{"id":"bgbl2-1994-36-3","kind":"bgbl2","year":1994,"number":36,"date":"1994-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/36#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_36.pdf#page=18","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-07-04T00:00:00Z","page":1254,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1254                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-namiblschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Jull 1994\nDas in Windhuk am 7. Juni 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 7. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juli 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Ergänzung des Vorhabens „Trans-Caprivi-Straße\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das SADC-Vorhaben\nund\n„Trans-Caprivi-Straße\" ein Darlehn bis zu 18 000 000,- DM (in\nWorten: achtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\ndie Regierung der Republik Namibia -                 nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nRegierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nermöglicht, weitere Darlehn oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nNamibia,\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nhabens „Trans-Caprivi-Straße\" von der Kreditanstalt für Wieder-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nvertiefen,\nAnwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         (3) Sollte es aufgrund der Projektprüfung, aufgrund einer Finan-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                zierung durch andere Geber wie die EU oder im gegenseitigen\nEinvernehmen aus sonstigen Gründen nicht zur Förderung des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Vorhabens kommen, stehen die Mittel für Maßnahmen der bilate-\nder Republik Namibia beizutragen,                                  ralen Finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Namibia - unter Anrechnung auf zukünftige\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        Zusagen der Finanziellen Zusammenarbeit - zur Verfügung. Ein\nlungen mit Namibia vom 15. Oktober 1993, Ziffer 2.1.1 -            Betrag in gleicher Höhe kann dann für SADC-Maßnahmen in\nanderen Mitgliedstaaten zugesagt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-"]}