{"id":"bgbl2-1994-40-10","kind":"bgbl2","year":1994,"number":40,"date":"1994-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/40#page=354","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-40-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_40.pdf#page=354","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-10-08T00:00:00Z","page":1790,"pdf_page":354,"num_pages":3,"content":["1790                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1994\nDas in Tirana am 3. Juni 1994 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1994\nB undesm i niste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Warenhilfe V\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nund                                  und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu\nerhalten.\ndie Regierung der Republik Albanien -\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Bundesrepublik Deutschland handeln gemäß der diesem Abkom-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             men als Anlage beigefügten liste, für die die entsprechenden\nAlbanien,                                                            Verträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos-\nsen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                Artikel 2\nvertiefen,                                           ·                 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Albanien beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen.                                     Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel                                Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nAlbanien erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Alba,-iien, unter Einschaltung der\nBank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 5 000 000,- DM (fünf                                   Artikel 4\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für       Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nden Bezug von Geräten, Ausrüstungen und Ersatzteilen für die       der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-\nprivaten Transport- und Handwerkssektoren und der im Zusam-        sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1994                                     1791\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft     ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der          Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland         Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für       bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-         der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nnehmigungen.\nArtikel 5                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung           Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 3. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nBelortaja\nListe\nder Güter und Dienstleistungen,\ndie nach Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 3. April 1993\naus dem Darlehen finanziert werden können:\n1. Aus dem Darlehen für Warenhilfe V:\nbis zu einem Betrag von 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen DM): Geräte,\nAusrüstungen und Ersatzteile für den privaten Sektor im Bereich Verkehr und Hand-\nwerk.\n2. Importgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur dann finanziert werden,\nwenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre vorherige Zustimmung erteilt\nhat.\n3. Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern für den zivilen Bedarf sowie von Gütern\noder Ausrüstungsgegenständen für militärische Zwecke ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen.","1792                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\ndes deutsch-kenianischen Handels- und Wirtschaftsabkommens\nVom 16. August 1994\nIn Nairobi ist durch Notenwechsel vom 22. Februar\n1993/25. Februar 1993 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKenia eine Vereinbarung zur Änderung des Handels- und\nWirtschaftsabkommens vom 4. Dezember 1964 (Rund-\nerlaß Außenwirtschaft Nr. 26/66 vom 22. Juni 1966, BAnz.\nNr. 165 vom 3. September 1966) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist\nam 25. Februar 1993\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-\neinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1994\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Gehring\nDer Botschafter                                                    Nairobi, 22. Februar 1993\nder Bundesrepublik Deutschland\nThe Ambassador\nof the Federal Republic of Germany\nWi 423/1\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Vereinbarung zur Änderung des Handels- und Wirtschaftsabkommens vom\n4. Dezember 1964 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kenia vorzuschlagen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kenia\nkommen überein, Artikel 1 Absatz 2c, Artikel 2 und Artikel 4 des genannten Abkommens zu\nstreichen und den Artikel 5 (neuer Artikel 3) wie von der Regierung von Kenia mit Schreiben\nvom 16. Juni 1992 (Ministry of Finance Ref. Nr. CONF 268/01) vorgeschlagen zu ändern. Im\nübrigen bleibt das Handels- und Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.\nFalls sich die Regierung der Republik Kenia mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt,\nwerden diese Note und Ihre, das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nAntwortnote, eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem\nDatum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nBernd Mützelburg\nDem Finanzminister\nder Republik Kenia\nHerrn Mr. Musalia Mudavadi\nNairobi"]}