{"id":"bgbl2-1994-38-15","kind":"bgbl2","year":1994,"number":38,"date":"1994-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/38#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-38-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_38.pdf#page=14","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-06-17T00:00:00Z","page":1314,"pdf_page":14,"num_pages":11,"content":["1314                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-                                   Artikel 4\ndung.                                                                   Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\n(4) Die in dem Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im           der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik               rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch an-        im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                        freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 2                                 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-        ligung dieser Verkehrsunternehmen · erforderlichen Genehmi-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden und das        gungen.\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nArtikel 5\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge.                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nArtikel 3                                 Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für  Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent1ichen       sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nAbgaben frei, die in Zusammenhang mit dem Abschluß und der           werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik     genannten Verträge.\nBolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga-\nben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-                                  Artikel 6\nnommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbei-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nträge sind.                                                          Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 25. April 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nA. Aranibar a.\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Juni 1994\nDas in Ouagadougou am 17. Mai 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 17. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Juni 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaffer","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August ·1994                                       1315\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Strukturanpassungsprogramm (SAP I)\" und andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nund                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben\ndie Regierung von Burkina Faso -                    ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nvertiefen,\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für\nBurkina Faso beizutragen -                                           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso\nerhoben werden, frei.\nArtikel\nArtikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für            Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                     Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\na) Strukturanpassungsprogramm (SAP 1)\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nb) Wasserversorgung Bobo-Dioulasso                                   keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nc) Sektorbezogenes Gesundheitsprogramm                               Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nd) Laufwasserkraftwerk Banfora                                       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\ne) Studien- und Expertenfonds IV                                     nehmigungen.\nf)   Öffentliche Arbeiten und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen                                       Artikel 5\ng) Familienplanung und Aidsbekämpfung (PROMACO),                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 61 000 000,-, DM (in     zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nWorten: einundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän~r Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nRegierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermög-        bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nvon in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für                                     Artikel 6\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkom-       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen Anwendung.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 17. Mai 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohann Wenzel\nFür die Regierung von Burkina Faso\nZephirin Diabre","1316                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen\nin der Atmosphäre, Im Weltraum und unter Wasser\nVom 19. Juli 1994\nEs wird bekanntgemacht, daß SI o wen i e n am\n20. August 1992 auch gegenüber dem Verwahrer in\nWashington eine Rechtsnachfolgeerklärung zu\ndem Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von\nKernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum\nund unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) abgegeben hat.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1155)\nund vom 8. September 1993 (BGBI. II S. 1893).\nBonn, den 19. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz des Menschen\nbei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten\nVom 19. Juli 1994\nDas Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz\ndes Menschen bei der automatischen Verarbeitung per-\nsonenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) wird nach\nseinem Artikel 22 Abs. 3 für\nSlowenien                        am 1. September 1994\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 6. April 1994 (BGBI. II S. 584).\nBonn, den 19. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1994                  1317\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens\nüber eine umfassende politische Regelung des Kambodscha-Konflikts\nund des Übereinkommens\nüber die Souveränität, Unabhängigkeit, territoriale Unversehrtheit\nund Unverletzlichkeit, Neutralität und nationale Einheit Kambodschas\nVom 20. Juli 1994\n1.