{"id":"bgbl2-1994-31-6","kind":"bgbl2","year":1994,"number":31,"date":"1994-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_31.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Jugoslawien","law_date":"1994-06-15T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1030                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n-,.qnntm,1te;huma,\nüber das EJ:lösc~. ~9'k.wrteh~IQb,r Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Jugoslawien\n~ ' : ~\nVom 15. Juni 1994\nDie Regierung der Bundesrel)YbUk-_Qeutschland hat-,aufgrw,d de:r _gemäß Arti-\nkel 1.2 des Einigungs:vertrage_s_. vom· äL AIJQYflt.J990 (BGBI. 1990 II S. 885)\ndurchgeführten Konsultationen_ feitge&te.llt, .dQS die jn der Anla~, zu dieser\nBekanntmachung genannten vOlf(errectttHchen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Jugoslawien abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. Juli 1992 (BGBI. II S. 576) und vom 24. Mai 1994 (BGBI. II S. 799).\nBonn, den 15. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Abkommen vom 6. Februar 19';iO ~sehen der Deutschen Demokratischen Republik\n~    der Föderativen Volksrepublik _Jugoslawien über den zivilen Luftverkehr\n2. Abkommen vom 1O. Juli 1964 Ober die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissen-\nschaft, Volksbildung und Kultur der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Regierung der Sozialstischen     .\nFöderativen   Republik\n.\nJugoslawien\n3. Abkommen vom 22. April 1~ ~ dem ~ u m für Post- und Fernmeldewe-\nsen der Deutschen Demokratischen 8epubH1' und der Gemei0$Chaft des Post-, Fern-\nsprech- und Telegraphenwesens der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\n4. Vereinbarung vom 4. Juni 1968 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Deutschen Demokratischen Rep1,1blik und dem Staatssekretariat für Volksverteidi-\ngung der Sozialistischen F ~ ·Republik Jugoslawien Ober die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Müitärtechnik und:MiJitärOkonomie\n5. Vereinbarung vom 17. März 1978 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\n1\nder Deutschen Demokratischen - ~ i k und dem ~undessekt'etariat filr Volksverteldi-\ngllng der Sozialistischen F ~ , Republik JOgoslaWien' ;o&er- die Nutzung von\nUrlaubsplätzen der Jugoslawischen Volksarmee\n6. Vereinbarung vom 12. März 1979 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nUrlaubsplätzen der Jugoslawischen Volksarmee                   ·-    · -\n*\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundessekretariat für Volksverteidi-\ngung der Sozialistischen Föderativen Repubtik Jugosla~· Oper                 Nutzung von\n7. Abkommen vom 26. Juni 1979 ~~~r,~Qi_e~g_der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung ~ Sozi,!.~ fiöcJerativ9!l·Republik. Jugoslawien über\ndie Zusammenarbeit und gegenseitl~-·~n~~og in Zollfragen\nn n ,- ,,, . .1.. -.   .c\n8. Programm vom 3. März 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und dem Bundesexekutivrat der Skupstina der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit in den\nJahren 1989, 1990 und 1991","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994                                         1031\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 1994\nDas in Manila am 18. Mai 1994 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 18. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain,\nund\na) für das Vorhaben\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\n\"Stromübertragungsleitung\" ein Darlehen bis zu 30 Mio. DM\n(in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der             den ist,\nPhilippinen,\nb) für das Vorhaben\n.,Trinkwasserversorgung in Provinzstädten\" einen Finanzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nrungsbeitrag bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nvertiefen,\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es\nals ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nrungsbeitrags erfüllt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-\nder Republik der Philippinen beizutragen,                           ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record) vom          Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n3. Dezember 1993 der philippinisch-deutschen Regierungsver-         für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nhandlungen vom 1. bis 3. Dezember 1993 in Manila\" -                 rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere\nArtikel 1                               Vorhaben ersetzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen      durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-             tur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,","1032                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege                                    Artikel 4\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag      Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nandernfalls ein Dartehen gewährt werden.                             sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gü-\nArtikel 2                                tern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nEmpfängern des Darlehens beziehungsweise des Finanzierungs-\ndieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbeitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.                                                                 Artikel 5\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-    und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nlung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der          rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                              Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nArtikel 3                                werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\ngenannten Verträge.\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 6\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nin der Republik der Philippinen erhoben werden.                      Kraft.\nGeschehen zu Manila am 18. Mai 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRoberta R. Romulo"]}