{"id":"bgbl2-1994-35-7","kind":"bgbl2","year":1994,"number":35,"date":"1994-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/35#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_35.pdf#page=33","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1994-06-24T00:00:00Z","page":1229,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1994                                         1229\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 24. Juni 1994\nDas in Windhuk am 5. Juni 1991 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11\nund die durch Notenwechsel vom selben Tag geschlosse-\nne Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens\nnach ihrem letzten Absatz\nam 28. Januar 1994\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-\nsche Note der Vereinbarung werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 24. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nund                                  insbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbilden-\nde Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken\ndie Regierung der Republik Namibia -                 und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Den\nentsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie-    Auftrag wissenschaftlich-kulturelle oder pädagogisch tätige ent-\nhungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,                        sandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die gegensei-      (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften\ntige Zusammenarbeit sowie das Verständnis für die Kultur und         dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleich-\ndas Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes             gestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im\nfördern wird -                                                       Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchfüh-\nrung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen bei der Ein-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsguts sowie\nbei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthalts-\nArtikel                                 erlaubnis.\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei          (4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                              Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso-\nnen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden\ninnerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.\nArtikel 2\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-        (5) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\ntenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinba-      len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nrenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Ein-      der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten\nrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land       oder vermittelten Fachkräfte wird durch eine gesonderte Verein-\nerleichtern und fördern.                                            barung geregelt.","1230                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 3                                     Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens                  rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnli-\neinschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher                chen Veranstaltungen;\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen        4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nberuflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-           lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\nund Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und For-              dem Austausch von Fachleuten und Material;\nschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zu-\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nsammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,\nschöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-                                       Artikel 7\nstützen;\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-\ndes Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der be-\ntungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern       treffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und\nund Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-\nden Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien,\nund Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;                      die den Zielen des Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und            Möglichkeiten unterstützen.\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-                                  Artikel 8\nder Fachausstellungen zu fördern;                                    Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder             tausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani-\nund anderen kulturellen und-wissenschaftlichen Einrichtungen      sationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung\nzu fördern.                                                       zu fördern.\nArtikel 4                                                             Artikel 9\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten             Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen     lern, Sportlerinnen, Trainern, Sportfunktionären und Sportmann-\nVertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu      schaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusam-\nForschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Vorausset-       menarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und Hoch-\nzungen hierfür bestehen.                                              schulen) zu fördern.\nArtikel 5                                                            Artikel 10\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der              Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach oder auf Er-\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu           suchen einer Vertragspartei abwechselnd in der Bundesrepublik\nfördern.                                                              Deutschland und in der Republik Namibia zusammentreten, um\ndie Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austau-\nArtikel 6                                sches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere kulturelle\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter       Zusammenarbeit zu erarbeiten.\nGebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Ver-\ntragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen,                                      Artikel 11\nentsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nim Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere\ntragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-        staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen           mens erfüllt sind.\nkünstlerischen Darbietungen;\nArtikel 12\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren; nach\nsation von Vorträgen und Vorlesungen;\ndiesem Zeitraum verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern          den gleichen Zeitraum, wenn das Abkommen nicht von einer\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-       Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekün-\ndere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden    digt wird.\nGeschehen zu Windhuk am 5. Juni 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Ganns\nFür die Regierung der Republik Namibia\nWentworth","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1994                            1231\nBotschaft der\nBundesrepublik Deutschland\nWindhuk\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswär-\ntige Beziehungen der Republik Namibia im Namen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens vom\n5. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Namibia über kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Namibia über kulturelle Zusammenarbeit gilt diese\nVereinbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen\nEinrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusam-\nmenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und\nsportlichem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher,\nWissenschaftler, Professoren, Lehrer, Dozenten oder Verwaltungskräfte beschäftigt\nsind\n-   an der Deutschen Höheren Privatschule Windhuk,\n-   bei der Namibisch-Deutschen Stiftung für kulturelle Zusammenarbeit und der noch\nzu gründenden Zweigstelle des Goethe-Instituts in Windhuk,\n-   als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Hochschulen und andere\nwissenschaftliche Einrichtungen der Republik Namibia entsandte Dozenten, Lehr-\nkräfte oder Wissenschaftler,\n-   als schulische Fachberater und sonstige von der Zentralstelle für das Auslands-\nschulwesen in Köln vermittelte Lehrer,\n-   an anderen von den Vertragsparteien in zukünftigen Vereinbarungen durch Noten-\nwechsel bezeichneten kulturellen Einrichtungen.\n2. Die \\/€rtragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabenfreiheit für\nAusstellungs- und Ausstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Ge-\nräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die\nunter Nummer 1 bezeichneten öffentlichen kulturellen Einrichtungen der anderen Ver-\ntragspartei eingeführt werden.\n3. Den unter Nummer I genannten Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden die\nBefreiungen und Erleichterungen nach Artikel 5 des Abkommens vom 18. April 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Namibia über Technische Zusammenarbeit gewährt; insoweit\na) gewährt die Regierung der Republik Namibia den entsandten Fachkräften und ihren\nFamilienangehörigen jederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise nach bzw. aus\nder Republik Namibia,\nb) erhebt die Regierung der Republik Namibia von den aus Mitteln der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland an entsandte Fachkräfte gezahlten Vergütungen keine\nSteuern oder sonstige öffentliche Abgaben;\nc) gestattet die Regierung der Republik Namibia den von den verschiedenen Einrich-\ntungen entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen während der Dauer\nihres Aufenthalts die zoll-, abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem\neigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein\nKraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd,\nein Fernsehgerät, eine Video-Anlage, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspieler, ein\nTonbandgerät, eine Schreibmaschine, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein\nKlimagerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung.\nDie zoll- und abgabenfreie Ersetzung von eingeführten Gegenständen, die veraltet\nsind, wird auf begründeten Antrag der Fachkraft ebenfalls gestattet.\nDie zoll- und abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im namibischen Ho-\nheitsgebiet erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die ausgesetzten\nZölle und Abgaben entrichtet wurden;\nd) gestattet die Regierung der Republik Namibia den unter Nummer 1 genannten\nFachkräften die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen\nVerbrauchsartikeln im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs; diese Erzeugnisse un-\nterliegen den Einfuhrzöllen und -abgaben;\ne) erteilt die Regierung der Republik Namibia den unter Nummer 1 genannten Fach-\nkräften und ihren Familienangehörigen gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen\nSichtvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\nDie Regelung nach den Buchstaben a und e gilt auch für Fachkräfte, Wissenschaft-\nler und kulturell tätige Einzelpersonen, die sich im Rahmen der Kulturbeziehungen","1232                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nzwischen beiden Ländern nur kurzfristig im Gastland aufhalten. Diesen Personen\nwird die zoll-, abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr ihres Reisegepäcks\nsowie der für die Durchführung ihres Auftrags notwendigen Materialien und Aus-\nrüstungsgegenstände gestattet.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, die Tätigkeit der Deut-\nschen Höheren Privatschule Windhuk weiter zu fördern. Die Schule steht allen Bevölke-\nrungsgruppen offen. Sie soll ein Ort der kulturellen und geistigen Begegnung sein und\ndamit einen substantiellen Beitrag zum namibischen Sekundarschulwesen leisten.\nDie Regierung der Republik Namibia wird die Arbeit der Deutschen Höheren Privat-\nschule Windhuk nach Kräften unterstützen und ihren besonderen Charakter als\ndeutschsprachige Privatschule erhalten.\n5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bestrebt, möglichst bald in Windhuk\neine Zweigstelle des ~oethe-lnstituts zu eröffnen, dessen Hauptaufgabe die Förderung\nder kulturellen Zusammenarbeit und die Pflege der deutschen Sprache sein wird.\nBis zu einer Eröffnung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts wird die Namibisch-Deut-\nsche Stiftung für kulturelle Zusammenarbeit soweit wie möglich die Aufgaben eines\nGoethe-Instituts erfüllen.\n6. Im Falle der Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts in der Republik Namibia\ngilt folgendes:\na) Die Zweigstelle des Goethe-Instituts unterhält zur Durchführung ihrer Aufgaben in\nder Republik Namibia Räumlichkeiten, die dem besonderen Schutz der zuständigen\nBehörden der Republik Namibia unterstehen.\nb) Die Zweigstelle des Goethe-Instituts ist von Abgaben bei der Anmietung, dem Kauf\noder dem Bau seiner Räumlichkeiten im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften\nbefreit.\nc) Der freie Zugang zu den Veranstaltungen und Sprachkursen der Zweigstelle des\nGoethe-Instituts wird ebenso gewährleistet wie der freie Einsatz von Filmen, Bü-\nchern, Zeitschriften sowie Bild- und Tonmaterialien in den Räumlichkeiten des\nInstituts.\nd) Die von der Zweigstelle des Goethe-Instituts erzielten Einnahmen aus Sprachkursen\nund Veranstaltungen sind von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben befreit.\n7. Die Befreiung nach den Nummern 3 und 6 werden gewährt, wenn die diplomatische\nVertretung der entsendenden Vertragspartei die tatsächlichen Voraussetzungen der\nBefreiung bestätigt.\n8. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\na) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichte-\nrungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\nEinklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,\nb) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschädi-\ngung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\n9. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie z. B. die Ausstellung eines Personal-\nausweises werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden\nLändern in gesonderten Notenwechseln vereinbart.\nFalls sich die Regierung der Republik Namibia mit den unter den Nummern 1 bis 9\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik Namibia zum Ausdruck bringende Antwortnote\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Namibia bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen vom 5. Juni\n1991 über kulturelle Zusammenarbeit in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium für\nAuswärtige Beziehungen der Republik Namibia erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochach-\ntung zu versichern.\nWindhuk, den 5. Juni 1991\nGanns\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Beziehungen\nder Republik Namibia\nWindhuk"]}