{"id":"bgbl2-1994-46-4","kind":"bgbl2","year":1994,"number":46,"date":"1994-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/46#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_46.pdf#page=55","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-26T00:00:00Z","page":2591,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1994                                       2591\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. August 1994\nDas in Taschkent am 18. Juli 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe) ist nach\nseinem Artikel 6\nam 18. Juli 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 1994\nBu ndesm in isterium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nund                                  port, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu insgesamt\n4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend\ndie Regierung der Republik Usbekistan -                 Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          und Leistungen handeln, für die die Lieferverträge nach dem\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.\nUsbekistan,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nvertiefen,                                                           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Usbekistan beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 1                               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        Usbekistan erhoben werden.\nder Regierung der Republik Usbekistan, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisenko-\nArtikel 4\nsten für den Bezug von Waren und Leistungen aus der Bundesre-\npublik Deutschland zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-          Die Regierung der Republik Usbekistan überläßt bei den sich\nlen Bedarfs an Ausrüstungsgütern und Ersatzteilen für die Speise-    aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nölindustrie und der im Zusammenhang mit der finanzierten             sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-","2592                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundeegeeetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffentllchen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II    enthllt\na) v6lkerrec:htlic ÜbereinkOnfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertasaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarltvorachrlften.\nlaufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen IIOWie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsge8.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspnlis fOr Tell l und Tell II halbjAhflich je 97,80 DM. Einzelstilcke je angefan-\ngene 16 Selten 3, 10 DM zuzOglidl Versandko&ten. Dieeer Preis gilt auch für\nBundesgeeetzbllttr, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                     Bundesanzeiger Verlagsgee.m.b.H. · Poetlach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.                                                                    PostvertrlebNtück · Z 1998 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft                         hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der                              Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland                             Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für                           bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-                             der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nnehmigungen.\nArtikel 5                                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-                             Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 18. Juli 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl-Heinz Kuhna\nHans-Peter Repnik\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nSultanow"]}