n-    andere                                                      Herstellen aus (1)\n- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\n5605              Metallgarne und metallisierte Garne, auch umspon-               Herstellen aus (1)\nnen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Strei-\nfen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405,               -   natürlichen Fasern\nin Verbindung mit Metall in Form von Fäden,                     -   synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\nStreifen oder Pulver oder mit Metall überzogen                      gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierherstellung\n5606              Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der                  Herstellen aus (1)\nPosition 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der                  - natürlichen Fasern\nPosition 5605 und umsponnene Garne aus Roß-\nhaar); Chenillegarne; ,,Maschengarne\"                           - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien beStehen, siehe Bemerkung 6.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                             2901\n(1)                                       (2)                                                                (3)\nKapitel 57        Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-\nstoffen:\n-    aus Nadelfilz                                                 Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;\njedoch können\n-   Monofile aus Polypropylen der Position 5•02\n-   Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503\noaer 5506 oder\n- Spinnkabcl aus Filamenten aus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen\nTiter von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert •o v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n-    aus anderem Filz                                              Herstellen aus (')\n-   natürli~hen Fasern, nic~t ge~emp~lt oder_geklimmt\noder nicht anders für die Spmnere1 bearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-    andere                                                        Herstellen aus(')\n-   Kokosgarnen\n-   Garnen aus synthetischen oder künstlichen Fila-\nmenten\n-   natürlichen Fasern oder\n-   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nkardiert oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\nex Kapitel 58         Spezialgewebe; ~etuftete Spinnstofferzeugnisse;\nSpitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Sticke-\nreien; ausgenommen die Waren der Positionen\n5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist\nnachfolgend eine besondere Regel angeführt:\n-    in Verbindung mit Kautschukfäden                              Herstellen aus einfachen Garnen (')\n-    andere                                                        Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder- Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-\nten Gewebes •7,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5810               Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive               Herstellen, bei dem\n- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","2902                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                      (2)                                                                 (3)\n5901              Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen be-                  Herstellen aus Garnen\nstrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum\nHerstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu\nähnlichen Zwecken verwendeten An; Pauslein-\nwand; präpariene Maileinwand; Bougram und ähn-\nliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei\nverwendeten An\n5902              Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus\nNylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder\nViskose:\nmit einem Anteil an textilen Vormaterialien von               Herstellen aus Garnen\nnicht mehr als 90 GHT\nandere                                                        Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nSpinnmasse\n5903              Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, über-                Herstellen aus Garnen\nzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, an-\ndere als solche der Position 5902\n5904              Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge,                     Herstellen aus Garnen C)\naus einer Spi!}nstoffunterlage mit einer Deckschicht\noder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten\n5905              Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:\n-    mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen               Herstellen aus Garnen\noder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\nandere                                                       Herstellen aus (1)\n- Kokosgarnen\nnatürlichen Fasern\nsynthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-\nten Gewebe.s -47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5906              Kautschutiene Gewebe, andere als solche der Posi-\ntion 5902:\n-   aus Gewirken oder Gestricken                                  Herstellen aus (1)\nnatürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6..","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                            2903\n(1)                                       (2)                                                                  (3)\n5906               -   andere Gewebe aus synthetischem Filament-                       Herstellen aus chemischen Vormaterialien\n(Fortsetzung)          garn, mit einem Anteil an textilen Materialien\nvon mehr als 90 GHT\n-   andere                                                          Herstellen aus Garnen\n5907               Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzo-                    Herstellen aus Garnen\ngen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe oder dergleichen\nex 5908                 Glühstrümpfe, getränkt                                              Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glüh-\nstrümpfe\n5909               Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:\nbis                -  -Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz,                 Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder\n5911                   der Position 5911                                               Lumpen der Position 6310\n-   andere                                                          Herstellen aus(')\n-    Kokosgarnen\n-    natürlichen Fasern\n-    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nkardien oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nKapitel 60         Gewirke und Gestricke                                               Herstellen aus (')\n-     natürlichen Fasern\n-     synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, odcc\n-     chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nKapitel 61         Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken\noder Gestricken:\n-   die durch Zusammennähen oder sonstiges Zu-                      Herstellen aus Garnen (2)\nsammenfügen von zwei oder mehr zugeschnitte-\nnen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten\nTeilen hergestellt wurden\n-   andere                                                          Herstellen aus (')\n-     natürlichen Fasern\n-     synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-     chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nex Kapitel 62           Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt                    Herstellen aus Garnen (2)\noder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die\nunter den nachfolgenden Positionen ex 6202,\nex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, ex 6211, 6211,\n6213, 6214, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln\nangefühn sind          -\nex   6202,              Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder,                   Herstellen aus Garnen (2)\nex   6204,              bestickt; ,,anderes konfektionienes Bekleidungszu-\nbehör\", bestickt                                                   oder\nex   6206,\nex   6209,                                                                                 Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nex   6211                                                                                  Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40\nund                                                                                   v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nex 6217                                                                                    nicht überschreitet ('}\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus vem:hiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Siehe Bemerkung 7.","2904                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                           (2)                                                              (3)\nex   6210,                Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Fo-                  Herstellen aus Garnen (1)\nex  6216                  lie aus aluminisiertem Polyester überzogen                        oder\nund\nex 6217                                                                                     Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der\nWen der verwendeten nicht überzogenen Gewebe • 0\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet (')\n6213                 Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Um-\nund                  schlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf-\n6214                 tücher, Schleier und ähnliche Waren:\n-   bestickt                                                      Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(') (2)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nWen der verwendeten nicht bestickten Gewebe • 0\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet (2)\n-   andere                                                        Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (1) (2)\nex   6217                 Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen                         Herstellen, bei dem\n- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\n~i~!~!! !!: die ~,tdlr.e Ware einzureihen sind\nund\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n6301                 Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere\nbis                  Waren zur Innenausstattung:\n6304\n-   aus Filz oder Vliesstoffen                                    Herstellen aus (2)\n- natürlichen Fasern oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-   andere:\n-   bestickt                                                  Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (')\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als\ngewirkte oder gestrickte), wenn der Wen der verwen-\ndeten nicht bestickten Gewebe • 0 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                                    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (')\n6305                 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken                            Herstellen aus (2)\n- natürlichen Fasern\n- ~thetischen oder kilnstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders fur die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n(') Siehe Bemerkung 7.\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 7.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                         2905\n(1)                                     (2)                                                               (3)\n6306               Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter\nund für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Cam-\npingausrüstungen:\n-    aus Vliesstoffen                                           Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc\n-    andere                                                     Herstellen aus rohen, einfachen Garnen\nex 6307                Andere konfektionierte Waren, einschließlich                    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nSchnittmuster zum Herstellen von Bekleidung                     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n6308               • arenzusammenstellungen, aus Geweben und                       Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die\nGarn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von                 Regel erfüllen, die anzuwenden wlre, wenn sie nicht in\nTeppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken                  der Warenzusammenstellung enthalten wlre; jedoch\noder Servietten oder lhnlichen Spinnstoffwaren, in              können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-\nAufmachungen für den Einzelverkauf                              det werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Warenzusammenstellung nicht überschreitet\n6401               Fußbekleidung                                                   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nbis                                                                                nommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die\n6405                                                                               mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen ver-\nbunden sind, der Position 6406\n6503               Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus                  Herstellen aus Garnen oder Spinnfascrn (1)\nHuutumpen oder Hutplatten der Position 6501\nhergestellt, auch ausgestattet\n6505               Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder                   Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (1)\ngestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen)\nvon Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnis-\nsen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller Art, auch ausgestattet\n6601               Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich                  Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nStockschirme, Gartenschirme und lhnliche Waren)                 materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 6803                Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer                     Herstellen aus bearbeitetem Schiefer\nex 6812                Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der                    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nGrundlage von Asbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magnesiumcarl>onat\nex 6814                Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonsti-                Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich\ntuierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe              agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)\noder aus anderen Stoffen\n7006               Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen,                Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\nmit bearl>eiteten Kanten, graviert, gelocht, email-\nliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt\nnoch in Verbindung mit anderen Stoffen\n7007               Vorgespanntes Einschichten-Sicherheiuglas          und          Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\nMehrschichten-Sicherheiuglas (Verbundglas)\n7008               Mehrschichtige Isolierverglasungen                              Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Siehe Bemerkung 7.","2906                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                   (3)\n7009    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich       Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\nRückspiegel\n7010    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons,        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nKrüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere          tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nBchlltnisse aus Glas, zu Transport- oder Ver-\npackungszwecken;       Konservengllser;     Stopfen, oder\nDeckel und andere Verschlüsse aus Glas               Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n7013    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Kü-       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstat-    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\ntung oder zu lhnlichen Zwecken (ausgenommen\nWaren der Position 7010 oder 7018)                   oder\nSchleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen\nSiebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr\nWert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 7019    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)             Herstellen aus:\n- ungeflrbten Glasstapelfasern, Glasseidenstrlngen\n(Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas\noder\n- Glaswolle\nex 7102,   Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, syntheti-  Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder\nex 7103    sche oder rekonstituierte), bearbeitet               Schmucksteinen\nund\nex 7104\n7106,   Edelmetalle:\n7108    - in Rohform                                         Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nund                                                          7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,\n7110\noder\nelektrolytische, thermische oder chemische Trennung\nvon Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108\noder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen\n-   als Halbzeug oder Pulver                         Herstellen aus Edelmetallen in Rohform\nex 7107,   Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug    Herstellen aus mit Edelmetallen planierten Metallen, in\nex 7109                                                         Rohform\nund\nex 7111\n7116    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nEdelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder      materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrekonstituierten Steinen                             stellten Ware nicht überschreitet\n7117    Phantasieschmuck                                     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht ver-\nsilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                2907\n(1)                             (2)                                                 (3)\n7207       Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl        Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202,\n7203, 7204 oder 7205\n7208      Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl      Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\nbis       und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl    formen der Position 7206\n7216\n7217      Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl            Herstellen aus Halbzeug der Position 7207\nex 7218,     Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,      Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\n7219      Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl      formen der Position 7218\nbis\n7222\n7223      Draht aus nichtrostendem Stahl                      Herstellen aus Halbzeug der Position 7218\nex 7224,     Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,     Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\n7225      Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl   formen der Position 7224\nbis\n7227\n7228      Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl;  Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\nHohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem   formen der Position 7206, 7218 oder 722.f\nStahl\n7229      Draht aus anderem legiertem Stahl                   Herstellen aus Halbzeug der Position 722.f\nex 7301      Spundwände                                          Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206\n7302      Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl,   Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206\nwie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei-\nchenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstan-\ngen und anderes Material für Kreuzungen oder\nWeichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,\nWinkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat-\n. ten und Spurstangen, und anderes für das V erle-\ngen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen\nbesonders hergerichtetes Material\n7304,     Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen       Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207,\n7305      Gußeisen oder Stahl)                                7218 oder 7224\nund\n7306\n7308      Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brük-  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme,      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nGittermaste, Pfeiler, Slulen, Gerüste, Dächer,      dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Posi-\nDachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rah-     tion 7301 nicht verwendet werden                      ·\nmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,\nTür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder\nStahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Po-\nsition 9.f06; zu Konstruktionszwecken vorgearbei-\ntete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen,\naus Eisen oder Stahl\nex 7315      Gleitschutzketten                                   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 7315 SO v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 7322     Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch    Herstellen, bei dem der W crt aller verwendeten Vor-\nbeheizt                                              materialien der Position 7322 S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet","2908                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                     (3)\nex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Wa-         Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7401 bis 7 405; für die Waren\nder Position ex 7403 ist nachfolgend eine besondere  - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nRegel angeführt                                           sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 7403       Kupferlegierungen, in Rohform                        Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder\naus Abfällen und Schrott\nex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Wa-         Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7501 bis 7503                     - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; ausgenommen Wa-          Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7601, 7602 und ex 7616; für       - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nWaren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nach-          sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nfolgend besondere Regeln angeführt                        und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7601       Aluminium in Rohform                                 Herstellen durch thermische oder elektrolytische Be-\nhandlung von nichtlcgiertem Aluminium oder Abfällen\nund Schrott von Aluminium\nex 7616       Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Ge-          Herstellen, bei dem\nwebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht,      - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nund Streckbleche aus Aluminium                            sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus\nAluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium\nverwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 7801 und 7802; für die Waren der      - alle verwendeten Vormate;ialien in eine andere Po-\nPosition 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel        sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nangeführt                                                und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der· hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7801        Blei in Rohform:\n-    raffiniertes Blei                                Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei\n-    anderes                                          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht ver-\nwendet werden","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                  2909\n(1)                            (2)                                                    (3)\nex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren          Herstellen, bei dem\nder Positionen 7901 und 7902; für die Waren der      - alle verwendete·n Vormaterialien in eine andere Po-\nPosition 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel        sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nangeführt\nund\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7901       Zink in Rohform                                       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht ver-\nwendet werden\nex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren\nder Position 8001 ist nachfolgend eine besondere     -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nRegel angeführt                                          sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8001       Zinn in Rohform                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndµrfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht ver-\nwendet werden\nex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n8206       Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei           Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-\noder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufma-    nen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die\nchungen für den Einzelverkauf                       Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen\n8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht\nüberschreitet\n8207       Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in          Herstellen, bei dem\nmechanischen oder nichtmechanischen Handwerk-\nzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum          -    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nTiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen,            sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nGewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Rei-            und\nben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), ein-       -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nZiehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-,        überschreitet\nGesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge\n8208       Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder       Herstellen, bei dem\nmechanische Geräte\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","2910                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                    (3)\nex 8211       Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\n(einschließlich Klappmesser für den Gartenbau),       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nausgenommen Messer der Position 8208                  können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen ver-\nwendet werden\n8214       Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nScherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiege-        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nmesser für Metzger oder für den Küchengebrauch        können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden\nund Papiermesser); Instrumente und Zusammen-\nstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (ein-\nschließlich Nagelfeilen)\n8215       Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tor-      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nund ähnliche Waren                                    können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden\nex 8306       Statuetten und andere Ziergegenstände, aus uned-      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nlen Met.allen                                         tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen andere Vormaterialien der Position 8306 ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und        Herstellen, bei dem\nmechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen          - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht\ntionen 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412, 8415,          überschreitet und\n8418, ex 8419, 8420, 8425 bis 8430, ex 8431, 8439,\n8441, 8444 bis 8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466,    - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485 besondere Re-          hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\ngeln angeführt sind                                       obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8403 und   Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nex 8404       Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungs-     tion als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind;\nkessel                                                jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder\n8404 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt\n5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8406       Dampfturbinen                                         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8407       Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren,          Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmit Fremdzündung                                      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8408       Kolbenverbrennungsmotoren mit        Selbstzündung    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\n(Diesel- oder Halbdieselmotoren)                      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8409       Teile, erkennbar ausschließlich oder haupuächlich     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfür Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8412       Andere Motoren und Kraftmaschinen                      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8415       Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebe-        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nnen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\nder Temperatur und des Feuditigkeiugehalu der         gestellten Ware nicht überschreitet\nLuft, einschließlich solcher, bei denen der Luh-\nfeuchtigkeiugrad nicht unabhängig von der Luft-\ntemperatur reguliert wird","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                 2911\n(1)                         (2)                                                    (3)\n8418     Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl-  Herstellen, bei dem\ntruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Ap-     - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektri-\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nscher oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen,\nausgenommen Klimageräte der Position 8415               überschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 8419    Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier-   Herstellen, bei dem\nhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie               - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8420    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metall-         Herstellen, bei dem\nwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen\nfür diese Maschinen                                - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8425    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Be-       Herstellen, bei dem\nbis     laden, Entladen oder Fördern\n8428                                                       - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\nSelbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und\nAngledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader),\nSchärfwagen (Scraper), Bagger, Schärf- und andere\nSchaufellader, Straßenwalzen und andere Boden-\nverdichter:\n-   Straßenwalzen                                   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                          Herstellen, bei dem\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","2912                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                    (3)\n8-430    Andere Maschinen, Apparate und Gerlte zur Erd-       Herstellen, bei dem\nbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren\ndes Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder an-       - der Wert aller verwendeten Vormateralien '40 v. H.\nderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher;                 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nSchneerlumer                                              überschreitet und\n- Vormaterialien, die in die Position 8'431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten W arc verwendet werden\nex 8-Bl     Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptslchlich   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfür Straßenwalzen bestimmt                           materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8H9      Maschinen und Apparate zum Herstellen. von           Herstellen, bei dem\nHalbstoff aus ccllulosehaltigen Faserstoffen oder    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nzum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder        des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nPappe                                                     überschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte W arc einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8441     Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder           Herstellen, bei dem\nVerarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder         - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nPappe, einschließlich Schneidemaschirien aller Art        des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte W arc einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8'444    Maschinen für die Textilindustrie der Positionen     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis      8444 bis 8447                                        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8'447                                                         stellten Ware nicht überschreitet\nex 8-448    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nPosition 844'4 oder 8'445                            materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8452     Nlhmaschinen, andere als Fadenhefunaschinen der\nPosition 8'440; Möbel, Sockel und Deckel, für\nNlhmaschinen besonders hergerichtet; Nlhmaschi-\nnennadeln:\n-   Steppstichnlhmaschinen, deren Kopf ohne Mo-      Herstellen, bei dem\ntor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg      - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\noder weniger wiegt                                   des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wen aller Vormaterialien ohne UnpNngs-\neigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes\n(ohne Motor) verwendet werden, den Wen der\nverwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-\nschah nicht überschreitet und\n- der Mechanismus für die Oberfadenzufuhrung, der\nSteuer-Greifer mit Antriebsmechanismus una die\nOrgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeug-\nnisse sind\n-   andere                                           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten W arc nicht überschreitet\n8-456    WerkzeuJmaschinen, Teile und Zubehör, aus die-       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis      sen Posiuonen                                        materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8466                                                          stellten Ware nicht überschreitet","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn:-den 19. Oktober 1994                                      2913\n(1)                           (2)                                                       (3)\n8-469      Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen,          Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis        Rechenmaschinen, automatische Datenverarbei-            materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8-472      tungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büro-       stellten Ware nicht überschreitet\nheftmaschinen)\n8-480      Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen;           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nGießereimodelle; Formen für Metalle (andere als         materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nsolche zum Gießen von lngou, Masseln oder der-          stellten Ware nicht überschreitet\ngleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,\nKauuchuk oder KunstStoffe\n8-48-4     Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusam-         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmenstellungen von Dichtungen verschiedener stoff-       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nlicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kanons oder         stellten Ware nicht überschreitet\nähnlichen Umschließungen\n8-485      Teile von Maschinen, Apparaten oder Gerliten, in        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nKapitel 8-4 anderweit weder genannt noch inbegrif-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nfen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung,    stellten Ware nicht überschreitet\nelektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kon-\ntakten oder anderen charakteristischen Merkmalen\nelektrotechnischer Waren\nex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und an-        Herstellen, bei dem\ndere elektronische Waren, Teile davon; Tonauf-\nnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Ton-        -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\naufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, für das               des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nFernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte;              überschreitet und\nausgenommen die Waren, für die unter den nach-         -    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nfolgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis          hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\n8529, 8535 bis 8537, 85-42, 85-4-4 bis 85-46 und 85-48\nbesondere Regeln angeführt sind                             obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8501       Elektromotoren und elektrische Generatoren, aus-       Herstellen, bei dem\ngenommen Stromerzeugungsaggregate\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 8503 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n8502       Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotie-        Herstellen, bei dem\nrende Umformer\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503\neinzureihen sind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Al>-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\nex 8518       Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Laut-         Herstellen, bei dem\nsprecher, auch in Gehlusen; elektrische T onfre-\nquenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrich-     -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ntungen                                                      des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet","2914                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                           (2)                                                   (3)\n8519    Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, K.as-  Herstellen, bei dem\nsetten-Tonbandabspielgeräte und andere T onwie-\ndergabegerlte, ohne eingebaute Tonaufnahmevor-       -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nrichtung                                                 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wen aller verwendeten Vorrnaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8520    Magnetbandgeräte und andere T onaufnahmege-          Herstellen, bei dem\nräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrich-\ntung                                                 -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8521    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder       Herstellen, bei dem\n-wiedergabe\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8522    Teile und Zubehör für Gerlte der Positionen 8519     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis 8521                                             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8523    Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerich-       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ntete Aufzeichnungstrlger, ohne Aufzeichnung, aus-    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenommen Waren des Kapitels 37                       stellten Ware nicht überschreitet\n8524    Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger\nund ähnliche Aufzeichnungstrlger, mit Aufzeich-\nnung, einschließlich der zur Schallplattenherstel-\nlung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenom-\nmen Waren des Kapitels 37:\n-   Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten-    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nhentellung                                       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                           Herstellen, bei dem\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8523\" einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                 2915\n(1)                          (2)                                                  (3)\n8525     Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegra-  Herstellen, bei dem\nphieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen,\nauch mit eingebautem Empfangsgerlt, T onaufnah-    -  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmegerlt oder Tonwiedergabegerlt; Fernsehkameras       des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8526     Funkmeßgerlte (Radargeräte), Funknavigationsge-    Herstellen, bei dem\nräte und Funkfernsteuergeräte\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8527     Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funk~      Herstellen, bei dem\n-telegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in\neinem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonauf-       -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr         des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nkombiniert                                            überschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\n8528     Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomoni-  Herstellen, bei dem\ntore und Videoprojektoren), auch in einem gemein-\nsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerlt      -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\noder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\n-wiedergabegerlit kombiniert                          überschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8529    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich\nfür Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n-    erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur  Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nBild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe    materialien 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware\nbestimmt                                      nicht überschreitet\n-    andere                                        Herstellen, bei dem\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\n8535     Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen,   Herstellen, bei dem\nund     Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom-\n8536    kreisen                                            -  der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  Vormaterialien, die in die Position ß5lß einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","2916                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil lt\n(1)                          (2)                                                    (3)\n8537    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schrinke (ein-       Herstellen, bei dem\nschließlich Steuerschränke für numerische Steue-\nrungen) und andere Träger mit mehreren Gerllten       -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nder Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumen-          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum         überschreitet ur,d -\nelektrischen Schalten oder Steuern oder für die       -   Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-\nStromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein-             hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nrichtungen der Position 8517                              nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\nElektronische integriene Schaltungen und zusam-       Herstellen, bei dem\nmengesetzte      elektronische    Mikroschaltungen\n(Mikrobausteine)                                      -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542\neinzureihen sind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8544    Isoliene (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ndierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel)   materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nund andere isolierte elektrische Leiter, auch mit     stellten Ware nicht überschreitet\nAnschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln um-\nhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend\noder mit Anschlußstücken versehen\n8545    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nBatterie- und Elementekohlen und andere Waren         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nfür elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder an-     stellten Ware nicht überschreitet\nderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall\n8546    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller An           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8548    Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nGeräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nnoch inbegriffen                                      stellten Ware nicht überschreitet\n8601    Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile        HersteUen, bei dem der Wen aUer verwendeten Vor-\nbis     davon                                                 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8607                                                          stellten Ware nicht überschreitet\n8608    Onsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elek-      Herstellen, bei dem\ntromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-\nchungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder       -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Park-           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nplltze oder Parkhluser, Hafenanlagen oder                  überschreitet und\nFlughlfen; Teile davon                                -   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergesteUten\nWare verwendet werden","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                   2917\n(1)                             (2)                                                   (3)\n8609       Warenbehälter (Container), einschließlich solcher     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfür Flüssigkeiten oder Gase, sc:iziell für eine oder  materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-\nmehrere Beförderungsarten ge aut und ausgestattet     stellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 87 Zu5maschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nun andere nicht schienenfbundene Landfahr-            materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergc-\nzeuge, Teile davon und Zu ehör, ausgenommen           stellten Ware nicht überschreitet\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-\ntionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 be-\nsondere Regeln angeführt sind\n8709       Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in          Herstellen, bei dem\nFabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf\nFlugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren      -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nverwendeten Art; Zugkrahkarren, von der auf               des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nBahnhöfen verwendeten Art; Teile davon                    überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Bef\"enzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8710       Panzerkampfwallen und andere selbstfahrende ge-       Herstellen, bei dem\npanzerte Kamp ahr1.euge, auch mit Waffen; Teile\ndavon                                                -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Berenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8711       Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder      Herstellen, bei dem\nmit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 8712       Fahrräder, ohne Kugellager                            Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n8714 einzureihen sind\n8715       Kinderwagen und Teile davon                          Herstellen, bei dem\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden B~enzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des    -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8716       Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahr-   Herstellen, bei dem\nzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahr-\nzeuge; Teile davon                                   -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergest~llten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Be1renzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","2918                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                              (2)                                                    (3)\n8803       Teile von Waren der Position 8801 oder 8802            Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 8803 S v. H. des Ab-Werk-\nPreiscs der hergestellten 'Ware nicht überschreitet\n8804       Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende\nFallschirme); Teile davon und Zubehör:\n-   rotierende Fallschirme                             Hemellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804\n-   andere                                             Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 8804 S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht obenchreitct\n880S       StartVorrichtunge1_1 für Luftfahrzeuge; Abbremsvor-    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nrichwngen für Schiffsdecks und lhnliche Landehil-      materialien der Position 880S S v. H. des Ab-Werk-\nfen für Luftfahrzeuge; Bodengerlte zur Flugausbil-     Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndung; Teile davon\nKapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet wer-\nden\nex Kapitel 90 Optische, photographische, kinematog_raphische In-     Herstellen, bei dem\nstrumente, Apparate und Gerlte; Meß-, Prüf- und\nPdZisionsinsuumente; medizinische und chirurgi-        -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nsche Insuumente, Apparate und Gerlte; Teile und            des Ab-Werk-Preises der hergestelJten Ware nicht\nZubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren,                überschreitet und\nfür die unter den nachfolgenden Positionen 9001,       -   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014,\n9015 bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 beson-\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\ndere Regeln angefuhn sind                                  obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9001       Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern;       Herstellen, bei dem der Wcn aller verwendeten Vor-\nKabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nder Position 854-4; polarisierende Su,ffe in Form      stellten Ware nicht überschreitet\nvon Folien oder Platten; Linsen (einschließlich\nKontaktlinsen), Prismen1„ Spiegel und andere opti-\nsche Elemente, aus Statten aller An, nicht gefaßt\n(ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeite-\ntem Glas)\n9002       Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Ele-      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmente, aus Su,ffen aller An, für Insuumente, Ap-       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nparate und Gerlte, gefaßt (ausgenommen solcfte         stellten Ware nicht überschreitet\naus optisch nicht bearbeitetem Glas)\n9004       Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und an-     Hemellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ndere Brillen) und lhnliche Waren                       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 900S       Ferngllser, Fernrohre, optische Teleskope und          Herstellen, bei dem\nMontierungen hierfür\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nübenchreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden BeRrenzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des Al>-Werk-Preiscs der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUnprungscigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                  2919\n(1)                          (2)                                                 (3)\nex 9006      Photoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für   Herstellen, bei dem\nphotographische Zwecke sowie Photoblitzlampen,\nausgenommen Entladungslampen der Position           -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\n8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektri-          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nscher Zündung                                            überschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\n9007      Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit       Herstellen, bei dem\neingebauten Tonaufnahme- oder fonwiedergabe-        - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ngeräten                                                  des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9011      Optische Mikroskope, einschließlich solcher für     Herstellen, be.i dem\nMikrophotographie, Mikrokinematographie oder        - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\nMikroprojektion                                          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n• hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\nex 901 •     Andere    Navigationsinstrumente, -apparate  und    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\n-geräte                                             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9015      Instrumente, Apparate und Gerlte für die Geodä-     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie,    materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nOzeanographie, Hydrologie, Heteorologie oder        stellten Ware nicht überschreitet\nGeophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs-\nmesser\n9016      Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfeiner, auch mit Gewichten                          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9017      Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\n-gerlte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen,      materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nWinkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Re-     stellten Ware nicht überschreitet\nchenscheiben); Ungenmeßinstrumente und -gerlte~\nfür den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maß-\nbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-\nren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch\ninbegriffen","2920                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                           (2)                                                 (3)\nCA 9018    Zahnlrzdiche Behandlungsstühle mit zahnlrzdi-         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nchen Vorrichtungen oder Speifontlnen                  schließlich anderer Vormaterialien der Position 9018\n9024    Maschinen, Apparate und Gerlte zum Prüfen der         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor•\nHirte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\noder anderer mechanischer Eigenschaften von Ma-       nellten Ware ni«:ht überschreitet\nterialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen,\nPapier oder Kunststoffen)\n9025    Dichtemesser (.Arlometer, Senkwaagen) und llhnli-     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nche schwimmende Instrumente, Thermometer, Py-         