{"id":"bgbl2-1994-38-10","kind":"bgbl2","year":1994,"number":38,"date":"1994-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/38#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-38-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_38.pdf#page=22","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa","law_date":"1994-07-27T00:00:00Z","page":1322,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1322                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 3                                eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nDie Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 5\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen\nerhoben werden.                                                    Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 4                                die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich        ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausge-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags - ergebenden           staltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nArtikel 6\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für   Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 9. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Derus\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nOldemiro Baloi\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Erhaltung der Fledermäuse in Europa\nVom 27. Juli 1994\nDas Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung\nder Fledermäuse in Europa (BGBI. 1993 II S. 1106) ist\nnach seinem Artikel XII für\nDänemark                              am    5. Februar 1994\nTschechische Republik                 am      26. März 1994\nUngarn                                am        22. Juli 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 9. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II\ns. 55).\nBonn, den 27. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}