{"id":"bgbl2-1994-37-12","kind":"bgbl2","year":1994,"number":37,"date":"1994-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/37#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-37-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_37.pdf#page=33","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat","law_date":"1994-07-13T00:00:00Z","page":1293,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994                                      1293\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber den glelchzeHigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife\nund des französischen Baccalaureat\nVom 13. Jull 1994\nDas in Mühlhausen am 31. Mai 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen\nAllgemeinen Hochschulreife und des französischen\nBaccalaureat ist nach seinem Artikel 6 Abs. 1\nam 31. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife\nund des französischen Baccalaureat\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gestützt auf die gemeinsame Erfahrung des Schulversuchs zum\ngleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife\nund\nund des französischen Baccalaureat sowie die erfolgreiche Er-\ndie Regierung der Französischen Republik -              probung der dafür vereinbarten Grundlagen und Durchführungs-\nbestimmungen,\ngetragen von dem gemeinsamen Willen, die kulturelle Zusam-\nmenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der            in der Absicht, die Ziele der Gemeinsamen Erklärungen des\nFranzösischen Republik weiter zu fördern und die engen Bezie-     Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle\nhungen, insbesondere auf dem Gebiet des Erziehungswesens,         Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-\ndurch weitere Verflechtungen im Schulsystem beider Länder zu      französische Zusammenarbeit und des Ministers für Erziehung\nvertiefen und zu stärken,                                         der Französischen Republik vom 27. Oktober 1986, 4. November\n1988, 25. April 1990 und 21. Mai 1992 auf der Grundlage eines\nin dem Bestreben, die an Schulen in beiden Ländern bestehen-   Abkommens weiterzuverfolgen -\nden Bildungsgänge mit verstärktem Unterricht in der Partner-\nsprache und über das Partnerland zur Vermittlung einer qualifi-      sind wie folgt übereingekommen:\nzierten zweisprachigen Bildung zu unterstützen und dabei zu-\nsammenzuwirken,\nArtikel\nin dem gemeinsamen Bemühen, insbesondere an Schulen mit\n(1) Mit der Fortsetzung der bisher im Wege des Versuchs und\nvergleichbaren Bildungsgängen die Möglichkeit zum gleichzeiti-\nmit zeitlicher Befristung eingerichteten Möglichkeit, gleichzeitig\ngen Erwerb der beiden nationalen Abschlüsse zu schaffen und\ndie Allgemeine Hochschulreife und das Baccalaureat zu erwer-\nden Absolventen in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nben, schaffen die Vertragsparteien an den teilnehmenden Schu-\nFranzösischen Republik mit den erworbenen Berechtigungen den\nlen eine normale und unbefristete Möglichkeit des Etwerbs der\nZugang zum Hochschulstudium, zu beruflicher Ausbildung und\nHochschulzugangsberechtigung für beide Länder.\nTätigkeit zugleich im eigenen Land und im Partnerland zu er-\nöffnen,                                                             (2) Die Vertragsparteien streben die Ausdehnung dieser Mög-\nlichkeit auf weitere vergleichbare Schulen in der Bundesrepublik\nüberzeugt, damit auch einen wichtigen Beitrag zur europäi-    Deutschland und in der Französischen Republik an. Die Ausdeh-\nschen Zusammenarbeit und Integration zu leisten,                 nung wird zwischen den für das Schulwesen in beiden Ländern","1294                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nzuständigen Behörden vereinbart und im Rahmen ihrer Zusam-               Schülerinnen und Schüler zur Vorbereitung auf den franzö-\nmenarbeit gefördert.                                                     sischsprachigen Prüfungsteil französischsprachigen Unter-\nricht auf der Grundlage von zwischen den Vertragsparteien\nArtikel 2                                    gemeinsam festgelegten Lehrplänen.\nVoraussetzung für den gleichzeitigen Erwerb der beiden in         4. Die Anpassung der Lehrpläne und etwaige Ergänzungen wer-\nArtikel 1 genannten Abschlüsse ist das erfolgreiche Bestehen der         den zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. Sie werden\nAbiturprüfung zusammen mit einem französischsprachigen _Prü-             im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt und entsprechend\nfungsteil in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der          den im jeweiligen Partnerland geltenden Regelungen von den\nBaccalaureatprüfung zusammen mit einem deutschsprachigen                 zuständigen Behörden in Kraft gesetzt.\nPrüfungsteil in der Französischen Republik im Rahmen eines           5. Zum Unterricht in den Fächern des deutschsprachigen Prü-\ngeregelten Verfahrens und unter Beachtung der nachstehenden              fungsteils im Rahmen der Baccalaureatprüfung und des fran-\nBestimmungen.                                                            zösischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Abiturprü-\nfung können Lehrkräfte des Partnerlands mit entsprechenden\nArtikel 3                                    Lehrbefähigungen hinzugezogen werden.\n(1) Der gleichzeitige Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife       6. In den unter Nummer 5 angesprochenen Fächern werden von\nund des Baccalaureat vollzieht sich in einem gemeinsamen päd-            den zuständigen Behörden des Partnerlands Unterrichtsbe-\nagogischen Rahmen, der darauf angelegt ist, die Fähigkeit zu             suche aus pädagogischen Gründen durchgeführt.\nverbessern, im Partnerland zu studieren. Dieser gemeinsame           7. Die Prüfung im französischsprachigen Prüfungsteil im Rah-\npädagogische Rahmen betrifft den französischsprachigen Teil der          men der Abiturprüfung und im deutschsprachigen Prüfungsteil\ndeutschen Prüfung und den deutschsprachigen Teil der franzö-             im Rahmen der Baccalaureatprüfung erfolgt im zeitlichen Zu-\nsischen Prüfung. Er hat folgende Hauptmerkmale:                          sammenhang mit der Abitur- beziehungsweise Baccalaureat-\n- die gemeinsame Abstimmung und Festlegung der Lerninhalte               prüfung.\nund Anforderungen,                                               8. Die Einzelheiten der Organisation der Bildungsgänge und\n- das Zusammenwirken der zuständigen Behörden in der Bun-                Prüfungen werden durch gemeinsame Absprache zwischen\ndesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik            den zuständigen Behörden beider Länder geregelt.