{"id":"bgbl2-1994-3-15","kind":"bgbl2","year":1994,"number":3,"date":"1994-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/3#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-3-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_3.pdf#page=31","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-12-23T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1994                                             87\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenlanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Dezember 1993\nDas in Nairobi am 30. November 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 30. November 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Dezember 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Erweiterungsbaumaßnahmen International Centre for Research in Agroforestry\n(ICRAF)\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Erweite-\nund                                   rungsbaumaßnahmen International Centre for Research in Agro-\nforestry (ICRAF)\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 500 000,-\ndie Regierung der Republik Kenia -                   DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nzu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nKenia,                                                                Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt er-\nmöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nvertiefen,                                                           Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nder Republik Kenia beizutragen,                                      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nunter Bezugnahme auf die Note der Botschaft der Bundesrepu-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nblik Deutschland vom 22. Dezember 1992 -                             De~hland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen.\nArtikel 3\nArtikel\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der","88                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesminlllarium der Juetiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\ngee.m.b.H. - Dnlck: Bundeedruckenti Zweigbetrieb Bonn.\nBundeegesetzbla Tell l enNII Geeetze eowie VMOf'dnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesenUicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bunde9gesetz-\nblall Teil II zu ver6ffenllichen lind.\nBundeegeeelzbla Teil II enNlt\na) ~ Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\neetzung . . . . . . . , Rechlavorachriften sowie damit ~\nBekannCmachunge,\nb) Zolltarifvorlchriften.\nLaufendef Bezug nur Im Vef1ageabonnemen Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen eowte Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlaglges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-38\nBezugspreis für Teil I und Tell U hal>jlht1lch je 97,80 DM. Elnzelstücke je angefan-\np,e_ 16 Seiten_ 3, 10 DM zuzQglich V8ft1811C1koeten. Oieller Preie gilt auch für\nBundeegeselzbll, cle vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben WOfden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf du ~rokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Vensandkosten), bei                 Bund11anzalg1r Vertegegle.m.b.H. • Poetlach 13 20 . 53003 Bonn\nLiefefUng gegen Vorausrechnung 8,60 DM.                                                              ~                 · Z 1 • A · Entgelt bullhft\nIm Bezugspreis ist die Mehrwef'tsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt 7%.\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik                                                   Artikel 5\nKenia erhoben werden können.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nArtikel 4                                     zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der                   wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten                           Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-                        und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft                   bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für                                                   Artikel 6\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnehmigungen.                                                                         Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 30. November 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. Mützelburg\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMusalia Mudavadi"]}