{"id":"bgbl2-1994-40-11","kind":"bgbl2","year":1994,"number":40,"date":"1994-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/40#page=357","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-40-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_40.pdf#page=357","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-17T00:00:00Z","page":1793,"pdf_page":357,"num_pages":4,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1994                                         1793\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. August 1994\nDas in New Delhi am 28. Juli 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 9\nam 28. Juli 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. August 1994\nBundesm iniste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               245 000 000,00 DM (in Worten: zweihundertfünfundvierzig Millio-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.\nund\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Indien -\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhinaus, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMain, für die in Artikel 3 genannten Vorhaben Finanzierungsbei-\nIndien,\nträge bis zu insgesamt 70 000 000,00 DM (in Worten: siebzig\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nvertiefen,                                                          sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 und 2 genannten\nBeträgen im Rahmen der in Deutschland bestehenden innerstaat-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       lichen Richtlinien und bei Vortiegen der übrigen Deckungsvoraus-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 setzungen Bürgschaften bis zu 145 000 000,00 DM (in Worten:\neinhunderfünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) zur Ermög-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  lichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit\nIndien beizutragen,                                                 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndie in Artikel 4 genannten Vorhaben zu übernehmen.\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 18. bis 21. April 1994\ngeführten Verhandlungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom                                    Artikel 2\n21. April 1994 -\n(1) Die Dartehen nach Artikel 1 Absatz 1 werden für die folgen-\nden Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung deren Förderungs-\nsind wie folgt übereingekommen:\nwürdigkeit festgestellt worden ist:\na) ein Darlehen bis zu 30 000 000,00 DM (in Worten: dreißig\nArtikel 1                                    Millionen Deutsche Mark) für die Erweiterung des Braunkohle-\ntagebaus und des Kraftwerks Neyveli I;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden       b) ein Darlehen bis zu 70 000 000,00 DM (in Worten: siebzig\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der                 Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devisenko-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in            sten für den Bezug von Düngemitteln aus der Bundesrepublik\nArtikel 2 genannten Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt                   Deutschland und der im Zusammenhang mit der finanzierten","1794                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nWareneinfuhr anfallenden Devisenkosten für Transport und         (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nVersicherung (Düngemittel-Sektorprogramm IV);                 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-\nc) ein Darlehen bis zu insgesamt 18 000 000,00 DM (in Worten:\nben ersetzt werden.\nachtzehn Millionen Deutsche Mark) für die NSIC und/oder die\nSIDBI zur Refinanzierung von Investitionsvorhaben kleiner        (4) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein\nprivater Unternehmen;                                         anderes Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\nd) ein Darlehen bis zu 12 000 000,00 DM (in Worten: zwölf           tur, der selbsthilfeorientierten Annutsbekämpfung oder durch ein\nMillionen Deutsche Mark) als Warenhilfe für das Rajiv Gandhi  Vorhaben, das die Einrichtung eines Kreditgarantiefonds für mit-\nCancer Institute and Research Center in Delhi; die Mittel des telständische Betriebe vorsieht, ersetzt, das die besonderen Vor-\nDarlehens dienen der Finanzierung von Devisenkosten für       aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nden Bezug von medizinischen Ausrüstungen aus der Bundes-      trags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darle-\nrepublik Deutschland und der im Zusammenhang mit der          hen gewährt werden.\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-                                                                          ,,_\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nkosten für Transport, Versicherung und Montage;               Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt er-\ne) ein Darlehen bis zu 30 000 000,00 DM (in Worten: dreißig         möglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nMillionen Deutsche Mark) für die regionale Ausweitung des     oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nlaufenden Kleinbewässerungsvorhabens in Rajasthan;            nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nf)    ein Darlehen bis zu insgesamt 45 000 000,00 DM (in Worten:    am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nfünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) für die Durchführung\nvon Kleinbewässerungsmaßnahmen in Maharashtra;\nArtikel4\ng) ein Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,00 DM (in Worten:\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für die Durchführung von        Bürgschaften nach Artikel 1 Absatz 3 können bei folgenden\nKleinbewässerungsanlagen in Himachal Pradesh;                 Vorhaben übernommen werden, wenn nach Prüfung deren Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nh) ein Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,00 DM (in Worten:\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für die Errichtung einer     a) eine Bürgschaft Ober bis zu 100 000 000,00 DM (in Worten:\nSpanplattenfabrik in Maharashtra.                                  einhundert Millionen Deutsche Marie) für einen Verbundkredit\nder Finanziellen Zusammenarbeit zur Mitfinanzierung des in\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-          Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorhabens;\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien durch andere Vorhaben         b) eine Bürgschaft über bis zu 45 000 000,00 DM (in Worten:\nersetzt werden.                                                          fünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) für einen Verbund-\nkredit der Finanziellen Zusammenarbeit zur Mitfinanzierung\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a neu vereinbarten Vor-\nRegierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt er-            habens.\nmöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nreitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß.                                     Artikel 5\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt      rung der Republik Indien vereinbaren die Reprogrammierung\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.             