{"id":"bgbl2-1994-31-12","kind":"bgbl2","year":1994,"number":31,"date":"1994-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/31#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-31-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_31.pdf#page=11","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-06-15T00:00:00Z","page":1031,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994                                         1031\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 1994\nDas in Manila am 18. Mai 1994 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 18. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain,\nund\na) für das Vorhaben\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\n\"Stromübertragungsleitung\" ein Darlehen bis zu 30 Mio. DM\n(in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der             den ist,\nPhilippinen,\nb) für das Vorhaben\n.,Trinkwasserversorgung in Provinzstädten\" einen Finanzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nrungsbeitrag bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nvertiefen,\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es\nals ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nrungsbeitrags erfüllt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-\nder Republik der Philippinen beizutragen,                           ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record) vom          Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n3. Dezember 1993 der philippinisch-deutschen Regierungsver-         für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nhandlungen vom 1. bis 3. Dezember 1993 in Manila\" -                 rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere\nArtikel 1                               Vorhaben ersetzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen      durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-             tur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,","1032                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege                                    Artikel 4\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag      Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nandernfalls ein Dartehen gewährt werden.                             sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gü-\nArtikel 2                                tern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nEmpfängern des Darlehens beziehungsweise des Finanzierungs-\ndieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbeitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.                                                                 Artikel 5\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-    und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nlung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der          rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                              Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nArtikel 3                                werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\ngenannten Verträge.\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 6\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nin der Republik der Philippinen erhoben werden.                      Kraft.\nGeschehen zu Manila am 18. Mai 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRoberta R. Romulo","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994    1033\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nzur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 17. Juni 1994\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989\nzu dem lntemationalen Pakt über bürgerliche und politi-\nsche Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1992\nII S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nDänemark                             am 24. Mai 1994\nSlowenien                            am 10. Juni 1994\nUngam                                am 24. Mai 1994.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. April 1994 (BGBI. II S. 514).\nBonn, den 17. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris\nVom 23. Juni 1994\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar\n1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-\namts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197411 S. 676)\nist nach seinem Artikel 6 für\nKatar                                 am 6. Mai 1994\nin Kraft getreten.\nDiese BekaMtrnachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkannlrnachoog vom 16. Mai 1994 (BGBI. H S. 763).\nBonn, den 23. Juni 1994\nAuswirtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1034                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nVom 23. Juni 1994\nDas Europäische Übereinkommen vom 26. November\n1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI. 1989 II\nS. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft treten:\nBulgarien                      am  1. September 1994\nSlowakei                       am  1. September 1994.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 397).\nBonn, den 23. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 23. Juni 1994\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht\n(BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nGabun                                               am         10. Mai 1994\nUsbekistan                                          am      16. August 1993\nVietnam                                             am        26. April 1994\nin Kraft getreten.\nPortugal hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Februar\n1994 und mit Wirkung von diesem Tag die Erstreckung des Übereinkommens auf\nMacau notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n25. Januar 1989 (BGBI. II S. 160) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 742).\nBonn, den 23. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}