{"id":"bgbl2-1994-43-2","kind":"bgbl2","year":1994,"number":43,"date":"1994-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/43#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_43.pdf#page=72","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche","law_date":"1994-07-25T00:00:00Z","page":2428,"pdf_page":72,"num_pages":6,"content":["2428                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Anerkennung\nund Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 25. Juli 1994\nDas Übereinkommen vom 1O. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) ist\nnach seinem Artikel XII Abs. 2 für\nEstland                                                      am 28. November 1993\nSaudi-Arabien                                                am            18. Juli 1994\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-\ngebenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n(Translation) (Original: Arabic)                 (Übersetzung) (Original: Arabisch)\nOn the basis of reciprocity, the Kingdom         Das Königreich erklärt, daß es die Anwen-\ndeclares that it shall restrict the application  dung des Übereinkommens auf der Grund-\nof the Convention to the recognition and         lage der Gegenseitigkeit auf die Anerken-\nenforcement of arbitral awards made in the       nung und Vollstreckung solcher Schieds-\nterritory of a Contracting State.                sprüche beschränken wird, die in dem Ho-\nheitsgebiet eines Vertragsstaates ergangen\nsind.\nKr o a t i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. Juli 1993\nseine Rechts nach f o I g e zu diesem Übereinkommen notifiziert. Dement-\nsprechend ist Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erlangung\nseiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n5. Oktober 1982 (BGBI. II S. 949) und vom 4. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1940).\nBonn, den 25. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1994                             2429\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Paktes\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 12. August 1994\n1.\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem Generalsekre-\ntär der Vereinten Nationen am 18. Januar 1994 notifiziert, daß sie sich als einer\nder R echt s n a c h f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom\n17. September 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch den\nInternationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und\nkulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) gebunden betrachtet (vgl. die Bekannt-\nmachung vom 9. März 1976, BGBI. II S. 428).\nII.\nPort u g a I hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 27. April 1993\ndie folgende Erklärung zu dem Pakt notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom\n12. Oktober 1978, BGBI. II S. 1284 und vom 31. März 1992, BGBI. II S. 361):\n(Übersetzung)\nTranslated from Portuguese                       Übersetzt aus dem Portugiesischen\nPortuguese Republic                            Portugiesische Republik\nMario Soares                                      Mario Soares\nPresident of the Portuguese Republic            Präsident der Portugiesischen Republik\n1 hereby declare that the International          Ich erkläre hiermit, daß der Internationale\nCovenant on Civil and Political Rights and       Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nthe International Covenant on Economic,          und der Internationale Pakt über wirtschaft-\nSocial and Cultural Rights were adopted in       liche, soziale und kulturelle Rechte am 16.\nNew York on 16 December 1966.                    Dezember 1966 in New York angenommen\nwurden.\nThe Covenants have been seen, exa-               Die Pakte wurden in ihrer Gesamtheit\nmined and considered in their entirety and       angesehen, geprüft und erörtert und durch\nhave been ratified by Act No. 29ll8 of 12        das Gesetz Nr. 29ll8 vom 12. Juni und das\nJune and by Act No. 45ll8 of 11 July. By         Gesetz Nr. 45ll8 vom 11. Juli ratifiziert. Mit\nthis declaration, which was adopted by the       dieser Erklärung, die von der Versammlung\nAssembly of the Republic in its resolution       der Republik mit Entschließung 41 /92 ange-\n41 /92 and published in the Official Gazette     nommen und im Amtsblatt der Republik\nof the Republic (Diario da Republica),           (Diario da Republica), Reihe 1-A Nr. 301\nSeries 1-A, No. 301, of 31 December 1992,        