{"id":"bgbl2-1994-37-13","kind":"bgbl2","year":1994,"number":37,"date":"1994-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/37#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-37-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_37.pdf#page=37","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-07-15T00:00:00Z","page":1297,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994    1297\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die an Verfahren vor der Europäischen Kommission\nund dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nteilnehmenden Personen\nVom 14. Juli 1994\nDas Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969\nüber die an Verfahren vor der Europäischen Kommission\nund dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nteilnehmenden Personen (BGBI. 19n II S. 1445) ist nach\nseinem Artikel 8 Abs. 2 für\nSlowenien                            am 28. Juni 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 18. Mai 1992 (BGBI. II S. 416).\nBonn, den 14. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanlschen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juli 1994\nDas in Phnom Penh am 6. Mai 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Kambod-\nscha über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 6. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juli 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1298                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nund                                nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Kambodscha durch\ndie Regierung des Königreichs Kambodscha -               andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                                      Artikel 2\nKambodscha,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nvertiefen,                                                          Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ndes Königreichs Kambodscha beizutragen -                               Die Regierung des Königreichs Kambodscha stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämUichen Steuern und sonstigen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nArtikel 1                               in Kambodscha erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Kambodscha, von der Kredit-                                    Artikel 4\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nDie Regierung des Königreichs Kambodscha überläßt bei den\na) für das Vorhaben .Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft II\"    sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nfünf Millionen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden   unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nist;                                                           Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nb) für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Gesundheit II\"\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:\nnehmigungen.\nfünf Millionen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden                                Artikel 5\nist;\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nc) für das Vorhaben „Ländliche Telekommunikation\" einen Finan-      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-  zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nnen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.    Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nRegierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren Zeit-        bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nsatz 1. bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-                                 Artikel 6\naufbau (KfW), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndung.                                                               Kraft.\nGeschehen zu Phnom Penh am 6. Mai 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTreskow\nW. Härdtl\nFür die Regierung des Königreichs Kambodscha\nNorodom Sirivudh"]}