{"id":"bgbl2-1994-37-7","kind":"bgbl2","year":1994,"number":37,"date":"1994-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/37#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_37.pdf#page=23","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-07T00:00:00Z","page":1283,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994                                          1283\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Jull 1994\nDas in Sanaa am 18. April 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 18. April 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1994\nBu ndesmin iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XIV)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben \"Warenhilfe XIV\"\nund                                 zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren\nund Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Dek-\ndie Regierung der Republik Jemen -                   kung des notwendigen zivilen Bedarfs für die Schulbuchdruckerei\n(Schoolbook Printing Corporation) und der im Zusammenhang mit\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            kosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie-\nJemen,                                                              rungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\n. partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-\nvertiefen,                                                          träge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen\nworden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nder Republik Jemen beizutragen,                                     Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nlungen vom 27. Oktober 1993 in Sanaa -                              den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nder Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der","1284                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik                                   Artikel 5\nJemen erhoben werden.                                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nArtikel 4                                   zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-           Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-         und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,         bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\ntrifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ndie Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnehmigungen.                                                           Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 18. April 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMesser\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Abdul Karim Ali Al-lryani\nAnlage\nzum Abkommen vom 18. April 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Die Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 18. April\n1994 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Ersatzteile\nb) Papier und andere für den Druck benötigte Materialien\nc) Kurzzeitexperten in verschiedenen Bereichen\nd) Ausbildungsmaßnahmen\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den. privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen."]}