vom 31. Dezember 1992 veröffentlicht\nthe Covenants are confirmed and pro-             wurde, werden die Pakte bestätigt und für\nclaimed binding and valid, and they shall        verbindlich und rechtsgültig erklärt; sie tre-\nhave effect and be implemented and ob-           ten in Kraft und werden ausnahmslos durch-\nserved without exception, bearing in mind        geführt und eingehalten, wobei folgendes\nthat:                                            zu beachten ist:\nArticle 1                                        Artikel 1\nThe International Covenant on Civil and          Der Internationale Pakt über bürgerliche\nPolitical Rights and the International Cove-     und politische Rechte und der Internationa-\nnant on Economic, Social and Cultural            le Pakt über wirtschaftliche, soziale und kul-\nRights, ratified, respectively, by Act No.       turelle Rechte, die durch das Gesetz Nr.\n29ll8 of 12 June, and by Act No. 45ll8 of        29ll8 vom 12. Juni beziehungsweise das","2430                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n11 July, shall be applicable in the territory of  Gesetz Nr. 45ll8 vom 11. Juli ratifiziert\nMacau.                                            wurden, sind im Gebiet Macau anwendbar.\nArticle 2                                       Artikel 2\n1. The applicability in Macau of the Inter-       1. Die Anwendbarkeit des Internationalen\nnational Covenant on Civil and Political          Paktes über bürgerliche und politische\nRights and the International Covenant on          Rechte und des Internationalen Paktes über\nEconomic, Social and Cultural Rights, and         wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rech-\nin particular of article 1 in both Covenants,     te, insbesondere des Artikels 1 beider Pak-\nshall in no way affect the status of Macau as     te, in Macau läßt den Status von Macau, wie\ndefined in the Constitution of the Por-           er in der Verfassung der Portugiesischen\ntuguese Republic and in the Organic               Republik und dem Verfassungsgesetz von\nStatute of Macau.                                 Macau festgelegt ist, unberührt.\n2. The applicability of the Covenants in         2. Die Anwendbarkeit der Pakte in Macau\nMacau shall in no way affect the provisions       läßt die am 13. April 1987 unterzeichnete\nof the Joint Declaration of the Government        Gemeinsame Erklärung der Regierung der\nof the Portuguese Republic and the Govern-        Portugiesischen Republik und der Regie-\nment of the People's Republic of China on         rung der Volksrepublik China zur Macau-\nthe Question of Macau, signed on 13 April         Frage unberührt, insbesondere hinsichtlich\n1987, especially with respect to the provi-       der Bestimmung, die besagt, ·daß Macau\nsion specifying that Macau forms part of          Teil des chinesischen Hoheitsgebiets ist\nChinese territory and that the Govemment          und daß die Regierung der Volksrepublik\nof the People's Republic of China will re-        China die Ausübung der Souveränität über\nsume the exercise of sovereignty over             Macau mit Wirkung vom 20. Dezember\nMacau with effect from 20 December 1999,          1999 wiederaufnehmen wird und daß Portu-\nand that Portugal will be responsible for the     gal bis zum 19. Dezember 1999 für die\nadministration of Macau until 19 December         Verwaltung Macaus zuständig ist.\n1999.\nArticle 3                                       Artikel 3\nArticle 25 (b) of the International Cove-        Artikel 25 Buchstabe b des Internationa-\nnant on Civil and Political Rights shall not      len Paktes über bürgerliche und politische\napply to Macau with respect to the composi-       Rechte findet keine Anwendung auf Macau\ntion of elected bodies and the method of          hinsichtlich der Zusammensetzung gewähl-\nchoosing and electing their officials, as de-     ter Gremien und des Verfahrens der Aus-\nfined in the Constitution of the Portuguese       wahl und Wahl ihrer Amtsträger, wie sie in\nRepublic, the Organic Statute of Macau and        der Verfassung der Portugiesischen Repu-\nprovisions of the Joint Declaration on the        blik, dem Verfassungsgesetz von Macau\nQuestion of Macau.                                und der Gemeinsamen Erklärung zur\nMacau-Frage festgelegt sind.