{"id":"bgbl2-1994-43-10","kind":"bgbl2","year":1994,"number":43,"date":"1994-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/43#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-43-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_43.pdf#page=75","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Entsendung von deutschen Lehrern an Bildungseinrichtungen der Ukraine","law_date":"1994-08-22T00:00:00Z","page":2431,"pdf_page":75,"num_pages":6,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1994                        2431\nprovisions of the aforementioned Cove-          anwendbaren Bestimmungen der oben ge-\nnants.                                          nannten Pakte zugelassen sind.\nIn witness whereof, 1 have signed this          Zu Urkund dessen habe ich diese Erklä-\ndeclaration and sealed it with the seal of the  rung unterzeichnet und mit dem Siegel der\nPortuguese Republic.                            Portugiesischen Republik versehen.\nPalacio National de Belem, 25 March           Nationalpalast Belem, 25. März 1993\n1993.\nMario Soares                                    Mario Soares\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. April 1994 (BGBI. II S. 583).\nBonn, den 12. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber die Entsendung von deutschen Lehrern\nan Bildungseinrichtungen der Ukraine\nVom 22. August 1994\nDas in Kiew am 10. Juni 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über die\nEntsendung von deutschen Lehrern an Bildungseinrich-\ntungen der Ukraine ist nach seinem Artikel 12\nam 24. März 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","2432                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber die Entsendung von deutschen Lehrern\nan Bildungseinrichtungen der Ukraine\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                   (1) Arbeitgeber der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte in der\nUkraine sind die zuständigen ukrainischen Behörden. Diese über-\ndie Regierung der Ukraine -\nmitteln den ausgewählten Lehrkräften vor ihrer Abreise eine\nschriftliche Information, die die Arbeitsstelle und die Arbeitsbedin-\nin dem Bemühen, die bestehende Zusammenarbeit zwischen           gungen aufführt, und schließen mit den genannten Lehrkräften\nder Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine weiter zu ent-       unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Ukraine einen Arbeitsvertrag\nwickeln und zu vertiefen,                                           ab. Die Lehrkräfte haben damit die rechtliche Stellung einheimi-\nscher Lehrer. Die Regierung der Ukraine gewährt ihnen die glei-\nim Bewußtsein der Notwendigkeit, die Verpflichtungen, die sich   che soziale Sicherung wie ukrainischen Lehrkräften.\naus den Beschlüssen der Schlußakte von Helsinki auf dem Gebiet         (2) Der Arbeitsvertrag gilt zunächst für ein Schuljahr. Wird er\ndes Schulwesens ergeben, zu erfüllen,                               nicht spätestens vier Monate vor Ablauf dieses Schuljahrs ge-\nkündigt, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr bis\nin dem Wunsch, durch die Entsendung von deutschen Lehrern        zu einer Vertragsdauer von insgesamt höchstens sechs Jahren.\nan Bildungseinrichtungen der Ukraine einen Beitrag zur Bewah-       Die Gründe für die Kündigung sind dem Vertragspartner mitzutei-\nrung der kulturellen und nationalen Identität der ukrainischen      len.\nBürger deutscher Abstammung in der Ukraine und zur Förderung           (3) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Unter-\ndes Deutschunterrichts und deutschsprachigen Fachunterrichts        richtsstunden von in der Ukraine üblicher Dauer in deutscher\nzu leisten,                                                          Sprache zu erteilen. Sie sind verpflichtet, soweit erforderlich,\naußerdem Vertretung zu übernehmen, jedoch nicht mehr als\nin der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen     drei Unterrichtsstunden wöchentlich und insgesamt höchstens\nSprache und Kultur in der Ukraine einen wertvollen Beitrag zur      40 Unterrichtsstunden jährfich. Bei Übertragung von Sonderauf-\nweiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen beiden      gaben kann jedoch das wöchentliche Stundendeputat verringert\nLändern leistet -                                                   werden.\n(4) Während der ukrainischen Sommerferien konnen sie bis zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                 vier Wochen in Sommerkursen eingesetzt werden, wenn eine\nMindesturfaubszeit von 30 zusammenhängenden Arbeitstagen\ngewährfeistet bleibt.\nArtikel 1                                (5) Als Vertragsvergütung erhalten die deutschen Lehrkräfte\nDie Vertragsparteien unterstützen die Entsendung von Lehr-      von der jeweiligen Schule das übliche Gehalt ukrainischer Lehr-\nkräften und Unterrichtsfachleuten der deutschen Sprache an Bil-      kräfte, das mindestens jedoch einem Gehalt für eine Lehrkraft mit\ndungseinrichtungen der Ukraine zur Arbeit auf dem Gebiet der         zweijähriger Berufserfahrung entspricht. Eine über das in der\nAus- und Fortbildung ukrainischer Deutschlehrer und Fachlehrer,      Ukraine übliche Stundendeputat hinausgehende Stundenzahl be-\nsowie zum muttersprachlichen Deutschunterricht, insbesondere         gründet keine zusätzliche Bezahlung. Das Gehalt wird auch in der\nFerienzeit gezahlt.