{"id":"bgbl2-1994-31-11","kind":"bgbl2","year":1994,"number":31,"date":"1994-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/31#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-31-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_31.pdf#page=5","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität","law_date":"1994-06-13T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994                                         1025\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgariachen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der S.klmpfung\nder organisierten Krlmlnalltit,\nVom 13. Juni 1994\nDas in Sofia am 14. September 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Bulgarien über die Zu-\nsammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kri-\nminalität und der Rauschgiftkriminalität ist nach seinem\nArtikel 14\nam 11. April 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 1994\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchattenberg\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität\nund der Rauschgiftkriminalität\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   in dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu\nbekämpfen,\nund\ndie Regierung der Republik Bulgarien -                     im Hinblick auf\n- das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und\nin der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen\nbe~timmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene\nBeziehungen zu leisten,\nHandlungen,\nin der.Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame        - das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung\nVerhinderung und BekAmpfung-der organisierten Kriminalität, ins-          der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,\nbesondere der Rauschgiftkriminalität~ des Terrorismus und der\nunerlaubten Einschleusung · von Personen von wesentlicher Be-         - das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämp-\ndeutung ist,                                                              fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der\nZivilluftfahrt,\nim Hinblick auf                                                    - das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Ver-\n- das Einheits-übereinkommen von 1961 vom 30. März-1961                 . hütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völ-\nüber Suchtstoffe,                                                     kerrechtlich geschotzte Personen einschließlich Diplomaten,\n- das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope             - das internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979\nStoffe,                                                               gegen Geiselnahme,\n·,· ' .-\n- das Obereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den                   - das Protokoll vom 24. Februar 1980 zur Bekämpfung von\nunerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stof-           Gewalttaten auf Flughäfen,\nfen,                          ·\n- das übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung\ndie sämtlich im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeitet wur-             widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der See-\nden,                                                                      schiffahrt,\nbesorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von             - das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrecht-\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten               licher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die\nVerkehr,                                                                  sich auf dem Festlandsockel befinden,","1026                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nüberzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu-                                     Artikel 2\nsung von Personen auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug-\nDie Zusammenarbeit bezieht sich sowohl auf die nachfolgend\nund Transitflughäfen ansetzen muß, da nur dort jene Personen\naufgeführten Deliktsbereiche, sofern organisierte Strukturen der\nwirksam von der Beförderung durch die Luftverkehrsgesellschaf-\nTatbegehung erkennbar sind, wie auch.auf deliktsübergreifend\nten ausgeschlossen ~erden können,\ntätige organisierte Tätergruppen:\nin der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung der       - Straftat~~~ das.Leben;\nVerwendung von ge- und verfälschten oder mißbräuchlich ver-         - unerleubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Ver-\nwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung kri-            arbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Handel\nmineller Schleuserorganisationen zu ergreifen -                         mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;\n- Terrorismus;\nsind wie folgt übereingekommen:\n- unerfaubte Einschleusung von Personen;\nArtikel 1                              - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff,\nDie Vertragsparteien arbeiten ~ der