{"id":"bgbl2-1994-4-4","kind":"bgbl2","year":1994,"number":4,"date":"1994-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_4.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zu dem Rechtsakt vom 25. März 1993 zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank","law_date":"1994-01-13T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["90                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nGesetz\nzu dem Rechtsakt vom 25. März 1993\nzur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank\nVom 13. Januar 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 25. März 1993 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Rechtsakt zur Änderung des Protokolls über die Satzung der\nEuropäischen Investitionsbank, mit dem der Rat der Gouverneure zur Errichtung\neines Europäischen Investitionsfonds ermächtigt wird (BGBI. 195711 S. 753,964),\nzuletzt geändert durch die Akte vom 12. Juni 1985 (BGBI. 198511 S. 1249, 1614),\nwird zugestimmt. Der Rechtsakt wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Rechtsakt nach seinem Artikel B Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 13. Januar 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1994                                       91\nRechtsakt\nzur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank,\nmit dem der Rat der Gouverneure zur Errichtung eines Europäischen Investitionsfonds\nermächtigt wird\nSeine Majestät der König der Belgier,                            der Präsident der Französischen Republik,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                          Fran~is Scheer,\nBotschafter,\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nStändiger Vertreter,\nder Präsident der Griechischen Republik,\nder Präsident Irlands,\nSeine Majestät der König von Spanien,\nPadraic Mac Keman,\nder Präsident der Französischen Republik,                        Botschafter,\nStändiger Vertreter,\nder Präsident Irlands,\nder Präsident der Italienischen Republik,                        der Präsident der Italienischen Republik,\nFederico di Roberta,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nBotschafter,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                       Ständiger Vertreter,\nder Präsident der Portugiesischen Republik,                      Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königsreichs Groß-.    Jean-Jacques Kasel,\nbritannien und Nordirland,                                       Botschafter,\nStändiger Vertreter,\nin dem festen Willen, die Finanzinstrumente zur Verfügung zu\nstellen, die zur Stärkung des Binnenmarktes und des wirtschaft-  Ihre Majestät die Königin der Niederlande,\nlichen und sozialen Zusammenhalts notwendig sind,               B.R. Bot,\nBotschafter,\nin der Erwägung, daß der Europäische Rat in Edinburgh den     Ständiger Vertreter,\nWunsch geäußert hat, daß die Errichtung eines Europäischen\nInvestitionsfonds zur Förderung des wirtschaftlichen Wiederauf- der Präsident der Portugiesischen Republik,\nschwungs in Europa dringend geprüft wird,                       Jose Cesar Paulouro das Neves,\nBotschafter,\nin Bekräftigung der Vorteile einer engen Zusammenarbeit zwi- Ständiger Vertreter,\nschen der Gemeinschaft, der Europäischen Investitionsbank und\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-\nanderen an den Zielen des Fonds interessierten Finanzinstituten\nbritannien und Nordirland,\nin den Mitgliedstaaten,\nSir John Kerr,\nhaben beschlossen, die Satzung der Bank zu ergänzen, um den  Botschafter,\nRat der Gouverneure zur Errichtung eines Europäischen Investi-  Ständiger Vertreter,\ntionsfonds zu ermächtigen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren\nBevollmächtigten ernannt:                                       diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen\nVollmachten wie folgt übereingekommen:\nSeine Majestät der König der Belgier,\nArtikel A\nPhilippe de Schoutheete de Tervarent,\nBotschafter,                                                        Das Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitions-\nStändiger Vertreter,                                             bank im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft wird durch folgenden Artikel ergänzt:\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,\nGunnar Riberholdt,                                                                            ,.Artikel 30\nBotschafter,                                                        (1) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig beschließen,\nStändiger Vertreter,                                             einen Europäischen Investitionsfonds mit eigener Rechtspersön-\nlichkeit und finanzieller Autonomie zu errichten, zu dessen Grün-\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\ndungsmitgliedern die Bank gehört.\nJochen Grünhage,\n(2) Der Rat der Gouverneure beschließt die Satzung des Euro-\nStellvertretender Ständiger Vertreter,\npäischen Investitionsfonds einstimmig. In dieser Satzung werden\nder Präsident der Griechischen Republik,                        insbesondere Ziele, Aufbau, Kapital, Mitgliedschaft, finanzielle\nLeonidas Evangelidis,                                           Mittel, Interventionsmöglichkeiten, Prüfungsverfahren sowie die\nBotschafter,                                                    Beziehungen zwischen den Organen der Bank und denen des\nStändiger Vertreter,                                            Fonds festgelegt.\n(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 2 ist\nSeine Majestät der König von Spanien,                           die Bank berechtigt, sich an der Verwaltung des Fonds zu beteili-\nCamilo Barcia Garcia-Villamil,                                  gen und zum gezeichneten Kapital des Fonds bis zur Höhe des\nBotschafter,                                                    vom Rat der Gouverneure auf einstimmigen Beschluß festgeleg-\nStändiger Vertreter,                                            ten Betrags beizutragen.","92                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(4) Die Europäische Gemeinschaft kann Mitglied des Fonds            organen betreffen. Klagen gegen derartige Maßnahmen können\nwerden und sich an seinem gezeichneten Kapital beteiligen. An         von jedem Mitglied des Fonds in dieser Eigenschaft oder von den\nden Zielen des Fonds interessierte Finanzinstitute können zur         Mitgliedstaaten nach Artikel 173 dieses Vertrags erhoben wer-\nMitgliedschaft eingeladen werden.                                     den.\"\n(5) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-\nArtikel B\npäischen Gemeinschaften gilt für den Fonds, die Mitglieder der\nFondsorgane in Ausübung ihrer einschlägigen Aufgaben sowie für           (1) Dieser Rechtsakt bedarf der Ratifikation durch die Hohen\ndas Fondspersonal.                                                    Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschrif-\nten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der\nDer Fonds ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abga-\nItalienischen Republik hinterlegt.\nben anläßlich der Erhöhungen seines Kapitals sowie von den\nverschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in       (2) Dieser Rechtsakt tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der\ndem er seinen Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei        auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.\nseiner etwaigen Auflösung oder Liquidation keine Abgaben erho-\nben. Ferner unterliegt die Tätigkeit des Fonds und seiner Organe,\nsoweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der\nUmsatzsteuer.                                                                                       Artikel C\nDividenden, Kapitalerträge oder andere Einkommen aus dem                 Dieser Rechtsakt ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,\nFonds, auf die die Mitglieder außer der Europäischen Wirtschafts-     englischer französischer, griechischer, irischer, italienischer, nie-\ngemeinschaft und der Bank Anspruch haben, unterliegen indes-          derländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt,\nsen den einschlägigen Steuerbestimmungen.                             wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im\nArchiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese\n(6) Der Gerichtshof ist innerhalb der nachstehend festgelegten       übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaates\nGrenzen für Streitfälle zuständig, die Maßnahmen von Fonds-           eine beglaubigte Abschrift.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten\nihre Unterschriften unter diesen Rechtsakt gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am 25. März 1993."]}