{"id":"bgbl2-1994-44-8","kind":"bgbl2","year":1994,"number":44,"date":"1994-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/44#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-44-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_44.pdf#page=33","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-23T00:00:00Z","page":2469,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1994                                         2469\nBekanntmachung\ndes deutsch-Indonesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. August 1994\nDas in Jakarta am 12. Juli 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 12. Juli 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaff er\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nund\na) für die von beiden Regierungen ausgewählten Vorhaben\ndie Regierung der Republik Indonesien -\naa) 500 KV-Übertragungsleitung Ungaran-Klaten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbb) 150 KV - Übertragungsleitung Ost-Kalimantan\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nIndonesien,                                                              cc) 150 KV-Überlandleitung Nord-West-Sumatra\ndd) Rehabilitierung von Streckenlokomotiven II\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         ee) Materialpakete für den Bau von Passagier-Fähren\nvertiefen,                                                               Darlehen bis zu insgesamt 129 400 000,- DM (in Worten:\neinhundertneunundzwanzig Millionen vierhunderttausend\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      rungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  b) für die Vorhaben \"Wasserversorgung und -entsorgung Beng-\nder Republik Indonesien beizutragen,                                     kulu\" und \"Industrieller Umweltschutz• Finanzierungsbeiträge\nbis zu insgesamt 30 600 000,- DM (in Worten: dreißig Millio-\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden                 nen sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nRegierungen vom 18. bis 20. Oktober 1993 in Bonn und auf den             nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\ndiesbezüglichen Summary Record -                                         bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen Infra-\nstruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraus-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nbeitrages erfüllen.\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten\nArtikel 1\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nes der Regierung der Republik Indonesien, oder anderen von          rung der Republik Indonesien, von der KfW für dieses Vorhaben","2470                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nbis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Dar-            stigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit dem\nlehen zu erhalten.                                                       Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträ-\nge in der Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indonesien durch andere                                         Artikel 4\nVorhaben ersetzt werden.                                                    Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\n(4) Wird eines der in Absatz 1, Buchstabe b bezeichneten              aus der Dar1ehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nVorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen             rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung          im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung            freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzie-         welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                  men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-                                       Artikel 5\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nIndonesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-         und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.               rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nBundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nArtikel 3                                    werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\nSämtliche Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im            genannten Verträge.\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nArtikel 6\nerwähnten Verträge erhoben werden, werden von der Regierung\nder Republik Indonesien übernommen. Dies bedeutet, daß die                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-          Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 12. Juli 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLewalter\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nWisber Loeis"]}