Grundlage ihres nationa-     -   unerlaubter Handel mit strategischen Rohstoffen und Techno-\nlen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 6 bei          logien;\nder Bekämpfung, Verhinderung, Feststellung und Aufdeckung           - Zuhätterei und Menschenhandel;\nschwerer Straftaten, insbesondere der organisierten Kriminalität\nim Sinne des Artikels 2 zusammen und werden zu diesem               -   F8'achspiet und unertaubtes Glücksspiel;\nZweck:                                                              - Schutzgelderpressung;\n1. eine gemeinsame Kommission bestehend aus leitenden Be-         - Herstellung und Vefbreitung von Falschgeld;\namten der Ministerien des Innern beider Seiten unter Beteili- - Eigentumskriminalität;\ngung von gegenseitig zu benennenden Fachleuten bilden,\ndie bei Bedarf auf Wunsch einer Seite zusammentritt;          - Dokumenlen- und Scheck- und Wertpapierfälschung;\n- Betrug;\n2. Fachleute zur gege~ Information über Arten und\nMetf'loden der Kriminalitätsbekämpfung und für besondere      - unerfaubter Handel mit Kulturgut;\nFonnen der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminaltech-      - Geldwäsche;\nnik austauschen;\n- Straftaten gegen die Umwelt.\n3. Informationen und Personalien von Tatbeteiligten an Straf-\ntaten der organisierten Kriminalität, insbesondere auch von                                 Artikel 3\nHinterleuten und Drahtziehern, Strukturen der Tätergruppen\nund kriminellen Organisationen und die Verbindungen zwi-         Zum Zwecke der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, uner-\nschen ihnen, typisches Täter- und Gruppenverhalten, den       laubter Herstellung, Gewinnung, Vorbereitung, Lagerung, Ein-,\nSachverhalt, insbesondere die Tatzeit, den Tatort, die Be-    Aus- und Durchfuhr sowie Handel mit Suchtstoffen und psychotro-\ngehungsweise, die angegriffenen Objekte, Besonderheiten       pen Stoffen sowie mit Gn.1 dstoffen und Vorläufersubstanzen\nsowie die verletzten Strafnormen uncf getroffenen Maßnah-     werden die Vertragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts und\nmen mitteilen, soweit dies für die Bekimpfwlg von Straftaten  vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 6 insbeaQndere:\nder organisierten Kriminalität oder zur Abwehr einer im Ein-  1. Personalien . von an der Rauschgiftherstellung und dem\nzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche         Rauschgifthandel beteiHgten Personen, Verstecke und\nSicherheit erfordertich Ist;                                       Transportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungs-\nort der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe sowie besondere\n4. auf Ersuchen polizeiliche Vemetvnungen und sonstige nach            Einzelheiten eines Falles mitteilen, soweit dies fOr die Be-\ndem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässige           kämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im EinzetfaJI\nMaßnahmen durchführen;                                             bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nerforderlich ist,\n5. bei operativen Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte\npoftzeiliche Maßnatimen zusammenarbeiten und dabei per-       2. auf El'$UChen entsprechende Maßnahmen durchführen. und\nsonen, materiell und ()rganisatorisch Unterstützung leisten;       der anderen Vertragspartei die gewonnenen sachdienlichen\nErkenntnisse mitteilen;\n6. Erfahrungen und Informationen insbesondere über ge-\n3. Informationen über gebräuchliche Methoden des unerlaubten\nbräuchliche Methoden der internationalen Kriminalität sowie\ngrenzOberschreltenden Verkehrs von Rauschgift mitteilen;\nbesondere, neue Formen der Straftatbegehung austau-\nschen;                                                        4. kriminalistische und kriminologische Forschungsergebnisse\nzu Rauschgifthandel und -mißbrauch austauschen;\n7. kriminalistische und kriminologische Forschungsergebnisse\naustauschen;                                                  5. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährticher\nStoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft, mit\n8. einander Muster von ~genständen, die aus Straftaten er-             welchen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;\nlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit welchen\n6. Erfahrungen über die Überwachung des legalen' Verkehrs von\nMißbrauc~ getrieben wird, zur Verfügung steHen;\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen\n9. einen Austausch ~r Fortbildung von°-:f:~leuten und Stu-             und Vor1äufersubstanzen, die zu ihrer illegalen HeisteUung\ndienaufenthalte von Mitarbeitern zur höheren professionellen       benötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Ab-\nQualifizierung für den Kampf gegen die organisierte Krimina-       zweigungen austauschen;\nlität veranstalten;                                           7. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Vertiinderung\n10. nach Bec:tarf und im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren           von unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr\nzur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnah-              erforderlich ·sind und über die Verpflichtungen· der Vertrags-\nmen Arbeitstreffen abhalten.                                       parteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen\nhinausgehen;\nDarüber hinaus sindJ=ormen der-Zusammenarbeit in speziellen      8. gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der. une.rlaubten\nBereichen in den nachfolgenden Artikeln geregelt.                        Herstellung synthetischer Drogen durchführen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994                                           1027\nArtikel 4                              3. Personenbezogene .Daten dürfen ausschließlich an Strafver-\nfolgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-\nZum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch\nlung an andere Stellen darf nw mit vorheriger Zustimmung der\nin den in Artikel 2 beschriebenen Oeliktsbereichen, werden die\nübermittelnden Stelle erfolgen.\nVertragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts und vorbehalt-\nlich der Bestimmung des Artikels 6 Informationen und Erkenntnis-    4. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Rich-\nse austauschen über geplante und begangene terroristische Akte,         tigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderfich-\nVerfahrensweisen und terroristische Gruppierungen, die Straf-           keit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Über-\ntaten planen, begehen oder begangen haben, soweit dies für die          mittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\nBekämpfung von Straftaten des Terrorismus oder zur Abwehr               jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote\neiner im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffent-      zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht\nliche Sicherheit erforderf ich ist.                                     übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies\ndem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,\nArtikel 5                                  die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.\nZum Zwecke der Bekämpfung der' unerfaubten Einschleusung         5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nvon Personen arbeiten die Vertragsparteien auf der Grundlage            vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\nihres Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 6            Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nzusammen, indem sie insbesondere:                                       zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nergibt, daß das öffentliche Interesse einer oder beider Ver-\n1. eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der mit der               tragsparteien, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des\nBekämpfung 'der unerlaubten Einschleusung von Personen           · Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen\nzusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung geeigne-             richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner\nter Gegenmaßnahmen bilden;                                         Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem\n2. Informationen mitteilen, die zur Bekämpfung von Straftaten           nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet\nund zur Abwehr der unerfaubten Einschleusung von Personen          die Auskunft beantragt wird.\nerforderlich sind.                                             6. Die übermittelnde Vertragspartei weist bei der Übermittlung\nauf die nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin.\nArtikel 6\n7. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und\nDie Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie           den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu\nüber die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben unbe-            machen.\nrührt.\n8. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten perso-\nArtikel 7                                  nenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,\nunbefugten Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu\nZum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens werden alle                schützen. -\nKontakte unmittelbar zwischen Zentralstellen und den von diesen\njeweils benannten Experten stattfinden.\nArtikel 10\nZentralstellen sind:\nDurch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehr-\nauf selten der Bundesrepublik Deutschland für Artikel 1 Nummer 1    seitigen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertrags-\nder Bundesminister des Innern, für Artikel 3 Nummern 6 und 7 der    parteien nicht berührt.\nBundesminister für Gesundheit, für Artikel 5 die Grenzschutz-\ndirektion, ansonsten das Bundeskriminalamt (insbesondere in                                     Artikel 11\nFällen der deliktübergreifenden organisierten Kriminalität), soweit\nArtikel 3 Nummern 1 bis 6 betroffen ist, gemeinschaftlich mit dem      Die Vertragsparteien halten bei Bedarf nach Vereinbarung Kon-\nZollkriminalinstitut;                                               sultationen zum Zwecke der Wirksamkeit der Zusammenarbeit\nnach den Artikeln 1 bis 5 ab.