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrom~r, Barometer, Hygrometer und Psychrome-           nellten Ware nicht überschreitet\nter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinan-\nder kombiniert\n9026    Instrumente, !q,parate und Gerlte zum Messen          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\noder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\noder anderen verlnderlichen Größen von Flüssig-       Stellten Ware nicht überschreitet\nkeiten oder Gasen (z.B. Durchflußmesser, Flüssig-\nkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer,\nWlrmemengenzllhler), ausgenommen Instrumente,\nApparate und Gerlte der Position 9014, 9015, 9028\noder 9032\n9027    Instrumente, Apparate und Gerlte fur physikalische    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\noder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter,      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nRefraktometer, S~lurometer und Untenuchungs-          stellten Ware nicht überschreitet\ngerlte für Gase oder Rauch); Instrumente, Appa-\nrate und Gerlte zum Bestimmen der Viskosität,\nPorosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder\ndergleichen oder fur kalorimetrische, akustische\noder photometrische Messungen (einschließlich Be-\nlichtungsmesser); Mikrotome\n9028    Gaszllhler, FlUssigkeitszlhler oder Elektrizitätszlh-\nler, einschließlich Eichzlhler dafür:\n-    Teile und Zubehör                                Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-    andere                                           Herstellen, bei dem\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergenellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9029    Andere Zähler (z.B. Tourenzlhler, Produktions-        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nzllhler, Taxameter, Kilometerzlhler oder Schriu-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nzlhler); Tachometer und andere Geschwindigkeits-      nellten Ware nicht überschreitet\nmesser, ausgenommen solche der Position 9015;\nStroboskope\n9030    Oszilloskope, Spektralana)ysatoren und andere In-     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nstrumente, Apparate und Cerlte zum Messen oder        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nPrüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate    nellten Ware nicht überschreitet\nund Gerlte zum Messen oder zum Nachweas von\nAlpha-, Beta-, Gamma-, Rön~enstrahlen, kosmi-\nschen oder anderen ionisierenden Strahlen\n9031    lnStrumente, Apparate, Gerlte und Maschinen zum       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nMessen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit w•r      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenannt noch inbegriffen; l>rofilprojektoren          stellten Ware nicht überschreitet\n9032     Insuumente, Apparate und Gerlte zum Regeln           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nnellten Ware nicht überschreitet","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                  2921\n(1)                            (2)                                                    (3)\n903,'\\     Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ngenannt noch inbegriffen) für Maschinen, Appa-      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des     stellten Ware nicht überschreitet\nKapitels 90\nex Kapitel 91  Uhrmacherwaren; ausgenommen die Ware, für die -     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nunter den nachfolgenden Positionen 9105, 9109 bis   materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n9113 besondere Regeln angefühn sind                 stellten Ware nicht überschreitet\n9105        Andere Uhren                                       Herstellen, bei dem\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9109       Andere     Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-          Herstellen, bei dem\nWerke), vollständig und zusammengesetzt\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9110        Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, voll-   Herstellen, bei dem\nständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige,\nzusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke             -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 9114 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n9111       Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102,      Herstellen, bei dem\nTeile davon\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9112       Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon      Herstellen, bei dem\n-     der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-     Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab--Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9113       Uhrarmbänder, Teile davon:\n-   aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder ver- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nsilben oder aus Edelmetallplattierungen        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Waren nicht überschreitet","2922                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                    (3)\nKapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese In-     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nstrumente                                             materialien .-0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör          Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 9401       Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten .  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nund        Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht         tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nex 9403       von 300 g oder weniger\noder\nHerstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baum-\nwollgeweben der Position 9•01 oder 9403, wenn\n- ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nmllten Ware nicht überschreitet und\n- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ur-\nsprungserzeugnisse und in eine andere Position als\ndie Position 9401 oder 9403 einzureihen sind\n9405        Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer)     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nund Teile <lavon, anderweit weder ge-nannt noch      materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ninbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, be-     mllten Ware nicht überschreitet\nleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest\nan,ebrachter Lichtquelle, und Teile davon, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen\n9406       Vorgefertigte Gebäude                                 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht oberschreitet\n9503       Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte         Herstellen, bei dem\nModelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur\nUnterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art     -    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9506        Fertiggestellte Köpfe von Golfschlägern              Herstellen aus Rohlingen für tolfschlägerköpfe\n9507       Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerlt;        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nHandnetze zum Landen von Fischen, Schmetter-         tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgerlte (ausge-    können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnommen solche der Position 9208 oder 9705) und       werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises\nähnliche Jagdgeräte                                  der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 9601       Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali-      Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben\nund         schen Schnitzstoffen                                 Position\nex 9602\nex 9603        Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher,   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ndie Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeu-     materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngen sind), von Hand zu führende mechanische          stellten Ware nicht überschreitet\nFußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwe-\ndel; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstrei-\nchen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen ge-\nschmeidigen Stoffen; . ausgenommen Reisigbesen\nund dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Mar-\nder- oder Eichhömchenhaar\n9605       .Zusammenmllungen fur die Rei$C (N~cessaires),        Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die\nvon Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum           Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in\nReinigen von Schuhen o<ier Bekleidung                der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch\nkönnen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                  2923\n(1)                           (2)                                                    (3)\n9606    Knöpfe, DNckknöpfe; Knopfformen und andere              Hentellen, bei dem\nTeile; Knopfrohlinge\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n9608    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit        Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nFilzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfeder-      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder\nhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte;       aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch\nFüllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und lhnli- können auch andere Vormaterialien denelben Position\nche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und       verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-\nKlipse), awgenommen Waren der Position 9609             Werk-Preiles der hergestellten Ware nicht ubenchrei-\ntet\n9612    Farbbänder für Schreibmaschinen und lhnliche            Hentellen, bei dem\nFarbbänder, mit Tinte oder anden für Abdrucke\npräpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten;          -   alle Vormaterialien in eine andere Position als die\nStempelkissen, auch getrllnkt, auch mit Schachteln          hergestellte Ware einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nübenchreitet\nex 9614    Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe               Hentellen aus Pfeifenrohformen","2924                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang III\nzu Protokoll Nr. 4\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR. 1\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem\nAnhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das\nAbkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den\ninternen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies\nmit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr\nbetragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von minde-\nstens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede\nmechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgariens können sich den Druck der\nBescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren\nFall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den\nNamen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung\neine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                                  2925\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Auaführer/Exporteur             (Name, vollstindige Anschrift, Staat)\nEUR.1                      Nr.   A         000.000\nVor dem Auafüllen Anmelicungen auf der Aücueft• bffc:hten\n'\n~\n.~\n~\n~\n...\n&\n.2,\n3. Empfinger      (Name, vollständige Anschrift, Stut) (Ausführung freigestellt)\n2. Bescheinigung für den Priferenzverkehr zwischen\nund\nj                                                                                                         jAngabe der betr~ffenden Staaten, Stutengruppen oder Gebiete)\n~\n1                                                                                                4. Staat, Staatengruppe oder\nGebiet, als deHen bzw.\n5. Bestlmmungasteet,\n-steetengruppe oder -gebiet\nC,\n~                                                                                                 deren Ursprungswaren die\nWaren gelten\n!\n~\n~     6. Angeben über die Beförderung                        (Ausfullung freigestellt)           7. Bemerkungen\n'6\n.,\n! ~\nt\ndi\n8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke ( '); Warenbezeichnung                                             9. Roh-               10. Rech-\ngewicht (kg)           nungen\noder andere             (Ausfüllung\nfreigestellt)\nMaße\n(1, m• usw.)\n1 <\ni\ni\n€\n1\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEH0RDE                                                                             12. ERKl.ARUNG DES AUSFÜHRERS/\nEXPORTEURS\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.\n~                           1                                                                                        Der Unterzeichner erklärt, daß die vorgenann-\na::     Ausfuhrpapier (        )\nten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um\nArt/Muster ............................... Nr................... ..                                           diese Bescheinigung zu erlangen.\nvom ......................................................................\nZollbehörde .........................................................\nStempel\nAusstellender/s Staat/Gebiet .......................... ..\n(Or1 und Datum)\n(Or1 und Datum)\n(Unterschrift)                                                                                              (Unterschrift)","-----------\n2926                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n13. ERSUCHEN UM NACHPROFUNQ, .zu Obet'Nnden an:                  14. ERGDNII DER NACHPROFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, daß eine Bescheinigung ( •)\nvon der auf Ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt\n0       worden Ist und daß die darin enthaltenen Angaben\nrichtig sind.\nnicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die\n•       Rid1tlgkelt der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen).\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf Ihre Echt•\nheit und Richtigkeit ersucht.\n(Ort und Datum)                                                   (Ort und Datum)\nStempel                                                         Stempel\n(Unter9chrlft)                                     _ _ _ _,unterschrlft)\n(') Zutretr.ndea Feld ankreuzen.\n1. Die Waremrerketnbeschetnlgung darf weder Ruuren noch ~ aufwelaen. Etwaige .Änderungen sind so vorzuneh-\nmen, da8 die lrrtQmfichen Eln1rllgungen gNtrict-, und gegebel•lflh die beablichtlgten Eintragungen hinzugefügt werden.\nJede so vorgeilOffllMI ie .Änderung mu8 von demjenigen, der die Bnchelnlgung ausgefütlt hat, gebilligt und von der Zollbehörde\nde• MIUtellenden Stutn oder Oebietn bNtltigt wwden.\n2. Zwlachen den In der WmenverkehrabNchelnigung angefQhrten W.-.npoaten dürfen keine Zwlschenriume bestehen, jeder Wa-\nrenposten mu8 mit .,.,. lauf9nden Nummer Wl'Nhen Min. Unmlttelbar unter dem letzten Warenposten Ist ein waagerechter\nSchluBatrich zu ziehen. Leerf91der sind durch Streichungen unbrauchbar ZU machen.\n3. Die waren sind nach dem Handelsbrauch ao genau zu bezeichnen, daß die Feststeltung der Nlmllchkelt möglich Ist.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                        2927\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Auafüh,.../Exporteur (Name, vollatlndlge Anachrlft, Staat)\nEUR.1                     Nr.  A           000.000\n2. Antrag auf Auutellung einer Be•ch•lnlgung für den\n1                                                                       Prlf•r•nzverkehr zwl•chen\ni~\nund\n(Angabe der betreffenden Stuten, Staatengruppen oder Gebiete)\n1                                                                    4. Staat, Staatengruppe oder             5. 8\"tlmmungutaat,\n~·~~                                       -staatengruppe oder -gebiet\n1\n· 1-----------------------+--d_.,.,.\n1  8. Angeben über die Beförderung        (Auafüllung lr9igHtellt)\n__u_,. ,_\"'_\"'_•_•_--_\"_d_•_.. . .___________\nWaran gelten\n7. Bemerkungen\n--t\nJ1\ni\n1\n1. ..-.. .,-.-.-..-i                                                                                         I.Roh-\ngewlcht (kg)\noder andere\n10. Rech-\nnungen\n(AuafOllung\nfr91gea1ellt)\nMale\n(1, ffl 1 U8W.)","2928                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nEAKLARUNG DES AUSF0HRERS/EXPORTEUR8\nDer Unterzeichne~. Ausfühntr/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\n~RKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu ertangen;\nBESCHREIBT den SachYerhalt, aufgrund dessen diese Ware_n die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\n····················································································-··················································································································-·\nLEGT folgende Nachweise VOR('):\nVERPFLICHTET SICH, auf yerlangen der zustindlgen Behörden alle zusltzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, ond gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der\nHerstellungsbedlngungen für die obengenannten Waren zu dulden;\nBEANTR'AGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n(Ort und Detum)\n(Unter,clvlft)\n(') Zum Beleplel: EJnfuhrpapiere, Warerwert<ehrsbescheimgungen, Rechnungen, Ertdltungen des Herstelers usw. über die Yef'Mndeten Erzeugn!Ne\noder die In urwerlndertem Zustand wieder ausgeführten Waren.                                                                                                          ·\n~--","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                       2929\nAnhang IV\nzu Protokoll Nr. 4\nFormblatt EUR.2\n1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist.\nDieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist.\nDie Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften\ndes Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschrei-\nber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm\nmehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von\nmindestens 64 g zu verwenden.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgariens können sich den Druck der\nFormblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall\nmuß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und\ndie Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine\nSeriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","2930                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n•\n~ Forwiblettlßrden~W......utw\nFORMBLATT           EUR.2             Nr.\nzwischen ···················............ :: ........... und ····························· (')\n_!j    Auefü.._    (Name, YOlllttndlge AnKhrlft, Stut)                              ~    .lridln-. .. kAIOhs••·\nIch, der Unterzeichner, Auefüh,., der nachstehend bezelch-\nneten Waren, erkllre, daß diae die für die Auatelung dieNa\nFormblatts geforderten Vorauaaetzungen erfQlen und daß sie\ndie Eigenschaft von Ursprungswaran geml8 den Bedlngun-\ngen für den In Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr\nerworben haben.\n~ Empfinge, (Name, YOllstlndlge Anachrjft, Staat)\n~ Ort ...... DatulW\n~UMMcllrtft ..........\n_:J~(')                                                                             l!J UnprungNtat (')                               l!J ............. ,.)\n~ll°\"9ewlcht(\"8)\n.!.!J   Zeichen, Nummern der lelldu,ng und W.-.nbezelC.hnung_                                              ~ . . . . . oder ............. Aullullr-\n•tute('), der .... NecllprClfung der MIi-\nrungdeeAuafOtlrwaobllelt\n(1) Angabe der b.ttreffenden StNten.  SINtengruppen oder Gebiete.\n(1) . . _. . M Prüfungen durch die zuadndlge Behörde oder Dieneta,.... 9oweit •   1Chon ttatlgefunclen haben.\n(') Als UrsprungNIMC glll der Stat•• dle StNlengruppe oder dN Gebiet. all dewen bzw. deren U ~ e n die Waren geNen.\n(') Ala StNt glN auch eine SINl• ngruppe oder ein Gebiet","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                                                                       2931\n~ Enuc:llen um Nadlprüfung ·                                                                                      ~ Ergebnla der Nachprüfung\nEs wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Form-\nblatts abgegebenen Erkllrung des Ausführers ersucht ( ·).                                                  •\nDie Nachprüfung hat ergeben, daß ( •):\ndie auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig\nsind;\n•        du Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig-\nkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe\nbeigefügte Bemerkungen) .\n............. ,.............................. ,............. , den .......................... 19..... .    ..........................................................,·den .......................... 19.... ..\nStempel\nStempel\n(Unterschrift)                                                                                            (Unterschrift)\n( ') Zutreffendes ankreuzen.\n( • 1 Die nachtrtgllche PrOfung dH Formblatts erfolgt 1tlcflprobe,_.lee odef Immer denn. ~ die Zollt>ehc')(den des Einfuhrstaats begründete z-ttel an der Echtheit dN Formblatts\nund an der Richtigkeit der Angeben über den talslchllch•n Uf\"IPl'U\"9 der betreffenden waren heben.\nHlnwelN ·zur Auatellung dN Fonnblatta EUA.2\n1. Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die Im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den In Feld 1 genannten Waren-\nverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfiltlg zu lesen.\n2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er das Formblatt In\ndie Sendung. Außerdem trlgt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zolllnhaltserkllrung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR.2''\neowie die Seriennummer des Formblatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Ertüllung aller sonstigen durch Zol- oder Postvorschriften festgelegten\nFormlichkelten.\n4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zustlndlgen Behörden alle Nachweise zu erbrin-\ngen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts\ngenannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.","2932                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang V\nzu Protokoll Nr. 4\nAbdruck des in Anikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Stempels\nl\n-  ( ')\n30mm    --\nEUR.1\n1\nE\nE\n~             (')\nl\n(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.\n(2) Angaben über den ermächtigten Ausführer.\n;:;)flffsca","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                            2933\nAnhang VI\nzu Protokoll Nr. 4\nListe der Waren, auf die in Artikel 34 verwiesen wird\nund die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen\nHS-Position                                 Warenbezeichnung\nex 2707           Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen\nBestandteilen gewichtsmllßig überwiegen und die llhnlich sind den Mineralölen\nund anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers,\nbei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich\nder Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als K.rah- oder Heizstoffe\n2709 bis 2715  Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse\nex 2901           Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 2902           Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Ver-\nwendung als Krah- oder Heizstoffe\nex 3403           Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-\ntend, vorausgesetzt, deren Anteil betrllgt weniger als 70 GHT\nex 3404           Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erd-\nölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen\nRückstllnden                                                               ·\nex 3811           Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien\nenthaltend           •","2934                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 5\nzum Europa-Abkommen\n(,,Das Abkommen\")\nKapitel I                                                            Kapitel II\nSonderbestimmungen für den Handel                                      Sonderbestimmungen für den Handel\nzwischen Spanien und Bulgarien                                         zwischen Portugal und Bulgarien\nArtikel 1                                                            Artikel 7\nDie Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Ab-           Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Ab-\nkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und               kommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und\nVerpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien    Verpflichtungen der Akte über den Beitritt der Portugiesischen\nzu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Beitrittsakte\"       Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Bei-\ngenannt) Rechnung zu tragen.                                          trittsakte\" genannt), Rechnung zu tragen.\nArtikel 2                                                            Artikel 8\nGemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren            Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal Bulgarien keine günsti-\nBulgariens keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von        gere Behandlung, als sie für Einfuhren mit Ursprung in den anderen\nWaren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben        Mitgliedstaaten vorgesehen ist.\noder sich dort im freien Verkehr befinden.\nArtikel 9\nArtikel 3\n(1) Die Einfuhrzölle der Portugiesischen Republik auf die in\n(1) Die Zollsätze des Königreichs Spanien für die in den Anhän-    Artikel 10 des Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2\ngen XI und XIII zum Abkommen aufgeführten landwirtschaftli-           genannten gewerblichen Waren mit Ursprung in Bulgarien und auf\nchen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 19 des Abkommens mit           die nichtlandwirtschaftlichen Komponenten der unter das Protokoll\nUrsprung in Bulgarien werden nach den in Artikel 75 Absätze 2 und     Nr. 3 fallenden Waren werden gemäß den in diesem Artikel festge-\n3 der Beitrittsakte festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrittwei- legten Verfahren und Zeitplänen abgeschafft.\nse an diejenigen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom\n31. Oktober 1985 (nachstehend „Zehnergemeinschaft\" genannt)              (2) Der Zollabbau wird ausgehend von den Zollsätzen vorge-\nangeglichen.                                                          nommen, die von der Portugiesischen Republik in ihrem Handel mit\nder Zehnergemeinschaft am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet\n(2) Die Abschöpfungen des Königreichs Spanien auf die in Artikel   wurden; bei Inkrafttreten des Abkommens werden die Zollsätze an\n21 Absatz 2 des Abkommens genannten und in Anhang XI aufge-           die Zollsätze der Zehnergemeinschaft angeglichen.\nführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien\nund auf die landwirtschaftliche Komponente der in Protokoll Nr. 3     Für die in Anhang XXXI der Beitrittsakte aufgeführten Waren\ngenannten Waren mit Ursprung in Bulgarien entsprechen den Ab-         jedoch wird der Zollabbau nach dem gleichen Zeitplan und ausge-\nschöpfungen, die die Zehnergemeinschaft in jedem Jahr erhebt,         hend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen\nberichtigt um die in der Beitrittsakte festgelegten Beitrittsaus-     Republik in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985\ngleichsbeträge.                                                       tatsächlich angewendet wurden.\nArtikel 4\nArtikel 10\nSpanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4\ndes Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied-           (1) Die Zollsätze der Portugiesischen Republik für die in den\nstaaten, vorausgesetzt, daß Bulgarien nicht mehr unter die Verord-    Anhängen XI und XIII zum Abkommen· aufgeführten landwirt-\nnungen (EWG) Nr. 1765/82 und Nr. 3420/83 über die Einfuhrrege-        schaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 19 des Abkommens\nlungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.          mit Ursprung in Bulgarien werden nach den in diesem Artikel\nfestgelegten Verfahren und Zeitplänen schrittweise an diejenigen der\nZehnergemeinschaft angeglichen.\nArtikel 5\n(2) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht in Absatz 3\nFür die Einfuhren von Ursprungswaren Bulgariens nach Spanien      aufgeführt sind, nimmt die Portugiesische Republik ihre Zollsen-\nkönnen bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A aufgeführ-       kungen ausgehend von den Zollsätzen vor, die in ihrem Handel mit\nten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt werden.               Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden. In\njedem Jahr wird die Differenz zwischen diesen Zollsätzen und den\nArtikel 6                               Zollsätzen der Zehnergemeinschaft wie folgt verringert:\nDie Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der Ver-    - Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf\nordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die           27,2 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.\nAnwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Ka-\n- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 18,1 v. H. der Aus-\nnarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26. Juni\ngangsdifferenz verringert.\n1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgele-\ngenheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführen-     - Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 9 v. H. der Ausgangs-\nden Probleme (POSEICAN).                                                 differenz verringert.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                       2935\n- Ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die glei-   Portugal wendet ab 1. Januar 1996 in vollem Umfang die Präferenz-\nchen Zollsätze an wie die Zehnergemeinschaft.                   zollsätze an.\n(3) Die Portugiesische Republik wendet auf die in den Verord-\nnungen (EWG) Nr. 136/66, Nr. 804/68, Nr. 805/68, Nr. 1035/72,                                 Artikel 11\nNr. 2727/75, Nr. 2759/75, Nr. 2771/75, Nr. 2777/75, Nr. 1418/76\nPortugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4\nund Nr. 822/87 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einen\ndes Europa-Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen\nZollsatz an, durch den die Differenz zwischen dem tatsächlich\nMitgliedstaaten, vorausgesetzt, daß Bulgarien nicht mehr unter die\nangewendeten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz nach folgendem\nVerordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und Nr. 3420/83 über die Ein-\nZeitplan verringert wird:\nfuhrregelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern\n- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf 49,9 v.   fällt.\nH. der Ausgangsdifferenz verringert.\n- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 33,2 v. H. der Aus-                                Artikel 12\ngangsdifferenz verringert.\nFür die Einfuhren von Ursprungswaren Bulgariens nach Portugal\n- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 16,5 v. H. der Aus-     können bis zum 3 t. Dezember 1995 für die in Anhang B aufgeführ-\ngangsdifferenz verringert.                                      ten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt werden.","2936                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang A\nzu Protokoll Nr. 5\nL;beralisierungs-                                  Liberalisierungs-\nKN-Code Erläuterung                                 KN-Code   Erläuterung\nzeitplan                                           zeitplan\nex 0102 90 10     (1)         31.  12.  1995          0404 10 91                 31.  12.  1995\nex 0102 90 31     (1)         31.  12.  1995          0404 90 11                 31.  12.  1995\nex 0102 90 33     (1)         31.  12.  1995          0404 90 13                 31.  12.  1995\nex 0102 90 35     (1)         31.  12.  1995          0404 90 19                 31.  12.  1995\nex 0102 90 37     (1)         31.  12.  1995          0404 90 31                 31.  12.  1995\n0404 90 33                 31.  12.  1995\n0103 91 10                 31. 12. 1995            0404 90 39                 31.  12.  1995\n0103 92 11                 31. 12. 1995\n0103 92 19                 31. 12. 1995            0405                       31. 12. 1995\n0201                       31. 12. 1995         ex 0406              (4)      31. 12. 1995\n0203 11 10                 31. 12. 1995         ex 10019099          (5)      31. 12. 1995\n0203 12 11                 31. 12. 1995\n0203 12 19                 31. 12. 1995         ex 1004 00 90        (6)      31. 12 .. 1995\n0203 1911                  31. 12. 1995\n0203 19 13                 31. 12. 1995            1101                       31. 12. 1995\n0203 1915                  31. 12. 1995\n0203 19 55                 31. 12. 1995            1103  11 10                31.  12.  1995\n0203 19 59                 31. 12. 1995            1103  11 90                31.  12.  1995\n0203 21 10                 31. 12. 1995            1103  12 00                31.  12.  1995\n0203 22 11                 31. 12. 1995            1103  13 10                31.  12.  1995\n0203 22 19                 31. 12. 1995            1103  13 90                31.  12.  1995\n02032911                   31. 12. 1995            1103  14 00                31.  12.  1995\n0203 29 13                 31. 12. 1995            1103  19 10                31.  12.  1995\n0203 29 15                 31.12.1995              1103  19 30                31.  12.  1995\n0203 29 55                 31. 12. 1995             1103 19 90                31.  12.  1995\n0203 29 59                 31.12.1995\n1104 11 10                31.  12.  1995\n0206 30 21                 31. 12. 1995             1104 12 1C                31.  12.  1995\n0206 30 31                 31.12.1995           ex 1104 19 10        (7)      31.  12.  1995\n0206 41 91                 31.12.1995           ex  1104 19 30       (7)      31.  12.  1995\n0206 49 91                 31.12.1995           ex  1104 19 50       (7)      31.  12.  1995\nex 1104 19 99        (7)      31.  12.  1995\n0208 10 10                 31. 12. 1995\n1104 21 10                 31.  12.  1995\n11042130                   31.  12.  1995\n0209 00 11                 31. 12. 1995 -\n1104 21 50                 31.  12.  1995\n0209 00 19                 31. 12. 1995\n1104 21 90                 31.  12.  1995\n0209 00 30                 31. 12. 1995\n1104 22 10                 31.  12.  1995\n0210 11 11                                         1104 22 30                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 11 19                                         1104 22 50                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 11 31                                         1104 22 90                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 11 39                                         1104 23 10                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 12 11                                         1104 23 30                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 12 19                                         1104 23 90                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 19 10                                         1104 29 11                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 19 20                                         11042915                   31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 19 30                                         11042919                   31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 19 40                                         1104 29 31                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 19 51                                         11042935                   31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 19 59                                         1104 29 39                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 19 60                                         1104 29 91                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 19 70                                         1104 29 95                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 19 81                                         1104 29 99                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 19 89                                         1104 30 10                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 90 31                                         1104 30 90                 31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0210 90 39                 31.  12.  1995\nex 0210 90 90                                         1108 11 00                 31. 12. 1995\n(2)         31.  12.  1995\n0401                       31. 12. 1995            1109                       31. 12. 1995\n0403 10 22                 31.  12.  1995\n0403 10 24                 31.  12.  1995\n0403 10 26                 31.  12.  1995\nex 0403 90 51     (3)         31.  12.  1995\nex 0403 90 53     (3)         31.  12.  1995\nex 0403 90 59     (3)         31.  12.  1995","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                    2937\nLiberalisierungs-\nKN-Code                Erläuterung\nzeitplan\n15010011                                          31. 12. 1995\n15010019                                          31. 12. 1995\nex 1501 00 90                     (8)                31. 12. 1995\nex 1601                           (9)                31. 12. 1995\nex 1602 10 00                     (9)                31. 12. 1995\nex 1602 20 90                     (9)                31. 12. 