{"id":"bgbl2-1994-4-9","kind":"bgbl2","year":1994,"number":4,"date":"1994-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/4#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_4.pdf#page=31","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-12-27T00:00:00Z","page":119,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1994                                          119\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Dezember 1993\nDas in Ulan Bator am 16. August 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 16. August 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Dezember 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,\nund                                      wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist.\ndie Regierung der Mongolei -\nb) für das Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               \"Unterstützung des Basisgesundheitswesens\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,                einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2,4 Mio. DM (in Worten:\nzwei Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhal-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              ten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         stellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben der\nvertiefen,                                                               sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\n(weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  oder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nder Mongolei beizutragen,                                           nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 be-\nzeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nlungen vom 23. Juni 1993 -                                          dung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (3) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nArtikel\nMongolei, von der KfW für dieses Vorhaben ein Darlehen bis zur\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags zu erhalten.\nes der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW), Frankfurt am Main,                                       (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\na) für das Vorhaben\nland und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben\n,,Aufrechterhaltung der Energieversorgung Darchhan\"\nersetzt werden.\nein Darlehen bis zu 9,0 Mio. DM (in Worten: neun Millionen\nbeutsche Mark) und für eine Begleitmaßnahme erforder-               (5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\nlichenfalls einen Finanzierungsbeitrag bis zu 0,6 Mio. DM (in   durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen lnfrastruk-","120                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHenwsgeber: Bundeemlni&terium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck; Bundeadruckerai Zweigbetrieb Bonn.\nBunde8gesetzbla Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesenllicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu vet'OffentHchen sind.\nBundesgesetzblatt Tel II enthilt\na) vMterrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\naetzung 8f'laSsenen RechtsVOfSChriften sowie damit zusammenhAngende\nBekanntmachunge,\nb) Zoltlarifvorlchriften.\nlaufender Bezug nur im Ver1agsabonnemenl Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Besteffungen bereits erachienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagages.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjAhrffch 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gHt auch für\nBuudesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlagebinde: 7 ,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 91): 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich\n1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.\nPreis des Anfagebandes (ECE-Regelung Nr. 65): 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich\n1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.\nBundeunzelger Vertapges.m.b.H. · Po.tfach 13 20 · 53003 Bonn\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 90): 4,30 DM (3,10 DM zuzüglich\n1,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM.                                   Poetvertrlebsatück · Z 1998 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\ntur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,                                                       Artikel 4\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nDie Regierung der Mongolei überläßt bei den sich aus der\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                                  ·\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-                       Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen um-                              freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet                               die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nwerden.                                                                               republik Deutschland ausschJießen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nArtikel 2                                       men erforderlichen Genehmigungen.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen diese zur Verfügung gestellt werden sowie                                                        Artikel 5\ndas Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Handel                          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund Industrie der Mongolei zu schließenden Verträge, die den in                        und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                            rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nunterliegen.                                                                           Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nArtikel 3                                       werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\ngenannten Verträge.\nDie Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\nArtikel 6\ngaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei                         Dieses Abkommen t~itt am Tag seiner Unterzeichnung in\nerhoben werden können.                                                                 Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 16. August 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Holubek\nFür die Regierung der Mongolei\nTs. Tsogt"]}