{"id":"bgbl2-1994-4-8","kind":"bgbl2","year":1994,"number":4,"date":"1994-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/4#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_4.pdf#page=27","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über den internationalen Straßenverkehr","law_date":"1993-12-14T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1994                                       115\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber den internationalen Straßenverkehr\nVom 14. Dezember 1993\nDas in Bonn am 14. Juli 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Russischen Födera-\ntion über den internationalen Straßenverkehr tritt nach\nseinem Artikel 22\nam 15. Dezember 1993\nin Kraft; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber den internationalen Straßenverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Personenverkehr\nund\ndie Regierung der Russischen Föderation -\nArtikel 2\ngeleitet von dem Bestreben, die Bestimmungen der in Helsinki      (1) Die Beförderung von Personen im Linienverkehr mit Kraft-\nam 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der Konferenz        omnibussen erfolgt nach Abstimmung und auf der Grundlage\nüber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere die    entsprechender Genehmigungen der zuständigen Behörden der\nBestimmungen, die die Entwicklung des Verkehrswesens betref-      Vertragsparteien.\nfen, zu erfüllen,\n(2) Die Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs werden\nvon den zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertragspar-\nunter Berücksichtigung des Vertrags vom 9. November 1990\ntei rechtzeitig übergeben. Die Anträge müssen Angaben enthalten\nüber gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwi-\nzum Namen des Unternehmers oder der Firma, zur Linienführung,\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Soziali-   zum Fahrplan, zum Tarif, zu den Haltestellen, an denen der\nstischen Sowjetrepubliken,\nUnternehmer Fahrgäste aufnehmen oder absetzen wird, sowie zu\ndem Betriebszeitraum und zur Häufigkeit der Fahrten.\nin dem Wunsch, den Straßenpersonen- und -güterverkehr zwi-\nschen den beiden Ländern und den Transitverkehr durch das\njeweilige Hoheitsgebiet auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nArtikel 3\nauszubauen und zu erleichtern -\n(1) Der Gelegenheitsverkehr von Personen mit Kraftomnibus-\nsind wie folgt übereingekommen:                                sen zwischen beiden Ländern oder im Transit durch deren\nHoheitsgebiete bedarf keiner Genehmigung, wenn es sich um\neine Fahrt handelt, bei der auf der gesamten Fahrtstrecke die\nArtikel\ngleiche Reisegruppe mit demselben Kraftomnibus .befördert\nDas Abkommen regelt die Beförderung von Personen und           wird:\nGütern zwischen den beiden Ländern und im Transitverkehr durch\na) wenn die Fahrt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, bei der\ndas jeweilige Hoheitsgebiet auf für den internationalen Verkehr\nder Kraftomnibus zugelassen ist, beginnt und endet;\nfreigegebenen Straßen mit Kraftfahrzeugen, die in der Bundes-\nrepublik Deutschland oder in der Russischen Föderation zuge-      b) wenn die Fahrt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, bei der\nlassen sind.                                                           der Kraftomnibus zugelassen ist, beginnt und im Hoheitsge-","116                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nbiet der anderen Vertragspartei endet, unter der Vorausset-   i)   Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-\nzung, daß die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.                         wie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-\nsondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern;\n(2) Eine Genehmigung ist ebenfalls nicht erforderlich:\nk) Ersatzteilen mit Pannenhilfsfahrzeugen;\na) für die Einfahrt leerer Omnibusse mit dem Ziel, eine Reise-\ngruppe von dem Ort im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-     1) lebenden Tieren.\npartei, wohin diese Gruppe vorher gebracht wurde (in dem in\nAbsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Fall), mit dem                             Artikel 6\ngleichen Unternehmer an den Ausgangspunkt zurückzube-            (1) Wenn die Abmessungen oder das Gewicht des beladenen\nfördern,\noder unbeladenen Kraftfahrzeugs die im Hoheitsgebiet der ande-\nb) wenn ein defekter Kraftomnibus durch einen anderen ersetzt        ren Vertragspartei festgesetzten Normen überschreiten, muß der\nwird.                                                         Unternehmer bei den zuständigen Behörden der anderen Ver-\ntragspartei eine Sondergenehmigung einholen.\n(3) Bei der Durchführung der in Absatz 1 und Absatz 2 Buch-\nstabe a dieses Artikels genannten Fahrten muß der Fahrer des            (2) Soweit für die Beförderung gefährlicher Güter eine Sonder-\nKraftomnibusses ein Dokument mit sich führen, dessen Form von        genehmigung erforderlich ist, muß der Unternehmer diese Son-\nden zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart ist und     dergenehmigung bei den zuständigen Behörden der anderen\ndas eine Liste der Fahrgäste enthält.                                Vertragspartei einholen.