{"id":"bgbl2-1994-36-2","kind":"bgbl2","year":1994,"number":36,"date":"1994-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/36#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_36.pdf#page=13","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-litauischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung","law_date":"1994-06-27T00:00:00Z","page":1249,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994                                       1249\n(2) Die Kosten für die Miete von Kanälen, die durch das Ho-        deutsche Fachkräfte und Mittel und auf dem Hoheitsgebiet der\nheitsgebiet von Drittländern verlaufen oder von internationalen       Russischen Föderation durch russische Fachkräfte und Mittel\nFernmeldeorganisationen zur Verfügung gestellt werden, tragen        verwirklicht. Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um einen\ndie Vertragsparteien zu gleichen Teilen.                             störungsfreien Betrieb dieser Verbindung innerhalb des eige-\nnen Hoheitsgebiets sicherzustellen. Falls die Fernsprechleitung\nArtikel 6                                außerhalb der nationalen Grenzen gestört ist, ergreifen beide\nVertragsparteien Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verbin-\nDie Vertragsparteien werden einander entsprechend der zwi-        dung entsprechend der vom Internationalen Beratenden Aus-\nschen den benannten Institutionen vereinbarten Liste die Aus-        schuß für den Telegrafen- und Fernsprechdienst (CCITT) empfoh-\nrüstung, Ersatzteile und Materialien zur Verfügung stellen, die für   lenen Verfahren.\ndie Einrichtung und den Betrieb der Fernsprechleitung notwendig\nsind.                                                                                           Artikel 8\nArtikel 7                                   (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nDie Einrichtung, die Inbetriebnahme, der Betrieb, die Instand-\nsetzung und die Verbesserung der Fernsprechleitung werden auf           (2) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach seiner schrift-\ndem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durch               lichen Kündigung durch eine Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 11. Mai 1994 in zwei Urschriften, jede •\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nA. Kosyrew\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\nder deutsch-litauischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung\nVom 27. Juni 1994\nDie in Wilna durch Notenwechsel vom 31. Januar/\n4. Februar 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Litauen zur Änderung der Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Litauen über\ndie Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung\nihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeit-\nnehmer-Vereinbarung) vom 20. August 1993 (BGBI. 199311\nS. 1896) ist nach ihrem vorletzten Satz\nam 4. Februar 1994\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. Juni 1994\nBu ndesm in iste ri um\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden","1250                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nÜbersetzung/Szegeda\n(aus dem Englischen)\nWilna, den 31. Januar 1994\nDer Botschafter                                                      Ministerium für\nder Bundesrepublik Deutschland                                       Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Litauen\nHerr Minister,                                                           Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik\nLitauen entbietet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesre-\nseine Grüße und hat die Ehre mitzuteilen, daß die Regierung der\npublik Deutschland folgende Vereinbarung zur Änderung der Ver-\nRepublik Litauen entsprechend der Absprache zwischen der Re-\neinbarung vom 20. August 1993 zwischen der Regierung der\ngierung der Republik Litauen und der Regierung der Bundesrepu-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über die\nblik Deutschland bestätigt, daß die in Absatz 1 von Artikel 5 der\nBeschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-\nam 20. August 1993 in Wilna unterzeichneten Gastarbeitnehmer-\nlichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Verein-\nVereinbarung zwischen der Regierung der Republik Litauen und\nbarung) vorzuschlagen:\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland erwähnte Gast-\nIn Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung vom 20. August 1993        arbeitnehmerquote von 100 auf 200 erhöht wird.\nwird die Zahl \"100\" durch die Zahl n200\" ersetzt.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik\nFalls sich die Regierung der Republik Litauen mit diesem Vor-     Litauen möchte die Gelegenheit nutzen, die Botschaft der Bun-\nschlag einverstanden erklärt, werden diese Noten und die das          desrepublik Deutschland erneut ihrer vorzüglichen Hochachtung\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-        zu versichern.\nnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die\nVereinbarung vom 20. August 1993.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.