{"id":"bgbl2-1994-40-7","kind":"bgbl2","year":1994,"number":40,"date":"1994-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/40#page=346","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-40-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_40.pdf#page=346","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-02-08T00:00:00Z","page":1782,"pdf_page":346,"num_pages":3,"content":["1782                                        Rundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 1994\nDas in Bonn am 4. Juli 1994 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 4. Juli 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Volksrepublik China -\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik        für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\nChina,                                                               a) für die Vorhaben\naa) Fernmeldewesen Shandong III\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          bb) Fernmeldewesen Guangxi II\nvertiefen,                                                                cc) Fernmeldewesen Qinghai\nin dem ·Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            dd) Kohlekraftwerke moderner Umwelttechnologie\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                ee) Sektorbezogenes Programm Windenergie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       ff)  Kohlewaschanlagen\nder Volksrepublik China beizutragen,                                      Darlehen bis zu insgesamt 168 Mio. DM (in Worten: einhun-  <\ndertachtundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. Juni 1985 über               wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nFinanzielle Zusammenarbeit einschließlich des dazugehörenden             worden ist,\nBriefwechsels und auf die Vereinbarung vom 11./12. Dezember\n1986 zur Änderung dieses Abkommens sowie                            b) für die Vorhaben\naa) Müllentsorgung Peking\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 27. Mai 1994 über die\nbb) Aufforstung Hebei\n12. Sitzung der Gemischten Kommission für entwicklungspoliti-\nsche Zusammenarbeit -                                                    cc) Aufforstung Anhui","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1994                                       1783\ndd) Abwasserbeseitigung Wei Shan-See                            das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außen-\nee) Infrastruktur Naturschutz Wolong\nhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 24 Mio. DM (in Wor-      China zu schließenden Verträge.\nten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umwelt-                                 Artikel 3\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nDie Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\nRegierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt        der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-     Volksrepublik China erhoben werden können.\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nbezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,                                   Artikel 4\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.                                                                  Für die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzie-\nrungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden Regie-\n(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten       rungen eine beide Seiten befriedigende Regelung.\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nrung der Volksrepublik China, von der KfW für dieses Vorhaben                                   Artikel 5\nbis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dar-\nlehen zu erhalten.                                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-          Darlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-\nland und der Regierung der Volksrepublik China durch andere          desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nVorhaben ersetzt werden.                                             Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(5) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben        Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-      Verträge.\ntur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege                                    Artikel 6\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                        Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nAbkommens vom 10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden Brief-\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-      wechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezember\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für            1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 2                                                           Artikel 7\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 4. Juli 1994 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKastrup\nSpranger\nFür die Regierung der Volksrepulik China\nWang Zhong Yu","1784                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1994\nDas in Tirana am 3. Juni 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Bank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,\nund                                einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt\n1 000 000,- DM (eine Million Deutsche Mark) für den \"Studien-\ndie Regierung der Republik Albanien -                 und Fachkräftefonds 11\" zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (2) Bei den aus dem Finanzierungsbeitrag zu finanzierenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Al-       Maßnahmen muß es sich um Leistungen handeln, über die die\nbanien,                                                            entsprechenden Verträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens abgeschtossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                         und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(4) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ndelt, wenn er nicht für das in Absatz 1 erwähnte Vorhaben verwen-\ndet wird.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Albanien beizutragen -                                                              Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Verwendung des ·in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nArtikel 1\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der     geltenden Rechtsvorschriften unterliegt."]}