{"id":"bgbl2-1994-37-14","kind":"bgbl2","year":1994,"number":37,"date":"1994-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/37#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-37-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_37.pdf#page=39","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-07-22T00:00:00Z","page":1299,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994                                        1299\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juli 1994\nDas in Vientiane am 3. Mai 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam 3. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juli 1994\nBu ndesmin iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung des\nProjekts dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nund\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos -             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem spä-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für not-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-          wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nschen Volksrepublik Laos,                                           des Vorhabens \"Ländliche Telekommunikation II\" von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten, findet dieses Abkom-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        men Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nvertiefen,                                                          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos durch\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ein anderes oder mehrere andere Vorhaben ersetzt werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen -                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nArtikel 1                               Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das         Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt die\nVorhaben \"Ländliche Telekommunikation II\" einen Finanzierungs-      Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nbeitrag (Zuschuß) von bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn       stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem","1300                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bondesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesge9etzbfa Teil l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkannlmac:hungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nblalt Teil II zu ver6ffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthilt\na) 'l'Olkamlchtlk:he Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nNIZUng ertuaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvonlchrlften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen 80Wie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundeaanzelger Vertagsgea.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fQr Teil I und Teil II halbjlhl1ich je 97,80 DM. Einzelstilcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkoaten. Dieser Preis gilt auch für\nBuodelgeaeCzblltter, die V0f' dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bondes-.\ngesetzbfatt KO!n 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis diese, Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                    BunclNannlger v. ...-.m.b.H.. Podach 13 zo. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrachnung 12,15 DM.                                     ·                            ~ · Z 1191A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbelnlgt 7%.\nAbschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-                                                          Artikel 5\ntrags in der Demokratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nArtikel 4                                           zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos überläßt                            Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-                               und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und                                   bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-                                                          Artikel 6\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen                                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nerforderlichen Genehmigungen.                                                              Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 3. Mai 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, laotischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des laotischen Wortlauts ist der französische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Härdtl\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nKhempheng Pholsena"]}