\n(3) Wenn die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten\n(4) Gelegenheitsverkehr, der nicht den Bestimmungen der Ab-\nGenehmigungen für die Fahrt des Kraftfahrzeugs eine bestimmte\nsätze 1 und 2 dieses Artikels entspricht, bedarf in jedem Einzelfall\nFahrtstrecke vorsehen, darf die Beförderung nur auf dieser Fahrt-\nder Genehmigung der zuständigen Behörden der anderen Ver-\nstrecke stattfinden.\ntragspartei. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ver-\neinbaren untereinander das Verfahren der Erteilung dieser Ge-\nArtikel 7\nnehmigungen und ihre Form.\nFür den nach diesem Abkommen vorgesehenen Güterverkehr\nsind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem international\nüblichen Muster entsprechen muß.\nGüterverkehr\nArtikel 4                                                 Allgemeine Bestimmungen\n(1) Beförderungen von Gütern im Wechsel- oder Transitverkehr\ndurch ihre Hoheitsgebiete, ausgenommen die in Artikel 5 dieses                                   Artikel 8\nAbkommens genannten Beförderungen, mit Lastkraftwagen mit\noder ohne Anhänger oder mit Zugmaschinen mit Sattelaufliegern           (1) Die nach diesem Abkommen vorgesehenen Beförderungen\nbedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörden der Ver-         dürfen nur von Unternehmern ausgeführt werden, die nach den\ntragsparteien.                                                       Gesetzen ihres Landes grenzüberschreitende Beförderungen\ndurchführen dürfen.\n(2) Für jede Güterbeförderung ist eine einzelne Genehmigung        (2) Kraftfahrzeuge, mit denen grenzüberschreitende Beförde-\nerforderlich, die, sofern darin nichts anderes geregelt ist, zur     rungen durchgeführt werden, müssen ein amtliches Kennzeichen\nDurchführung einer Hin- und Rückfahrt berechtigt.                    und das Nationalitätszeichen ihres Landes führen.\n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen\njährlich die vereinbarte Anzahl der Formulare für Genehmigungen                                 Artikel 9\nvon Beförderungen im Güterverkehr kostenlos aus. Diese Formu-\nlare müssen Siegel und Unterschrift der zuständigen Behörde             (1) Dem Unternehmer ist es nicht erlaubt, Beförderungen von\ntragen, die die Genehmigung erteilt hat. Das Verfahren und die       Fahrgästen oder Gütern zwischen zwei im Hoheitsgebiet der\nTermine des Austausches der Genehmigungsformulare sowie              anderen Vertragspartei gelegenen Orten durchzuführen.\nderen Form werden von den zuständigen Behörden der Vertrags-            (2) Auf Grund der in Artikel 4 dieses Abkommens genannten\nparteien vereinbart.                                                 Genehmigungen kann der Unternehmer Beförderungen aus dem\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in ein drittes Land sowie\nArtikel 5                               aus einem dritten Land in das Hoheitsgebiet der anderen Ver-\ntragspartei durchführen, wenn dabei die verkehrsübliche Fahrt-\nGenehmigungen nach Artikel 4 dieses Abkommens sind nicht\nstrecke durch das Land führt, in dem das Kraftfahrzeug zugelas-\nerforderlich für die Beförderung von\nsen ist.\na) Ausstellungsstücken, Ausrüstungsgegenständen und Material\nfür Messen und Ausstellungen;                                                             Artikel 10\nb) Fahrzeugen sowie verschiedenen Geräten und anderen Gü-              (1) Der Fahrer eines Kraftomnibusses oder Lastkraftwagens\ntern, welche zur Durchführung von Sportveranstaltungen be-    muß einen nationalen oder internationalen Führerschein für die\nstimmt sind;                                                 Klasse des von ihm gesteuerten Fahrzeugs sowie nationale Zu-\nlassungspapiere für das Kraftfahrzeug mit sich führen.\nc) Theaterdekorationen und -requisiten, Musikinstrumenten,\nAusrüstungen und Zubehör für Filmaufnahmen, Rundfunk-           (2) Der nationale oder internationale Führerschein muß den in\nund Fernsehübertragungen;                                    dem internationalen Übereinkommen über den Straßenverkehr\nfestgelegten Bestimmungen entsprechen.\nd) Leichen und Asche Verstorbener;\n(3) Die Genehmigung und die anderen nach den Bestimmun-\ne) Postsendungen;                                                   gen dieses Abkommens erforderlichen Unterlagen sind in dem\nf)    beschädigten Kraftfahrzeugen bei Rückführung in das Zulas-   entsprechenden Kraftfahrzeug mitzuführen und den zuständigen\nsungsland;                                                   Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.\ng) Umzugsgut (Hausrat);\nArtikel 11\nh) Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht\neinschließlich Anhänger 6 t oder deren zulässige Nutzlast        Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Durchführung\neinschließlich Anhänger 3,5 t nicht übersteigt;               von Beförderungen von Personen und Gütern können unmittelbar","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1994                                         117\nzwischen den Organisationen und Unternehmen der Vertragspar-          das Kraftfahrzeug zugelassen ist, verpflichtet, auf Ersuchen der\nteien geregelt werden.                                                