{"id":"bgbl2-1994-33-7","kind":"bgbl2","year":1994,"number":33,"date":"1994-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/33#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_33.pdf#page=60","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-estnischen Abkommens über die Entsendung von deutschen Lehrern an estnische Schulen","law_date":"1994-06-24T00:00:00Z","page":1144,"pdf_page":60,"num_pages":5,"content":["1144                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil U\nBekanntmachung\ndes deutsch-estnischen Abkommens\nüber die Entsendung von deutschen Lehrern an estnische Schulen\nVom 24. Juni 1994\nDas in Bonn am 29. April 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Estland über\ndie Entsendung von deutschen Lehrern an estnische\nSchulen ist nach seinem Artikel 1O Abs. 1\nam 21. März 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber die Entsendung von deutschen Lehrern an estnische Schulen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Schuljahresbeginn beziehungsweise vor Aufnahme der Unter-\nund                                 richtstätigkeit auf diplomatischem Wege die Namen, die Unter-\nrichtsfächer und den Nachweis der Lehrbefähigung der Lehr-\ndie Regierung der Republik Estland -                 kräfte, deren Beschäftigung in der Republik Estland die deutsche\nSeite zu fördern beabsichtigt. In der Mitteilung sind neben dem\nin der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen      Zeitraum, für den die Förderungszusage gelten soll, als Vorschlag\nSprache und Kultur im estnischen Volk einen wertvollen Beitrag     auch die jeweiligen Fächer und Schulen aufzuführen, an denen\nzur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen        die oben genannten Lehrer eingesetzt werden sollen.\nbeiden Ländern leisten kann,\nin dem Wunsch, durch Unterstützung estnischer Schulen mit                                     Artikel 3\ndeutschen Lehrern einen Beitrag zur Förderung der deutschen           (1) Arbeitgeber der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte in der\nSprache in der Republik Estland zu leisten,                        Republik Estland sind die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Schu-\nlen. Diese übermitteln den ausgewählten Lehrkräften vor ihrer\nin der Absicht, ihre Bemühungen bei der Entwicklung des          Abreise eine schriftliche Information, die die Arbeitsstelle und die\ngegenseitigen Vertrauens zu verstärken -                           Arbeitsbedingungen aufführt, und schließen mit den genannten\nLehrkräften unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Republik Estland\nsind wie folgt übereingekommen:                                  einen Arbeitsvertrag nach dem Arbeitsgesetz der Republik Est-\nland ab, um ihnen die gleichen Arbeitsrechte und -verpflichtungen\nArtikel                                 wie den estnischen Lehrern zu gewähren.\nDie Vertragsparteien vereinbaren die Entsendung deutscher           (2) Der Arbeitsvertrag gilt zunächst für ein Schuljahr (zwölf\nLehrer und Unterrichtsfachleute an estnische Schulen.              Monate). Wird er nicht spätestens vier Monate vor Ablauf des\nArbeitsvertrags gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres\nSchuljahr. Die Gründe für die Kündigung sind dem Vertragspart-\nArtikel 2\nner mitzuteilen.\n(1) Die Regierung der Republik Estland teilt der Regierung der\n(3) Die Lehrer sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Unter-\nBundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege neun\nrichtsstunden von landesüblicher Dauer in deutscher Sprache zu\nMonate vor Beginn des Schuljahrs die betreffenden Schulen, die\nerteilen. Sie sind verpflichtet, soweit erforderlich, außerdem Ver-\nUnterrichtsfächer, die Zahl der Lehrer und die gewünschte Lehr-\ntretungen zu übernehmen, jedoch nicht mehr als drei Unterrichts-\nbefähigung mit.\nstunden wöchentlich und insgesamt höchstens 40 Unterrichts-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt    stunden jährlich. Bei Übertragung von Sonderaufgaben kann je-\nder Regierung der Republik Estland spätestens drei Monate vor      doch das wöchentliche Stundendeputat verringert werden.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1994                                          1145\n(4) Während der estnischen Sommerferien können sie bis zu              (2) Die Lehrkräfte und ihre Familienangehörigen müssen ihr\nvier Wochen in Sommerkursen eingesetzt werden, wenn eine               eingeführtes Vennögen einschließlich ihrer Devisenbestände\nUrlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewährleistet bleibt.                  deklarieren.\n(5) Als Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte von der jewei-                               Artikel 7\nligen Schule das übliche Gehalt estnischer Lehrer, das minde-\n(1) Die estnische Seite stellt den in Artikel 2 genannten Lehr-\nstens jedoch dem Gehalt einer estnischen Lehrkraft der dritten\nkräften einen Dienstausweis aus, in dem die Unterstützung bei der\nStufe entspricht.\nDurchführung des ihnen übertragenen Auftrags durch die zustän-\n(6) Die estnische Seite stellt den Lehrkräften möblierte Woh-       digen staatlichen Dienststellen zugesichert wird.\nnungen zur Verfügung.\n(2) Die Regierung der Republik Estland benennt einen An-\n(7) Die deutschen Lehrkräfte haben Anspruch auf Krankenver-        sprechpartner, der als Verbindungsmann zur estnischen Verwal-\nsicherung entsprechend den estnischen Gesetzen.                       tung den deutschen Lehrkräften bei Behördengängen behilflich\nist, insbesondere bei den Fonnalitäten bei der Einreise.\nArtikel 4\n(1) Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrer einen                                 Artikel 8\nfinanziellen Ausgleich von deutscher Seite, die auch eine Um-\nzugskostenpauschale gewährt.                                             Für Schäden, die einer der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte im\nZusammenhang mit der Durchführung der ihr nach diesem Ab-\n(2) Die Regierung der Republik Estland erhebt von den in Arti-     kommen übertragenen schulischen Aufgaben verursacht, kann\nkel 2 genannten Lehrkräften keine Steuern oder sonstigen fiskali-     sie von Stellen der Republik Estland nicht haftbar gemacht wer-\nschen Abgaben auf die in Absatz 1 erwähnten Bezüge. Die von           den, wenn auch estnische Lehrer in ähnlichen Fällen für Schäden\nder estnischen Seite zu zahlende Vertragsvergütung unterliegt         nicht haften.\nden Steuergesetzen und Rechtsvorschriften der Republik Est-\nland.                                                                                             