{"id":"bgbl2-1994-37-8","kind":"bgbl2","year":1994,"number":37,"date":"1994-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/37#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_37.pdf#page=25","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-07T00:00:00Z","page":1285,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994                                      1285\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Jull 1994\nDas in Sanaa am 18. April 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 18. April 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XV)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              notwendigen zivilen Bedarfs im Bereich Wasser/Abwasser und\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-\nund\nlenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung\ndie Regierung der Republik Jemen -                  und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nJemen,                                                             Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten die-\nses Abkommens abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                    Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nder Republik Jemen beizutragen,                                    schriften unterliegt.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nArtikel 3\nlungen vom 27. Oktober 1993 in Sanaa -\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nArtikel\nJemen erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für\nArtikel 4\nWiederaufbau Frankfurt/Main, für das Vorhaben \"Warenhilfe XV\"\nzur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und        Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nLeistungen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des      der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-","1286                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-          zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\ntrifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der       Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland          und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für        bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\ndie Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nArtikel 5                                                              Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-          Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 18. April 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMesser\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Abdul Karim Ali Al-lryani\nAnlage\nzum Abkommen vom 18. April 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Die Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 18. April\n1994 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Pumpenersatzteile und Ersatzpumpen\nb) Ersatzrohre\nc) Reparaturen von Wassertanks\nd) Fahrzeuge für Wartungsdienste\ne) Wasserzähler\nf)  Material für Sofortmaßnahmen Abwasser Aden\ng) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen."]}