{"id":"bgbl2-1994-48-4","kind":"bgbl2","year":1994,"number":48,"date":"1994-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/48#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_48.pdf#page=91","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-09T00:00:00Z","page":2747,"pdf_page":91,"num_pages":2,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1994                                     2747\nBekanntmachung\ndes deutsch-guineischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. September 1994\nDas in Conakry am 3. August 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. August 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. September 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Bewirtschaftung ländlicher Ressourcen und sechs weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Worten: neunundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nMark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nund\nfestgestellt worden ist:\ndie Regierung der Republik Guinea -\n- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 500 000,00 DM (in Wor-\nten: fünfzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndas Vorhaben „Bewirtschaftung ländlicher Ressourcen\",\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGuinea,                                                             - einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,00 DM (in Worten:\ndrei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Nationales\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            ländliches lnfrastrukturprojekt\",\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,00 DM (in Worten:\nvertiefen,                                                             drei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Forstpro-\ngramm\",\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 - einen Finanzierungsbeitrag bis zu 7100 000,00 DM (in Worten:\nsieben Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) für das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Vorhaben „Nationales Programm Gesundheir,\nGuinea beizutragen,                                                 - einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,00 DM (in Worten:\nvier Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Nationales\nunter Bezugnahme auf die Niederschrift des Ergebnisses der          Programm Familienplanung\",\nzwischen beiden Regierungen am 22. Dezember 1993 in Bonn\ngeführten Verhandlungen über wirtschaftliche Zusammenarbeit -       - einen Finanzierungsbeitrag bis zu 6 500 000,00 DM (in Worten:\nsechs Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Vorhaben „Ländliche Gesundheit Faranah\",\n- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 400 000,00 DM (in Wor-\nArtikel                                    ten: zehn Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) für das\nVorhaben „Ländliche Wasserversorgung\".\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Guinea, für nachfolgende Vor-           (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),     Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 49 500 000,00 DM (in         ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder","2748                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung el1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Vel1agsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vel1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 20,60 DM (18,60 DM zuzüglich 2,00 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 21,60 DM.\nPreis des Anlagebandes: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten),                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.                                                         Postvertriebsstück• Z 1998 A • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-                                                        Artikel 4\nung der Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-                          Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\nfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                       ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                            gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nland und der Regierung der Republik Guinea durch andere Vor-                         trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nhaben ersetzt werden.                                                                gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nArtikel 2                                     nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                                                        Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nArtikel 3                                     Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für                   bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik                                                   Artikel 6\nGuinea erhoben werden.\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 3. August 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Schmid\nFür die Regierung der Republik Guinea\nlbrahima Sylla"]}