{"id":"bgbl2-1994-39-2","kind":"bgbl2","year":1994,"number":39,"date":"1994-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/39#page=109","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_39.pdf#page=109","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-08T00:00:00Z","page":1433,"pdf_page":109,"num_pages":3,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1994                                        1433\nBekanntmachung\ndes deutsch-nlcaraguanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. August 1994\nDas in Managua am 27. Mai 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                  Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                  maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             dung.\nNicaragua,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                           Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW\nund dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nNicaragua beizutragen -                                                                          Artikel 3\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nArtikel 1                              Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                      Artikel 4\n\"Studien- und Fachkräftefonds 11• einen Finanzierungsbeitrag bis       Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\nzu insgesamt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen              aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr","1434                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-     Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der      die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland     burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für   ringen und Ber1in bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausge-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-     staltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nnehmigungen.\nArtikel 5                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des          Kraft.\nGeschehen zu Managua am 27. Mai 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Schöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. August 1994\nDas in Managua am 27. Mai 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1994                                             1435\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sozialer Notstandsfonds II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel2\nund                                        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Nicaragua -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW\nund dem Empfänger des Darlehns zu schließende Vertrag, der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nschriften unterliegt.\nNicaragua,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                   Artikel 3\nvertiefen,                                                                 Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua\nerhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nNicaragua beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nArtikel 1                                   sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt          Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben             mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n\"Sozialer Notstandsfonds II\" ein Darlehen bis zu insgesamt              erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nzu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt                                       Artikel 5\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nVorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nMöglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nVorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nAnwendung.\nbevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-\nben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umge-                                           Artikel 6\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden.                                                                    Kraft.\nGeschehen zu Managua am 27. Mai 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Schöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. E r w i n K r ü g e r M a I t e z"]}