\nauf seiten der Republik Bulgarien für Artikel 1 Nummer 1 das\nInnenministerium, in allen übrigen Fällen das Zentralamt zur Be-\nkämpfung des organisierten Verb~ns im Innenministerium,                                         Artikel   12\nsofern Artikel 3 Absätze 1 bis 3 betroffen ist, gemeinsam mit der     Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere\nHauptzollverwaltung, soweit Artikel 3 Nummern 5 bis 7 betroffen     beiderseits annehmbare Formen und Methoden der Zusammen-\nist, gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium, soweit Artikel 5     arbeit im Kampf gegen die organisierte Kriminalität einzuführen\nbetroffen ist, zusammen mit den Grenztruppen.                       oder zu fördern.\nArtikel 13\nArtikel 8\nIst eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines\nDie Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der iry den\nErsuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme\nArtikeln 1 bis 5 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten\ngeeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die\nDurchführungsvereinbarungen festlegen.\neigene Si:herheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-\nden oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-\nArtikel 9                              stoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die\nKooperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern\nSoweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des natio-\noder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig\nnalen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gel-        machen.\nten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für\njede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:                     Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Wochen\nvor dem Zusammentritt der gemeinsamen Kommission sowie\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\ndem Austausch von Fachleuten die Namen der vorgesehenen\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nPersonen mit. Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, daß der\nVertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nAufenthalt einer von der anderen Vertragspartei benannten Per-\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei      son in ihrem Hoheitsgebiet geeignet ist, die eigene Sicherheit oder\nauf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten       andere wesentlichen Interessen zu gefährden, findet Satz 1 sinn-\nund über die dadurch erzielten Ergebnisse.                     gemäß Anwendung.","1028                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Tell II\n·  Artikel 14                                                            Artikel 15\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an c;:tern die Ver-       Dieses_  Abkommen   wird für die Dauer von .ietvi Jahren ge-\ntragsparteien einander mitgeteilt haben, ·daß die erforderlichen      schlossen. Danach verflngert sich die Geltungsdauer_ jeweils um\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.  zehn weitere Jahre, sofem das Abkommen nicht von einer der\nAls Tag des lnkrafttret~ wird ~r. TJl9 dM 6ingangs def .letzten       beiden V ~ spAteeQns sechs Monate vor Ablauf der\nNotifikation angesehen.              .                                jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Sofia am 14. September 1992 in zwei Urschrif-\nten, ktde In deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLintner\nSchrameyer\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nM. Sokolov\nBe\"8nntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nVom 13. Juni 1994\nDas Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-\nnationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II\nS. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 für die\nSlowakei                                      am 1. Juni 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß ao die\nBekanntmachung vom 24. Februar 1994 (BGBI. 11\ns. 413).\nBonn, den 13. Juni 1994\nAuswlrtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1994                              1029·-\nBekanntmachung\nzur Charta der Vereinten Nationen\nVom 14. Juni 1994\nG riechen I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 10. Ja-\nnuar 1994 notifiziert, daß es die Zuständigkeit des lntemationalen Gerichtshofs\nnach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des lntematlonalen Gerichtshofs, das Bestand-\nteil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430,\n505; 197411 S. 769; 1980 II S. 1252) ist, nach Maßgabe der folgenden Erklärung\nanerkennt:\n(Übersetzung)\n« Republique    hellenique                       „Griechische Republik\nMinistere des affaires etrangeres                Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nDeclaration                                      Erklärung\nAu