{"id":"bgbl2-1994-38-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":38,"date":"1994-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/38#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_38.pdf#page=13","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-04-05T00:00:00Z","page":1313,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August.1994                                        1313\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Mai 1994\nDas in Bonn am 25. April 1994 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 25. April 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Mai 1994\nBu ndesm i nisteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             b) für die Vorhaben\nund                                     - \"Naturressourcenschutz Santa Cruz\" einen Finanzie-\ndie Regierung der Republik Bolivien -                        rungsbeitrag bis zu 5 Mio. DM {in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              - \"Abwasserentsorgung Oruro\" einen Finanzierungsbeitrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                   bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nBolivien,                                                                  Mark)\nentsprechend dem Protokoll der technischen Konsultationen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nzwischen der Regierung der Bundesregierung Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nund der Regierung der Republik Bolivien vom 29. November\nvertiefen,\nbis 1. Dezember 1993 zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt und best~tigt worden ist,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndaß sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen. Kann\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\ndiese Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung\nder Republik Bolivien beizutragen -\nder Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik\nBolivien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frank-\nsind wie folgt übereingekommen:\nfurt am Main, für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten\nVorhaben ein Darlehen bis zu insgesamt 25 Mio. DM (in\nArtikel\nWorten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          ten.\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für\n(2) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW),\nben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine\na) für die Vorhaben                                                selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt,\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderungswege\n- \"Trinkwasser- und Abwasserprogramm Trinidad\" zusätzlich\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag\nein Darlehen bis zu 9 Mio. DM (in Worten: neun Millionen\nDeutsche Mark) zur Aufstockung des bereits gewährten\ngewährt werden.\nDarlehensbetrags,                                              (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\n- .,Bewässerung Comarapa\" ein Darlehen bis zu 16 Mio. DM\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\n(in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark),\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit        men zur Durchführung und Betreuung der im Absatz 1 aufgeführ-\nfestgestellt worden ist.                                       ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)","1314                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-                                   Artikel 4\ndung.                                                                   Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\n(4) Die in dem Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im           der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik               rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch an-        im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                        freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 2                                 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-        ligung dieser Verkehrsunternehmen · erforderlichen Genehmi-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden und das        gungen.\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nArtikel 5\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge.                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nArtikel 3                                 Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für  Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent1ichen       sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nAbgaben frei, die in Zusammenhang mit dem Abschluß und der           werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik     genannten Verträge.\nBolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga-\nben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-                                  Artikel 6\nnommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbei-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nträge sind.                                                          Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 25. April 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nA. Aranibar a.\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Juni 1994\nDas in Ouagadougou am 17. Mai 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 17. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Juni 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaffer","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August ·1994                                       1315\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Strukturanpassungsprogramm (SAP I)\" und andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nund                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben\ndie Regierung von Burkina Faso -                    ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nvertiefen,\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für\nBurkina Faso beizutragen -                                           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso\nerhoben werden, frei.\nArtikel\nArtikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für            Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                     Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\na) Strukturanpassungsprogramm (SAP 1)\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nb) Wasserversorgung Bobo-Dioulasso                                   keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nc) Sektorbezogenes Gesundheitsprogramm                               Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nd) Laufwasserkraftwerk Banfora                                       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\ne) Studien- und Expertenfonds IV                                     nehmigungen.\nf)   Öffentliche Arbeiten und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen                                       Artikel 5\ng) Familienplanung und Aidsbekämpfung (PROMACO),                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 61 000 000,-, DM (in     zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nWorten: einundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän~r Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nRegierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermög-        bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nvon in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für                                     Artikel 6\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkom-       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen Anwendung.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 17. Mai 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohann Wenzel\nFür die Regierung von Burkina Faso\nZephirin Diabre"]}