\nArticle 4                                       Artikel4\nArticle 12 (4) and article 13 of the Interna-     Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 des\ntional Covenant on Civil and Political Rights     Internationalen Paktes über bürgerliche und\nshall not apply to Macau with respect to the      politische Rechte finden keine Anwendung\nentry and exit of individuals and the expul-      auf Macau hinsichtlich der Einreise und\nsion of foreigners from the territory. These      Ausreise von Personen und der Auswei-\nmatters shall continue to be regulated by         sung von Ausländern aus dem Gebiet. Die-\nthe Organic Statute of Macau and other            se Angelegenheiten werden weiterhin durch\napplicable legislation, and also by the Joint     das Verfassungsgesetz von Macau und die\nDeclaration on the Ouestion of Macau.             sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften\nsowie durch die Gemeinsame Erklärung zur\nMacau-Frage geregelt.\nArticle 5                                       Artikels\n1. The provisions of the International            1. Die Bestimmungen des Internationalen\nCovenant on Civil and Political Rights and        Paktes über bürgerliche und politische\nthe International Covenant on Economic,           Rechte und des Internationalen Paktes über\nSocial and Cultural Rights that are applic-      wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rech-\nable to Macau shall be implemented in             te, die auf Macau anwendbar sind, werden\nMacau, in particular through specific legal        in Macau durchgeführt, insbesondere durch\ndocuments issued by the organs of govem-         spezifische Rechtsinstrumente, die von den\nment of the territory.                            Regierungsorganen des Gebiets erlassen\nwerden.\n2. The restrictions of the fundamental            2. Die Einschränkungen der Grundrechte\nrights in Macau shall be confined to those        in Macau sind auf die gesetzlich vorge-\ncases prescribed by law and shall not ex-         schriebenen Fällen beschränkt und über-\nceed the limits permitted by the applicable       schreiten nicht die Grenzen, die durch die","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1994                        2431\nprovisions of the aforementioned Cove-          anwendbaren Bestimmungen der oben ge-\nnants.                                          nannten Pakte zugelassen sind.\nIn witness whereof, 1 have signed this          Zu Urkund dessen habe ich diese Erklä-\ndeclaration and sealed it with the seal of the  rung unterzeichnet und mit dem Siegel der\nPortuguese Republic.                            Portugiesischen Republik versehen.\nPalacio National de Belem, 25 March           Nationalpalast Belem, 25. März 1993\n1993.\nMario Soares                                    Mario Soares\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. April 1994 (BGBI. II S. 583).\nBonn, den 12. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber die Entsendung von deutschen Lehrern\nan Bildungseinrichtungen der Ukraine\nVom 22. August 1994\nDas in Kiew am 10. Juni 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über die\nEntsendung von deutschen Lehrern an Bildungseinrich-\ntungen der Ukraine ist nach seinem Artikel 12\nam 24. März 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","2432                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber die Entsendung von deutschen Lehrern\nan Bildungseinrichtungen der Ukraine\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                   (1) Arbeitgeber der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte in der\nUkraine sind die zuständigen ukrainischen Behörden. Diese über-\ndie Regierung der Ukraine -\nmitteln den ausgewählten Lehrkräften vor ihrer Abreise eine\nschriftliche Information, die die Arbeitsstelle und die Arbeitsbedin-\nin dem Bemühen, die bestehende Zusammenarbeit zwischen           gungen aufführt, und schließen mit den genannten Lehrkräften\nder Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine weiter zu ent-       unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Ukraine einen Arbeitsvertrag\nwickeln und zu vertiefen,                                           ab. Die Lehrkräfte haben damit die rechtliche Stellung einheimi-\nscher Lehrer. Die Regierung der Ukraine gewährt ihnen die glei-\nim Bewußtsein der Notwendigkeit, die Verpflichtungen, die sich   che soziale Sicherung wie ukrainischen Lehrkräften.