{"id":"bgbl2-1994-44-10","kind":"bgbl2","year":1994,"number":44,"date":"1994-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/44#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-44-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_44.pdf#page=36","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-25T00:00:00Z","page":2472,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["2472                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. August 1994\nDas in Bischkek am 6. Januar 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 6. Januar 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. August 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sektorprogramm Textil\", ,,Sektorprogramm Landwirtschaft\",\n,,Programm zur Förderung kleiner und mittlerer Investitionen im privaten Sektor''\nsowie „Studien- und Fachkräftefonds\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Worten: dreizehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nund einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 500 000,- DM\nund\n(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu\ndie Regierung der Kirgisischen Republik -                erhalten:\n- ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Sektorprogramm Textil\",\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nRepublik,\nden ist,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          - ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Deutsche Mark) für das Vorhaben „Sektorprogramm Landwirt-\nvertiefen,                                                               schaft\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   - ein Darlehen bis zu 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Pro-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      gramm zur Förderung kleiner und mittlerer Investitionen im\nder Kirgisischen Republik beizutragen,                                   privaten Sektor\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist,\n·sind wie folgt übereingekommen:                                    - einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1500 000,- DM (in Worten:\neine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vor-\nArtikel                                      haben „Studien- und Fachkräftefonds\".\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von          Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeitpunkt\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern                ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\nfür nachfolgende Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,     zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nFrankfurt (Main), Darlehen bis zu insgesamt 13 500 000,- DM (in      Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1994                                      2473\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses      und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nAbkommen Anwendung.                                                 Kirgisischen Republik erhoben werden.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                      Artikel 4\nland und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-           Die Regierung der Kirgisischen Republik überläßt bei den sich\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in          aus der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen           ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,\nverwendet werden.                                                   See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nArtikel 2                                die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die       schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie      dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den                                Artikel 5\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nunterliegen.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\n(2) Die Regierung der Kirgisischen Republik garantiert, soweit   lehen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kredit-       und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in        länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund        Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                         Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten\nVerträge.\nArtikel 3\nDie Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt                            Artikel 6\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß           Kraft.\nGeschehen zu Bischkek am 6. Januar 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Scheller\nHeinrich Neufeldt\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nUrasbajev"]}