{"id":"bgbl2-1994-35-6","kind":"bgbl2","year":1994,"number":35,"date":"1994-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/35#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_35.pdf#page=31","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen","law_date":"1994-05-31T00:00:00Z","page":1227,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1994                               1227\nCovenant, such derogations are not to be           während nach Artikel 4 Absatz 2 des Paktes\npermitted.                                         ein solches Außerkraftsetzen nicht zulässig\nist.\nTherefore, and bearing in mind that ar-            Daher und eingedenk der Tatsache, daß\nticles 6 and 7 protect two of the most fun-        die Artikel 6 und 7 zwei der grundlegend-\ndamental rights embodied in the Covenant,          sten im Pakt enthaltenen Rechte schützen,\nthe Govemment of Spain considers that              ist die Regierung von Spanien der Auffas-\nthese reservations are incompatible with the       sung, daß diese Vorbehalte mit Ziel und\nobject and purpose of the Covenant and,            Zweck des Paktes unvereinbar sind, und\nconsequently, objects to them.                     erhebt infolgedessen Einspruch gegen sie.\nThis position does not constitute an ob-           Diese Haltung stellt kein Hindernis für das\nstacle to the entry into force of the Covenant     Inkrafttreten des Paktes zwischen dem\nbetween the Kingdom of Spain and the               Königreich Spanien und den Vereinigten\nUnited States of America.                          Staaten von Amerika dar.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. November 1993 (BGBI. 1994 II S. 18).\nBonn, den 20. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den Straßenverkehr\nund des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen\nVom 31. Mal 1994\n1.\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI.\n19n II S. 809, 811) ist nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für\nMoldau, Republik                                              am              26. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nGeorgien                                                      am              23. Juli 1994\nmit dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens notifizierten\nUnterscheidungszeichen: ,,GE\"\nTurkmenistan                                                  am             14. Juni 1994\nmit dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens notifizierten\nUnterscheidungszeichen: ,,TMN\"\nin Kraft treten\nB o s n i e n - He r z e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nam 1. September 1993 seine Rechts nach f o I g e zu diesem Übereinkommen\nnotifiziert. Dementsprechend ist Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März\n1992, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser\nÜbereinkunft geworden.\nNach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens wurde folgendes Unterscheidungs-\nzeichen gewählt: ,,BIH\".\nEs t I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Oktober\n1993 notifiziert, daß es nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens das zuvor\ngewählte Unterscheidungszeichen wie folgt geändert hat:\nUnterscheidungszeichen alt „EW\"\nUnterscheidungszeichen neu „EST\".\nNach Artikel 54 Abs. 4 des Übereinkommens ist diese Änderung am 1. Januar\n1994 in Kraft getreten.","1228                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nDie T s c h e chi s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 2. Juni 1993 notifiziert, daß sie sich als einer der R echt s nach -\nf o I g er der Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der\nAuflösung der Tschechoslowakei, an dieses Übereinkommen - unter Aufrecht-\nerhaltung der seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Erklärung und\ndes ebenfalls von ihr angebrachten Vorbehalts - gebunden betrachtet. Nach\nArtikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens wurde folgendes Unterscheidungszeichen\ngewählt: ,.CZ'.\nDie Ukraine hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. Okto-\nber 1993 notifiziert, daß sie nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens das\nzuvor gewählte Unterscheidungszeichen wie folgt geändert hat.:\nUnterscheidungszeichen alt „SU\"\nUnterscheidungszeichen neu \"UA\".\nNach Artikel 54 Abs. 4 des Übereinkommens ist diese Änderung am 21. Januar\n1994 in Kraft getreten.\nII.\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen\n(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für\nTurkmenistan                                                  am         14. Juni 1994\nmit Angabe der nach Artikel 46 Abs. 2 notifizierten Muster für\na) das Gefahrenwarnzeichen (Muster A•)\nb) das Haltezeichen (Muster B 2•)\nin Kraft treten.\nB o s n i e n - H e r z e g o w i n a und Kr o a t i e n haben dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen am 12. Januar 1994 bzw. am 2. November 1993 ihre\nRechts n ach f o I g e zu diesem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend\nsind\nBosnien-Herzegowina                              mit Wirkung vom        6. März 1992\nKroatien                                         mit Wirkung vom     8. Oktober 1991,\ndem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieser\nÜbereinkunft geworden.\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai 1993 bzw. am 2. Juni 1993 notifiziert,\ndaß sie sich als Rechts nach f o Ig er der Tschechoslowakei mit Wirkung vom\n1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an dieses\nÜbereinkommen - unter Aufrechterhaltung des seinerzeit von der Tschecho-\nslowakei angebrachten Vorbehalts - gebunden betrachten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n1. August 1979 (BGBI. II S. 932), vom 5. März 1993 (BGBI. II S. 700) und vom\n7. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II S. 296).\nBonn, den 31. Mai 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}