{"id":"bgbl2-1994-36-4","kind":"bgbl2","year":1994,"number":36,"date":"1994-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/36#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_36.pdf#page=19","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger","law_date":"1994-07-07T00:00:00Z","page":1255,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994                                      1255\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu          mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland      erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDarlehns ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia\nlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-\nerhoben werden.\nburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und\nBerlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung be-\nArtikel 4                               stimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von Per-                                    Artikel 6\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen          Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 7. Juni 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchumacher\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDierks\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\nVom 7. Juli 1994\nDas übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von\nTonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 11\nS. 1669) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nKolumbien                                                am            16. Mai 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. März 1994 (BGBI. II S. 428).\nBonn, den 7. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}