\nbei der Gestaltung des Unterrichts und der Abschlußprüfungen.    9. Für Koordinierungsfragen ist die deutsch-französische Exper-\n(2) Besonderer Zweck des Bildungsgangs zum gleichzeitigen             tenkommission für die Zusammenarbeit im allgemeinbilden-\nErwerb der beiden Abschlüsse sind der Erwerb und die Vertiefung          den Schulwesen zuständig.\nder Fähigkeit zur Kommunikation in deutscher und französischer\nSprache. Dies schließt eine gegenseitige Kenntnis beider Kul-\nArtikel 5\nturen ein.\nDieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einverneh-\nArtikel 4                               men der Vertragsparteien geändert werden.\nDie Vertragsparteien vereinbaren folgende Durchführungs-\nArtikel 6\ngrundsätze:\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\n1. An den beteiligten Schulen wird ein mindestens drei Schuljah-\nKraft.\nre umfassender Bildungsgang ausgewiesen, der zum gleich-\nzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Bac-        (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-\ncalaureat führt.                                                schlossen.\n2. Dieser Bildungsgang dient in der Regel in der Bundesrepublik        (3) Jede der beiden Vertragsparteien kann das Abkommen\nDeutschland der Aufnahme von deutschen Schülerinnen und         durch Notifikation kündigen. Die Kündigung wird vorbehaltlich des\nSchülern und in der Französischen Republik von französi-        Absatzes 4 zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirk-\nschen Schülerinnen und Schülern.                                sam.\n3. In der Französischen Republik erhalten Schülerinnen und             (4) Für den Fall der Kündigung des Abkommens ist für die an\nSchüler zur Vorbereitung auf den deutschsprachigen Prü-         dem Bildungsgang zum gleichzeitigen Erwerb der beiden in Arti-\nfungsteil deutschsprachigen Unterricht auf der Grundlage von    kel 1 genannten Abschlüsse teilnehmenden Schülerinnen und\nzwischen den Vertragsparteien gemeinsam festgelegten            Schüler die Möglichkeit des Abschlusses des Bildungsgangs\nLehrplänen. In der Bundesrepublik Deutschland erhalten          sichergestellt.\nGeschehen zu Mühlhausen am 31. Mai 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Französischen Republik\nAlain Juppe\nF. Bayrou","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994                  1295\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 13. Jull 1994\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-\nhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II\nS. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für\nLiechtenstein                          am 22. Juni 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 398).\nBonn, den 13. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 13. Jull 1994\n1.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961\n(BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für\nLitauen                                                    am    30. März 1994\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das\nProtokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt nach Absatz 4 Buchstabe a seiner\nVorbemerkung für\nLitauen                                        mit Wirkung vom 30. März 1994.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Mai 1994 (BGBI. II S. 802).\nBonn, den 13. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1296                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt\nund des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden\nVom 14. Jull 1994\n1.\nDas Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496) ist\nnach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nÄgypten                                                       am             8. April 1993\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nangebrachten Vorbehalte:\n(Übersetzung)\n„A reservation is made to article 16 on the       .Ein Vorbehalt wird zu Artikel 16 betreffend\npeaceful settlement of disputes because it         die friedliche Beilegung von Streitigkeiten\nprovides for the binding jurisdiction of the       angebracht, da er die obligatorische\nInternational Court of Justice, and also with      Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichts-\nregard to the application of the Convention        hofs vorsieht, ferner in bezug auf die An-\nto seagoing ships in intemal waters which          wendung des Übereinkommens auf See-\nare scheduled to navigate beyond territorial       schiffe in inneren Gewässern, deren Fahr-\nwaters.                                            plan das Befahren von Gewässern jenseits\nder Hoheitsgewässer vorsieht.\nA reservation is made to article 6, para-         Ein Vorbehalt wird zu -Artikel 6 Absatz 2\ngraph 2, of the Convention and article 3,          des Übereinkommens und zu Artikel 3 Ab-\nparagraph 2, of the Protocol because those         satz 2 des Protokolls angebradrt, da diese\narticles permit the optional jurisdiction of       Artikel die fakultative Gerichtsbarkeit er-\nblackmailed States (which are asked by the         preßter Staaten zulassen (, die von einem\nperpetrator of an act of terrorism to do or        Täter, der eine terroristische Handlung\nabstain from doing any act).                       verübt hat, zu einem Tun oder Unterlassen\naufgefordert werden).\nThis is in compliance with the provision of       Das entspricht Absatz 4 jedes der beiden\nparagraph 4 of each of the two articles.\"          Artikel.\"\nAustralien                                                    am             20. Mai 1993\nSchweiz                                                       am             10.Juni 1993\nII.\nDas Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-\nlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel\nbefinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nÄgypten                                                       am              8. April 1993\nnach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten\nVorbehalts zu Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls. (Siehe hierzu den zuvor\nunter I zum Übereinkommen zitierten Vorbehalt 2.)\nAustralien                                                    am             20. Mai 1993\nSchweiz                                                       am             10.Juni 1993\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n16. Juni 1992 (BGBI. II S. 526) und vom 9. September 1992 (BGBI. II S. 1061).\nBonn, den 14. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}