{"id":"bgbl2-1994-4-7","kind":"bgbl2","year":1994,"number":4,"date":"1994-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/4#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_4.pdf#page=22","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1993-11-29T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["110           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 29. November 1993\nDas in Kathmandu am 12. August 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11\nund die durch Notenwechsel vom selben Tag geschlosse-\nne Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens\nnach ihrem letzten Absatz\nam 6. September 1993\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-\nsche Note der Vereinbarung werden nachstehend veröf-\nfentlicht.\nBonn, den 29. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1994                                             111\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nAgreement\nbetween the Government of the Federal Republic of Germany\nand His Majesty's Government of Nepal\nconcerning Cultural Cooperation\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    The Govemment of the Federal Republic of Germany\nund                                                                  and\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -                                His Majesty's Govemment of Nepal,\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie-      Desiring to intensify the cultural and scientific relations existing\nhungen zwischen beiden Völkem zu vertiefen,                       between their peoples,\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die gegensei-    Convinced that cultural exchanges will promote cooperation\ntige Zusammenarbeit sowie das Verständnis für die Kultur und . between them and an understanding of the culture, intellectual\ndas Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes activities and way of life of the people of the other country,\nfördem wird -\nsind wie folgt übereingekommen:                                   have agreed as follows:\nArtikel 1                                                            Article 1\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige     Both Contracting Parties shall endeavour to improve mutual\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei   knowledge of the culture of their countries and to assist each other\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                           in achieving this aim.\nArtikel 2                                                            Article 2\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-      (1) The Contracting Parties shall, within the framework of their\ntenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinba-    applicable legislation and on terms to be agreed upon by them,\nrenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Ein-·   facilitate and promote in their own country the establishment and\nrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land     activities of cultural institutions of the other Contracting Party.\nerleichtern und fördem.\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind         (2) Cultural institutions within the meaning of paragraph 1 above\ninsbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbilden- are, in particular, cultural institutes, schools providing general\nde Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken   education and vocational schools, non-school educational estab-\nund ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Den  lishments, libraries and similar scientific and cultural institutions.\nentsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen   lndividuals who are seconded or provided for official assignments\nAuftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige ent-   in the scientific, cultural or educational sphere shall have the same\nsandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.            status as the seconded experts of these institutions.\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften      (3) The Contracting Parties shall, in accordance with their\ndieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleichge-     applicable legislation, afford the secotided experts of the said\nstellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rah-     institutions and the individuals given the same status under para-\nmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften aJle für die Durchführung  graph 2 above as weil as the members of their families such\nihrer Aufgabe erforderlichen Erleichterungen bei der Ein- und     facilities with regard to their entering and leaving the country, the\nAusreise, der Ein- und. Ausfuhr ihres Umzugsguts sowie bei der    importation and exportation of their household effects and the\nErteilun~ der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.      issue of work and residence permits as are necessary for the\nperformance of their tasks.\n(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige       (4) The Contracting Parties shall endeavour, in so far as the\nAbgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso-  applicable national laws and regulations permit, to grant exemp-\nnen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden        tion from taxes and other charges applicable to the persons and\ninnerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.               institutions referred to in paragraphs 1 to 3 above.\n(5) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-    (5) The status of the cultural institutions referred to in para-\nlen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen      graphs 1 and 2 above and of the experts seconded or provided by\nder kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten  the Contracting Parties for official assignments within the frame-\noder vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinba-  worf< of cultural cooperation shall be dealt with in a separate\nrung geregelt.                                                    arrangement.","112                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel3                                                               Article 3\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens               In the field of science and education, including universities and\neinschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher          other institutions of higher education, general and vocational\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen       schools, organizations and institutions of non-school vocational\nberuflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-     training and adult education, school and vocational trainlng au-\nund Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und For-        thorities as weil as other educational and research institutions, the\nschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zu-         Contracting Parties shall, with a view to encouraging cooperation\nsammenarbeit in aJlen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,        in all its forms, endeavour to\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck            1. support mutual visits by delegations for information purposes\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-               and to exchange experience;\nstützen;\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-              2. support the exchange of scientists and scholars, university\ntungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern           administrators, teachers, instructors, students, pupils and trai-\nund Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-            nees for Information, study, ·research and training purposes;\nund Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und           3. promote the exchange of scientific and educational literature,\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-         teaching aids, Information and demonstration material and\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-          instructional films as well as the organization of relevant spe-\nder Fachausstellungen zu fördern;                                     cialized exhibitions;\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder            4. promote relations between the universities and other institu-\nund anderer kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen          tions of higher education of the two countries and between\nzu fördern.                                                           other cultural and scientific institutions.\nArtikel4                                                               Article 4\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten             The Contracting Parties shall to the extent possible award basic\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen     training, further training and research scholarships for qualified\nVertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu      students, scientists and scholars of the other Contracting Party,\nForschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Vorausset-       provided that the requirements are met.\nzungen hierfür bestehen.\nArtikel 5                                                              Article 5\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der              The Contracting Parties shall endeavour to encourage the study\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu           of the language, culture and literature of the other country.\nfördern.