{"id":"bgbl2-1994-39-7","kind":"bgbl2","year":1994,"number":39,"date":"1994-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/39#page=110","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_39.pdf#page=110","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-08T00:00:00Z","page":1434,"pdf_page":110,"num_pages":3,"content":["1434                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-     Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der      die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland     burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für   ringen und Ber1in bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausge-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-     staltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nnehmigungen.\nArtikel 5                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des          Kraft.\nGeschehen zu Managua am 27. Mai 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Schöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. August 1994\nDas in Managua am 27. Mai 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1994                                             1435\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sozialer Notstandsfonds II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel2\nund                                        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Nicaragua -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW\nund dem Empfänger des Darlehns zu schließende Vertrag, der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nschriften unterliegt.\nNicaragua,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                   Artikel 3\nvertiefen,                                                                 Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua\nerhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nNicaragua beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nArtikel 1                                   sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt          Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben             mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n\"Sozialer Notstandsfonds II\" ein Darlehen bis zu insgesamt              erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nzu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt                                       Artikel 5\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nVorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nMöglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nVorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nAnwendung.\nbevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-\nben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umge-                                           Artikel 6\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden.                                                                    Kraft.\nGeschehen zu Managua am 27. Mai 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Schöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. E r w i n K r ü g e r M a I t e z","1436                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesminis&eri der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundeedrucket'e GmbH, ZweigniederlasSung Bonn.\nBundesgeeetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlichet' Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthllt\na) vOlkenechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertaasenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) ZolltariMnchriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen aowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzbl4tter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung de6 Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 23,70 DM (21,70 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                Bundeunzetger Verlagages.m.b.H . . Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 24,70 DM.                                                             Postvertriebutück . Z 1998 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteu• enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrages über Spitzbergen\nVom 15. August 1994\nDer Vertrag über Spitzbergen vom 9. Februar 1920\n(RGBI. 1925 II S. 763) ist nach seinem Artikel 1o für\nIsland                                       am 31. Mai 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. April 1976 (BGBI. II S. 561).\nBonn, den 15. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}