Artikel 9\nArtikel 5                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der\n(1) Die in Artikel 2 genannten Lehrkräfte und deren Familienmit-   Regierung der Republik Estland einen Fachberater zur Verfü-\nglieder erhalten gebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung und         gung, der die zuständigen estnischen Behörden in allen Fragen\neine Genehmigung zur mehnnaligen Ein- und Ausreise, die eine          des Deutschunterrichts berät. Daneben obliegt ihm als Koordina-\nunbeschränkte Reisemöglichkeit gewährleistet. Das für die Ein-        tor auch die Regelung fachlicher und verwaltungsmäßiger Auf-\nreise notwendige Visum erteilt die Vertretung der Republik Est-       gaben von übergeordneter Bedeutung im Zusammenhang mit der\nland in Bonn außer der Reihe.                                         Entsendung deutscher Lehrer in die Republik Estland. Einzelhei-\nten der Tätigkeit des Fachberaters werden in einer Arbeitsanwei-\n(2) Die in Artikel 2 genannten Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung    sung geregelt, die einvernehmlich von beiden Vertragsparteien\nihrer Tätigkeit einer estnischen Arbeitserlaubnis. Die zuständigen    erstellt wird.\nestnischen Behörden erteilen diese Erlaubnis unmittelbar nach\nder Ankunft der Lehrkräfte in der Republik Estland.                      (2) Die dienstliche Korrespondenz der in Artikel 2 genannten\nLehrkräfte mit allen beteiligten Stellen erfolgt über den Fach-\nberater.\nArtikel 6\n(3) Der Fachberater wird von der Regierung der Bundesrepublik\n(1) Die Regierung der Republik Estland gewährt nach ihren          Deutschland bezahlt. Die Regierung der Republik Estland erhebt\nGesetzen und Rechtsvorschriften freie Ein- und Rückfuhr und           hierauf keine Steuern oder sonstigen fiskalischen Abgaben.\nAbgabenfreiheit von jeglichen Zoll- und Steuerverpflichtungen\nsowie von öffentlichen Lasten, ausgenommen Lagerungs- und                (4) Die Artikel 5 bis 8 gelten für den Fachberater entspre-\nTransportkosten und die Kosten anderer Dienstleistungen, für          chend.\n- persönliche Gebrauchsgegenstände,                                                               Artikel 10\n- Bücher, Unterrichtsmaterialien und andere Berufsgegenstände            (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nund -Instrumente, die von den in Artikel 2 genannten Lehr-        Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\nkräften eingeführt werden,                                        innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\n- Umzugsgut einschließlich der privaten Personenkraftwagen für        Als der Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des\ndie in Artikel 2 genannten Lehrkräfte und deren Familienange-     Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nhörige sowie für solche Gegenstände, die die in Artikel 2            (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\ngenannten Lehrkräfte nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und nach       sen.\nBegründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Republik\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich\nEstland innerhalb von sechs Monaten einführen,\nkündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der\n- notwendige Ersatzbeschaffungen für Umzugsgut.                       Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Bonn am 29. April 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichennaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Estland\nT. Vellister","1146                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 24. Juni 1994\n1.\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen\nden unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI. 1993\nII S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nFinnland                                                      am 16. Mai 1994\nLettland                                                      am 25. Mai 1994.\nII.\nDie T s c h e chi s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 30. Dezember 1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts -\nnach f o I g e r der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar\n1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das\nÜbereinkommen gebunden betrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 28. Fe-\nbruar 1994, BGBI. II S. 496).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Mai 1994 (BGBI. II S. 755).\nBonn, den 24. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1994    1147\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens\nVom 24. Juni 1994\nDas Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember\n1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9\nAbs. 4 für\nMoldau, Republik                     am 24. Mai 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. April 1994 (BGBI. II S. 613).\nBonn, den 24. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzur Änderung des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 24. Juni 1994\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Januar\n1994 zu dem Abkommen vom 8. Juli 1992 zur Änderung\ndes Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der\nGewerbesteuern und der Grundsteuem (BGBI. 1994 II\nS. 122) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 6 Abs. 2\nam 1. Juli 1994\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 19. April 1994 in\nWien ausgetauscht worden.\nBonn, den 24. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1148                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeig81' Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell l enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·\nblatt TeH II zu ver6ffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) VOlkenec:htlk:h Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ef1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorachriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Besteflungen bereits erachienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Tel11 und Tell II halbjlhrllch je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzb1Att81', die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dies81' Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei               Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. • Poetfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.                                                              Postvertrlebatück . Z 1998 A . Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens\nüber den AutobahnzusammenschluB und den Bau von Grenzabfertigungsanlagen\nfür den neuen Grenzübergang im Raum Görlitz und Zgorzelec\nVom 24. Juni 1994\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1994\nzu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Polen Ober den\nAutobahnzusammenschluß und den Bau von Grenzabfer-\ntigungsanlagen für den neuen Grenzübergang im Raum\nGörlitz und Zgorzelec (BGBI. 1994 II S. 67) wird bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 12\nAbs. 2 und das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 1. Juni 1994\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 26. April 1994 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 24. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}