{"id":"bgbl2-1994-31-13","kind":"bgbl2","year":1994,"number":31,"date":"1994-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/31#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-31-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_31.pdf#page=15","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-06-23T00:00:00Z","page":1035,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994                                       1035\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Juni 1994\nDas in Phnom Penh am 6. Mai 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Kambo-\ndscha über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 3\nam 6. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juni 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBremer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Schuldenerlaß)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   in der Erwartung, daß durch dieses Abkommen auch verstärkte\ngemeinsame Anstrengungen zur Bewahrung der natürlichen Res-\nund\nsourcen und zum Schutz der Umwelt unterstützt werden -\ndie Regierung des Königreichs Kambodscha -\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978\ndes Rates der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und                                    Artikel 1\nEntwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären,     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Konditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungs-       es, die nachstehenden, von der Regierung des Königreichs Kam-\nhilfekredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am        bodscha mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nwenigsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren           am Main, geschlossenen Darlehnsverträge über insgesamt\nKonditionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen           11 395 624,37 DM (in Worten: elf Millionen dreihundertfünfund-\nzu ergreifen,                                                        neunzigtausendsechshundertvierundzwanzig 37/100 Deutsche\nMark), nämlich\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich           - den Darlehnsvertrag vom 13. September 1966 über\nKambodscha,                                                              9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark),\n- den Darlehnsvertrag vom 18. Januar 1972 über 1 117 139,37\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            DM (in Worten: eine Million einhundertsiebzehntausendeinhun-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        dertneununddreißig 37/100 Deutsche Mark),\nvertiefen,\n- den Darlehnsvertrag vom 22. Januar 1973 über 832 000,00 DM\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           (in Worten: achthundertzweiunddreißigtausend Deutsche\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Mark),\n- den Darlehnsvertrag vom 14. Juni 1973 über 446 485,00 DM\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         (in Worten: vierhundertsechsundvierzigtausendvierhundert-\ndes Königreichs Kambodscha beizutragen,                                 fünfundachtzig Deutsche Mark)","1036                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Veromnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) völkerrechffiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvof'schriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie BesteAungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblltter, die V0f' dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 4,95 0M (3, 10 DM zuzüglich 1,85 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.\nPreis der Anlagebände:\na) (ECE-Regelung Nr. 23): 4,95 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.\nb) (ECE-Regelung Nr. 69): 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                             Postvertriebsstück · Z 1998 A · Entgelt bezahlt\ndahingehend zu ändern, daß                                                                 (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Kambodscha darüber hinaus,\na) die der Regierung des Königreichs Kambodscha gewährten\nanstelle der bis zum 29. Oktober 1993 zugesagten Darlehn in\nDarlehn mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 in Zuschüsse\numgewandelt werden und damit die ab diesem Zeitpunkt                              Höhe von 11 899 000,00 DM (in Worten: elf Millionen achthun-\ndertneunundneunzigtausend Deutsche Mark) Zuschüsse in dieser\nfälligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen Darlehnsver-\nHöhe zu erhalten. Diese Zuschüsse werden zusätzlich zu den an\nträgen erlassen werden;\ndiesem Tag zugesagten Zuschüssen in Höhe vn 4 900 000,- DM\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den                              (in Worten: vier Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark)\nvorgenannten Darlehnsverträgen ab 31. Dezember 1992 nicht                         gewährt. Die Zuschüsse von insgesamt 16 799 000,00 DM (in\nmehr in Rechnung gestellt werden.                                                  Worten: sechzehn Millionen siebenhundertneunundneunzigtau-\n(2) Gleichzeitig werden die vor dem in Absatz 1 genannten                            send Deutsche Mark) werden durch Verträge zwischen der Regie-\nZeitpunkt (31. Dezember 1992) fälligen Zins- und Tilgungsver-                           rung des Königreichs Kambodscha und der Kreditanstalt für Wie-\npflichtungen aus den in Absatz 1 genannten Darlehnsverträgen                            deraufbau konkretisiert.\nüber insgesamt 15 649 289,66 DM (in Worten: fünfzehn Millionen                                                        Artikel 2\nsechshundertneunundvierzigtausendzweihundertneunundachtzig\n66/100 Deutsche Mark) erlassen.                                                            Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\nRegierung des Königreichs Kambodscha und der Kreditanstalt für\n(3) Aufgrund der Absätze 1 und 2 wird - vorbehaltlich der                           Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der\ngemäß Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                              Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nschließenden Verträge - auf Rückzahlungen und Zinsen in                                liegen.\nHöhe von insgesamt 16 432 766,74 DM (in Worten: sechzehn\nMillionen vierhundertzweiunddreißigtausendsiebenhundertsechs-                                                         Artikel 3\nundsechzig 74/100 Deutsche Mark) zuzüglich Zusageprovision                                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nverzichtet.                                                                            Kraft.\nGeschehen zu Phnom Penh am 6. Mai 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nTreskow\nW. Härdtl\nFür die Regierung des\nKönigreichs Kambodscha\nPrasit"]}