{"id":"bgbl2-1994-40-9","kind":"bgbl2","year":1994,"number":40,"date":"1994-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/40#page=352","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-40-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_40.pdf#page=352","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-10-08T00:00:00Z","page":1788,"pdf_page":352,"num_pages":2,"content":["1788                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik                               Artikel 5\nAlbanien erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 4                               ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus    Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen          Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nund Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und      bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine   der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnehmigungen.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 3. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nBelortaja\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1O. August 1994\nDas in Tirana am 3. Juni 1994 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1994\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1994                                         1789\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ausbau der kommunalen Infrastruktur durch Regiearbeiten\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nund\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Albanien -                   geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                                                         Artikel 3\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nvertiefen,                                                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nAlbanien erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 4\nder Republik Albanien beizutragen -                                      Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nArtikel 1\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der        benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nBank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-       erforderlichen Genehmigungen.\nfurt, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt\n5 000 000,- DM (fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\n„Ausbau der kommunalen Infrastruktur durch Regiearbeiten\" zu\nArtikel 5\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist.                                                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nersetzt werden.\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\n(3) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-         bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\ndelt, wenn er nicht für das in Absatz 1 erwähnte Vorhaben verwen-\ndet wird.\nArtikel 2                                                           Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 3. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nBelortaja"]}