{"id":"bgbl2-1994-37-6","kind":"bgbl2","year":1994,"number":37,"date":"1994-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/37#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_37.pdf#page=21","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-06-07T00:00:00Z","page":1281,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994                                          1281\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Jull 1994\nDas in Bonn am 20. Dezember 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 13. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6~ Juli 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  cc) Rehabilitierung,Wiederaufbau der Nilstaustufe Nag Ham-\nmadi\nund\ndd) Rehabilitierung und Erweiterung von Umspannstationen\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -\n(Karmouz)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             zu den Konditionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen             - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)\nRepublik Ägypten,\n- 0, 75 vom Hundert Zinsen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Darlehen bis zu insgesamt 159,8 Mio. DM (in Worten: einhun-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       dertneunundfünfzig Millionen achthunderttausend Deutsche\nvertiefen,                                                             Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-\ndigkeit festgestellt worden ist;\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      b) für das Vorhaben\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nBegleitmaßnahme zum Fernmeldewesen III\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 0,2 Mio. DM (in Wor-\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                           ten: zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 30. No-           ist;\nvember 1993 -\nc) für die Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:                                      aa) Schulbauprogramm\nbb) Programm zur Unterstützung von selbsthilfeorientierten\nArtikel 1                                      Ansätzen zur Armutsreduzierung\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 40 Mio. DM (in Wor-\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen,         ten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am             worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes, der\nMain,                                                                  sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armuts-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\na) für die Vorhaben\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\naa) Kreditlinie für Kleinbauern bei der BDAC\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten\nbb) Sektorprogramm Baumwolle                                    Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-","1282                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-       schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nrung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditanstalt für        in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhal-                                     Artikel 4\nten.\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nland und der Arabischen Republik Ägypten durch andere Vor-             und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nhaben ersetzt werden.                                                  Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(4) Wird ein in Absatz 1 unter den Buchstaben a und c bezeich-      Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nnetes Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der              kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nsozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armuts-        ausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die         eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein        nehmigungen.\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\nden.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung/\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträ-\ngen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-\nge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für not-\ndesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der\nSachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.\nin Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-\nDie Ausgestaltung der Vorzugsregelung bestimmen die in Arti-\nderaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nkel 2 genannten Verträge.\nAnwendung.\nArtikel 2\nArtikel 6\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie            Das Vorhaben „Studie zur FCKW-Beseitigung in Kühlbereichen\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der            und Schaumstoffen• (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des am\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen          6. November 1991 zwischen beiden Regierungen geschlossenen\nund Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in          Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) entfällt. Der frei-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften             werdende Betrag in Höhe von 0,65 Mio. DM (in Worten: sechs-\nunterliegen.                                                            hundertfünfzigtausend Deutsche Mark) wird für das Vorhaben\n.Studien- und Expertenfonds• (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie\nam 2. Dezember 1992 zwischen den beiden Regierungen abge-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kre-       schlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in        verwendet.\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\n· der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                                                       Artikel 7\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nArtikel 3                                 rung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der Bun-\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-      desrepublik Deutschland schriftlich mitgeteilt hat, daß die inner-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen      staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-            mens auf seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 20. Dezember 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedli-\ncher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Barteis\nW. Härdtl\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nRafik Salah EI Din"]}