\nan Schulen in den Regionen der Ukraine, in denen ukrainische\nStaatsbürger deutscher Abstammung leben.                               (6) Die Volksbildungsbehörden in der Ukraine stellen den Lehr-\nkräften angemessene Dienstwohnungen zu einem üblichen Miet-\nzins in der Landeswährung zur Verfügung.\nArtikel 2\n( 1) Die Regierung der Ukraine teilt der Regierung der Bundes-                               Artikel 4\nrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege bis zum 31. De-           (1) Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte\nzember vor dem nächsten Schuljahresbeginn die vorgesehenen          einen finanziellen Ausgleich von deutscher Seite, die auch eine\nLehrpläne, die betreffenden Bildungseinrichtungen, die Fächer,      Umzugskostenpauschale gewährt.\ndie Zahl der benötigten deutschen Lehrkräfte und die gewünschte\nLehrbefähigung mit.                                                    (2) Die Regierung der Ukraine gewährt den in Artikel 2 genann-\nten Lehrkräften die Befreiung der in Absatz 1 erwähnten Bezüge\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt    von Steuern und sonstigen fiskalischen Lasten.\nder Regierung der Ukraine spätestens drei Monate vor Unter-\nrichtsbeginn auf diplomatischem Wege die Namen, die Unter-\nArtikel 5\nrichtsfächer und den Nachweis der Lehrbefähigung der Lehrkräf-\nte, deren Beschäftigung in der Ukraine die deutsche Seite fördern      Die Frage der Arbeitserlaubnispflichtigkeit für die in Artikel 2\nwird. In der Mitteilung sind neben dem Zeitraum, für den die        genannten Lehrkräfte richtet sich nach den geltenden Gesetzen\nFörderungszusage gelten soll, als Vorschlag auch die jeweiligen     und sonstigen Vorschriften der Ukraine. Soweit eine Arbeitser-\nFächer und Schulen aufzuführen, an denen die einzelnen Lehr-        laubnis erforderlich ist, wird diese vom Arbeitsministerium der\nkräfte eingesetzt werden sollen.                                    Ukraine erteilt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1994                                         2433\nArtikel 6                                                            Artikel 10\nDie in Artikel 2 genannten Lehrkräfte und deren Familienmitglie-      Für die Schäden, die eine der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte\nder erhalten für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts. gebüh-       im Zusammenhang mit der Durchführung der ihr nach diesem\nrenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung, die das Recht zur mehrma-        Abkommen übertragenen Aufgaben verursacht, kann sie von\nligen Ein- und Ausreise beinhaltet und die Reisefreiheit während      Stellen der Ukraine nicht haftbar gemacht werden, wenn auch\nder gesamten Dauer ihrer Tätigkeit in der Ukraine gewährleistet.      ukrainische Lehrkräfte in ähnlichen Fällen für Schäden nicht\nDiese Aufenthaltsgenehmigung erteilt innerhalb von 14 Tagen           haften.\nnach Beantragung zusammen mit dem Nachweis über den ge-\nplanten Beschäftigungszeitraum die an dem jeweiligen Sitz der                                     Artikel 11\nSchule dafür zuständige Behörde.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der\nRegierung der Ukraine Fachberater und Fachbetreuer zur Verfü-\nArtikel 7                               gung, die in allen Fragen des Deutschunterrichts beraten und bei\nder unterrichtspraktischen Aus- und Fortbildung von Deutschleh-\nDie Regierung der Ukraine gewährt im Rahmen ihrer jeweils\nrern und Lehrern für den deutschsprachigen Fachunterricht mit-\ngeltenden Gesetzes und Rechtsvorschriften die Befreiung von\nwirken. Daneben obliegt einem der Fachberater als Koordinator\nZöllen und anderen Abgaben bei Einfuhr und Ausfuhr\nauch die Regelung fachlicher und verwaltungsmäßiger Aufgaben\n- für Gegenstände, einschließlich Kraftfahrzeugen, die beim Um-       von prinzipieller Bedeutung im Zusammenhang mit der Entsen-\nzug im persönlichen Gebrauch der in Artikel 2 genannten           dung deutscher Lehrkräfte in die Ukraine. Die Funktionen der\nLehrkräfte und ihrer Familienangehörigen stehen und von die-      Fachberater und Fachbetreuer werden in einer Arbeitsanweisung\nsen an ihrem früheren Wohnsitz mindestens sechs Monate            geregelt, die einvernehmlich von den Vertragsparteien erstellt\nbenutzt worden sind;                                              wird.\n- für für deren persönlichen Bedarf bestimmte Medikamente;               (2) Die dienstliche Korrespondenz der in Artikel 2 genannten\n- für auf dem Postwege eingeführten Geschenke für deren per-          Lehrkräfte mit allen Stellen erfolgt über den Koordinator.\nsönlichen Gebrauch.                                                  (3) Die Tätigkeit der Fachberater und Fachbetreuer wird von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland bezahlt. Die Regie-\nrung der Ukraine erhebt hierauf keine Steuern oder sonstigen\nArtikel 8\nfiskalischen Abgaben.\nMit Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Regierung\n(4) Die Gültigkeit der Artikel 5 bis 9 erstreckt sich auf die\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine\nFachberater und Fachbetreuer entsprechend.\nwerden die statusrechtlichen Regelungen der Artikel 6 und 7\ndurch die statusrechtlichen Regelungen des Kulturabkommens\nabgelöst.                                                                                         Artikel 12\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nArtikel 9                               einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nDie Regierung der Ukraine stellt den in Artikel 2 genannten        lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation\nLehrkräften eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, daß die       angesehen.\nin Artikel 2 genannten Lehrkräfte in offiziellem Auftrag der Behör-\nden der Ukraine tätig sind. Die Bescheinigung bestätigt, daß die in      (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nArtikel 2 genannten Lehrkräfte und ihre im Haushalt lebenden             (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich\nFamilienangehörigen die Fahrtkosten sowie Hotelübernachtun-           kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der\ngen in einheimischer Währung bezahlen können.                         Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Kiew am 10. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Trumpf\nFür die Regierung der Ukraine\nTalantschuk","2434                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens über die Binnenschiffahrt\nVom 22. August 1994\nNach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1994 zu dem Abkommen\nvom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Ukraine über die Binnenschiffahrt (BGBI. 1994 II S. 258) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 sowie das\ndazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 1. Juli 1994\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 22. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-russischen Abkommens über Kriegsgräberfürsorge\nVom 22. August 1994\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen vom\n16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge\n(BGBI. 1994 II S. 598) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 13\nam 21. Juli 1994\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 22. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1994              2435\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Vertrags\nüber die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen\nVom 22. August 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Januar 1994 zu dem Vertrag vom\n29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen\nüber die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltun-\ngen (BGBI. 1994 II S. 93) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem\nArtikel 17 Abs. 2\nam 10. September 1994\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 10. August 1994 in Bonn ausgetauscht\nworden.\nBonn, den 22. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens\nVom 22. August 1994\nDas Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember 1954 (BGBI. 1955 II\nS. 1128) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nMonaco                                                      am 6. Juli 1994\nUkraine                                                     am 13. Juni 1994.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. Juni 1994 (BGBI. II S. 1147).\nBonn, den 22. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n","2436                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Tell II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 17,50 DM (15,50 DM zuzüglich 2,00 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,50 DM.\nPreis des Anlagebandes: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten),                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.                                                           Postvertriebsstück • Z 1998 A . Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nüber den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte\n- Protokoll II -\nVom 22. August 1994\nDas Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer\nAbkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der\nOpfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Proto-\nkoll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637) wird nach seinem\nArtikel 23 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft\ntreten:\nÄthiopien                               am     8. Oktober 1994\nDominikanische Republik                 am 26. November 1994\nLesotho                                 am 20. November 1994\nSan Marino                              am     5. Oktober 1994.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 667).\nBonn, den 22. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}