{"id":"bgbl2-1994-36-15","kind":"bgbl2","year":1994,"number":36,"date":"1994-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/36#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-36-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_36.pdf#page=16","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-01-07T00:00:00Z","page":1252,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["1252                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juli 1994\nDas in Lilongwe am 13. Mai 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 13. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Ländliches Kleinwasserkraftwerk\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Pfennige) zu erhalten, so daß für das Vorhaben nunmehr\nund ·                                31500217,90 DM (in Worten: einunddreißig Millionen fünfhun-\nderttausendzweihundertsiebzehn Deutsche Mark und 90 Deut-\ndie Regierung der Republik Malawi -                   sche Pfennige) zur Verfügung stehen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Der Aufstockungsbetrag setzt sich aus den Teilansätzen für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             folgende Vorhaben zusammen:\nMalawi,\n-    48 616,77 DM (in Worten: achtundvierzigtausendsechshun-\ndertsechzehn Deutsche Mark und 77 Deutsche Pfennige)\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\naus der Begleitmaßnahme zur Entwicklungsbankförderung\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n„SEOOM\", so daß für dieses Vorhaben nunmehr 201 383,23\nvertiefen,\nDM (in Worten: zweihundertundeintausenddreihundertdrei-\nundachtzig Deutsche Mark und 23 Deutsche Pfennige) zur\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nVerfügung stehen (Regierungsabkommen vom 28. Juni\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n1988).\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  -   261 601,13 DM (in Worten: zweihunderteinundsechzigtau-\nder Republik Malawi beizutragen -                                        sendsechshundertundeine Deutsche Mark und 13 Deutsche\nPfennige) aus dem Vorhaben .Entwicklungsbank SEOOM\",\nsind wie folgt übereingekommen:                                       so daß dort nunmehr 7 988 398,87 DM (in Worten: sieben\nMillionen neunhundertundachtundachtzigtausenddreihundert-\nArtikel                                     achtundneunzig Deutsche Mark und 87 Deutsche Pfennige)\nzur Verfügung stehen (Regierungsabkommen vom 28. Juni\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            1988).\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt, für das Vorhaben \"Ländliches            -    1 700 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhunderttau-\nKleinwasserkraftwerk\" einen weiteren Finanzierungsbeitrag von             send Deutsche Mark) aus dem Vorhaben \"Ländliche Entwick-\n6 500 217 ,90 DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttau-              lungszentren Chikweo, Phalula, Ulongwe\", so daß hierfür noch\nsendundzweihundertsiebzehn Deutsche Mark und 90 Deutsche                  3 800 000,- (in Worten: drei Millionen achthunderttausend","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994                                        1253\nDeutsche Mark) bereitstehen (Regierungsabkommen vom              Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\n28. Juni 1988).                                                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi er-\n-    4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) aus     hoben werden.\ndem Vorhaben: \"Wasserversorgung Balaka, Tsangano, The-\nkerani\", so daß für dieses Projekt noch 9 100 000,- DM (in                                  Artikel 4\nWorten: neun Millionen einhunderttausend Deutsche Mark)              Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nbereitstehen (Regierungsabkommen vom 28. Juli 1992).\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\n-    490 000,- DM (in Worten: vierhundertundneunzigtausend            ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „Wasserkraftwerk Nkula           gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nFalls B III\", so daß hierfür noch 22 510 000,- DM (in Worten:    trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nzweiundzwanzig Millionen fünfhundertundzehntausend Deut-         unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nsche Mark) bereitstehen (Regierungsabkommen vom 28. Juli         schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\n1992).                                                           Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben                                      Artikel 5\nersetzt werden.                                                           D:e Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 2                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-       und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-         bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 3                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen        Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 13. Mai 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Nitzschke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango","1254                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-namiblschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Jull 1994\nDas in Windhuk am 7. Juni 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 7. Juni 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juli 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Ergänzung des Vorhabens „Trans-Caprivi-Straße\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das SADC-Vorhaben\nund\n„Trans-Caprivi-Straße\" ein Darlehn bis zu 18 000 000,- DM (in\nWorten: achtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\ndie Regierung der Republik Namibia -                 nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nRegierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nermöglicht, weitere Darlehn oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nNamibia,\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nhabens „Trans-Caprivi-Straße\" von der Kreditanstalt für Wieder-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nvertiefen,\nAnwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         (3) Sollte es aufgrund der Projektprüfung, aufgrund einer Finan-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                zierung durch andere Geber wie die EU oder im gegenseitigen\nEinvernehmen aus sonstigen Gründen nicht zur Förderung des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Vorhabens kommen, stehen die Mittel für Maßnahmen der bilate-\nder Republik Namibia beizutragen,                                  ralen Finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Namibia - unter Anrechnung auf zukünftige\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        Zusagen der Finanziellen Zusammenarbeit - zur Verfügung. Ein\nlungen mit Namibia vom 15. Oktober 1993, Ziffer 2.1.1 -            Betrag in gleicher Höhe kann dann für SADC-Maßnahmen in\nanderen Mitgliedstaaten zugesagt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994                                      1255\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu          mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland      erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDarlehns ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia\nlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-\nerhoben werden.\nburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und\nBerlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung be-\nArtikel 4                               stimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von Per-                                    Artikel 6\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen          Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 7. Juni 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchumacher\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDierks\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\nVom 7. Juli 1994\nDas übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von\nTonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 11\nS. 1669) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nKolumbien                                                am            16. Mai 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. März 1994 (BGBI. II S. 428).\nBonn, den 7. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1256                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 8. Juli 1994\nDas VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere\ngrausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.\n1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nÄthiopien                                                  am           13. April 1994\nMarokko                                                    am            21. Juli 1993.\nMarokko hat bei Hinterlegung seiner Aatifikationsurkunde die folgenden Vorbe-\nhalte angebracht:\n(Übersetzung)\n(Traduction de courtoisie)                     (Höflichkeitsübersetzung)\n(Original: arabe)                              (Original: Arabisch)\n1. Conformement au paragraphe 1 de             1. Nach Artikel 28 Absatz 1 erklärt die\nl'article 28, le Gouvernement du Royaume       Regierung des Königreichs Marokko, daß\ndu Maroc declare qu'il ne reconnait pas la     sie die in Artikel 20 vorgesehene Zuständig-\ncompetence du comite prevue par l'article 20.  keit des Ausschusses nicht anerkennt.\n2. Conformement au paragraphe 2 de             2. Nach Artikel 30 Absatz 2 erklärt die\nl'article 30, le Gouvernement du Royaume       Regierung des Königreichs Marokko ferner,\ndu Maroc declare egalement qu'il ne se         daß sie sich durch Artikel 30 Absatz 1 nicht\nconsidere pas lie par le paragraphe 1 du       als gebunden betrachtet.\nmeme article.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. Mai 1994 (BGBI. II S. 758).\nBonn, den 8. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994           1257\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 8. Jull 1994\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung\nbeschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-\nund Naturerbes der Welt (BGBI. 197711 S. 213) wird nach\nseinem Artikel 33 für\nMyanmar                              am   29. Juli 1994\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. II S. 474).\nBonn, den 8. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung\numweltverändernder Techniken (Umweltkrlegsübereinkommen)\nVom 8. Juli 1994\nDas Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot\nder militärischen oder einer sonstigen feindseligen\nNutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegs-\nübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem\nArtikel IX Abs. 4 für\nChile                              am   26. April 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 16. Mai 1994 (BGBI. II S. 763).\nBonn, den 8. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1258                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung\nVom 11. Jull 1994\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Februar\n1994 zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung (BGBI. 1994 II\nS. 265) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2\nam 4. August 1994\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 4. Juli 1994 in Bonn\nausgetauscht worden.\nBonn, den 11. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachun.9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 11. Jull 1994\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen\nFonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem\nArtikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für\nAserbaidschan                                         am          11. April 1994\nBosnien-Herzegowina                                   am         18. März   1994\nEritrea                                               am         31. März   1994\nKirgisistan                                           am 10. September      1993\nMazedonien,\nehemalige jugoslawische Republik                    am       26.Januar1994\nMongolei                                              am       9. Februar 1994\nTadschikistan                                         am       26.Januar1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. September 1993 (BGBI. II S. 1880).\nBonn, den 11. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1994       1259\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 11. Jull 1994\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-\nchotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;\n1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für\nLitauen                           am       29. Mai 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 31. Mai 1994 (BGBI. II S. 748).\nBonn, den 11. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\n. Dr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie\nVom 12. Juli 1994\nDas Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Grün-\ndung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie\n(BGBI. 1970 II S. 1029) ist nach seinem Artikel XI Abs. 4\nBuchstabe b für\nPortugal                      am       7. Februar 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 8. September 1993 (BGBI. II S. 1894).\nBonn, den 12. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1260                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniedertassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAtt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthltt\na) v61kerrechtllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolttarlfvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Vertagsabonnernent. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrtich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Selten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundeagesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                     Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.                                                                  Poatvertrlebatück · Z 1998 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthatten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht\nsowie des Zusatzprotokolls hierzu\nVom 13. Juli 1994\n,.\nDas Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über\nausländisches Recht (BGBI. 197411 S. 937) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\ndie\nUkraine                                                              am     14. September 1994\nin Kraft treten.\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) wird nach\nseinem Artikel 8 Abs. 2 für die\nUkraine                                                              am     14. September 1994\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. März 1993 (BGBI. II S. 791).\nBonn, den 13. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}