\nKraus                                                Wilna, 4. Februar 1994\nSeiner Exzellenz                                                       Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten                            Wilna\nder Republik Litauen\nHerrn Prof. Dr. Povilas Gylys\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens gegen Doping\nVom 1. Juli 1994\n1.\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 1994 zu dem übereinkommen\nvom 16. November 1989 gegen Doping (BGBI. 1994 II S. 334) wird bekannt-\ngemacht, daß das Überein~ommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für\nDeutschland                                               am              1. Juni 1994\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 28. April 1994 bei dem\nGeneralsekretariat des Europarats hinterlegt worden.\nII.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBulgarien                                                  am         1. August  1992\nDänemark ) 1\nam           1. März  1990\nFinnland                                                   am            1.Juni  1990\nFrankreich 1)                                              am           1. März  1991\nIsland                                                     am             1. Mai 1991\nJugoslawien, ehemaliges                                    am    1. September    1991\nKroatien                                                   am           1. März  1993\nMazedonien,                                                am             1. Mai 1994\nehemalige jugoslawische Republik\nNorwegen                                                   am           1. März 1990","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994                                         1251\nÖsterreich                                                                 am     1. September 1991\nPolen                                                                      am      1. November 1990\nPortugal                                                                   am               1. Mai 1994\nSan Marino                                                                 am             1. März 1990\nSchweden                                                                   am          1. August 1990\nSchweiz                                                                    am          1.Januar1993\nSlowakei                                                                   am               1. Juli 1993\nSlowenien                                                                  am     1. September 1992\nSowjetunion, ehemalige 2 )                                                 am             1. April 1991\nSpanien                                                                    am               1. Juli 1992\nTürkei                                                                     am          1.Januar1994\nUngarn                                                                     am             1. März 1990\nVereinigtes Königreich 1 )                                                 am             1. März 1990\nZypern                                                                    am              1. April 1994.\n')   Diese Vertragsparteien haben Erklärungen abgegeben, die in Abschnitt IV wiedergegeben werden.\n2\n)  siehe Abschnitt III\nIII.\nDie Vertragszugehörigkeit der ehemaligen Sowjetunion wird durch die Russ i -\ns c h e F öde ratio n fortgesetzt (vgl. die Bekanntmachung über die Fortsetzung\nder völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken durch die Russische Föderation vom 14. August 1992, BGBI. II\ns. 1016).\nIV.\nErklärungen\nDänemark\nbei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation am 16. November 1989\n(Übersetzung)\nArticle 17, paragraph 1                                      Artikel 17 Absatz 1\n\"Until further notice the signature of Den-                 \"Bis auf weiteres bezieht sich die Unter-\nmark of this Convention does not engage                       zeichnung dieses Übereinkommens durch\nGreenland and the Faroe lslands.\"                             Dänemark nicht auf Grönland und die\nFäröer.\"\nFrankreich\nbei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde am 21. Januar 1991\n(Übersetzung)\n«En deposant son instrument d'approba-                       ,,Bei Hinterlegung seiner Genehmigungs-\ntion de la Convention contre le dopage, la                    urkunde zu dem Übereinkommen gegen\nFrance declare qu'en vertu de la possibilite                  Doping erklärt Frankreich, daß das Überein-\nqui lui est offerte par l'article 17 de cette                 kommen nach seinem Artikel 17 auf die\nConvention, celle-ci s'appliquera aux depar-                  europäischen und Übersee-Departements\ntements europeens et d'outre-mer de la Re-                    der Französischen Republik Anwendung\npublique fran~aise.»                                          findet.\"\nVereinigtes Königreich\nnachträglich mit Verbalnote vom 28. September 1993, die am 1. Oktober 1993 bei\ndem Generalsekretariat des Europarats einging\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Artic!e 17 of the said                   \"Nach Artikel 17 des Übereinkommens er-\nConvention I hereby declare, on behalf of                     kläre ich hiermit im Namen der Regierung\nthe Government of the United Kingdom, that                    des Vereinigten Königreichs, daß das Über-\nthe Convention shall apply to the lsle of                     einkommen auf die Insel Man als ein Ho-\nMan, being a territory for whose internatio-                  heitsgebiet Anwendung findet, für dessen\nnal relations the Government of the United                    internationale Beziehungen die Regierung\nKingdom are responsible.