{"id":"bgbl2-1994-44-5","kind":"bgbl2","year":1994,"number":44,"date":"1994-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/44#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_44.pdf#page=23","order":5,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie und Senioren der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Familien- und Seniorenpolitik sowie der Sozialhilfe","law_date":"1994-08-08T00:00:00Z","page":2459,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1994                                         2459\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Familie und Senioren der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Familien- und Seniorenpolitik sowie der Sozialhilfe\nVom 8. August 1994\nDie in Warschau am 7. September 1993 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Fa-\nmilie und Senioren der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Republik\nPolen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nFamilien- und Seniorenpolitik sowie der Sozialhilfe ist nach\nihrem Artikel 6 Abs. 1\nam 14. Juni 1994\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 1994\nBundesministerium für Familie und Senioren\nIm Auftrag\nLinzbach\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Familie und Senioren\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik\nder Republik Polen\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Familien- und Seniorenpolitik\nsowie der Sozialhilfe\nDas Bundesministerium für Familie und Senioren                                             Artikel 1\nder Bundesrepublik Deutschland                        (1) Die Vertragsparteien beabsichtigen, im Rahmen eines Er-\nund                                 fahrungsaustausches in den Bereichen der Familien- und Senio-\nrenpolitik, der Familienförderung und Familienarbeit, der Altenhilfe\ndas Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik\nund der Altenarbeit sowie auf dem Gebiet der Sozialhilfe und der\nder Republik Polen -\nFreien Wohlfahrtspflege zusammenzuarbeiten.\nin Durchführung des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der          (2) Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der Zuständig-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute          keiten der entsprechenden Gebietskörperschaften der staatlichen\nNachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit, der in sei-      Verwaltung und der kommunalen Selbstverwaltung. Ihre Beteili-\nnem Artikel 3 regelmäßige Kontakte der Fachminister sowie in         gung an der Zusammenarbeit soll gewährteistet werden.\nArtikel 14 den Ausbau und die Vertiefung der sozialpolitischen\nZusammenarbeit vorsieht,                                                                           Artikel 2\nin der Erwägung, daß die Vertragsparteien im Geiste einer            Die Vertragsparteien verwirklichen ihre Zusammenarbeit, in-\nfreundschaftlichen Zusammenarbeit bereit sind, ihre Erfahrungen      dem sie\nund ihr Wissen auf dem Gebiet der Politik für Familien und ältere    1. fachbezogene Informationen über Familienförderung und\nMenschen sowie der damit verbundenen Bereiche auszutauschen,              Familienarbeit, Altenhilfe und Altenarbeit sowie über Sozial-\nhilfe wie auch die in diesen Bereichen vorhandenen Strukturen\ngeleitet von dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen in              austauschen und deren weitere Entwicklung fördern;\ndiesen Bereichen einschließlich der Zusammenarbeit in Fragen\n2. die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Sozialhilfe in\nder Wissenschaft und Ausbildung weiter zu entwickeln und zu\nbeiden Ländern fördern;\nvertiefen -\n3. die Zusammenarbeit zwischen nichtstaatlichen Organisatio-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        nen beider Seiten, insbesondere den Organisationen der Fa-","2460                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nmilien und Familienarbeit, der Freien Wohlfahrtspflege, der           (2) Bei Bedarf werden die Vertragsparteien für diesen Mei-\nSeniorenverbände, Berufsverbände und Ausbildungsträger             nungsaustausch auch spezielle Konsultationen vereinbaren.\nfördern;\n4. die gesellschaftspolitischen Fragestellungen der Familien-                                        Artikel 4\nund Seniorenpolitik, wie beispielsweise die gesellschaftliche         (1) Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer Zustän-\nBeteiligung älterer Menschen und ihre wirtschaftliche Situation    digkeiten und Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit der in ihren\nund die Stärkung der gesellschaftlichen Stellung und Mit-          Ländern im Bereich der Familienforschung, der Gerontologie, der\nwirkung der Familien, in den Meinungsaustausch mit ein-            Geriatrie, der Sozialhilfe, der Freien Wohlfahrtspflege bestehen-\nbeziehen;                                                          den wissenschaftlichen Einrichtungen und Institutionen einset-\n5. unter Berücksichtigung vergleichbarer soziodemographischer           zen.\nEntwicklungen in beiden Ländern die damit verbundenen poli-           (2) Themen und Realisierungsbedingungen einer derartigen\ntischen Herausforderungen gemeinsam erörtern;                      Zusammenarbeit werden in jedem konkreten Fall zwischen den\n6. den Austausch von Fachkräften und Multiplikatoren der Fami-          jeweils zusammenarbeitenden Stellen gesondert vereinbart.\nlienarbeit und der Altenhilfe, der Sozialhilfe und auf dem\nGebiet der Freien Wohlfahrtspflege unterstützen, insbeson-                                      Artikel 5\ndere in Form von Studienreisen in das jeweils andere Land;\nDie Vertragsparteien werden regelmäßig, mindestens einmal\n7. die Begegnung von älteren Menschen und Gruppen unter-               jährlich, Konsultationen zu in dieser Vereinbarung genannten\nstützen;                                                           Themenbereichen durchführen, um eine Weiterentwicklung und\nVertiefung ihrer gegenseitigen Beziehungen sicherzustellen.\n8. die besonderen Probleme behinderter Menschen sowie die\nFragen der sozialen Absicherung von sozialen Existenz-\nminima in den gemeinsamen Meinungs- und Informationsaus-                                       Artikel 6\ntausch einbeziehen.                                                  (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\neinander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nArtikel 3                                  Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt\nsind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der\n(1) Die Vertragsparteien werden ihre Meinung zu aktuellen\nletzten Mitteilung angesehen.\nfamilien- und seniorenpolitischen Themen der Arbeit internationa-\n. ler Organisationen austauschen. Sie werden die Zusammenarbeit             (2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren\nder jeweiligen nationalen nichtstaatlichen Mitgliedsorganisationen     geschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer jeweils\nin den internationalen Organisationen sowie in internationalen         stillschweigend um weitere drei Jahre, sofern die Vereinbarung\nVerbänden der Familie, der Altenarbeit, der Altenhilfe, der Freien     nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ab-\nWohlfahrtspflege fördern.                                              lauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Warschau am 7. September 1993 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Familie und Senioren\nder Bundesrepublik Deutschland\nAlbrecht Hasinger\nFür das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik\nder Republik Polen\nJoanna Starega-Piasek"]}