{"id":"bgbl2-1994-37-11","kind":"bgbl2","year":1994,"number":37,"date":"1994-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/37#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-37-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_37.pdf#page=31","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über Zusammenarbeit bei der Lösung von Problemen der Eliminierung von Nuklearwaffen","law_date":"1994-11-07T00:00:00Z","page":1291,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994                                       1291\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit bei der Lösung von Problemen\nder Eliminierung von Nuklearwaffen\nVom 11. Jull 1994\nDas in Kiew am 10. Juni 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über Zusam-\nmenarbeit bei der Lösung von Problemen der Eliminierung\nvon Nuklearwaffen ist nach seinem Artikel 1O\nam 24. März 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber Zusammenarbeit bei der Lösung von Problemen\nder Eliminierung von Nuklearwaffen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet der Re-\ndie Regierung der Ukraine -                    gierung der Ukraine unentgeltliche Hilfe bei der Eliminierung der\nim Hoheitsgebiet der Ukraine stationierten Nuklearwaffen, die\nin dem Bestreben, die allseitige Zusammenarbeit zwischen der    nach Maßgabe multilateraler, bilateraler und anderer Überein-\nBundesrepublik Deutschland und der Ukraine energisch weiter-       künfte über die Begrenzung von Rüstungen und über Abrüstung\nzuentwickeln und zu vertiefen,                                     zu reduzieren oder zu eliminieren sind. Die Vertragsparteien wer-\nden auch Möglichkeiten prüfen, solche Hilfe im Rahmen von\neingedenk der Bestimmungen der Gemeinsamen Erklärung            multilateralen internationalen Einrichtungen zu leisten. Die Ver-\nvom 9. Juni 1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen      tragsparteien einigen sich über konkrete Maßnahmen, die die\nder Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine,                    Gewährleistung einer möglichst baldigen, verläßlichen und siche-\nren Eliminierung dieser Waffen unter angemessener Sicherstel-\nim Bewußtsein der Notwendigkeit, neue Strukturen der Sicher-    lung der Unversehrtheit der Umwelt zum Ziel haben. Die genann-\nheit und Zusammenarbeit zu schaffen und zu entwickeln,             ten Maßnahmen haben auch in einer solchen Art zu erfolgen, daß\ndas Risiko der Weiterverbreitung dieser Waffen ausgeschlossen\nin dem Bestreben, den Prozeß der Rüstungskontrolle und Ab-      wird.\nrüstung in diesem Zusammenhang weiterzuentwickeln,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, zur Beschleunigung der Eliminierung der in der\nUkraine stationierten Nuklearwaffen gemäß bestehenden vertrag-        (1) Zum Zweck der Durchführung der in Artikel 1 vereinbarten\nlichen Verpflichtungen beizutragen,                                Hilfeleistung schließen die Vertragsparteien durch ihre Durchfüh-\nrungsbehörden gesonderte Vereinbarungen.\nentschlossen, einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung\nvon Nuklearwaffen zu leisten -                                        (2) Im Falle von Abweichungen zwischen Bestimmungen dieses\nAbkommens und einzelnen Ausführungsvereinbarungen haben\nsind wie folgt übereingekommen:                                  die Bestimmungen dieses Abkommens vorrangige Geltung.","1292                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 3                                 andere Vertragspartei schädigen und deren innerstaatliches\nRecht und/oder die Normen des Völkerrechts verletzen.\n(1) Jede Vertragspartei benennt eine Durchführungsbehörde\nzur Umsetzung dieses Abkommens.                                            (4) Falls erforderlich, werden die Vertragsparteien über alle im\nZusammenhang mit diesem Artikel auftretenden rechtlichen Fra-\n(2) Auf der deutschen Seite ist die Durchführungsbehörde das\ngen Konsultationen abhalten.\nAuswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland.\n(3) Auf der ukrainischen Seite ist die Durchführungsbehörde                                        Artikel 7\ndas Ministerium für Verteidigung der Ukraine.