\nArtikel 6                                                              Article 6\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter          In order to impart a better knowledge of the art, literature and\nGebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Ver-        related fields of the other country, the Contracting Parties shall, on\ntragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen,          the basis of reciprocity, endeavour to carry out appropriate\nentsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei              measures and assist each other as far as possible, in particular\nim Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-        1. with regard to the arrangement of performances by visiting\nstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen                artists and ensembles, of concerts and plays, as weil as other\nkünstlerischen Darbietungen;                                           artistic performances;\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-         2. in the organization of exhibitions and lectures;\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern          3. in the organization of mutual visits by representatives of the\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-            various spheres of cultural life, in particular literature, music,\ndere der Literatur, der Musik, der darstellenden und der bilden-       the performing and fine arts, in the development of coopera-\nden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-             tion, exchanges of experience, and participation in congresses\nrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-               and similar events;\nlichen Veranstaltungen;\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-          4. in fostering contacts in the fields of publishing, libraries, arch-\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei             ives and museums, and in the exchange of specialists and\ndem Austausch von Fachleuten und Material;                             material;\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der                5. in the publication of translations of belletristic, scientific and\nschöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachlitera-             technical literature.\ntur.\nArtikel 7                                                              Article 7\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,            The Contracting Parties shall as far as possible support\ndes Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der be-           cooperation between their respective film, television and radio\ntreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und      broadcasting corporations as weil as the production and exchange\nden Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien,          of films and other audio-visual media which may serve the pur-\ndie den Zielen des Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer          poses of this Agreement.\nMöglichkeiten unterstützen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1994                                            113\nArtikel 8                                                           Article 8\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-           The Contracting Parties shall endeavour to promote youth ex-\ntausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisa-        changes as well as cooperation between youth organizations and\ntionen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu       institutions of non-school youth education.\nfördern.\nArtikel9                                                            Article 9\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern          The Contracting Parties shall encourage meetings between\nund Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,      sportsmen and sports teams from their countries and endeavour\ndie Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und        to foster cooperation in the field of sports (not least at schools,\nHochschulen) zu fördern.                                             universities and other institutions of higher education).\nArtikel 10                                                         Article 10\nDie Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf      As necessary or upon the request of one of the Contracting\nErsuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden       Parties, the representatives of the Contracting Parties shall meet\nStaaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses          altemately in the two countries in order to review the exchanges\nAbkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen          that have been carried out under this Agreement and to draw up\nfür die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.            recommendations for further cultural cooperation.\nArtikel 11                                                         Article 11\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die               This Agreement shall enter into force on the date on which the\nVertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen     Contracting Parties have notified each other that their respective\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-      national requirements for the entry into force of this Agreement\nkommens erfüllt sind.                                               have been fulfilled.\nArtikel 12                                                         Article 12\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach          This Agreement shall be valid for a period of five years and shall\nverlängert sich die Geltungsdauer jeweils um weitere fünf Jahre,     be extended for successive five-year periods unless it is de-\nsofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer         nounced in writing by either Contracting Party giving six months'\nFrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.                  notice.\nGeschehen zu Kathmandu am 12. August 1992 in zwei                   Done at Kathmandu on 12 August 1992 in duplicate in the\nUrschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer         German, Nepali and English languages, all three texts being\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-     authentic.\nlicher Auslegung des deutschen und des nepalesischen Wortlauts\nIn case of divergent interpretations of the German and Nepali\nist der englische Wortlaut maßgebend.\ntexts, the English text shall prevail.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFor the Government of the Federal Republic of Germany\nDr. Schneller\nFür Seine Majestät Regierung von Nepal\nFor His Majesty's Government of Nepal\nDr. Upadhyaya","114                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBotschaft der\nBundesrepublik Deutschland\nKathmandu\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärti-\nge Angelegenheiten des Königreichs Nepal den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal zu\nden Artikeln 2 und 3 des deutsch-nepalesischen Abkommens vom 12. August 1992 über\nkulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Im EinkJang mit dem Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal gilt\ndiese Vereinbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen\nEinrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertragsparteien\nim Rahmen der Zusammenarbeit zwischen beiden Lindem auf kulturellem, erzieheri-\nschem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt oder vermittelt werden und\ndie als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäf-\ntigt sind\n- bei der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Kathmandu;\n- als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Hochschulen und andere\nwissenschaftliche Einrichtungen des Königreichs Nepal entsandte Dozenten, Lehr-\nkräfte oder Wissenschaftler;\n- an staatlichen oder privaten nepalesischen Oberschulen;\n- an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen durch Notenwechsel be-\nzeichneten kultu~llen Einrichtungen.\n2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabenfreiheit für\nAusstattungsgegenstände (z.B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete\nFilme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die kulturellen Einrichtungen\nder anderen Vertragspartei eingeführt werden.\n3. Den unter Nummer 1 genannten deutschen Fachkräften und ihren Familienangehörigen\nwerden die Befreiungen und Erteichterungen nach Artikel 7 des Abkommens vom\n30. Mai 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner\nMajestät Regierung von Nepal über Technische Zusammenarbeit gewährt.\n4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die diplomatische Vertretung\nder entsendenden Vertragspartei die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung\nbestätigt.\n5. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\na) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungser1eichte-\nrungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\nEinklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen;\nb) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädi-\ngung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhe gewährt.\n6. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art werden unter Berücksichtigung der jeweili-\ngen Gegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.\nFalls sich Seiner Majestät Regierung von Nepal mit den unter den Nummern 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Seiner Majestät Regierung von Nepal zum Ausdruck bringende Antwortnote einer\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Maje-\nstät Regierung von Nepal bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen vom 12. August 1992\nüber kulturelle Zusammenarbeit in Kraft tritt.\nDie Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des\nKönigreichs Nepal erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nKathmandu, 12. August 1992\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\ndes Königreichs Nepal\nKathmandu"]}