1995\n1602 41 10                                        31. 12. 1995\n1602 42 10                                        31. 12. 1995\n1602 49 11                                        31. 12. 1995\n1602 49 13                                        31. 12. 1995\n1602 49 15                                        31. 12. 1995\n1602 49 19                                        31. 12. 1995\n1602 49 30                                        31. 12. 1995\n1602 49 50                                        31. 12. 1995\nex 1602 90 10                    (10)                31. 12. 1995\n1602 90 51                                        31.12.1995\nex 1902 20 30                    (11)                31. 12. 1995\n2009 60 11                                        31.  12. 1995\n2009 60 19                                        31.  12. 1995\n2009 60 51                                        31.  12. 1995\n2009 60 59                                        31.  12. 1995\n2009 60 71                                        31.  12. 1995\n2009 60 79                                        31.  12. 1995\n2009 60 90                                        31.  12. 1995\nex 22041011                      (12)                31.  12. 1995\nex 2204 10 19                    (12)                31.  12. 1995\nex 22041090                      (12)                31.  12. 1995\nex 2204 21 10                    (12)                31.  12. 1995\n2204 21 25                                        31.  12. 1995\n2204 21 29                                        31.  12. 1995\n22042135                                          31.  12. 1995\n2204 21 39                                        31.  12. 1995\nex 2204 21 49                    (12)                31.  12. 1995\nex 2204 21 59                    (12)                31.  12. 1995\nex 22042190                      (12)                31.  12. 1995\nex 22042910                      (12)                31.  12. 1995\n2204 29 25                                        31.  12. 1995\n2204 29 29                                        31.  12. 1995\n2204 29 35                                        31.  12. 1995\n2204 29 39                                        31.  12. 1995\nex 2204 29 49                    (12)                31.  12. 1995\nex 2204 29 59                    (12)                31.  12. 1995\nex 2204 29 90                    (12)                31.  12. 1995\n2204 30 10                                        31.  12. 1995\n2204 30 91                                        31.  12. 1995\n2204 30 99                                        31.  12. 1995\nAnmerkung: Die Position 0803 ist gegenüber <fen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Präferenzländern bis zur Einführung\neiner gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorübergehend beschränkt. Deshalb müssen diese Waren in diesem Protokoll aufgenommen\nwerden.","2938                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nErläuterungen zu den teilweisen Beschränkungen,\ndie Spanien bis zum Ende der Übergangszeit beibehält\n(1)   Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.\n(2)   Nur von Hausschweinen.\nC)    Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, für den menschlichen Verzehr.\n(4)   Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruyere, Käse mit Schimmelbildung im Teig, Parmiggiano Reggiano\nund Grana Padano.\nC)    Nur Weichweizen, backfähig.\n(')   Nur gestutzter Hafer.\n(7)   Nur Getreidekörner, gequetscht.\n(\")   Ausgenommen Knochenfett oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel.\nC)    Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschwei-\nnen.\n0\n(' )    Nur solche mit einem Gehalt an Schweineblut.\n(\") Nur:\nWürste aus Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hausschweinen;\n-   jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnis-\nsen von Hausschweinen.\n12\n(     ) Ausgenommen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2939\nAnhang B\nzu Protokoll Nr. 5\n0103 10 00\n0103 91 10\n01039211\n01039219\n0701 10 00\n07019010\n07019051\n0701 90 59\n0803 00 10\n0803 00 90\n0804 30 00\n2204 21 10\n2204 21 21\n2204 21 23\n2204 21 25\n2204 21 29\n2204 21 31\n22042133\n2204 21 35\n2204 29 10\n2204 29 21\n2204 29 23\n2204 29 25\n2204 29 29\n2204 29 31\n2204 29 33\n2204 29 35\n2204 29 39","2940                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 6\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                                 b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nBegriffsbestimmungen                                    möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll-\nrecht darstellen;\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als\nc) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,\na)   ,,Zollrecht\" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Be-           daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt\nstimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von                  worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.\nWaren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren\neinschließlich der von den V crtragsparteien festgelegten Verbo-\nte, Beschränkungen und Kontrollen;                                                                Artikel 4\nb) ,,Zollabgaben\" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen                     Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nBelastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund\nDie Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-\ndes Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und\ndigkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des\nBelastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der er-\nZollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse\nbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;\nverfügen über\nc) ,,ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeichnete\n-     Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, versto-\nzuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen\nßen oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspar-\nstellt;\ntei vo~ Interesse sein können;\nd) ,,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeichnete\n-    neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\nzuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen          gen;\ngerichtet wird;\n-    Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwi-\ne) ,,Zuwiderhandlungen\" alle Verletzungen oder versuchten Ver-\nderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über\nletzungen des Zollrechts.\nEinfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren\nsind.\nArtikel 2\nArtikel 5\nSachlicher Geltungsbereich\nZu stel I u ng/Bekann tgabe\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form\nund unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen          Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nsind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbeson-      Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften\ndere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen\n- die Zustellung aller Schriftstücke,\ngegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.\n- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft\nalle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durch-       die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adres-\nführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die         saten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Falle ist\nVorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch       Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.\nbetrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf\nAntrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß\nArtikel 6\nletztere ihre Zustimmung geben.\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nArtikel 3                                    (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu\nAmtshilfe auf Ersuchen                          stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner\nErledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können münd-\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden          liche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen,      Bestätigung bedürfen.\ndie Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus-\nkünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen        (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben\ndas Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden.                          enthalten:\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behör-     a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten     b) Maßnahme, um die ersucht wird;\nWaren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\neingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die\nWaren geltenden Zollverfahrens.                                         d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte        e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen\nBehörde die Überwachung von                                                 und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen\nrichten;\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der\nAnnahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-        f)   Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach Arti-\nrecht begehen oder begangen haben;                                     kel 5.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                             2941\n(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten     als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden gelten-\nBehörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.        den Vorschriften.\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften,       (2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn\nso kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die        Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Ver-\nAnordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht               wendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer\nberührt.                                                               Vertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffe-\nnen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfan-\nArtikel 7                                 gende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Ver-\nErledigu~g von Amtshilfeersuchen                           tragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten\nDaten verwendet wurden.\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuch-\nte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die           (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden\nBehörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt             und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-\nwurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie       gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Perso-\nbei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Auf-        nen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung\ngaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertrags-         der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.\npartei handelte; zu diesem Zweck hat sie schon verfügbare Angaben          (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der\nzu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen          zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits üöermittelte\nbeziehungsweise zu veranlassen.                                         Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe      Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertrags-         Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.\npartei.                                                                    (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertrags-       cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt\npartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und       werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen ent-\nunter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten     gegenstehen.\nBehörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchen-\nArtikel 11\nde Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken\nbenötigt.                                                                               Verwendung der Auskünfte\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit         (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nder anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten         Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\nErmittlungen zugegen sein.                                             Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\nmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-\nnenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.\nArtikel 8\nDiese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusam-\nForm der Auskunftserteilung                            menhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das          derartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubig-     Artikel 2 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten\nten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                            Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben\nwerden.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels\nDatenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte         (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren\nAngaben ersetzt werden.                                                Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen\ngegen das Zollrecht nicht entgegen.\nArtikel 9                                    (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Proto-\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe                        kolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Be-\nweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses       sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.\nProtokolls verweigern, sofern diese\na) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere we-\nArtikel 12\nsentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder\nSachverständige und Zeugen\nb) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts\nbetrifft oder                                                        Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspaftei kann\ngestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Ge-\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen wür-\nrichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallen-\nde.\nde Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten\nErsuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf     und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien da-\ndiesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens          von vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der\nsteht im Ermessen der ersuchten Behörde.                               Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und\n(3 )Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die    in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffen-\nbetreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün-           den Beamten befragt werden sollen.\ndung unverzüglich mitzuteilen.\nArtikel 13\nArtikel 10\nKosten der Amtshilfe\nDatenschutz\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind         Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie     Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl         für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Über-\ndes innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat,  setzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.\n7","2942                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 14                                                            Artikel 15\nDurchführung                                          Ergänzender Charakter des Protokolls\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-       (1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die\ndienststellen Bulgariens und den zuständigen Dienststellen der        zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nKommission sowie gegebenenfalls den Zollbehörden der EG-Mit-          und Bulgarien geschlossen worden sind oder geschlossen werden,\ngliedstaaten übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen        nicht entgegen, sondern ergänzt solche Abkommen. Es schließt\npraktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichti-          ferner eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterrei-\ngung der Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen          chende Amtshilfe nicht aus.\nInstanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer Mei-\n(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen\nnung nach erforderlich sind.\nnicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander    tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\nüber die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem          und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die\nArtikel erlassen.                                                     Gemeinschaft von Interesse sein könnten.\nProtokoll Nr. 7\nZugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Inkrafttretens des Abkommens nach dem 1. Januar\neines Jahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse\nmit Ausnahme der Zugeständnisse der Gemeinschaft in den Anhängen III und XI pro rata temporis angepaßt\nwerden.\nIm Falle der Anhänge III und XI werden Waren, für die zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten des\nAbkommens Einfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaf-\nten über die Gewährung allgemeiner Zollpräferenzen erteilt worden sind, auf die Mengen oder Beträge der\nZollkontingente oder -plafonds in diesen Anhängen angerechnet.