\"                                    des Vereinigten Königreichs verantwortlich\nist.\"\nBonn, den 1. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi llgenbe rg","1252                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juli 1994\nDas in Lilongwe am 13. Mai 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 13. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Ländliches Kleinwasserkraftwerk\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Pfennige) zu erhalten, so daß für das Vorhaben nunmehr\nund ·                                31500217,90 DM (in Worten: einunddreißig Millionen fünfhun-\nderttausendzweihundertsiebzehn Deutsche Mark und 90 Deut-\ndie Regierung der Republik Malawi -                   sche Pfennige) zur Verfügung stehen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Der Aufstockungsbetrag setzt sich aus den Teilansätzen für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             folgende Vorhaben zusammen:\nMalawi,\n-    48 616,77 DM (in Worten: achtundvierzigtausendsechshun-\ndertsechzehn Deutsche Mark und 77 Deutsche Pfennige)\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\naus der Begleitmaßnahme zur Entwicklungsbankförderung\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n„SEOOM\", so daß für dieses Vorhaben nunmehr 201 383,23\nvertiefen,\nDM (in Worten: zweihundertundeintausenddreihundertdrei-\nundachtzig Deutsche Mark und 23 Deutsche Pfennige) zur\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nVerfügung stehen (Regierungsabkommen vom 28. Juni\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n1988).\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  -   261 601,13 DM (in Worten: zweihunderteinundsechzigtau-\nder Republik Malawi beizutragen -                                        sendsechshundertundeine Deutsche Mark und 13 Deutsche\nPfennige) aus dem Vorhaben .Entwicklungsbank SEOOM\",\nsind wie folgt übereingekommen:                                       so daß dort nunmehr 7 988 398,87 DM (in Worten: sieben\nMillionen neunhundertundachtundachtzigtausenddreihundert-\nArtikel                                     achtundneunzig Deutsche Mark und 87 Deutsche Pfennige)\nzur Verfügung stehen (Regierungsabkommen vom 28. Juni\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            1988).\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt, für das Vorhaben \"Ländliches            -    1 700 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhunderttau-\nKleinwasserkraftwerk\" einen weiteren Finanzierungsbeitrag von             send Deutsche Mark) aus dem Vorhaben \"Ländliche Entwick-\n6 500 217 ,90 DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttau-              lungszentren Chikweo, Phalula, Ulongwe\", so daß hierfür noch\nsendundzweihundertsiebzehn Deutsche Mark und 90 Deutsche                  3 800 000,- (in Worten: drei Millionen achthunderttausend","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994                                        1253\nDeutsche Mark) bereitstehen (Regierungsabkommen vom              Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\n28. Juni 1988).                                                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi er-\n-    4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) aus     hoben werden.\ndem Vorhaben: \"Wasserversorgung Balaka, Tsangano, The-\nkerani\", so daß für dieses Projekt noch 9 100 000,- DM (in                                  Artikel 4\nWorten: neun Millionen einhunderttausend Deutsche Mark)              Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nbereitstehen (Regierungsabkommen vom 28. Juli 1992).\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\n-    490 000,- DM (in Worten: vierhundertundneunzigtausend            ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „Wasserkraftwerk Nkula           gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nFalls B III\", so daß hierfür noch 22 510 000,- DM (in Worten:    trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nzweiundzwanzig Millionen fünfhundertundzehntausend Deut-         unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nsche Mark) bereitstehen (Regierungsabkommen vom 28. Juli         schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\n1992).                                                           Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben                                      Artikel 5\nersetzt werden.                                                           D:e Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 2                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-       und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-         bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 3                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen        Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 13. Mai 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Nitzschke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango"]}