\naus den Beschlüssen der Schlußakte von Helsinki auf dem Gebiet         (2) Der Arbeitsvertrag gilt zunächst für ein Schuljahr. Wird er\ndes Schulwesens ergeben, zu erfüllen,                               nicht spätestens vier Monate vor Ablauf dieses Schuljahrs ge-\nkündigt, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr bis\nin dem Wunsch, durch die Entsendung von deutschen Lehrern        zu einer Vertragsdauer von insgesamt höchstens sechs Jahren.\nan Bildungseinrichtungen der Ukraine einen Beitrag zur Bewah-       Die Gründe für die Kündigung sind dem Vertragspartner mitzutei-\nrung der kulturellen und nationalen Identität der ukrainischen      len.\nBürger deutscher Abstammung in der Ukraine und zur Förderung           (3) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Unter-\ndes Deutschunterrichts und deutschsprachigen Fachunterrichts        richtsstunden von in der Ukraine üblicher Dauer in deutscher\nzu leisten,                                                          Sprache zu erteilen. Sie sind verpflichtet, soweit erforderlich,\naußerdem Vertretung zu übernehmen, jedoch nicht mehr als\nin der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen     drei Unterrichtsstunden wöchentlich und insgesamt höchstens\nSprache und Kultur in der Ukraine einen wertvollen Beitrag zur      40 Unterrichtsstunden jährfich. Bei Übertragung von Sonderauf-\nweiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen beiden      gaben kann jedoch das wöchentliche Stundendeputat verringert\nLändern leistet -                                                   werden.\n(4) Während der ukrainischen Sommerferien konnen sie bis zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                 vier Wochen in Sommerkursen eingesetzt werden, wenn eine\nMindesturfaubszeit von 30 zusammenhängenden Arbeitstagen\ngewährfeistet bleibt.\nArtikel 1                                (5) Als Vertragsvergütung erhalten die deutschen Lehrkräfte\nDie Vertragsparteien unterstützen die Entsendung von Lehr-      von der jeweiligen Schule das übliche Gehalt ukrainischer Lehr-\nkräften und Unterrichtsfachleuten der deutschen Sprache an Bil-      kräfte, das mindestens jedoch einem Gehalt für eine Lehrkraft mit\ndungseinrichtungen der Ukraine zur Arbeit auf dem Gebiet der         zweijähriger Berufserfahrung entspricht. Eine über das in der\nAus- und Fortbildung ukrainischer Deutschlehrer und Fachlehrer,      Ukraine übliche Stundendeputat hinausgehende Stundenzahl be-\nsowie zum muttersprachlichen Deutschunterricht, insbesondere         gründet keine zusätzliche Bezahlung. Das Gehalt wird auch in der\nFerienzeit gezahlt.\nan Schulen in den Regionen der Ukraine, in denen ukrainische\nStaatsbürger deutscher Abstammung leben.                               (6) Die Volksbildungsbehörden in der Ukraine stellen den Lehr-\nkräften angemessene Dienstwohnungen zu einem üblichen Miet-\nzins in der Landeswährung zur Verfügung.\nArtikel 2\n( 1) Die Regierung der Ukraine teilt der Regierung der Bundes-                               Artikel 4\nrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege bis zum 31. De-           (1) Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte\nzember vor dem nächsten Schuljahresbeginn die vorgesehenen          einen finanziellen Ausgleich von deutscher Seite, die auch eine\nLehrpläne, die betreffenden Bildungseinrichtungen, die Fächer,      Umzugskostenpauschale gewährt.\ndie Zahl der benötigten deutschen Lehrkräfte und die gewünschte\nLehrbefähigung mit.                                                    (2) Die Regierung der Ukraine gewährt den in Artikel 2 genann-\nten Lehrkräften die Befreiung der in Absatz 1 erwähnten Bezüge\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt    von Steuern und sonstigen fiskalischen Lasten.\nder Regierung der Ukraine spätestens drei Monate vor Unter-\nrichtsbeginn auf diplomatischem Wege die Namen, die Unter-\nArtikel 5\nrichtsfächer und den Nachweis der Lehrbefähigung der Lehrkräf-\nte, deren Beschäftigung in der Ukraine die deutsche Seite fördern      Die Frage der Arbeitserlaubnispflichtigkeit für die in Artikel 2\nwird. In der Mitteilung sind neben dem Zeitraum, für den die        genannten Lehrkräfte richtet sich nach den geltenden Gesetzen\nFörderungszusage gelten soll, als Vorschlag auch die jeweiligen     und sonstigen Vorschriften der Ukraine. Soweit eine Arbeitser-\nFächer und Schulen aufzuführen, an denen die einzelnen Lehr-        laubnis erforderlich ist, wird diese vom Arbeitsministerium der\nkräfte eingesetzt werden sollen.                                    