{"id":"bgbl2-1994-44-7","kind":"bgbl2","year":1994,"number":44,"date":"1994-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/44#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-44-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_44.pdf#page=28","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-22T00:00:00Z","page":2464,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["2464                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-slowenischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 22. August 1994\nDas in Laibach am 18. Juni 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Slowenien\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 16\nsowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 28. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Slowenien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die\ndie Regierung der Republik Slowenien -\nVertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und\neinander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, ins-\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern\nbesondere\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\ngeleitet von den Prinzipien und Zielen der Konferenz über              staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa,                                 künstlerischen Darbietungen;\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-\nsation von Vorträgen und Vorlesungen;\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer           3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nVölker fördert,                                                          der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\ndere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum gemein-         Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\nsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, daß                 rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-\nPflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben                lichen Veranstaltungen;\nsind,                                                                4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen,         dem Austausch von Fachleuten und Material;\neinschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der Bevölke-\nrung beider Länder auszubauen -                                      5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-\nsenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, allen interessierten\nPersonen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und Ge-\nArtikel 1\nschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unterstützen\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis      entsprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen.\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-      Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land Förde-\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln    rungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstützung loka-\nund damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.        ler Initiativen und Einrichtungen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1994                                  2465\n(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse, das Lehren                              Artikel 5\nund Lernen der Partnersprache an Schulen, Hochschulen und\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-\nanderen Bildungseinrichtungen, einschließlich denen der Er-\nkeiten Studenten, Postgraduierten und Wissenschaftlern des an-\nwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförderung sind ins-\nderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu\nbesondere:                                                        Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch\n- Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-      im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maß-\nberatern;                                                     nahmen, darunter durch Erleichterung der Erteilung der Aufent-\nhaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland,\n- Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die\nin geeigneter Weise zu begleiten.\nZusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;\n- die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fort-\nArtikel 6\nbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt wer-\nden, sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Techno-          Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter\nlogien des Fremdsprachenunterrichts;                          denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hochschu-\nlen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt\n- die Nutzung der Möglichkeiten, die Hörfunk und Fernsehen für\nwerden können sowie auch die Möglichkeiten, hierüber eine ge-\ndas Lernen, die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen\nsonderte Vereinbarung zu treffen.\nSprache bieten.\n(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bemühen,                                 Artikel 7\nin den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte, Geographie\nund Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das bessere          Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-\ngegenseitige Verständnis fördert.                                 und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\ngroße Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.\n(4) Die Vertragsparteien unterstützen den muttersprachlichen   Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und\nErgänzungsunterricht für die Kinder der Staatsbürger der anderen  nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.\nSeite, die sich vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.\nArtikel 8\nArtikel 4                              Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in    der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung\nallen ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des      ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-\nBildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-         arbeit nach Kräften zu unterstützen.\nschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,\nOrganisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruf-                                  Artikel 9\nlichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und\nBerufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und Forschungs-        Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\neinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken und        des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der be-\nArchive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Institutio-  treffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und\nnen in ihren Ländern:                                             den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien,\ndie den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-         ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie werden zur Zusammenarbeit\nsamen Interesse sind;                                        im Buch- und Verlagswesen ermutigen.\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-\npersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaus-                               Artikel 10\ntauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen\nKonferenzen und Symposien zu unterstützen;                      Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\ngesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-           schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und\ntungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Stu-    sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie\ndenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Stu-   ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben\ndien-, Forschungs- sowie Aus- und Fortbildungsaufenthalten   durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.\nzu unterstützen;\n4. im Einklang mit den geltenden Bestimmungen den Zugang zu                                  Artikel 11\nArchiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und deren\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so-\nwissenschaftliche Nutzung soweit wie möglich zu erleichtern\nwie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend-\nund den Austausch auf dem Gebiet von Information und\narbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\nDokumentation sowie von Archivalienreproduktionen zu\nunterstützen;\nArtikel 12\n5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-    Die Vertragsparteien ermutigen Begegnungen zwischen Sport-\ntionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungszwecke  lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\nsowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen     Länder und sind bestrebt, die Zusammenarbeit im Bereich des\nzu fördern;                                                  Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu fördern.