{"id":"bgbl2-1994-37-10","kind":"bgbl2","year":1994,"number":37,"date":"1994-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/37#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-37-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_37.pdf#page=29","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-07T00:00:00Z","page":1289,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1994                                       1289\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Jull 1994\nDas in Sanaa am 18. April 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 18. April 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XVII)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Waren und Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs in\nund                                Katastrophenfällen und der im Zusammenhang mit der finanzier-\nten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\ndie Regierung der Republik Jemen -                  Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\nJemen,                                                             deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem\n27. Oktober 1993 abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nArtikel 2\nvertiefen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nder Republik Jemen beizutragen,                                    schriften unterliegt.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                                     Artikel 3\nlungen vom 27. Oktober 1993 in Sanaa -                                Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nArtikel 1                              Jemen erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel 4\nder Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Warenhilfe            Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nXVII\" zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von         der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-","1290                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-        zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,        wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\ntrifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der     Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland        und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für      bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\ndie Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nArtikel 5                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-        Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 18. April 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMesser\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Abdul Karim Ali Al-lryani\nAnlage\nzum Abkommen vom 18. April 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Die Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 18. April\n1994 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können, ist Fall für Fall in\ngegenseitigem Einvernehmen festzulegen.\n2. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden, wenn\nder angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten\" (banned)\noder „stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind."]}