\nDas Übereinkommen vom 23. Oktober 1991 über eine umfassende politische\nRegelung des Kambodscha-Konflikts (BGBI. 1994 II S. 542, 543) und das Über-\neinkommen vom 23. Oktober 1991 über die Souveränität, Unabhängigkeit, territo-\nriale Unversehrtheit und Unverletzlichkeit, Neutralität und nationale Einheit Kam-\nbodschas (BGBI. 199411 S. 542,573) sind nach ihrem jeweiligen Artikel 31 bzw. 7\nfür\nDeutschland                                           am           1. Juli 1994\nin Kraft getreten; die Beitrittsurkunden sind am 1. Juli 1994 in Jakarta und Paris\nhinterlegt worden.                             ·\nII.\nDie Übereinkommen sind nach ihrem jeweiligen Artikel 30 bzw. 6 ferner für\nAustralien                                     Malaysia\nBrunei Darussalam                              Philippinen\nChina                                          Singapur\nIndien                                         Sowjetunion, ehemalige\nIndonesien                                     Thailand\nJapan                                          Vereinigte Staaten\nJugoslawien, ehemaliges                        Vereinigtes Königreich\nKambodscha                                     Vereinte Nationen\nKanada                                         Vietnam\nDemokratische Volksrepublik Laos\nam 23. Oktober 1991 in Kraft getreten.\nDiese Staaten und die Vereinten Nationen haben die Übereinkommen am 23. Ok-\ntober 1991 in Paris unterzeichnet.\nNach ihrem jeweiligen Artikel 31 bzw. 7 sind die Übereinkommen außerdem für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nNiederlande,                                          am        16. März 1993\nfür das Königreich in Europa und Aruba\nPolen                                                 am 30. September 1992.\nDie Niederlande haben ihre Beitrittsurkunden am 8. April 1993 in Jakarta und\nam 16. März 1993 in Paris hinterlegt. Polen hat seine Beitrittsurkunden am\n18. November 1992 in Jakarta und am 30. September 1992 in Paris hinterlegt.\nIII.\nDie Vertragszugehörigkeit der ehemaligen Sowjetunion wird durch die Russ i -\ns c h e F öde ratio n fortgesetzt (vgl. die Bekanntmachung über die Fortsetzung\nder völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken durch die Russische Föderation vom 14. August 1992, BGBI. II\ns. 1016).\nBonn, den 20. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1318                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Außerkraftsetzung\ndes deutsch-tunesischen Handelsabkommens\nVom 20. Jull 1994\nIn Tunis ist durch Notenwechsel vom 18. November\n1991/17. November 1993 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Tunesien eine Vereinbarung zur Außerkraftsetzung\ndes Handelsabkommens vom 29. Januar 1960 (Rundertaß\nAußenwirtschaft Nr. 13160 vom 1. März 1960, BAnz.\nNr. 107 vom 4. Juni 1960) in der Fassung des Zusatz-\nprotokolls vom 20. Dezember 1963 (Rundertaß Außenwirt-\nschaft Nr. 13./64 vom 11. Februar 1964, BAnz. Nr. 73 vom\n17. April 1964) geschlossen worden. Die Vereinbarung\nist\nam 17. November 1993\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-\neinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juli 1994\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Schomerus\nDer Botschafter                                              Tunis, den 18. November 1991\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Heinz Kunzmann\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Vereinbarung über das Außerkrafttreten des deutsch-tunesischen Handelsabkom-\nmens vorzuschlagen:\nDas Handelsabkommen vom 29. Januar 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Tunesien in der Fassung des Zusatzpro-\ntokolls vom 20. Dezember 1963 tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Republik Tunesien mit diesem Vorschlag einverstanden\nerklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck\nbringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nrungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nKunzmann\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister der Republik Tunesien\nHerrn Habib Ben Yahia\nTunis","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August· 1994                  1319\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens\nüber wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs\nund damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)\nVom 22. Juli 1994\nDas von der Bundesrepublik Deutschland in Genf am 16. April 1991 unterzeich-\nnete Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien des internationa-\nlen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen\n(AGTC) - BGBI. 1994 II S. 979 - ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1 für\nDeutschland                                          am       20. Oktober 1993\nin Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde war am 30. Juli 1992 bei dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen ist ferner am 20. Oktober 1993 in Kraft getreten für\nDänemark\nohne Erstreckung auf die Färöer und Grönland\nFrankreich\nNiederlande\n(für das Königreich in Europa)\nNorwegen\nÖsterreich\nRumänien\nSchweiz.\nDas Übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für\nUngarn                                               am            5. Mai 1994.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Juli 1994 (BGBI. II S. 979), die hiermit insoweit ergänzt wird.\nBonn, den 22. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1320            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkom,nens\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 22. Juli 1994\nDas Internationale Übereinkommen zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober\n1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33\nAbs. 2 für\nÖsterreich                           am 14. Juli 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 1. Juli 1993 (BGBI. II S. 1191 ).\nBonn, den 22. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens und Statuts\nüber die internationale Rechtsordnung der Seehäfen\nVom 25. Juli 1994\nDas Übereinkommen und Statut vom 9. Dezember 1923\nüber die internationale Rechtsordnung der Seehäfen nebst\ndazugehörigem Zeichnungsprotokoll (RBGI. 1928 II S. 22)\nist nach Artikel 6 des Übereinkommens für die\nMarshallinseln                         am 3. Mai 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II\nS. 131).\nBonn, den 25. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sc h ü r man n","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August· 1994                                      1321\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosamblkanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juli 1994\nDas in Maputo am 9. Juni 1994 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mosambik über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 9. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juli 1994\nBu ndesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Arbeitsintensive Straßeninstandsetzung I\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .,Arbeits-\nund                                 intensive Straßeninstandsetzung I\", wenn nach Prüfung die För-\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Mosambik -                   beitrag bis zu 5 300 000,- DM (in Worten: fünf Millionen dreihun-\ndertausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nMosambik,                                                           Regierung der Republik Mosambik zu einen späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Vorhabens .,Arbeitsintensive Straßeninstandsetzung I\" von der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nvertiefen,                                                          findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 land und der Regierung der Republik Mosambik durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Mosambik beizutragen -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nArtikel 1\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       beitrags zu schließende Vertrag der den in der Bundesrepublik\nes der RegieruAg der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","1322                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 3                                eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nDie Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 5\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen\nerhoben werden.                                                    Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 4                                die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich        ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausge-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags - ergebenden           staltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nArtikel 6\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für   Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 9. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Derus\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nOldemiro Baloi\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Erhaltung der Fledermäuse in Europa\nVom 27. Juli 1994\nDas Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung\nder Fledermäuse in Europa (BGBI. 1993 II S. 1106) ist\nnach seinem Artikel XII für\nDänemark                              am    5. Februar 1994\nTschechische Republik                 am      26. März 1994\nUngarn                                am        22. Juli 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 9. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II\ns. 55).\nBonn, den 27. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1994                  1323\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 2\nzu den Protokollen über die Errichtung der Internationalen Kommissionen\nzum Schutz der Mosel und der Saar gegen Verunreinigung\nVom 27. Juli 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1994 zu dem Zusatzprotokoll\nNr. 2 vom 13. November 1992 zu den Protokollen vom 20. Dezember 1961 über\ndie Errichtung der Internationalen Kommissionen zum Schutz der Mosel und der\nSaar gegen Verunreinigung und dem ergänzenden Protokoll vom 22. März 1990\nzu diesen beiden Protokollen (BGBI. 1994 II S. 578) wird bekanntgemacht, daß\ndas Zusatzprotokoll Nr. 2 nach seinem Artikel 4\nam 13. August 1994\nfür Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien in Kraft treten wird; die deut-\nsche Erklärung nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls ist am 14. Juli 1994 bei dem\nVerwahrer, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, hinterlegt worden.\nBonn, den 27. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\"\nVom 28. Juli 1994\nDas Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Femmelde-\nsatellitenorganisation \"INTELSAT\" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Arti-\nkel 23 für\nUngarn                                              am       26.Januar1994\nin Kraft getreten.\nDas Übereinkommen trat weiterhin in Kraft für die ehemalige\nTschechoslowakei                                    am          27. Mai 1992.\nDie beiden Rechtsnachfolger der ehemaligen, am 1. Januar 1993 aufgelösten,\nTschechoslowakei - die Tschechische Republik und die Slowakische Republik-\nhaben dem Verwahrer am 1. Januar 1993 notifiziert, daß aufgrund einer zwischen\nihnen geschlossenen Vereinbarung die Vertragszugehörigkeit zu diesem Über-\neinkommen von der Tschechischen Republik mit Wirkung vom 1. Januar\n1993 fortgesetzt wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Januar 1994 (BGBI. II S. 302).\nBonn, den 28. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1324                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBündesgesetzblatt Teil 1 ~ Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthllt\na) v6brrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung er1asSenen RechtsllOf'SChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie BesteHungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger VertapgN.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.                                                                Poatvertrlebntüc:tc · Z 1 - A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Gründung\nder Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT\"\nVom 28. Juli 1994\nDas Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen\nFemmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT\" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach\nseinem Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom\n15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für\nMoldau, Republik                                                   am               19. Mai     1994\nRussische Föderation                                              am                  4. Juli  1994\nUkraine                                                            am      27. Dezember         1993\nUngarn                                                             am         21. Oktober       1993\nTschechische Republik                                              am      15. Dezember         1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. September 1993 (BGBI. II S. 1893).\nBonn, den 28. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}