\nDie Vertragsparteien werden im Hinblick auf Personal, Aus-\nrüstungsgegenstände und Materialien, soweit von diesem Abkom-\nArtikel 4                                 men betroffen, alle erforderlichen Maßnahmen im Verwaltungs-,\nSteuer- und Zollbereich ergreifen, um dieses Abkommen optimal\nBeide Vertragsparteien werden darauf hinwirken, daß die im           zu erfüllen. Regelungen bezüglich des Personals sowie der Aus-\nRahmen dieses Abkommens oder zu schließender Ausführungs-               rüstungsgegenstände und Materialien in den in Artikel 1 erwähn-\nvereinbarungen zur Verfügung gestellten Hilfeleistungen nur zu          ten Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkünften werden\nden in diesen Vereinbarungen festgelegten Zielen verwendet              nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auf Personal, das im\nwerden. Jede andere Verwendung bedarf des Einvernehmens                 Einklang mit diesem Abkommen tätig ist, sowie auf die zu· seiner\nzwischen den beiden Vertragsparteien.                                   Durchführung notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Mate-\nrialien entsprechend angewandt. .\nArtikel 5                                                               Artikel 8\n(1) Beide Vertragsparteien stellen die Möglichkeit sicher, daß          Um die praktische Umsetzung dieses Abkommens zu ge-.\ndie Art und Weise der Verwendung des im Rahmen von Hilfelei-            währleisten, wird eine Gemischte Kommission gebildet. Die Kom-\nstungen bereitgestellten Materials und von Dienstleistungen, die        mission wird nach Maßgabe der Erfordernisse tagen. Die\nnach diesem Abkommen gewährt werden, unter Beachtung der                Zusammensetzung der Delegationen zwecks Teilnahme an den\nBestimmungen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Nu-             Kommissionstagungen wird durch jede Vertragspartei bestimmt.\nklearwaffen überprüft werden können, wenn möglich an Orten, an\ndenen sich diese befinden oder genutzt werden, und durch\nEinsichtnahme der vorhandenen Berichtslegung oder Dokumen-                                            Artikel 9\ntation.                                                                    Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der\n(2) Konkrete Fragen der Zusammenarbeit können in Ausfüh-             Vertragsparteien, die sich aus anderen von ihnen geschlossenen\nÜbereinkünften ergeben.\nrungsvereinbarungen geregelt werden.\nArtikel 10\nArtikel 6                                    Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\n(1) Keine der Vertragsparteien wird gegenüber den in diesem         tragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\nAbkommen oder in den zu schließenden Ausführungsvereinba-               innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\nrungen genannten Personen Ansprüche erheben im Zusammen-                kommens erfüllt sind. Als Tag des lnkraftretens wird der Tag des\nhang mit Schäden, die diese bei Durchführung der ihnen nach              Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\ndiesen Übereinkünften übertragenen Aufgaben verursachen.\nArtikel 11\n(2) Wird durch eine der in diesem Abkommen oder in den zu\nschließenden Ausführungsvereinbarungen genannten Personen                  (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\neinem Dritten gegenüber ein Schaden verursacht, so übernimmt             Es kann von jeder der Vertragsparteien durch Notifikation gekün-\ndiejenige Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Schaden            digt werden. In diesem Fall wird die Kündigung sechs Monate\neintritt, die Regelung der damit zusammenhängenden Ansprüche             nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertrags-\nnach Maßgabe ihrer Gesetze.                                             partei zugegangen ist.\n(3) Dieser Artikel wird nicht auf Fälle vorsätzlicher Handlungen        (2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der Vertrags-\nvon Personen einer Vertragspartei angewendet, sofern diese die          parteien geä~ert und ergänzt werden.\nGeschehen zu Kiew am 10. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Trumpf\nFür die Regierung der Ukraine\n1. W. Bishan"]}