{"id":"bgbl2-1994-35-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":35,"date":"1994-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/35#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_35.pdf#page=39","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen","law_date":"1994-01-07T00:00:00Z","page":1235,"pdf_page":39,"num_pages":1,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1994                                             1235\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.     tere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertrags-\nAls Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des                parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-\nEingangs der letzten Notifikation angesehen.                             dauer schriftlich gekündigt wird.\nArtikel 12\n(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die\n(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren                  Kulturzentren ihre Tätigkeit bis zu dem Tage einstellen, an dem\ngeschlossen; es verlängert sich stillschweigend um jeweils wei-          das Abkommen außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Riga am 5. Februar 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Lambsdorff\nFür die Regierung der Republik Lettland\nR. Pauls\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\nund\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die stratgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\nund anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen\nVom 1. Juli 1994\n1.\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\n(BGBI. 1972 II S. 653, 663) wird nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für\nZypern                                                          am    17. September 1994\nin Kraft treten.\nII.\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\nund anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignis-\nsen (BGBI. 1972 II S. 653, 668) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für\nZypern                                                          am    17. September 1994\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. März 1994 (BGBI. II S. 399).\nBonn, den 1. Juli 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg"]}