\nProtokoll Nr. 8\nDie Vertragsparteien,                                             schreitenden Flüsse einzurichten, mit dem folgende Zwecke verfolgt\nwerden:\neingedenk der Grundsätze insbesondere\n- Senkung der Verschmutzung des Wassers der grenzüberschrei-\n- des Übereinkommens über den Schutz und die Nutzung grenz-\ntenden Flüsse auf ein angemessenes Niveau, Sicherstellung einer\nüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen,\nökologisch vernünftigen Wassernutzung in der Wirtschaft und\n- des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung              Bemühen um Verhütung aller sonstigen Arten der Wasserver-\nim grenzüberschreitenden Rahmen,                                     schmutzung, insbesondere der durch mögliche Unfälle verur-\nsachten Verschmutzung;\n- des Übereinkommens über grenzüberschreitende Auswirkungen\nvon Industrieunfällen,                                           - Einrichtung eines Frühwarnsystems, um dem Hochwasser oder\ngefährlichen Verschmutzungsniveaus dieser Flüsse gewachsen zu\n- des Ramsar-Übereinkommens,\nsein;\nin der Erwägung, daß Artikel 80 des Abkommens, der sich mit\n- gemeinsame Anstrengungen zur Bekämpfung der durch die\nder Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt befaßt, den Rahmen\ngrenzüberschreitenden Wasserläufe verursachten Bodenerosion;\nbildet, in dem die Maßnahmen der Vertragsparteien auf dem Gebiet\nder grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch Programme von            - Förderung der vernünftigen Nutzung der Wasserressourcen der\ngemeinsamem Interesse weiterentwickelt werden können,                    grenzüberschreitenden Flüsse gemäß dem übereinkommen über\nden Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe\nin der Erwägung, daß die Bewirtschaftung des Wassers der grenz-\nund internationaler Seen;\nüberschreitenden Flüsse einen der in Artikel 81 des Europa-Ab-\nkommens aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit darstell~            - Förderung des wirksamen Schutzes von Flora und Fauna im\nMündungsgebiet der grenzüberschreitenden Flüsse auf ihrem\nsind übereingekommen, im gemeinsamen Interesse der Vertrags-\nGebiet;\nparteien und mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft ge-\nmäß den einschlägigen Bestimmungen des Titels VIII ein System zur        sind übereingekommen, dieses Protokoll dem Europa-Abkom-\nÜberwachung der Wasserqualität und -menge ihrer grenzüber-            men beizufügen.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                       2943\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                                Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nund die Bevollmächtigten Bulgariens haben die folgenden, dieser\ndes Königreichs Belgien,\nSchlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenom-\ndes Königreichs Dänemark,                                           men:\nder Bundesrepublik Deutschland,                                      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens\nder Griechischen Republik,                                          Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens\ndes Königreichs Spanien,                                            Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1O Absatz 3 des Abkommens\nder Französischen Republik,                                         Gemeinsame Erklärung zu Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens\nIrlands,                                                            Gemeinsame Erklärung zu Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens\n· der Italienischen Republik,                                         Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens\ndes Königreichs der Niederlande,                                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens\nder Portugiesischen Republik,                                        Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,      Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der         Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 3 des Abkommens\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend\n\"Mitgliedstaaten\" genannt, und                                      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen\nAtomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens\nund Stahl, nachstehend „die Gemeinschaft\" genannt,                   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 11 O des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Abkommens\neinerseits und\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 des\ndie Bevollmächtigten Bulgariens                                      Protokolls Nr. 2 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens\nandererseits,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 des\ndie am achten März neunzehnhundertdreiundneunzig in Brüssel         Abkommens\nzur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung einer          Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 8 des Abkommens\nAssoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits (\"des\nund die Bevollmächtigten Bulgariens haben ferner die folgenden,\nEuropa-Abkommens\") zusammengetreten sind, haben folgende\n. dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis ge-\nTexte angenommen:\nnommen:\ndas Europa-Abkommen und folgende Protokolle:\nBriefwechsel über den Transitverkehr\nProtokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung\nBriefwechsel über die Landverkehrswege\nProtokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die\nBriefwechsel über bestimmte Vereinbarungen über lebende Rin-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für\nder\nKohle und Stahl fallen\nBriefwechsel über bestimmte Vereinbarungen für Schweine und\nProtokoll Nr. 3 über die Handelsbestimmungen für landwirt-\nGeflügel\nschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nBriefwechsel über die Anerkennung des regional begrenzten Auf-\nProtokoll Nr. 4 über Ursprungsregeln\ntretens der Afrikanischen Schweinepest im Königreich Spanien\nProtokoll Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel zwi-\nDie Bevollmächtigten Bulgariens haben die folgenden, dieser\nschen Bulgarien und Spanien bzw. Portugal\nSchlußakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:\nProtokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich\nErklärung der Gemeinschaft zu Artikel 21 Absa~ 4 des Abkom-\nProtokoll Nr. 7 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmen-       mens\ngen oder Höchstbeträgen\nErklärung der Gemeinschaft zu Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls\nProtokoll Nr. 8 über grenzüberschreitende Wasserläufe.              Nr. 1 des Abkommens","2944                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nErklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 1 Ziffer iii und Erklärung Bulgariens zu Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens\nAbsatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens\nErklärung Bulgariens zu Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit\nErklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Anhang XVd des Abkommens\nNr. 2 des Abkommens                                             Erklärung Bulgariens zu Artikel 59 des Abkommens\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nErklärung Bulgariens zu Artikel 67 des Abkommens\nhaben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen\nzur Kenntnis genommen:                                          Erklärung Bulgariens zu Protokoll Nr. 2 des Abkommens\nErklärung Bulgariens zu Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens       Erklärung Bulgariens zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens.\nGeschehen zu Brüssel am achten März neunzehnhundertdreiundneunzig.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                             2945\nGemeinsame Erklärungen\n1. Artikel 8 Absatz 3\nDie Vertragsparteien erklären, daß mit dem Begriff ..Zollsatz, der ... tatsächlich ...\nangewandt wird\" im Falle Bulgariens der angewandte Meistbegünstigungssatz (der\nEinfuhrzölle und der in Anhang VIII aufgeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie\nEinfuhrzölle) und im Falle der Gemeinschaft die Zollsätze des Zolltarifs gemeint sind\n(die autonomen und vertragsmäßigen Zollsätze sowie die dort festgeschriebenen\n„dauernden• Zollaussetzungen und -kontingente). Werden jedoch zu bestimmten\nZwecken oder auf bestimmte Mengen oder Sendungen zeitweilige Zollaussetzungen\nangewandt, so gelten diese nicht als .,Zollsatz, der ... tatsächlich ... angewandt wird\".\nDie Vertragsparteien übermitteln einander am Tag vor dem Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine Liste der Waren, auf die solche zeitweiligen Zollaussetzungen angewandt\nwerden.\n2. Artikel 8 Absatz 4\nDie Gemeinschaft und Bulgarien bestätigen, daß im Falle einer Zollsenkung in Form\n· einer befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze nur für die Dauer der\nZollaussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und daß im Falle einer\nteilweisen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien erhal-\nten bleibt.\n3. Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2\nDie Vertragsparteien erklären, daß die erste Dezimale der gemäß diesem Abkommen\nberechneten gesenkten Zollsätze aufzurunden ist, wenn die zweite Dezimale 5, 6, 7, 8\noder 9 lautet, und daß sie abzurunden ist, wenn die zweite Dezimale 0, 1, 2, 3 oder 4\nlautet.\n4. Artikel 21 Absatz 4\nBis zum Abschluß der Verhandlungen der Uruguay-Runde im Rahmen des Allgemei-\nnen Zoll- und Handelsabkommens und unter Verlängerung des Abkommens von 1990\num ein Jahr, kommen die Gemeinschaft und Bulgarien überein, im zweiten Halbjahr\n1993 Verhandlungen aufzunehmen, um eine beiderseits annehmbare Lösung für die\nVerlängerung des Abkommens über Schafe und Schaffleisch von 1990 zu finden,\ninsbesondere für:\n- die Einhaltung der empfindlichen Zeiträume,\n- die Zollaussetzungen,\n- das Preisüberwachungsverfahren.\n5. Artikel 21 Absatz 4\nDie Gemeinschaft und Bulgarien kommen überein, über den Abschluß zweier Abkom-\nmen zu verhandeln:\n1. ein Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft über den gegenseitigen Schutz der Weinbezeichnungen und\nüber die Weinkontrolle,\n2. ein Abkommen über die gegenseitige Gewährung von Zollzugeständnissen für\nWein, in dem vorzusehen ist, daß der Wein den Einfuhrbestimmungen der Gemein-\nschaft und Bulgariens, insbesonderl! über die önologischen Verfahren und Be-\nscheinigungen, entsprechen muß.\nBeide Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften sicherzustellen, daß diese\nAbkommen gleichzeitig mit dem Interimsabkommen in Kraft treten.\n6. Artikel 38 Absatz 1\nEs wird vereinbart, daß „die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen\nund Modalitäten\" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.\n7. Artikel 38\nEs wird vereinbart, daß der Begriff .Kinder\" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des\nbetreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n8. Artikel 39\nEs wird vereinbart, daß der Begriff „deren Familienangehörige\" im Einklang mit den\nRechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.","2946                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n9. Titel   rv Kapitel II\nUnbeschadet Titel IV Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die Behand-\nlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als weniger\ngünstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen wird,\nwenn diese Behandlung entweder formell oder de facto weniger günstig ist als die\nBehandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.\n10. Titel IV Kapitel II\nEs wird vereinbart, daß die in Titel IV Kapitel II genannten ,,Zweigniederlassungen\" und\n,,Agenturen\" keine juristischen Personen sind und keine „Handelsvertretungen\" im\nSinne von Artikel 4 des bulgarischen Gesetzes von 1992 über die Wirtschaftstätigkeit\nvon Ausländern und den Schutz von Auslandsinvestitionen umfassen.\n11 . Artikel 45 Absatz 2 Ziffer ii\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 45 Absatz 2 Ziffer ii die Anwendung\nder in Anhang XVc aufgeführten bulgarischen Rechtsvorschriften betreffend den Er-\nwerb einer Mehrheitsbeteiligung an bestehenden Gesellschaften in den dort genannten\nBereichen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft unberührt\nläßt, unabhängig davon, ob die Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemein-\nschaft bereits im Gebiet Bulgariens niedergelassen sind.\n12. Artikel 57 Absatz 3\nDie Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 56 Absatz 3 genannten Abkommen\ndarauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der\nGemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen\nzwischen der Gemeinschaft und Bulgarien angewandt werden.\n13. Artikel 59\nEs wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen be-\nstimmter Vertragsparteien ein Visum vorgeschrieben wird und für andere nicht, die\nVorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht\noder verringert werden.\n14. Artikel 60\nBeschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Verwirklichung des freien\nDienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit\ndiesen Maßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer\nWährung genehmigt werden müssen.\n15. Artikel 64\nDie Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheim-\nnisses nicht dazu mißbrauchen, die Weitergabe von Informationen im Wettbewerbs-\nbereich zu verhindern.\n16. Artikel 67\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkom-\nmens „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\" im Sinne des Artikels 36\nEWG-Vertrag zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten und.\nverwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und\nDienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise, Software, geographi-\nscher Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den\nSchutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.\n17. Artikel 110\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 108 die\nEinsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts-\nund Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden Partnern aus Bulga-\nrien zusammensetzt.\n18. Protokoll Nr. 1 des Abkommens\nDie Vertragsparteien bestätigen ihre Absicht, die Verhandlungen über das in Artikel 3\nAbsatz 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehene neue Protokoll über Mengenvereinbarun-\ngen vor Ende 1992 aufzunehmen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                         2947\n19. Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens\n. Die Gemeinschaft und Bulgarien erklären, daß Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 des\nProtokolls Nr. 2 nicht als Präzedenzfall für die Verhandlungen Bulgariens über den\nBeitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und zu der möglicherweise aus\nden Verhandlungen der Uruguay-Runde hervorgehenden Multilateralen Handelsorga-\nnisation angesehen werden kann.\n20. Protokoll Nr. 4 des Abkommens\nDie Gemeinschaft und Bulgarien bestätigen ihre Bereitschaft, zu einem späteren\nZeitpunkt unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Erfüllung der angemessenen\ntechnischen und administrativen Voraussetzungen im Assoziationsrat die Möglichkeit\nder regionalen Kumulierung mit Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei und mit\nRumänien zu prüfen.\n21. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens\nDie Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 auf\nihre eigenen Rechtsvorschriften alle internationalen Übereinkünfte abdecken kann,\ndenen sie beigetreten sind; dazu gehört auch das Übereinkommen über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handels-\nsachen, das am 15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde .•\n22. Protokoll Nr. 8 des Abkommens\nEs wird vereinbart, daß die Unterstützung der Durchführung des Protokolls Nr. 8 durch\ndie Gemeinschaft die Gesamtfinanzhilfe gemäß Titel VIII unberührt läßt.","2948                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft (,,Gemeinschaft\") und Bulgarien\nüber den Transitverkehr\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                          B. Schreiben Bulgariens\nSehr geehrter Herr . . . ,                                        Sehr geehrter Herr . . . ,\ndie Gemeinschaft und Bulgarien sind wie folgt übereingekom-       ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\nmen:                                                              das wie folgt lautet:\n1. Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die geeig-        ,,Sehr geehrter Herr ... ,\nnet sind, die gegenwärtige Lage, wie sie sich aus der Anwen-\ndie Gemeinschaft und Bulgarien sind wie folgt übereingekom-\ndung der bilat~ralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten\nmen:\nder Gemeinschaft und Bulgarien ergibt, insbesondere was die\nZahl der Genehmigungen, die Gewichte und Abmessungen             1. Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die ge-\nder Fahrzeuge und die anfallenden Abgaben betrifft, negativ          eignet sind, die gegenwärtige Lage, wie sie sich aus der\nzu beeinflussen.                                                     Anwendung der bilateralen Abkommen zwischen den Mit-\ngliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgarien ergibt, insbe-\n2. Da sich die Transitbedingungen im Gebiet der ehemaligen\nsondere was die Zahl der Genehmigungen, die Gewichte\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht nor-\nund Abmessungen der Fahrzeuge und die anfallenden Ab-\nmalisiert haben, kommen die Gemeinschaft und Bulgarien\ngaben betrifft, negativ zu beeinflussen.\nüberein, Änderungen der unter Punkt 1 genannten Verpflich-\ntungen zu prüfen und gegebenenfalls zu vereinbaren, die der      2. Da sich die Transitbedingungen im Gebiet der ehemaligen\nErleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft dienen.           Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht\nnormalisiert haben, kommen die Gemeinschaft und Bulga-\nBulgarien und die Gemeinschaft schließen ein bilaterales Ver-\nrien überein, Änderungen der unter Punkt 1 genannten\nkehrsabkommen.\nVerpflichtungen zu prüfen und gegebenenfalls zu vereinba-\nBis zum Abschluß dieses Abkommens wird über Veränderungen,               ren, die der Erleichterung des Transitverkehrs der Gemein-\ndie die obigen Vereinbarungen betreffen, einvernehmlich be-              schaft dienen.\nschlossen.\nBulgarien und die Gemeinschaft schließen ein bilaterales Ver-\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer            kehrsabkommen.\nRegierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.\nBis zum Abschluß dieses Abkommens wird -Ober Veränderun-\ngen, die die obigen Vereinbarungen betreffen, einvernehmlich\nbeschlossen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer\nRegierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner      Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner\nausgezeichneten Hochachtung.                                      ausgezeichneten Hochachtung.\nIm Namen der Gemeinschaft                                         Für die Regierung Bulgariens","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                        2949\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft (,,Gemeinschaft\") und Bulgarien\nüber die Landverkehrswege\nA. .Schreiben der Gemeinschaft                                           B. Schreiben Bulgariens\nSehr geehrter Herr ... ,                                            Sehr geehrter Herr... ,\nich darf Ihnen hiermit den in den Verhandlungen über das Euro-      ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\npa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitglied-           das wie folgt lautet:\nstaaten einerseits und Bulgarien andererseits zum Ausdruck ge-\n0 lch darf Ihnen hiermit den in den Verhandlungen über das\nbrachten Standpunkt der Gemeinschaft bestätigen, daß diese\nEuropa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-\nVerständnis für die Infrastruktur- und Umweltprobleme Bulgariens\ngliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits zum Aus-\nim Verkehrsbereich hat und daß sie im Rahmen der Finanzie-\ndruck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft bestätigen,\nrungsmechanismen des Europa-Abkommens gegebenenfalls Fi-\ndaß diese Verständnis für die Infrastruktur- und Umweltproble-\nnanzmittel für die Verbesserung der Landverkehrsinfrastruktur,\nme Bulgariens im Verkehrsbereich hat und daß sie im Rahmen\nd. h. Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenschiffahrtsstraßen und Ein-\nder Finanzierungsmechanismen des Europa-Abkommens ge-\nrichtungen für den kombinierten Verkehr, bereitstellen wird.\ngebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landver-\nIn diesem Zusammenhang nehme ich die Erklärung Bulgariens              kehrsinfrastruktur, d. h. Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenschif-\nzur Kenntnis, dringend Finanzhilfe zu benötigen, um seine Land-        fahrtsstraßen und Einrichtungen für den kombinierten Verkehr,\nverkehrswege dem steigenden Transitverkehr durch sein Gebiet           bereitstellen wird.                      ·\nanpassen zu können.\nIn diesem Zusammenhang nehme ich die Erklärung Bulgariens\nDie Vertragsparteien kommen überein, wie ursprünglich im Rah-       zur Kenntnis, dringend Finanzhilfe zu benötigen, um seine Land-\nmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgese-           verkehrswege dem steigenden Transitverkehr durch sein Gebiet\nhen zu ermitteln, wie sie zur Verbesserung dieser Infrastruktur in  anpassen zu können.\nBulgarien beitragen können; unbeschadet der Evaluierung der\nDie Vertragsparteien kommen überein, wie ursprünglich im Rah-\nProjekte nach den geltenden Verfahren gilt dies insbesondere für\nmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgese-\ndie Modernisierung und den Bau von Eisenbahnlinien und Auto-\nhen zu ermitteln, wie sie zur Verbesserung dieser Infrastruktur in\nbahnen zwischen Sofia und Kulata sowie zwischen Sofia und\nBulgarien beitragen können; unbeschadet der Evaluierung der\nVidin und für die Modernisierung der Infrastruktur der Schiffahrts-\nProjekte nach den geltenden Verfahren gilt dies insbesondere für\nstraße Donau und ihrer internationalen Verbindungen.\ndie Modernisierung und den Bau von Eisenbahnlinien und Auto-\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer           bahnen zwischen Sofia und Kulata sowie zwischen Sofia und\nRegierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.                 Vidin und für die Modernisierung der Infrastruktur der Schiffahrts-\nstraße Donau und ihrer internationalen Verbindungen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer\nRegierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner        Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner\nausgezeichneten Hochachtung.                                        ausgezeichneten Hochachtung.\nIm Namen der Gemeinschaft                                           Für die Regierung Bulgariens","2950                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien\nüber bestimmte Vereinbarungen über lebende Rinder\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                          8. Schreiben Bulgariens\nSehr geehrter Herr .... ,                                        Sehr geehrter Herr ... ,\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für     ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\nden Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen,     das wie folgt lautet:\ndie im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft\n.Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen\nund Bulgarien Ober das Europa-Abkommen stattgefunden ha-\nfür den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-\nben.                                                                nissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Ge-\nIch bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft die erforder-     meinschaft und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattge-\nlichen Maßnahmen treffen wird, damit Bulgarien vom Inkrafttreten    funden haben.\ndieses Abkommens an unter denselben Bedingungen wie Un-\nIch bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft die erforder-\ngam, Polen und die Tschechoslowakei uneingeschränkt in den\nlichen Maßnahmen treffen wird, damit Bulgarien vom Inkrafttre-\nGenuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder nach Artikel 13 der\nten dieses Abkommens an unter denselben Bedingungen wie\nVerordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates kommt.\nUngarn, Polen und die Tschechoslowakei uneingeschränkt in\nSollten die Vorausschätzungen ergeben, daß die Einfuhren in die     den Genuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder nach Arti-\nGemeinschaft möglicherweise 425 000 Stück überschreiten und         kel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates kommt.\ndaß daher dem Gemeinschaftsmarkt für Rindfleisch schwerwie-\nSollten die Vorausschätzungen ergeben, daß die Einfuhren in\ngende Störungen drohen, so behält sich die Gemeinschaft unbe-\ndie Gemeinschaft möglicherweise 425 000 Stück überschreiten\nschadet ihrer sonstigen Rechte aus dem Abkommen vor, geeig-\nund daß daher dem Gemeinschaftsmarkt für Rindfleisch\nnete Verwaltungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG)\nschwerwiegende Störungen drohen, so behält sich die Ge-\nNr. 1157/92 des Rates und den Europa-Abkommen mit Ungarn,\nmeinschaft unbeschadet ihrer sonstigen Rechte aus dem Ab-\nPolen und der Tschechoslowakei zu ergreifen. In diesem Fall sind\nkommen vor, geeignete Verwaltungsmaßnahmen gemäß der\ndie Einfuhren lebender Rinder, die weder unter die in Artikel 13\nVerordnung (EWG) Nr. 1157/92 des Rates und den Europa-Ab-\nder Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates genannten ge-\nkommen mit Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei zu\nschätzten Bilanzen noch unter die Europa-Abkommen fallen, auf\nergreifen. In diesem Fall sind die Einfuhren lebender Rinder,\nKälber mit höchstens 80 kg Lebendgewicht zu begrenzen.\ndie weder unter die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer           805/68 des Rates genannten geschätzten Bilanzen noch unter\nRegierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.              die Europa-Abkommen fallen, auf Kälber mit höchstens 80 kg\nLebendgewicht zu begrenzen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer\nRegierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner\nausgezeichneten Hochachtung.                                    ausgezeichneten Hochachtung.\nIm Namen der Gemeinschaft                                       Für die Regierung Bulgariens","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                    2951\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien\nüber bestimmte Vereinbarungen für Schweine und Geflügel\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                           B. Schreiben Bulgariens\nBrüssel, den                                                        Brüssel, den\nSehr geehrter Herr ... ,                                          Sehr geehrter Herr ... ,,\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für      Ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\nden Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen,      das wie folgt lautet:\ndie im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft\n„Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen\nund Bulgarien über das Eurppa-Abkommen stattgefunden ha•\nfür den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-\nben.\nnissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Ge•\nIch bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie        meinschaft und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattge•\nzusätzliche Abschöpfungen für die in den Anhängen Xla und Xllla      funden haben.\ndes Europa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des Schwei•\nIch bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie\nne- und Geflügelsektors mit Ursprung in Bulgarien einzuführen\nzusätzliche Abschöpfungen für die in den Anhängen Xla und\nbeabsichtigen, dies den bulgarischen Behörden mitteilen wird. Die\nXllla des Europa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des\nVertragsparteien nehmen innerhalb von fünf Arbeitstagen Konsul-\nSchweine- und Geflügelsektors mit Ursprung in Bulgarien ein-\ntationen auf, um alle einschlägigen Informationen auszutauschen,\nzuführen beabsichtigen, dies den bulgarischen Behörden mit-\ndamit die Gemeinschaft prüfen kann, ob die Einführung derartiger\nteilen wird. Die Vertragsparteien nehmen innerhalb von fünf\nMaßnahmen notwendig ist.\nArbeitstagen Konsultationen auf, um alle einschlägigen Infor-\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie ~ir die Zustimmung Ihrer            mationen auszutauschen, damit die Gemeinschaft prüfen kann,\nRegierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.               ob die Einführung derartiger Maßnahmen notwendig ist.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer\nRegierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner\nausgezeichneten Hochachtung.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner     Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner\nausgezeichneten Hochachtung.                                     ausgezeichneten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                               Für die Regierung Bulgariens\nder Europäischen Gemeinschaften","2952                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien\nüber die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens\nder Afrikanischen Schweinepest Im Königreich Spanien                                                   •\nA. Schreiben Bulgariens                                          8. Schreiben der Gemeinschaft\nSehr geehrter Herr ... ,                                            Sehr geehrter Herr ... ,\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für        ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\nden Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen,        das wie folgt lautet:\ndie im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft\n„Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen\nund Bulgarien über das Europa-Abkommen stattgefunden ha-\nfür den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-\nben.\nnissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Ge-\nIch bestätige Ihnen hiermit, daß Bulgarien bereit ist, unter den in    meinschaft und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattge-\nder Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember                  funden haben.\n1988, geändert durch die Entscheidung 91 /112/EWG des Rates\nIch bestätige Ihnen hiermit, daß Bulgarien bereit ist, unter den\nvom 12. Februar 1991, vorgesehenen Bedingungen anzuerken-\nIn der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember\nnen, daß das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme der\n1988, geändert durch die Entsche~ung 91/112/EWG des Ra-\nProvinzen Badajoz, Huelva, Sevilla und C6rdoba, frei von Afrikani-\ntes vom 12. Februar 1991, vorgesehenen Bedingungen anzu-\nscher Schweinepest ist.\nerkennen, daß das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Aus-\nBulgarien erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller             nahme der Provinzen Badajoz, Huelva, Sevilla und C6rdoba,\nsonstigen Erfordernisse des bulgarischen Veterinärrechts an.           frei von Afrikanischer Schweinepest ist.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Ge-            Bulgarien erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller\nmeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.                sonstigen Erfordernisse des bulgarischen Veterinärrechts an.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der\nGemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum Inhalt Ihres\nSchreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner        Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner\nausgezeichneten Hochachtung.                                        ausgezeichneten Hochachtung.\nFür die Regierung der                                              Im Namen der Gemeinschaft\nRepublik Bulgarien","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                           2953\nEinseitige Erklärungen der Gemeinschaft\n1. Artikel 21 Absatz 4\nDie Gemeinschaft erklärt ihr Einverständnis, die Präferenzregelung der Verordnung\n(EWG) Nr. 1767/82 für bestimmte Käsesorten für weitere fünf Jahre und zu den\nbisherigen Bedingungen beizubehalten.\n2. Artikel 21 Absatz 4\nUm dem bulgarischen Wirtschaftszweig die Anpassung an die Anforderungen der\nVerordnung (EWG) Nr. 690/92 zu ermöglichen, stimmt die Gemeinschaft einer Über-\ngangszeit von achtzehn Monaten zu, die so bald wie möglich beginnt. Innerhalb dieser\nÜbergangszeit werden in die Gemeinschaft eingeführte Schafkäse mit Ursprung in\nBulgarien mit einem Kuhmilchanteil von bis zu 3 % zugelassen.\n3. Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens\nDie Gemeinschaft erklärt, daß die Behandlung, die Bulgarien in Artikel 2 Absatz 3 des\nProtokolls Nr. 1 gewährt wird, im wesentlichen die gleiche ist, wie sie Polen, Ungarn und\nder CSFR in den entsprechenden Protokollen gewährt wird, und daß künftige Änderun-\ngen der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates grundsätzlich auf alle fünf mittel- und\nosteuropäischen Länder einheitlich angewandt werden.\n4. Artikel 9 Absätze 1 und 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens\nDie Gemeinschaft bestätigt ihre Auffassung, daß Subventionen im Verkehrssektor, die\nsich unmittelbar oder mittelbar als Subventionen für die Stahlindustrie auswirken, nicht\nunter die staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 9 Absätze 1 Ziffer iii und 4 fallen.\n5. Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens\nEs wird davon ausgegangen, daß die Möglichkeit einer Verlängerung des Fünfjahres-\nzeitraums als Ausnahme auf den besonderen Fall Bulgariens beschränkt ist und weder\nden Standpunkt der Gemeinschaft in anderen Fällen beeinträchtigt noch internationale\nVerpflichtungen berührt. Die in Absatz 4 vorgesehene mögliche Abweichung berück-\nsichtigt die besondereri Schwierigkeiten Bulgariens bei der Umstrukturierung des Stahl-\nsektors und die Tatsache, daß dieser Prozeß erst kürzlich eingeleitet worden ist.","2954                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nEinseitige Erklärungen Bulgariens\n1. Artikel 14 Absatz 3\nGemäß Artikel 26 Absatz 1 erklärt Bulgarien, daß die in Anhang IX aufgeführten\nAusfuhrabgaben im Falle ihrer Einführung keine restriktivere Wirkung haben werden als\ndie nichtautomatische Lizenzerteilung und die Ausfuhrplafonds.\n2. Artikel 21 Absatz 3\nBulgarien wird sich nach besten Kräften bemühen, die unter seine in Anhang XII b\naufgeführten mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für Tabak fallenden Mengen\nparallel zu den Verhandlungen auf dem Weinsektor zu erhöhen.\n3. Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang XVd\nDas Verbot, Grundstücke zu erwerben, berührt nicht die Möglichkeit, das Eigentum an\nauf diesen Grundstücken errichteten Gebäuden zu erwerben. Der Eigentümer des\nGrundstücks kann einer dritten Person gemäß dem bulgarischen Eigentumsgesetz das\nRecht einräumen, auf seinem Grundstück ein Gebäude zu errichten und Eigentümer des\nGebäudes zu werden. Der Eigentümer des Grundstücks kann das Eigentum an einem\nbereits bestehenden Gebäude getrennt von dem Grundstück übertragen.\n4. Artikel 59\nBulgarien verpflichtet sich, aktiv Verhandlungen über seinen Beitritt zum GATT und\nanderen GATT-Übereinkommen, die sich aus der Uruguay-Runde ergeben, innerhalb\neines Zeitraums zu führen, der mit der schrittweisen Verwirklichung der Assoziation\nvereinbar ist.\n5. Artikel 67\nBulgarien erklärt, daß nach seinem neuen Patentrecht den Staatsangehörigen der\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft keine weniger günstige Behandlung gewährt wird, als\nsie Drittländem im Rahmen bilateraler Abkommen, einschließlich des zwischen Bulga-\nrien und den USA im April 1991 unterzeichneten Abkommens, insbesondere auf dem\nGebiet des vorläufigen Patentschutzes eingeräumt wird.\n6. Protokoll Nr. 3 des Abkommens\nBulgarien wird sich nach besten Kräften bemühen, die unter seine in Anhang XUb\naufgeführten mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für Speiseeis fallenden Mengen\nzu erhöhen, um diese Beschränkungen parallel zu den Verhandlungen auf dem Wein-\nsektor zu beseitigen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994             2955\nVertrauliche vereinbarte Niederschrift über\ndie Unterzeichnung\nDie Bevollmächtigten\ndes Königreichs Belgien,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Griechischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nIrlands,\nder Italienischen Republik,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Portugiesischen Republik,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nnachstehend „Mitgliedstaaten\" genannt, und\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen\nAtomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl, nachstehend „Gemeinschaft\" genannt,\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten der Republik Bulgarien, nachstehend\n,,Bulgarien\" genannt,\nandererseits,\nhaben während des Treffens, das am 8. März neunzehnhundert-\ndreiundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Ab-\nkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-\nschen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nBulgarien andererseits (,,Europa-Abkommen\") stattgefunden hat,\ndie folgenden, dieser vereinbarten Niederschrift beigefügten ver-\ntraulichen gemeinsamen Erklärungen angenommen:\n- Vertrauliche gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr.         zum .\nAbkommen\n- Vertrauliche gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr.         zum\nAbkommen.\nGeschehen zu Brüssel am 8. März 1993.","2956                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVertrauliche Erklärung\nder Gemeinschaft und Bulgariens\nAnlage zu Protokoll Nr. 1\nWerden die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde nicht vor Ende 1992\nabgeschlossen, so werden die nichttarifären Handelshemmnisse für Textilwaren und Be-\nkleidung, die unter das Protokoll Nr. 1 fallen, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab\ndem 1. Januar 1994 beseitigt.\nVertrauliche Erklärung\nder Gemeinschaft und Bulgariens\nAnlage zu Protokoll Nr. 1\n(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls wendet keine Vertragspartei andere zolltarifli-\nche oder nichttarifäre Handelshemmnisse oder Maßnahmen gleicher Wirkung als die am\n1. Juli 1992 bestehenden an.\n(2) Bei der Abgabe dieser Erklärung geht die Gemeinschaft davon aus, daß die bilatera-\nlen Beziehungen im Textilwarenhandel auch weiterhin den Bestimmungen des bilateralen\nTextilabkommens zwischen den Parteien unterliegen.\n(3) Bulgarien bestätigt, daß zum Zeitpunkt der Paraphierung dieses Protokolls keine\nmengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die Einfuhr von\nTextilwaren und Bekleidung aus der Gemeinschaft nach Bulgarien bestehen."]}