Ukraine erteilt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1994                                         2433\nArtikel 6                                                            Artikel 10\nDie in Artikel 2 genannten Lehrkräfte und deren Familienmitglie-      Für die Schäden, die eine der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte\nder erhalten für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts. gebüh-       im Zusammenhang mit der Durchführung der ihr nach diesem\nrenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung, die das Recht zur mehrma-        Abkommen übertragenen Aufgaben verursacht, kann sie von\nligen Ein- und Ausreise beinhaltet und die Reisefreiheit während      Stellen der Ukraine nicht haftbar gemacht werden, wenn auch\nder gesamten Dauer ihrer Tätigkeit in der Ukraine gewährleistet.      ukrainische Lehrkräfte in ähnlichen Fällen für Schäden nicht\nDiese Aufenthaltsgenehmigung erteilt innerhalb von 14 Tagen           haften.\nnach Beantragung zusammen mit dem Nachweis über den ge-\nplanten Beschäftigungszeitraum die an dem jeweiligen Sitz der                                     Artikel 11\nSchule dafür zuständige Behörde.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der\nRegierung der Ukraine Fachberater und Fachbetreuer zur Verfü-\nArtikel 7                               gung, die in allen Fragen des Deutschunterrichts beraten und bei\nder unterrichtspraktischen Aus- und Fortbildung von Deutschleh-\nDie Regierung der Ukraine gewährt im Rahmen ihrer jeweils\nrern und Lehrern für den deutschsprachigen Fachunterricht mit-\ngeltenden Gesetzes und Rechtsvorschriften die Befreiung von\nwirken. Daneben obliegt einem der Fachberater als Koordinator\nZöllen und anderen Abgaben bei Einfuhr und Ausfuhr\nauch die Regelung fachlicher und verwaltungsmäßiger Aufgaben\n- für Gegenstände, einschließlich Kraftfahrzeugen, die beim Um-       von prinzipieller Bedeutung im Zusammenhang mit der Entsen-\nzug im persönlichen Gebrauch der in Artikel 2 genannten           dung deutscher Lehrkräfte in die Ukraine. Die Funktionen der\nLehrkräfte und ihrer Familienangehörigen stehen und von die-      Fachberater und Fachbetreuer werden in einer Arbeitsanweisung\nsen an ihrem früheren Wohnsitz mindestens sechs Monate            geregelt, die einvernehmlich von den Vertragsparteien erstellt\nbenutzt worden sind;                                              wird.\n- für für deren persönlichen Bedarf bestimmte Medikamente;               (2) Die dienstliche Korrespondenz der in Artikel 2 genannten\n- für auf dem Postwege eingeführten Geschenke für deren per-          Lehrkräfte mit allen Stellen erfolgt über den Koordinator.\nsönlichen Gebrauch.                                                  (3) Die Tätigkeit der Fachberater und Fachbetreuer wird von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland bezahlt. Die Regie-\nrung der Ukraine erhebt hierauf keine Steuern oder sonstigen\nArtikel 8\nfiskalischen Abgaben.\nMit Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Regierung\n(4) Die Gültigkeit der Artikel 5 bis 9 erstreckt sich auf die\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine\nFachberater und Fachbetreuer entsprechend.\nwerden die statusrechtlichen Regelungen der Artikel 6 und 7\ndurch die statusrechtlichen Regelungen des Kulturabkommens\nabgelöst.                                                                                         Artikel 12\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nArtikel 9                               einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nDie Regierung der Ukraine stellt den in Artikel 2 genannten        lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation\nLehrkräften eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, daß die       angesehen.\nin Artikel 2 genannten Lehrkräfte in offiziellem Auftrag der Behör-\nden der Ukraine tätig sind. Die Bescheinigung bestätigt, daß die in      (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nArtikel 2 genannten Lehrkräfte und ihre im Haushalt lebenden             (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich\nFamilienangehörigen die Fahrtkosten sowie Hotelübernachtun-           kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der\ngen in einheimischer Währung bezahlen können.                         Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Kiew am 10. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Trumpf\nFür die Regierung der Ukraine\nTalantschuk"]}