{"id":"bgbl2-1994-46-3","kind":"bgbl2","year":1994,"number":46,"date":"1994-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/46#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_46.pdf#page=53","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-26T00:00:00Z","page":2589,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1994                                         2589\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. August 1994\nDas in Taschkent am 18. Juli 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 18. Juli 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 1994\nBu ndesmin isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\",\n,,Sektorprogramm Milchwirtschaft\", ,,Ausbau des Flughafens Taschkent\",\n,,Verbesserung des Telekommunikationswesens\"\nund „Fördermaßnahmen im Gesundheitsbereich\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                für nachfolgende Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt (Main),\nund\ndie Regierung der Republik Usbekistan -                  a) Darlehen bis zu insgesamt 48 000 000,- DM (in Worten: acht-\nundvierzig Millionen Deutsche Mark) und Finanzierungsbei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               träge bis zu insgesamt 7 000 000,- DM (in Worten: sieben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Millionen Deutsche Mark) zu erhalten:\nUsbekistan,                                                              -   ein Darlehen bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millio-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                  nen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Sektorprogramm\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             Milchwirtschaft\" (Aufstockung), wenn nach Prüfung die\nvertiefen,                                                                   Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\n-    ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben ,,Ausbau des\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,\nFlughafens Taschkent'', wenn nach Prüfung die Förde-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in            rungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nder Republik Usbekistan beizutragen -                                    -   ein Darlehen bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Ver-\nsind wie folgf übereingekommen:                                            besserung des Telekommunikationswesens\", wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nArtikel\n-   einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\nes der Regierung der Republik Usbekistan oder anderen, von                   \"Studien- und Fachkräftefonds\", insbesondere für eine\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                      Studie zum Ausbau des Flughafens Taschkent,","2590                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nb) einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:      anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nfünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Fördermaß-        Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nnahmen im Gesundheitsbereich\", wenn nach Prüfung die För-       der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\nderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es\nals Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Vor-\nArtikel 3\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllt.                                             Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(2) Kann bei dem in Absatz (1 )b bezeichneten Vorhaben die\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie-\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik\nRepublik Usbekistan erhoben werden.\nUsbekistan von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses\nVorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\nein Dar1ehen zu erhalten.                                                                       Artikel 4\n(3) Die in Absatz (1) bezeichneten Vorhaben können im Einver-        Die Regierung der Republik Usbekistan überläßt bei den sich\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            aus der Gewährung der Dar1ehen und der Finanzierungsbeiträge\nland und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere          ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,\nVorhaben ersetzt werden.                                             See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n(4) Wird das in Absatz (1 )b bezeichnete Vorhaben durch ein       Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nVorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, eine        die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder ei-        Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nnen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe ersetzt, das   schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege             dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\ntrag, anderenfalls ein Dar1ehen gewährt werden.                                                 Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 2\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         Dar1ehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie       und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der         der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar1ehen       sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den      weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften        Verträge.\nunter1iegen.\n(2) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht                                  Artikel 6\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 18. Juli 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl-Heinz Kuhna\nHans-Peter Repnik\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nSultanow"]}