{"id":"bgbl2-1994-36-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":36,"date":"1994-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_36.pdf#page=12","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Einrichtung einer direkten chiffrierten Fernsprechleitung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml","law_date":"1994-06-24T00:00:00Z","page":1248,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1248                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber die Einrichtung einer direkten chiffrierten Fernsprechleitung\nzwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml\nVom 24. Juni 1994\nDas in Bonn am 11. Mai 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Russischen Födera-\ntion über die Einrichtung einer direkten chiffrierten Fern-\nsprechleitung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem\nKreml ist nach seinem Artikel 8\nam 11. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber die Einrichtung einer direkten chiffrierten Fernsprechleitung\nzwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              der Fernsprechleitung die Verantwortung tragen. Diese Institutio-\nnen werden gemeinsam\nund\n1. die Konfiguration und die technischen Parameter der Fern-\ndie Regierung der Russischen Föderation -\nsprechleitung und Kanäle sowie die Chiffriergeräte und Aus-\nrüstung festlegen;\nim beiderseitigen Interesse, die technischen Voraussetzungen\nfür vertrauliche Ferngespräche auf höchster Ebene zu schaffen -     2. Empfehlungen und Regeln für den Betrieb der Fernsprech-\nleitung ausarbeiten;\nsind wie folgt übereingekommen:\n3. im Bedarfsfall Fragen eventueller Änderungen der Konfigura-\ntion und der Betriebsweise der Fernsprechleitung erörtern und\nArtikel 1                                    entscheiden.\nDie Vertragsparteien werden so schnell wie technisch möglich\neine für Ferngespräche auf höchster Ebene bestimmte direkte                                       Artikel 4\nchiffrierte Fernsprechleitung, nachfolgend \"Fernsprechleitung\"\ngenannt, zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml ein-              In Erfüllung der in Artikel 3 enthaltenen Verpflichtungen setzen\nrichten.                                                            die Vertragsparteien Experten für Beratungen ein, die mit der\nEinrichtung, der Konfiguration, dem Betrieb und der Verbesserung\nArtikel 2\nder Fernsprechleitung verbunden sind. Ort und Zeitpunkt dieser\nZu diesem Zweck werden die Vertragsparteien zwischen Bonn        Beratungen werden zwischen den benannten Institutionen ver-\nund Moskau für die Fernsprechleitung zwei Kanäle nutzen, die auf    einbart.\nräumlich getrennten Strecken verlaufen.                                                          Artikel 5\n(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Einrichtung, die\nArtikel 3\nInbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung und die Verbesserung\nDie Vertragsparteien werden die Institutionen benennen, die für der Fernsprechleitung, die in ihrem Hoheitsgebiet anfallen. Damit\ndie Einrichtung, Organisation, technische Wartung, Instandset-     zusammenhängende Fragen werden von den benannten Institu-\nzung, den störungsfreien Betrieb und die weitere Verbesserung      tionen der Vertragsparteien entschieden."]}