{"id":"bgbl2-1994-40-2","kind":"bgbl2","year":1994,"number":40,"date":"1994-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/40#page=351","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_40.pdf#page=351","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-10-08T00:00:00Z","page":1787,"pdf_page":351,"num_pages":5,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1994                                         1787\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1994\nDas in Tirana am 3. Juni 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1994\nBundesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sektorprogramm Private Landwirtschaft\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 programm Private Landwirtschaft\" zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nund\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Republik Albanien -\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nersetzt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der     (2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst\nRepublik Albanien beizutragen -                                       Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Vertrags.\nArtikel\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der\nBank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nam Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000,-         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDM (zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Sektor-           Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der","1788                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik                               Artikel 5\nAlbanien erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 4                               ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus    Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen          Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nund Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und      bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine   der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnehmigungen.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 3. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nBelortaja\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1O. August 1994\nDas in Tirana am 3. Juni 1994 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1994\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1994                                         1789\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ausbau der kommunalen Infrastruktur durch Regiearbeiten\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nund\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Albanien -                   geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                                                         Artikel 3\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nvertiefen,                                                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nAlbanien erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 4\nder Republik Albanien beizutragen -                                      Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nArtikel 1\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der        benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nBank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-       erforderlichen Genehmigungen.\nfurt, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt\n5 000 000,- DM (fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\n„Ausbau der kommunalen Infrastruktur durch Regiearbeiten\" zu\nArtikel 5\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist.                                                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nersetzt werden.\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\n(3) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-         bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\ndelt, wenn er nicht für das in Absatz 1 erwähnte Vorhaben verwen-\ndet wird.\nArtikel 2                                                           Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 3. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nBelortaja","1790                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1994\nDas in Tirana am 3. Juni 1994 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1994\nB undesm i niste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Warenhilfe V\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nund                                  und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu\nerhalten.\ndie Regierung der Republik Albanien -\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Bundesrepublik Deutschland handeln gemäß der diesem Abkom-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             men als Anlage beigefügten liste, für die die entsprechenden\nAlbanien,                                                            Verträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos-\nsen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                Artikel 2\nvertiefen,                                           ·                 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Albanien beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen.                                     Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel                                Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nAlbanien erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Alba,-iien, unter Einschaltung der\nBank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 5 000 000,- DM (fünf                                   Artikel 4\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für       Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nden Bezug von Geräten, Ausrüstungen und Ersatzteilen für die       der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-\nprivaten Transport- und Handwerkssektoren und der im Zusam-        sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1994                                     1791\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft     ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der          Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland         Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für       bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-         der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nnehmigungen.\nArtikel 5                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung           Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 3. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nBelortaja\nListe\nder Güter und Dienstleistungen,\ndie nach Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 3. April 1993\naus dem Darlehen finanziert werden können:\n1. Aus dem Darlehen für Warenhilfe V:\nbis zu einem Betrag von 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen DM): Geräte,\nAusrüstungen und Ersatzteile für den privaten Sektor im Bereich Verkehr und Hand-\nwerk.\n2. Importgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur dann finanziert werden,\nwenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre vorherige Zustimmung erteilt\nhat.\n3. Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern für den zivilen Bedarf sowie von Gütern\noder Ausrüstungsgegenständen für militärische Zwecke ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen."]}