{"id":"bgbl2-1994-37-9","kind":"bgbl2","year":1994,"number":37,"date":"1994-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/37#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_37.pdf#page=27","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-07T00:00:00Z","page":1287,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994                                        1287\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Juli 1994\nDas in Sanaa am 18. April 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen Ober\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 18. April 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XVI)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\ndie Regierung der Republik Jemen -                   der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben .Warenhilfe XVI\"\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Dek-\nJemen,                                                              kung des notwendigen zivilen Bedarfs im Bereich Basismedika-\nmente (essential drugs) und der im Zusammenhang mit der finan-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Transport und Versicherung einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nvertiefen,                                                          8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem\nInkrafttreten dieses Abkommens geschlossen worden sind.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Jemen beizutragen,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nlungen vom 27. Oktober 1993 in Sanaa -                              Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der","1288                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-              ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nschriften unterliegt.                                                   die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für                                   Artikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nJemen erhoben werden.                                                   zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4                                   und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus          bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nArtikel 6\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland          Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 18. April 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMesser\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Abdul Karim Ali Al-lryani\nAnlage\nzum Abkommen vom 18. Aprll 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Die Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom\n18. April 1994 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Basismedikamente (essential drugs)\nb) Material für Familienplanung (family planning supplies)\nc) medizinische Verbrauchsgüter\nd) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen."]}