folgender Mittelzusagen aus früheren Jahren, sofern nach Prü-\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen       fung die Förderungswürdigkeit der Neubelegungen festgestellt\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sich nicht für solche          worden ist:\nMaßnahmen verwendet werden.\na) Mittel in Höhe von 45 000 000,00 DM (in Worten: fünfundvier-\nzig Millionen Deutsche Mark) aus der Zusage für das Vorha-\nArtikel 3                                  ben Uran III (Regierungsabkommen vom 12. Oktober 1992)\n(1) Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 Absatz 2 werden für         werden nunmehr für technische Verbesserungen im existie-\ndie folgenden Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung deren                renden Braunkohletagebau und im Kraftwerk Neyveli I einge-\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß          setzt.\nsie als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur,     b) Die restlichen Mittel aus der Zusage für das Vorhaben Uran III\nals selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung                in Höhe von 30 000 000,00 DM (in Worten: dreißig Millionen\noder als Vorhaben, das die Einrichtung eines Kreditgarantiefonds         Deutsche Mark) werden nunmehr für die Beschaffung von\nfür mittelständische Betriebe vorsieht, die besonderen Voraus-           Ersatzteilen für das Kraftwerk Uran eingesetzt.\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nc) Mittel in Höhe von 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millio-\ntrags erfüllen:\nnen Deutsche Mark) aus der Zusage für das Sunderban Ent-\na) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten:         wicklungsprogramm (Regierungsabkommen vom 6. Septem-\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) für die Aufstockung des         ber 1991) werden nunmehr für Maßnahmen zur Linderung der\nTrinkwasserversorgungsvorhabens in Rajasthan (einschließ-         Erdbebenschäden eingesetzt.\nlich Hygieneaufklärungs- und Entsorgungsmaßnahmen);\nd) Die restlichen Mittel aus der Zusage für das Sunderban Ent-\nb) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000,00 DM (in Worten:         wicklungsprogramm in Höhe von 25 000 000,00 DM (in Wor-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für ein Gesundheitsvor-          ten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark} werden nun- .\nhaben in Karnataka;                                                mehr für die Beschaffung von asbestfreien Wasserrohren im\nc) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 35 000 000 DM (in Worten:             Rahmen des Vorhabens \"Wasserversorgung Rajasthan\" ein-\nfünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) für die Wüstenbe-         gesetzt.                                                        f\nkämpfung und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser-                                    Artikel 6\neinzugsgebieten in Rajasthan.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die    Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es der Re-    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ngierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Re-       Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\npublik Indien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses   und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nVorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags       in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nein Darlehen zu erhalten.                                          unterliegen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1994                                         1795\n(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst    Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nDarlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditanstalt für   Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von      berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nsatz 1 zu schließenden Darlehensverträge.                           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 7                                  (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDie Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für    deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen      Darlehen und Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der          und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\nDurchführung der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Verträge in der    der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nRepublik Indien erhoben werden.                                     sen-Anhalt, Thüringen und Bertin bevorzugt genutzt werden. Die\nweitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 6 genannten Ver-\nträge.\nArtikel 8\n(1) Die Regierung der Republik Indien überläßt bei den sich aus                               Artikel 9\nder Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbeiträge erge-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und              Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 28. Juli 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, Hindi- und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Indien\nManmohan Singh","1796                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerauageber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enth6II Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkamtmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht Im Bundesgesetz•\nblatt Teil II zu venfflentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enth6II\na) v6lkenechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\neetzung ertaaaenen Rechtsvorachriften sowie damit zusammenhAngende\nBekanntmachunge,\nb) Zolllarifvorach.\nlaufender Bezug nur Im Vertagsabonnemen Postanschrift für Abonnements·\nbellellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundeaanzelger Verlagages.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugaprela fQr Teil I und Teil II halbjihrtich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkostan. Dieser Preis gilt auch für\nBu11deegeeetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngeeetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieeer Ausgabe: 71,30 DM (75,05 DM zuzüglich 3, 75 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger VerlagsgN.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 76,05 DM.                                                               ~                 · Z 1M A · Entgelt bezahft\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrtgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nVom 17. August 1994\nDas Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - BGBI. 1969 II\nS. 1489; 1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für\nRumänien                                                                      am 8. Juli 1994\nRussische Föderation                                                          am 28. Mai 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Mai 1994 (BGBI. II S. 668).\nBonn, den 17. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\n-..,"]}