\n6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen                            Artikel 13\nzu fördern;                                                     Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\n7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des         schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nSchutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-\nzuarbeiten.                                                                             Artikel 14\n(2) Die Vertragsparteien prüfen den Abschluß von gesonderten      (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\nAbkommen auf dem Gebiet der Wissenschaft, Forschung und           tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinba-\nTechnologie.                                                      renden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Ein-","2466                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land                                    Artikel 15\nerleichtern.\nVer!reter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind          Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-\nKulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentli-   wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Repu-\nchen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani-       blik Slowenien zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen\nsationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrich-      dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und um\ntungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung,       Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusam-\nder beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Lesesäle        menarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Weg\nsowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Den ent-         geregelt.\nsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag\nwissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, mit Einzelauf-                                Artikel 16\nträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte gleichgestellt.             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden      tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\ndie Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser  staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nArt üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier    mens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird\nPublikumszugang garantiert.                                           der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\n(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\nArtikel 17\nlen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nder kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten         Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\noder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkom-      verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern\nmen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in       das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von\nKraft.                                                                sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Laibach am 18. Juni 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Slowenien\nLojze Peterle","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1994                            2467\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Slowenien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14 des Abkommens genann-\nten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen\nder Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädagogischem, wissen-\nschaftlichem und sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt\nwerden.\n2. Die Anzahl des entsandten oder vermittelten Personals muß in angemessenem Ver-\nhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient.\n3.     (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des\nentsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die zu\nihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten auf Antrag gebührenfrei\neine Aufenthaltserlaubnis von den zuständigen Behörden des Gastlands. Die Aufent-\nhaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und\nAusreise des Berechtigten im Rahmen ihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in\nArtikel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen die ent-\nsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.\n(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müssen vor der Ausreise bei\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Gastlands eingeholt werden.\nAnträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland gestellt\nwerden.\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 genannten Personen, die die\nStaatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des\nGastlands besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen\nunter den Voraussetzungen der Nummer 3 uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem\nHoheitsgebiet.\n5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und Nummer 4 sind der\nEhegatte und die im Haushalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder.\n6.     (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonsti-\ngen Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für\nEin- und Wiederausfuhr\na) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z. B. technische Geräte, Möbel,\nbelichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines\noder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der unter Nummer 1 bezeichne-\nten kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;\nb) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter Nummer 1 genannten\nPersonen und ihrer Familienangehörigen, das mindestens sechs Monate vor der\nÜbersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der\nÜbersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt wird;\nc) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer\nFamilienangehörigen bestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege einge-\nführte Geschenke.\n(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gastland erst dann abgegeben\noder veräußert werden, wenn die ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder\nnachdem die Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland in Gebrauch waren.\n7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre\nFamilien bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge.\n8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der unter Nummer 1 genannten\nPersonen richtet sich nach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbe-\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und nach\nden jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\n9.     (1) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen\nEinrichtungen organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Perso-\nnen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.\n(2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-\nmens genannten kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und\nGestaltung des Arbeitsverhältnisses richten sich nach den Rechtsvorschriften der\nempfangenden Vertragspartei.","2468                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen\nkönnen mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,\nGesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.\n(4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen\nEinrichtungen, einschließlich der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr\nVermögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.\n10.   (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen\nVertragspartei für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünsti-\ngungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.\n(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer\nMitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel ge-\nregelt.\n11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht,\nunter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag\neiner der beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung durch Noten-\nwechsel geregelt werden.\n12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Familien werden während ihres\nAufenthalts im Hoheitsgebiet des Gastlands\n-   in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleich-\nterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\nEinklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ein-\nräumen,\n-   die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädi-\ngung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\nProtokoll\nAus Anlaß der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Slowenien über kulturelle Zusammenarbeit erklären\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Slowenien, daß mit dem Inkrafttreten dieses\nAbkommens gemäß seinem Artikel 16 das Abkommen vom\n28. Juli 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien über kulturelle Zusammenarbeit im Verhält-\nnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSlowenien außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Laibach am 18. Juni 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Slowenien\nLojze Peterle"]}