{"id":"bgbl2-1994-40-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":40,"date":"1994-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/40#page=348","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_40.pdf#page=348","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-10-08T00:00:00Z","page":1784,"pdf_page":348,"num_pages":3,"content":["1784                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1994\nDas in Tirana am 3. Juni 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Bank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,\nund                                einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt\n1 000 000,- DM (eine Million Deutsche Mark) für den \"Studien-\ndie Regierung der Republik Albanien -                 und Fachkräftefonds 11\" zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (2) Bei den aus dem Finanzierungsbeitrag zu finanzierenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Al-       Maßnahmen muß es sich um Leistungen handeln, über die die\nbanien,                                                            entsprechenden Verträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens abgeschtossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                         und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(4) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ndelt, wenn er nicht für das in Absatz 1 erwähnte Vorhaben verwen-\ndet wird.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Albanien beizutragen -                                                              Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Verwendung des ·in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nArtikel 1\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der     geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1994                                        1785\nArtikel 3                                benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusamrl)enhang mit dem Abschluß und der                                    Artikel 5\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAlbanien erhoben werden.                                            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nArtikel 4                                wirtschaftfichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus    und Berfin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-        bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen; trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte                                    Artikel 6\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-    Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 3. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albarnen\nBelortaja\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1994\nDas in Tirana am 3. Juni 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1994\nBu ndesm iniste riu m\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\ntm Auftrag\nSchaffer","1786                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ausbau der kommunalen Infrastruktur durch Regiearbeiten\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Albanien -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nAlbanien,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                       Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nvertiefen,                                                            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Albanien erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                Artikel 4\nder Republik Albanien beizutragen -                                      Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nArtikel                                 nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der        blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nBank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,    benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\neinen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt                 erforderlichen Genehmigungen.\n10 000 000,- DM (zehn Millionen Deutsche Mark} für das Vorha-\nben ,,Ausbau der kommunalen Infrastruktur durch Regiearbeiten\"                                    Artikel 5\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nstellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nInfrastruktur die besonderen Vorraussetzungen für die Förderung       zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben         bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nersetzt werden.\nArtikel 6\n(3) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-\ndelt, wenn er nicht für das in Absatz 1 erwähnte Vorhaben verwen-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndet wird.                                                             Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 3. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nBelortaja"]}