zuständigen Behörden des anderen Landes, in dem die Zuwider-\nhandlung begangen wurde, unbeschadet des in ihrem lande\nArtikel 12                               geltenden Rechts eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:\nBei der Durchführung von Beförderungen auf Grund dieses            a) Verwarnung des betreffenden Unternehmers;\nAbkommens entfallen für jede der Vertragsparteien alle Abferti-\ngungsgebühren und Eingangsabgaben sowie die Genehmigungs-             b) Verwarnung des betreffenden Unternehmers mit dem Hin-\npflicht für die Einfuhr folgender Güter in das Hoheitsgebiet der           weis, daß im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung die\njeweils anderen Vertragspartei:                                            Genehmigung für die Durchführung der Beförderungen für\neinen bestimmten Zeitraum widerrufen oder gemäß Buch-\na) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell            stabe c entzogen wird;\nvorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau\nher mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird in  c) Widerruf der auf Grund dieses Abkommens erteilten Geneh-\neiner Menge von 600 1 für Kraftomnibusse und von 200 1 für            migung für einen bestimmten Zeitraum oder Entziehung der\nLastkraftfahrzeuge sowie zusätzlicher Kraftstoff in einer Men-        Genehmigung.\nge von 200 1ie Kühlanlage oder sonstiger Anlage auf Last-           (2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-\nkraftfahrzeugen oder Spezialcontainern;                          richten einander über die getroffenen Maßnahmen.\nb) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die dem\nnormalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung                                       Artikel 18\nentsprechen;\nUm die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, wer-\nc} Ersatzteile und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-         den die zuständigen Behörden der Vertragsparteien miteinander\nzeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durch-       unmittelbaren Kontakt halten, auf Ersuchen einer Vertragspartei\ngeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewech-      gemeinsame Beratungen zur Entscheidung von Fragen, die das\nselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder nach    System der Genehmigungen für Personen- und Güterbeförderun-\nden Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Ver-       gen betreffen, durchführen, sowie Erfahrungen und Informationen\ntragspartei gelten, behandelt werden.                            über die Nutzung der erteilten Genehmigungen austauschen.\nArtikel 13                                                            Artikel 19\nBeförderungen auf Grund dieses Abkommens dürfen nur unter             Fragen, die in diesem Abkommen sowie in internationalen\nder Bedingung des vorherigen Abschlusses einer Haftpflichtversi-      Übereinkünften, soweit sie von beiden Vertragsparteien unter-\ncherung für jedes zur Durchführung einer Beförderung verwende-        zeichnet sind, nicht geregelt sind, werden nach dem im Hoheits-\nte Kraftfahrzeug durchgeführt werden.                                 gebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Recht entschie-\nden.\nArtikel 14                                                            Artikel 20\nHinsichtlich der Grenzpolizei-, Zoll- und Gesundheitskontrollen       Die Vertragsparteien werden alle Streitfragen, die im Zusam-\nwerden die Bestimmungen der internationalen Übereinkünfte an-         menhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens\ngewendet, soweit sie von beiden Vertragsparteien unterzeichnet        auftreten können, durch Verhandlungen und Konsultationen re-\nsind. Bei der Entscheidung über die in diesen Übereinkünften          geln.\nnicht geregelten Fragen wird das im Hoheitsgebiet der jeweiligen                                   Artikel 21\nVertragspartei geltende Recht angewendet.\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren jeweili-\ngen internationalen Übereinkünften einschließlich der Pflichten\nArtikel 15                               der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Mitgliedschaft in\nDie Grenzpolizei-, Zoll- und Gesundheitskontrollen werden bei      der Europäischen Gemeinschaft und der Pflichten der Russischen\nBeförderungen von Schwerkranken, bei regelmäßigen Personen-           Föderation im Rahmen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten\nbeförderungen mit Kraftomnibussen sowie bei Beförderungen von         werden durch dieses Abkommen nicht berührt.\nTieren und leicht verderblichen Gütern nach Möglichkeit bevor-\nzugt vorgenommen.                                                                                  Artikel 22\nArtikel 16                                  (1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an\ndem beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege einander\nDie Unternehmer der Vertragsparteien sind verpflichtet, die\nmitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens\nStraßenverkehrsordnung und andere Rechtsvorschriften des\nerforderfichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nLandes, auf dessen Hoheitsgebiet sich das Kraftfahrzeug befin-\ndet, einzuhalten.                                                        (2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft bis eine Vertragspartei der\nanderen Vertragspartei schriftlich die Kündigung des Abkommens\nArtikel 17\nmitteilt. In diesem Falle tritt das Abkommen sechs Monate nach\n(1) Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses        Eingang der Mitteilung über die Kündigung bei der anderen Ver-\nAbkommens sind die zuständigen Behörden des Landes, in dem            tragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 14. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nLobov","118                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll\nzur Anwendung des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber den Internationalen Straßenverkehr\nZur Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung der                    der Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland und der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen                  Russischen Föderation ausgegeben.\nFöderation Ober den internationalen Straßenverkehr\nDie Genehmigungen nach Artikel 4 des Abkommens entbin-\nist folgendes vereinbart worden:                                          den die Unternehmer und Eigentümer der Güter nicht von der\n1.    Im Sinne des genannten Abkommens sind unter den zustän-               Verpflichtung, die nach dem geltenden Recht des jeweiligen\ndigen Behörden zu verstehen:                                           Landes erfordertichen Zollgenehmigungen sowie die Geneh-\nmigungen für die Durchfuhr der Güter einzuholen.\nin der Bundesrepublik Deutschland:\n4.    In Bezug auf Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens können\nin Artikel 2 Absatz 1, Artikel 6 und 17 Absatz 1 (Personen-            Anhänger und Sattelauflieger ein amtliches Kennzeichen und\nverkehr) die Verkehrsbehörden der Länder,                              das Nationalitätszeichen anderer Länder führen unter der\nin Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3, 4, 17 und 18 das Bundes-            Voraussetzung, daß die Lastkraftwagen oder die Zugmaschi-\nministerium für Verkehr,                                              nen ein amtliches Kennzeichen und das Nationalitätszeichen\nentweder der Bundesrepublik Deutschland oder der Russi-\nin Artikel 1O die Grenzkontrollbehörden, die Bundesanstalt            schen Föderation führen.\nfür den Güterfernverkehr und die Polizeibehörden der Län-\nder,                                                            5.    Jede Vertragspartei bemüht sich, daß die Sichtvermerke für\ndie Fahrer und das übrige Personal der Kraftfahrzeuge, mit\nin der Russischen Föderation:                                         denen Beförderungen nach dem Abkommen durchgeführt\ndas Ministerium für Verkehr der Russischen Föderation.                werden, rechtzeitig erteilt werden.\n2.     Im Sinne des genannten Abkommens ist zu verstehen:              6.    Unter dem in Artikel 14 und 15 des Abkommens genannten\nBegriff „Gesundheitskontrolle\" ist die hygienische, die veteri-\n2.1 unter dem Begriff „Kraftfahrzeug\":\nnärmedizinische und die phytosanitäre Kontrolle zu verste-\nbei der Beförderung von Gütern ein Lastkraftwagen, ein                hen.\nLastkraftwagen einschließlich Anhänger, eine Zugmaschine          .\n7     Die deutsche Seite hat der russischen Seite mitgeteilt, daß\noder eine Zugmaschine einschließlich Sattelauflieger;\nnach der deutschen Gesetzgebung die Daten, die im Zusam-\nbei der Beförderung von Personen ein Kraftomnibus, d. h. ein          menhang mit der Umsetzung der Grundsätze des Artikels 17\nKraftfahrzeug, das zur Beförderung von Personen bestimmt              des Abkommens stehen und die von den zuständigen deut-\nist und über mindestens 8 Sitzplätze ohne den Fahrersitz,             schen Behörden der zuständigen Behörde der Russischen\ngegebenenfalls einschließlich eines Anhängers zur Ge-                 Föderation übermittelt werden, zu schützen sind und nicht für\npäckbeförderung, verfügt;                                             andere als im Artikel 17 des Abkommens vorgesehene\nZwecke verwendet werden dürfen.\n2.2 unter dem Begriff „Linienverkehr\" Personenbeförderungen,\ndie mit Kraftfahrzeugen der Vertragsparteien nach einem               Die russische Seite hat mitgeteilt, daß sie den Schutz dieser\nzuvor vereinbarten Fahrplan, Tarif und einer zuvor vereinbar-         Daten gewährleisten wird.\nten Linienführung mit Angabe des Ausgangs- und Zielorts         a.    Die russische Seite hat der deutschen Seite mitgeteilt, daß\nund der Haltestellen durchgeführte werden;\nalle Autostraßen auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Fö-\n2.3 unter dem Begriff „Gelegenheitsverkehr\" alle übrigen Perso-              deration für den internationalen Kraftverkehr geöffnet sind\nnenbeförderungen.                                                    mit Ausnahme einzelner Gebiete, die für Besucher ausländi-\nscher Bürger gesperrt sind.\n3.      Die in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Genehmi-\ngÜngsformulare werden unter Berücksichtigung des Bedarfs        9.    Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.\nGeschehen zu Bonn am 14. Juli 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nLobov"]}