{"id":"bgbl2-1994-38-9","kind":"bgbl2","year":1994,"number":38,"date":"1994-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/38#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-38-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_38.pdf#page=21","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-07-27T00:00:00Z","page":1321,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August· 1994                                      1321\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosamblkanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juli 1994\nDas in Maputo am 9. Juni 1994 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mosambik über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 9. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juli 1994\nBu ndesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Arbeitsintensive Straßeninstandsetzung I\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .,Arbeits-\nund                                 intensive Straßeninstandsetzung I\", wenn nach Prüfung die För-\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Mosambik -                   beitrag bis zu 5 300 000,- DM (in Worten: fünf Millionen dreihun-\ndertausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nMosambik,                                                           Regierung der Republik Mosambik zu einen späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Vorhabens .,Arbeitsintensive Straßeninstandsetzung I\" von der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nvertiefen,                                                          findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 land und der Regierung der Republik Mosambik durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Mosambik beizutragen -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nArtikel 1\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       beitrags zu schließende Vertrag der den in der Bundesrepublik\nes der RegieruAg der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt."]}