{"id":"bgbl2-1994-35-8","kind":"bgbl2","year":1994,"number":35,"date":"1994-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/35#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_35.pdf#page=37","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lettischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren","law_date":"1994-06-24T00:00:00Z","page":1233,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1994                                        1233\nBekanntmachung\ndes deutsch-lettischen Abkommens\nüber die gegenseitige Errichtung\nund die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren\nVom 24. Juni 1994\nDas in Riga am 5. Februar 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Lettland\nüber die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von\nKultur- und Informationszentren ist nach seinem Artikel 11\nam 5. April 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber die gegenseitige Errichtung\nund die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (3) Das Kulturzentrum der Bundesrepublik Deutschland führt\nden Namen \"Goethe-Institut\"; es hat seinen Sitz in Riga. Das\nund                                Kulturzentrum der Republik Lettland führt den Namen „Lettisches\ndie Regierung der Republik Lettland -                Kultur- und Informationszentrum\"; sein Sitz wird von der Regie-\nrung der Republik Lettland im Einvernehmen mit der Regierung\nvon dem Wunsch geleitet, ihre Zusammenarbeit in den Berei-       der Bundesrepublik Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt\nchen Kultur, Bildung und Wissenschaft zu entwickeln und zu          festgelegt.\nvertiefen,                                                             (4) Zweigstellen der Kulturzentren können auf der Grundlage\ndieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen beider Ver-\nmit dem Vorsatz, der gegenseitigen Information über das ge-      tragsparteien errichtet werden.\nsellschaftliche und kulturelle leben der beiden Seiten zu dienen,\n(5) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden die\nin der Absicht, zur gegenseitigen Kenntnis und besseren Ver-      Arbeit der Kulturzentren fördem und sie bei der Wahrnehmung\nständigung zwischen den Menschen beider Länder auch auf diese        ihrer Aufgaben nach Artikel 3 dieses Abkommens unterstützen.\nWeise beizutragen,\n(6) Die Kulturzentren können Veranstaltungen und Sprachkurse\nin dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte der             auch außerhalb ihrer eigenen Räume und an anderen Orten des\nKonferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie         jeweils anderen landes durchführen.\nder auf den Folgetreffen angenommenen Dokumente zu verwirk-\nlichen -                                                                                         Artikel 2\n(1) Die Kulturzentren werden ihre Tätigkeit in Einklang mit den\nhaben folgendes vereinbart:\nBestimmungen dieses Abkommens und den Rechtsvorschriften\nder empfangenden Vertragspartei ausüben.\nArtikel 1                                  (2) Bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Abkommen\n(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Tätig-    ergebenden Aufgaben sind die Kulturzentren berechtigt, im eige-\nkeit von Kulturinstituten im Partnerland einen besonders wichtigen   nen Namen aufzutreten.\nBeitrag zur kulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern          (3) Die Tätigkeit des Kulturzentrums der Bundesrepublik\ndarstellt.                                                           Deutschland wird über das \"Goethe-Institut zur Pflege der deut-\n(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der      schen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen\nanderen Vertragspartei ein Kultur- und Informationszentrum (im       kulturellen Zusammenarbeite. v.•, München, ausgeübt, die des\nfolgenden: \"Kulturzentrum\") zu errichten.                            Kulturzentrums der Republik Lettland über eine von der Regie-","1234                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nrung der Republik Lettland festzulegende Stelle, über die die            (3) Die Kulturzentren können in direkter Zusammenarbeit mit\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem           frei gewählten Partnern der empfangenden Vertragspartei ihre\nWeg unterrichtet wird.                                                Veranstaltungen vorbereiten und durchführen. Werbemaßnah-\nArtikel 3                               men für ihre Aktivitäten sind ungehindert möglich.\n(1) Die Tätigkeit der Kulturzentren wird mit dem Ziel einer\nVertiefung und Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen aus-                                      Artikel 6\ngeübt; sie ist auf die Verbreitung und Vermittlung von Informatio-\nnen und Kenntnissen über die entsendende Seite in den Berei-             (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Errichtung, den\nchen Kultur, Bildung und Wissenschaft und eine entsprechende           Unterhalt und den Betrieb ihres Kulturzentrums.\nZusammenarbeit in diesen Bereichen gerichtet. Sie umfaßt ins-            (2) Die Einrichtung einschließlich der technischen Geräte, die\nbesondere:                                                             Materialien und das Vermögen der Kulturzentren sind Eigentum\na) Informationen über das kulturelle und wissenschaftliche Le-        der entsendenden Vertragspartei.\nben;                                                               (3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden die\nb) die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in Form von       jeweils andere Vertragspartei bei der Beschaffung der Gebäude\nVorträgen, Seminaren, Symposien, Konzerten, künstlerischen      bzw. der Grundstücke für die Kulturzentren sowie der Wohnungen\nDarbietungen, Filmvorführungen und Ausstellungen;               für die entsandten Mitarbeiter unterstützen. Absatz 1 bleibt un-\nberührt.\nc) die Durchführung von allgemeinen und fachbezogenen\nSprachkursen sowie von Veranstaltungen auf dem Gebiet der\nArtikel 7\nLandeskunde und der Methodik und Didaktik der Sprach-\nvermittlung;                                                       Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Ge-\nsetze und Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gegenseitig-\nd) die Durchführung von Programmen einschließlich der Über-\nkeit Befreiung von Eingangsabgaben\nlassung von Lehrmaterialien zur fachlichen Aus- und Fort-\nbildung von Sprachlehrern sowie die Entwicklung von             - für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, die für die\nUnterrichtsmaterialien in Zusammenarbeit mit den jeweils zu-       Tätigkeit der Kulturzentren eingeführt werden;\nständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei;\n- für Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeuge, der entsandten\ne) die Einrichtung und den Betrieb von Bibliotheken mit Samm-            Mitarbeiter und ihrer im Haushalt lebenden Familienangehöri-\nlungen von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Platten, Ton-        gen, das mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung\nbändern, Videokassetten, Filmen und anderem Material,              benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach\nwelche in einem Lesesaal benutzt und unentgeltlich aus-             Übersiedlung in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\ngeliehen werden können;                                            eingeführt wird.