nom du Gowemement hellenique, je              Im Namen der griechischen Regierung\ndeclare reconnaitre comme obfigatoire de         erkläre ich, daß ich die Zuständigkeit des\nplein droit et sans convention speciale, sous    Internationalen Gerichtshofs von Rechts\ncondition de reciprocite, vis-a-vis de tout      wegen und ohne besondere Übereinkunft\nautre Etat acceptant la m6me obligation, 1a      unter der Voraussetzung der Gegenseitig-\njuridiction de 1a Cour Internationale de Jus-    keit gegenüber jedem anderen Staat, der\ntice, sur tous les differends d'ordre juridique  dieselbe Verpflichtung übernimmt, für alle in\nmentionnes au paragraphe 2 de rarticle 36        Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Interna-\ndu Statut de 1a Cour Internationale de Jus-      tionalen Gerichtshofs genannten Rechts-\ntice. Toutefois, le Gouvernement hellenique      streitigkeiten als obligatorisch anerkenne.\nexcfut de 1a competence de la Cour tous les      Die griechische Regierung schließt von der\ndifferends ayant trait a la prise par la Repu-   Zuständigkeit des Gerichtshofs jedoch alle\nblique hellenique de mesures militaires de       Streitigkeiten aus, die mit der Ergreifung\ncaractere defensif pour des raisons de de-       defensiver militärischer Maßnahmen durch\nfense nationale.                                 die Griechische Republik aus Gründen der\nnationalen Verteidigung in· Zusammenhang\nstehen.\nLa presente declaration restera en vi-           Diese Erklärung bleibt für einen Zeitraum\ngueur pour une periode de cinq ans. A            von fünf Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieses\nl'expiration de cette periode, elle restera en   Zeitraums bleibt sie bis zur Notifikation ihrer\nvigueur jusqu'A notification de son abroga-      Aufhebung in Kraft.\ntion.\nAthenes, le 20 decembre 1993                     Athen, den 20. Dezember 1993\nLe Ministre des affaires etrangeres              Der Minisa' für Auswärige A.~llieilet'I\nKarolos Papoufias•                               Karofos Papoulias•\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß _an ~ Bekamtm~ vom\n27. November 1974 (BGBI. II S. 1397) und vom 22. Oktober 1993 (BGBI. II\ns. 1995).\nBonn, den 14. Juni 1994\nAuswlrtiges Amt\n. Im Auftrag\nDr. SchOrmann","1030                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n-,.qnntm,1te;huma,\nüber das EJ:lösc~. ~9'k.wrteh~IQb,r Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Jugoslawien\n~ ' : ~\nVom 15. Juni 1994\nDie Regierung der Bundesrel)YbUk-_Qeutschland hat-,aufgrw,d de:r _gemäß Arti-\nkel 1.2 des Einigungs:vertrage_s_. vom· äL AIJQYflt.J990 (BGBI. 1990 II S. 885)\ndurchgeführten Konsultationen_ feitge&te.llt, .dQS die jn der Anla~, zu dieser\nBekanntmachung genannten vOlf(errectttHchen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Jugoslawien abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. Juli 1992 (BGBI. II S. 576) und vom 24. Mai 1994 (BGBI. II S. 799).\nBonn, den 15. Juni 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Abkommen vom 6. Februar 19';iO ~sehen der Deutschen Demokratischen Republik\n~    der Föderativen Volksrepublik _Jugoslawien über den zivilen Luftverkehr\n2. Abkommen vom 1O. Juli 1964 Ober die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissen-\nschaft, Volksbildung und Kultur der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Regierung der Sozialstischen     .\nFöderativen   Republik\n.\nJugoslawien\n3. Abkommen vom 22. April 1~ ~ dem ~ u m für Post- und Fernmeldewe-\nsen der Deutschen Demokratischen 8epubH1' und der Gemei0$Chaft des Post-, Fern-\nsprech- und Telegraphenwesens der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\n4. Vereinbarung vom 4. Juni 1968 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Deutschen Demokratischen Rep1,1blik und dem Staatssekretariat für Volksverteidi-\ngung der Sozialistischen F ~ ·Republik Jugoslawien Ober die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Müitärtechnik und:MiJitärOkonomie\n5. Vereinbarung vom 17. März 1978 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\n1\nder Deutschen Demokratischen - ~ i k und dem ~undessekt'etariat filr Volksverteldi-\ngllng der Sozialistischen F ~ , Republik JOgoslaWien' ;o&er- die Nutzung von\nUrlaubsplätzen der Jugoslawischen Volksarmee\n6. Vereinbarung vom 12. März 1979 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nUrlaubsplätzen der Jugoslawischen Volksarmee                   ·-    · -\n*\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundessekretariat für Volksverteidi-\ngung der Sozialistischen Föderativen Repubtik Jugosla~· Oper                 Nutzung von\n7. Abkommen vom 26. Juni 1979 ~~~r,~Qi_e~g_der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung ~ Sozi,!.~ fiöcJerativ9!l·Republik. Jugoslawien über\ndie Zusammenarbeit und gegenseitl~-·~n~~og in Zollfragen\nn n ,- ,,, . .1.. -.   .c\n8. Programm vom 3. März 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und dem Bundesexekutivrat der Skupstina der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit in den\nJahren 1989, 1990 und 1991"]}