\nf)    die Verbreitung von Bulletins, Prospekten, Katalogen und\nArtikel 8\nähnlichen Informationspublikationen;\ng) die Veranstaltung von Symposien, Konferenzen, Studien-                (1) Die Kulturzentren verfolgen mit ihrer Tätigkeit nicht das Ziel,\neinen finanziellen Gewinn zu erwirtschaften. Die Erhebung ko-\nkursen und Ausstellungen mit wissenschaftlicher und wissen-\nschaftlich-technischer Thematik in Zusammenarbeit mit den        stendeckender Gebühren und Eintrittsgelder für ihre in Artikel 3\nzuständigen Einrichtungen der empfangenden Vertragspartei;       aufgeführten Veranstaltungen sowie für Sprachkurse ist zulässig.\nh) die Vermittlung des Austausches von wissenschaftlichen und            (2) Die Vertragsparteien gewähren den Kulturzentren auf der\nwissenschaftlich-technischen Informationen; Veröffentlichun-     Grundlage der Gegenseitigkeit für die von ihnen erbrachten Lei-\ngen und Forschungsergebnissen.                                  stungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen ihrer\njeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen.\n(2) Die von den Kulturzentren organisierte künstlerische und\nVortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die            (3) Über die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge\ndes Personals der Kulturzentren wird zwischen den zuständigen\nnicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.\nFinanzbehörden der Vertragsparteien auf der Grundlage der je-\nweils geltenden Gesetze und Bestimmungen eine Verständigung\nArtikel 4                               herbeigeführt.\n(1) Die Kulturzentren werden von Direktoren geleitet, die jeweils\nvon der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Stelle entsandt werden                                     Artikel 9\nund über deren Ernennung sich die Vertragsparteien auf diploma-\n(1) Die entsandten Bediensteten der Kulturzentren und ihre im\ntischem Wege unterrichten.\nHaushalt lebenden Familienangehörigen (Ehegatten und ledige\n(2) Außer dem Direktor kann jede Vertragspartei weitere Be-        minderjährige Kinder) erhalten von den zuständigen Behörden der\ndienstete für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Aufgaben sowie      empfangenden Vertragspartei eine längerfristige Aufenthaltsge-\nfür den Bereich der Verwaltung an ihr Kulturzentrum entsenden.        nehmigung, möglichst innerhalb von drei bis sechs Wochen nach\nAntragstellung. Diese Aufenthaltsgenehmigung berechtigt zur\n(3) Der Direktor und das entsandte Personal der Kulturzentren\nmehrmaligen Ein- und Ausreise.\nerhalten Dienstpässe.\n(2) Die entsandten Bediensteten der Kulturzentren benötigen\n(4) Neben dem entsandten Personal können die Kulturzentren        für ihre Tätigkeit in den Kulturzentren keine Arbeitserlaubnis.\nauch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung des Arbeits-      Dasselbe gilt auch für deren in den Kulturzentren beschäftigte\nverhältnisses richten sich nach den Rechtsvorschriften der emp-        Ehegatten.\nfangenden Vertragspartei.\n(5) Der Direktor und sein Vertreter vertreten das Kulturzentrum                               Artikel 10\nrechtlich.                                                               Fragen der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieses\nArtikel 5                               Abkommens werden gegebenenfalls auf diplomatischem Weg\nbehandelt.\n(1) Der ungehinderte Zugang der Öffentlichkeit zu den Kultur-\nzentren sowie deren normaler Betrieb werden sichergestellt.\nArtikel 11\n(2) Die Kulturzentren können mit Ministerien, anderen öffent-\nlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften,            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.                    Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1994                                             1235\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.     tere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertrags-\nAls Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des                parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-\nEingangs der letzten Notifikation angesehen.                             dauer schriftlich gekündigt wird.\nArtikel 12\n(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die\n(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren                  Kulturzentren ihre Tätigkeit bis zu dem Tage einstellen, an dem\ngeschlossen; es verlängert sich stillschweigend um jeweils wei-          das Abkommen außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Riga am 5. Februar 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Lambsdorff\nFür die Regierung der Republik Lettland\nR. Pauls\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\nund\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die stratgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\nund anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen\nVom 1. Juli 1994\n1.\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\n(BGBI. 1972 II S. 653, 663) wird nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für\nZypern                                                          am    17. September 1994\nin Kraft treten.\nII.\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\nund anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignis-\nsen (BGBI. 1972 II S. 653, 668) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für\nZypern                                                          am    17. September 1994\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. März 1994 (BGBI. II S. 399).\nBonn, den 1. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg","1236                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12, 15 DM.                                                              Postvertrtebutück, Z 1998 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 7. Jull 1994\nDas Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale See-\nfunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach\nseinem Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Septem-\nber 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nBahamas                                                            am              12. Mai 1994\nBangladesch                                                        am 17. September 1993\nSüdafrika                                                          am              3. März 1994\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. Januar 1994 (BGBI. II S. 301 ).\nBonn, den 7. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}